Beschluss
4 B 763/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Zur Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter berufen. 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (4 A 696/17 As HGW) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2017 (Az. 5985327 – 998) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. I. 5 Er ist – abweichend von der normal einschlägigen einwöchigen Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG – zwar fristgemäß innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung war vorliegend unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 6 Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage bzw. einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes belehrt, ist nur dann "richtig" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO, wenn das sachlich und örtlich zuständige Gericht benannt wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, in der - wie hier - ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben wird, setzt die entsprechende Antrags- bzw. Klagefrist indes nicht in Lauf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 - 5 B 2.09 -, Rn. 4 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20.06.1958 - VII CB 207.57 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 16.11.2007 - 7 E 922/07 -, Rn. 27 f., juris; VG Aachen, Urteil vom 30.01.2003 - 1 K 2081/00 -, Rn. 17 ff., juris; VG Dessau, Urteil vom 16.07.1998 - A 1 K 736/97 -, Rn. 8, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014 – 14 L 409/14.A –, Rn. 7, juris). 7 Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides hat zu Unrecht das Verwaltungsgericht Ansbach als das für die Klage örtlich zuständige Gericht bezeichnet. Diese Unrichtigkeit war auch geeignet, dem Antragsteller die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Vorliegend ist allein das erkennende Gericht für die Klageerhebung und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Alt. 1 VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Nach der Zuweisungsentscheidung des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten) ist der Antragsteller dem Landkreis Vorpommern-Rügen zugewiesen worden und hatte dort auch im Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung seinen Aufenthalt. 8 Dies zugrunde gelegt, endet die Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß § 57 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst ein Jahr ab Zustellung des Bescheides. Der am 27.03.2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach gestellte Eilantrag und die am gleichen Tag erhobene Klage sind folglich fristgemäß. II. 9 Dem Antragsteller fehlt jedoch für den Eilantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt, wenn auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 136.). 10 Dies ist hier der Fall. 11 Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93). 12 Vorliegend hat das Bundesamt den Antragsteller unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreispflicht nicht nachkommt, die Abschiebung "in den Herkunftsstaat" angedroht. Aufgrund dieser vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat" können Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt werden. Die Abschiebungsandrohung besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt, weil sie keinen bestimmten Staat bezeichnet, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (vgl. statt vieler nur VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A –, Rn. 12, juris m. w. N.). 13 Zwar ist in Fällen, in denen - wie hier - die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar ist, ein Absehen von einer konkreten Zielstaatsbezeichnung zulässig. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich nur für den Regelfall ("soll") vor. Die Androhung der Abschiebung "in den Herkunftsstaat" hat aber, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Aus ihr ergeben sich noch keine Rechtsfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 (juris Rn. 13 f.) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.). 14 Vor der Durchführung einer Abschiebung muss daher - wie auch das Bundesamt im Bescheid vom 09.03.2017 (Seite 6) ausgeführt hat - der konkrete Zielstaat dem Betroffenen in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht konkret ins Auge gefasst sind, besteht hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG; Urteile vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267 (juris Rn. 11) und vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 (juris Rn. 13 f.) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.). 15 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. In Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, tritt die Vollziehbarkeit (grundsätzlich) mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts ein. Vorliegend ist aber - wie oben ausgeführt - die Abschiebungsandrohung gerade nicht vollziehbar, sodass auch nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden kann. Ginge man dennoch davon aus, müsste dem Antragsteller eine Duldung erteilt werden, weil Abschiebungsmaßnahmen tatsächlich nicht durchführbar sind (vgl. VG München, Beschluss vom 8. April 2002 - M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 19; VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A –, Rn. 18, juris). III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 4 VwGO, 83b AsylG. Obwohl der Antrag ohne Erfolg bleibt, fallen die Kosten ausnahmsweise nicht dem unterlegenen Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin zur Last. § 155 Abs. 4 VwGO bestimmt, dass Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Als vorprozessuales Verschulden einer Behörde kommt die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in Betracht (VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A –, Rn. 20, juris). 17 Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unzutreffend belehrt. Denn sie hat in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen. Auf die Richtigkeit dieses Hinweises durfte sowohl der Antragsteller als auch sein Prozessbevollmächtigter vertrauen.