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Urteil

6 A 1757/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, sowie deren Ehemann bzw. Vater, der Kläger des Verfahrens 6 A 1417/17 As HGW, wenden sich gegen die abschlägige Bescheidung ihrer Asylanträge. 2 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater am 28. November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Dezember 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. August 2017 gab die Klägerin zu 1. an, keine eigenen Fluchtgründe geltend machen zu können. Sie sei aufgrund der Verfolgung ihres Mannes mit diesem geflohen. Auch für ihre Kinder, die Kläger zu 2. und 3. könne sie keine eigenen Fluchtgründe vortragen. 4 Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 5 Mit Bescheid vom 9. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Be-scheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde fest-gestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Ab-schiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 6 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 164 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 10. August 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Am 21. August 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf den bisherigen Vortrag. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2017 – Az. – zu verpflichten, festzustellen, 10 1. dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 11 2. dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte vorliegen, 12 3. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 13 4. dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Mit Beschluss vom 30. August 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte dieses Verfahrens sowie derjenigen des Verfahrens 6 A 1417/17 As HGW, auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 21 Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet schon wegen Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG aus, da die Kläger nach eigenen Angaben über den Landweg und somit über einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bzw. über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind. 22 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). 23 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). 24 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89). 25 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Kläger weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sind, noch, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Die Kläger haben hier schon keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich allein auf die behauptete Verfolgung des Ehemannes bzw. Vaters bezogen, der jedoch eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren des Ehemannes bzw. Vater der hiesigen Kläger zum Aktenzeichen 6 A 1417/17 As HGW wird verwiesen. 26 Weder aufgrund des klägerischen Vortrages noch nach objektiven Erkenntnissen drohen den Klägern bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungen. Mangels eigenen Vortrages der Kläger wird an dieser Stelle ebenfalls auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren des Vaters bzw. Ehemannes verwiesen, 6 A 1417/17 As HGW. 27 Darüber hinaus steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihnen derartige Gefahren in ihrem Heimatland drohen, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017). Dass die Kläger nicht in der Lage wären, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich. 28 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. 29 Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kläger haben diesbezüglich nichts vorgetragen; etwaige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich. 30 Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.