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Beschluss

6 A 1417/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.6A1417.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Die Klägerin macht geltend, ihr dürfe die im Laufe der Jahre geänderte Gesetzeslage nicht zum Nachteil gereichen. Damit kritisiert sie den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris, Rn. 12 ff., sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder in der – auch vom Verwaltungsgericht angewandten – aktuellen Fassung des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW) noch in der vorherigen Gesetzesfassung (Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 938) enthalten. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 15. 2. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend Frage, sie habe keinen Anspruch auf ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze auf der Grundlage der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie von der Klägerin gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Aus dem von ihr dargelegten Umstand, dass sie bereits mit Schreiben vom 14. November 2010 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt habe und damals die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage erfüllt hätte, folgt nicht, dass die Anwendung der wirksamen Altersgrenze im Entscheidungszeitpunkt unbillig wäre. Denn der auf den Antrag vom 14. November 2010 ergangene Bescheid vom 16. März 2011 ist bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011, a.a.O., Rn. 37, und vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris, Rn. 41. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011, a.a.O., Rn. 10 und 37. Auch wenn die Klägerin nachvollziehbar geschildert hat, warum sie gegen den damaligen Bescheid vom 16. März 2011 keinen Rechtsbehelf eingelegt bzw. keine Klage erhoben hat und den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, rechtfertigen diese Darlegungen keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe frühestens nach Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 einen neuen Antrag stellen können und hätte bei einer um zwei Jahre früheren Entscheidung (im Jahr 2013) die Altersgrenze eingehalten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies ihrem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Der Einwand, sie sei gegenüber Müttern mit zwei und mehr Kindern benachteiligt, greift ebenfalls nicht durch. Soweit die Klägerin damit auf die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBG NRW Bezug nimmt – danach erhöht sich die Höchstaltersgrenze um Betreuungszeiten eines minderjährigen Kindes bei zwei oder mehr Kindern um bis zu sechs Jahre, dagegen bei einem Kind lediglich um bis zu drei Jahre –, berücksichtigt sie bereits nicht, dass die Sachverhalte u.a. angesichts des mit mehreren Kindern regelmäßig verbundenen zeitlich umfangreicheren Betreuungsaufwandes nicht vergleichbar sind. Die unterschiedliche Behandlung stellt eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenkliche Differenzierung dar. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise gerecht. Es formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage. Auch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung finden sich nicht. Unabhängig davon ist – etwa im Hinblick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nichts ersichtlich für die geltend gemachte Benachteiligung der Klägerin durch gesetzgeberisches Unrecht, weil sie bei ihrer Antragstellung im Jahr 2010 die Anforderungen der heutigen Höchstaltersgrenze eingehalten habe. Die Klägerin verkennt erneut das Rechtsinstitut der Bestandskraft. Im Übrigen widerspräche es der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn er zu Gunsten von Bewerbern, die zum Zeitpunkt eines in der Vergangenheit gestellten (aber bestandskräftig abgelehnten) Antrags die heutige Altersgrenze eingehalten hätten, eine Ausnahme vorsehen müsste. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. IV. Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 B 68.14 – juris, Rn. 11. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise. Es wird in keiner Weise erkennbar, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht von der mit dem Zulassungsvorbringen zu diesem Zulassungsgrund benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 21. April 2015) abgewichen sein könnte. Erst recht lassen sich dem Vortrag keine tragenden abstrakten Rechtssätze entnehmen. Unabhängig davon ließe sich dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund auch unter Beachtung der übrigen Zulassungsgründe nichts zu ihren Gunsten entnehmen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Bescheid aus dem Jahr 2011 hätte angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Bestandskraft erwachsen dürfen. Die Bestandskraft des Bescheides war bereits mehrere Jahre vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetreten. Soweit die Neuregelung der Höchstaltersgrenze im LBG NRW keine (Sonder-)Regelung für „Altfälle“ getroffen hat, folgt daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Gesetzgeber damit das ihm zustehende Ermessen überschritten haben könnte. Schließlich kann die Klägerin aus dem Umstand, dass sie ihren Antrag vom 21. Juni 2015 zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem keine wirksame Höchstaltersgrenze existierte, nichts für sich herleiten. Insbesondere durfte das beklagte Land mit der Bescheidung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zuwarten. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 6 A 355/16 –, juris, Rn. 12 ff., mit weiteren Nachweisen. V. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, auf welchem Verfahrensfehler das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen soll. Mit dem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund greift die Klägerin lediglich (erneut) die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).