Beschluss
6 B 1820/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 21. August 2017 (6 A 1819/17 As HGW) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der am 21. August 2017 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 21. August 2017 (6 A 1819/17 As HGW) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 4 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Diese haben keine Möglichkeit, ihr mit dem vorliegenden Rechtschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16, juris-Rn. 8). So lässt vor allem die den Antragstellern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Bei einer solchen Fallgestaltung verstieße es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und mithin auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu verneinen (vgl. ebenso BVerfG, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16, juris-Rn. 8; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris-Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A, juris-Rn. 5; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017 – 2 L 134/17.A, juris-Rn. 5; VG Regensburg, Beschl. v. 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357, juris-Rn. 13 f.). 5 Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, deren Klage nach der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren der Antragsteller zu Unrecht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt. 6 Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Regelung nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. 7 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AsylG liegen hier zwar vor. Die Antragsteller sind der Aufforderung des Bundesamtes zur Anhörung gemäß § 25 AsylG vom 25. Juli 2017 nicht nachgekommen. Ebenso wenig haben sie im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachgewiesen, dass das Versäumen des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten. 8 Die Einstellung des Verfahrens erfolgte jedoch dennoch rechtswidrig, weil die Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Weise über die Rechtsfolgen eines Versäumens des Anhörungstermins belehrt worden sind. Nach dieser Regelung ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 9 Hier hat das Bundesamt zwar in der schriftlichen Ladung zur Anhörung vom 25. Juli 2017 in optisch hervorgehobener Weise ausdrücklich auf die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und die sich daraus ergebende Folge des Nichterscheinens zum Anhörungstermin hingewiesen. Dass diese Belehrung nicht gegenüber den Antragstellern selbst, sondern in einem an ihren Bevollmächtigten gerichteten Schreiben erfolgte, unterliegt im Hinblick darauf, dass sich dieser mit Schreiben vom 25. Januar 2016 bereits im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer (unbeschränkten) Vollmacht als Vertreter der Antragsteller bestellt hatte, grundsätzlich ebenso wenig Bedenken wie der Umstand, dass das Schreiben nur in deutscher Sprache abgefasst war. Vielmehr obliegt es in derartigen Fällen dem Bevollmächtigten, seine Mandantschaft von dem Anhörungstermin hinreichend zu unterrichten und sie über die Folgen eines Nichterscheinens in Kenntnis zu setzen. Insofern bestand – anders als bei nicht anwaltlich vertretenen Ausländern – kein Bedürfnis an einer Übersetzung der Belehrung in eine den Antragstellern geläufige Sprache (vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27. März 2017 – 1 LZ 92/17, juris-Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A, juris-Rn. 13; VG Regensburg, Beschl. v. 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357, juris-Rn. 22; vgl. zudem BVerwG; Urt. v. 5. September 2013 – 10 C 1/13, juris-Rn. 31). 10 Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung hinsichtlich der Belehrung. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat das Bundesamt das Ladungsschreiben vielmehr lediglich per Einfachpost an den Bevollmächtigten der Antragsteller gesendet, ohne von diesem oder den Antragstellern eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf die in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative AsylG normierten weitreichenden Folgen eines Nichterscheinens zur Anhörung und daraus folgend auf die besondere Bedeutung der Belehrung hierüber hat der Gesetzgeber es vielmehr als erforderlich erachtet, dass dem Asylsuchenden durch die Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich ziehen. Hierzu gehört auch, dass es nicht genügt, dass die Ladung in den Zugriffsbereich des Asylsuchenden gelangt, vielmehr muss er deren Erhalt ausdrücklich bestätigen. Denn nur dies bietet hinreichende Sicherheit, dass er tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt worden ist, was wiederum im Falle seines Nichterscheinens das Eingreifen der Vermutungsregel des § 33 Abs. 2 AsylG rechtfertigt (vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27. März 2017 – 1 LZ 92/17, Leitsatz; VG Cottbus, Beschl. v. 10. Mai 2017 – 1 L 583/16.A, juris-Rn. 12; VG Cottbus, Beschl. v. 15. Februar 2017 – 4 L 57/17.A, juris-Rn. 5; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017 – 2 L 134/17.A, juris-Rn. 24). Dass im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren insoweit etwas anderes zu gelten hätte (so wohl VG Düsseldorf, Beschl. v. 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A, juris-Rn. 13), vermag weder im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut noch auf Sinn und Zweck des § 33 Abs. 4 AsylG zu überzeugen. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).