Urteil
3 A 110/15
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 und des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die Klägerin war zunächst Erbbauberechtigte des gewerblich genutzten Grundstücks in einer Größe von 3.445 m². Auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 16. Dezember 2000 erwarb sie das Eigentum an dem Grundstück, das an die S.straße grenzt. Bei der Strandstraße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die G. Chaussee (Ortsdurchfahrt der B 196) in östliche Richtung führt und an der Einmündung in die Straßen Am K. und D.straße endet. 3 Die S.straße wird in ihrem westlichen Bereich von dem östlich der G. Chaussee verlaufenden G. Weg gekreuzt. Im östlichen Teil der Strandstraße – westlich der Straße Am K. – kreuzt der B.steg die Verkehrsanlage. Die westlich des G. Weges gelegenen Grundstücke sind unbeplant. Abgesehen von dem Grundstück liegen die zwischen dem Knoten G. Weg und dem Knoten B. steg an die S.straße angrenzenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „S.straße“ der Gemeinde Ostseebad B., der die Flächen als „Sondergebiet Fremdenverkehr (SOF)“ ausweist. Lediglich die Grundstücke sind im Bebauungsplan als Vorbehaltsfläche für die öffentliche Verwaltung sowie für sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen ausgewiesen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „W.straße“ der Gemeinde Ostseebad B. und ist als „Sondergebiet Fremdenverkehr (SOF)“ ausgewiesen. Die östlich des Knotens Brautsteg an die Strandstraße angrenzenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2“ der Gemeinde Ostseebad B. und sind ebenfalls als „Sondergebiet Fremdenverkehr (SOF)“ ausgewiesen. 4 Die Gemeinde B. ließ die S.straße in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die Maßnahme erfolgte in drei Bauetappen. In den Jahren 1992/1993 erfolgte der Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Gehwege. Im Jahre 1998 wurden die Aufpflasterungen, Stellflächenmarkierungen und die Seiteneinläufe für die 30 km/h-Zone hergestellt. Im Jahre 2000 erfolgten die Auspflasterung der Gehwegseitenstreifen, die Anlegung des Straßenbegleitgrüns und der Straßenbeleuchtung. Die letzte Unternehmerrechnung datiert nach Aktenlage vom 19. Juli 2000. 5 Für die Maßnahme wurden Fördermittel ausgereicht, die vorrangig den Beitragspflichtigen zugutekommen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung liegt der Gemeinde B. sei dem 25. November 2010 vor. 6 Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 zog der Beklagte die Klägerin für die Maßnahme zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 7.422,25 EUR heran. Dabei wurde bei keinem der im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke ein an die gewerbliche Nutzung anknüpfender Artzuschlag berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2015 reduzierte der Beklagte die Beitragsforderung auf 6.833,16 EUR und wies den Rechtsbehelf im Übrigen mit Widerspruchsbescheid gleichen Datums zurück. 7 Am Montag, den 16. Februar 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahre 2005 könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil sie nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage gegolten habe. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Es sei unzulässig, für die Entstehung der Beitragspflicht die drei selbstständigen Maßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme zusammenzufassen. Selbst wenn dies zulässig sei, so sei es aber unzulässig, für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, sondern – wie der Beklagte meine – auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung abzustellen. Diese beziehe sich nur auf die Bauetappe 2000/2001 und auf die Verkehrsanlagen K., S.allee und M.. Zudem könne es auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung auch deshalb nicht ankommen, weil die Höhe der Zuwendungen bereits in den Fördermittelbescheiden festgestellt werde. Ungeachtet dessen sei die Heranziehung rechtsmissbräuchlich. Bezogen auf die erste Bauetappe liege zwischen dem Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme und der Heranziehung ein Zeitraum von etwa 20 Jahren. Hätte der Beklagte die Beitragserhebung frühzeitig abgerechnet, so wäre nicht die Klägerin, sondern der Voreigentümer des Grundstücks mit dem Beitrag belastet worden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013– in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 und des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Die Beitragspflicht sei auf Grundlage der Beitragssatzung entstanden. Maßgeblich sei nicht der Abschluss einzelner Bauetappen, sondern die Fertigstellung der Gesamtmaßnahme. Dies sei erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung der Fall gewesen. Die Nichtberücksichtigung des gewerblichen Artzuschlages beruhe auf dem Umstand, dass dieser für alle baulich genutzten Grundstücke im Abrechnungsgebiet anzuwenden sei. Die östlich des G. Weges gelegenen Grundstücke seien allesamt beplant und wiesen die Festsetzung „Sondergebiet Fremdenverkehr (SOF)“ auf. Die Grundstücke westlich des G. Weges gehörten zwar zum unbeplanten Innenbereich. Mit Blick auf die dort vorherrschende gewerbliche Nutzung seien sie aber als faktisches Sondergebiet Fremdenverkehr einzustufen. Daher komme auch dort der Artzuschlag zur Anwendung. Wenn aber alle baulich genutzten Grundstücke des Abrechnungsgebietes in gleicher Weise mit dem Artzuschlag belegt werden müssten, könne er bei der Beitragsberechnung auch weggelassen werden. Denn in einem solchen Fall führe dies nicht zu einer Verschiebung von Beitragslasten. 13 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 15 Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 25. März 2015 bzw. 26. März 2015 hierzu ihr Einverständnis (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 1. Er kann entgegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht auf eine satzungsrechtliche Grundlage gestützt werden, denn die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen in der Gemeinde Ostseebad B. (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 11. Januar 2005 ist nichtig. 18 a. Dies folgt allerdings nicht aus der Bestimmung der Beitragspflichtigen in § 2 SABS. Soweit der dinglich Berechtigte in § 2 Satz 1 SABS zum Beitragspflichtigen bestimmt wird, ist dies zwar fehlerhaft. Der Fehler führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald, Urt. vom 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris). 19 b. Die Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung folgt auch nicht aus der ebenfalls unwirksamen Regelung des § 2 Satz 3 SABS. Die Vorschrift bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt. Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 189/09 –, juris Rn. 23). 20 Dennoch führt der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung. Denn es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt und entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss. Die Verteilungsregelung einer Straßenbaubeitragssatzung ist regional teilbar. Der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist dabei nicht nur auf Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet. Eine unwirksame Regelung zur Heranziehung eines Gebäudeeigentümers bei „isoliertem“ Gebäudeeigentum führt damit dann nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn es in dem Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Gebäudeeigentümer gibt und die Regelung über die Heranziehung der Beitragsschuldner im Übrigen den Kreis der beitragspflichtigen im jeweiligen Abrechnungsgebiet richtig und vollständig umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). 21 Gemessen an diesen Kriterien ist die fehlerhafte Bestimmung mit Blick auf den Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich – und wird von der Klägerin auch nicht behauptet –, dass es im Abrechnungsgebiet der S.straße Grundstücke gibt, an denen ein vom Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum besteht. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage sind auch mit Blick auf den verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht geboten, denn dies liefe auf eine unzulässige Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. 22 c. Fehlerhaft mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung ist allerdings die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13). 23 Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SABS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SABS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden. 24 Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) aus. 25 Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 – 3 B 522/15 –, juris Rn. 15).Besonders deutlich wird dies mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB, der die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung davon abhängig macht, dass die Eigenart der näheren Umgebung (zufällig) einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Es ist aber generell sachwidrig, die Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlages von der Belegenheit des Grundstücks in einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete abhängig zu machen. Zum einen führt dies dazu, dass gewerbliche Außenbereichsnutzungen vorteilswidrig von der Anwendung des Artzuschlages generell freigestellt werden. Zum anderen gibt es keinen Grund für die Annahme, dass beispielsweise der von einem in einem (faktischen oder festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet gelegenen Bäckerladen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr intensiver ist, als der von einem im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegenen Bäckerladen. Dessen Freistellung vom Artzuschlag ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu begründen. Der Belegenheit in einem (faktischen oder festgesetzten) Baugebiet kann damit nur bei der Normierung des gebietsbezogenen Artzuschlages Bedeutung zukommen, da bestimmte Baugebiete (vgl. §§ 8, 9 und 11 BauNVO) den Rückschluss auf eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der dort gelegenen Grundstücke erlauben. 26 Dieser Fehler ist nicht nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich. Denn zum Abrechnungsgebiet gehören auch die westlich des G. Weges an die S.straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke. Abgesehen von dem Kirchengrundstück (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 61 m.w.N.) werden diese, soweit sie bebaut sind, nach der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt. Damit liegen mehrere Anwendungsfälle des nutzungsbezogenen Artzuschlages nach § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS vor. 27 Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS nicht durch die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS verdrängt. Nach dieser Bestimmung wird zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die nach Abs. 3 ermittelte Fläche mit dem Faktor 2,0 vervielfacht, wenn das Grundstück u.a. innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt. Die Voraussetzungen dieser unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Vorschrift liegen nicht vor. Da die Grundstücke westlich des G. Weges nicht beplant sind, kann § 5 Abs. 5 Buchst. b SABS nur dann Anwendung finden, wenn sie als faktisches Sondergebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO eingestuft werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Existenz eines faktischen Sondergebietes i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauGB ist aus Rechtsgründen generell ausgeschlossen, so dass die daran anknüpfende Regelung in § 5 Abs. 5 Buchst b SABS leer läuft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 28 § 34 Abs. 2 BauGB ist im Fall von Sondergebieten nach § 11 BauNVO nicht anwendbar, weil diese Norm voraussetzt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Im diesem Sinne „bezeichnet“ sind Baugebiete aber nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Hierzu gehören aber nicht die Sondergebiete nach § 11 BauNVO. Denn diese Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie gemäß Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete (vgl. VG München, Urt. v. 17.11.2015 – M 1 K 15.3452 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Selbst wenn man also zu Gunsten des Beklagten für die westlich des G. Weges gelegenen Grundstücke unterstellt, dass ihre Nutzung der Eigenart der festgesetzten Sondergebiete östlich des G. Weges entspricht, verbleibt es dennoch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. 29 Abweichendes folgt nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Zwar hält das Gericht die Annahme eines faktischen Sondergebiets „Wochenendhäuser“ für möglich (Urt. v. 14.08.2013 – 3 L 4/08 –, juris Rn. 91 ff.). Allerdings bezieht sich die Entscheidung auf § 10 BauNVO. Anders als § 11 BauNVO regelt diese Vorschrift die Zulässigkeit von Vorhaben selbst (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 BauNVO), so dass es einer Entscheidung des Planungsträgers nicht zwingend bedarf. § 10 BauNVO „funktioniert“ daher auch ohne Bebauungsplan, § 11 BauNVO dagegen nicht. Wegen dieses normstrukturellen Unterschiedes gibt die Entscheidung für die Frage der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB auf § 11 BauNVO nichts her. 30 2. Auf die Frage, ob die Grundstücke, die die Festsetzung „Vorbehaltsfläche“ aufweisen, der Regelung des § 5 Abs. 5 Buchst. a oder b SABS unterfällt, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an. 31 Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Einwände. Für den Fall ihrer erneuten Heranziehung auf Grundlage einer überarbeiteten Satzung sei allerdings darauf hingewiesen, dass sie nicht durchgreifen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn eine beitragsfähige Verkehrsanlage in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut worden ist. Dies auch dann, wenn zwischen den einzelnen Bauabschnitten Zeiträume von mehr als 10 Jahren liegen (zuletzt: Beschl. v. 16.01.2017 – 1 M 35/16 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). 32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.