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Beschluss

3 B 2099/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. Oktober 2017 (- 3 A 2098/17 As HGW -) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2017 (´…- 423) anzuordnen, 3 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 4 a) Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG). 5 b) Dies zu Grund gelegt, ist die aufschiebende Wirkung der Klage hier nicht anzuordnen. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg; der mit ihr angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 aa) Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Recht nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. 7 Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass der Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgenschriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Norm kann, da ihr eine Hinweis- und Warnfunktion zukommt, nach ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass die von ihr erwähnten Rechtsfolgen im Falle des fehlerhaften oder unterbliebenen Hinweises nicht eintreten (vgl. m.w.N. VG Arnsberg, Beschl. v. 30.11.2016 - 5 L 1803/16.A -, juris Rn. 16). Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts § 33 Abs. 4 AsylG darüber hinaus erfordert, dass dem Asylantragsteller der Hinweis in einer Sprache zu erteilen ist, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 27.02.2017 - 3 B 210/17 As HGW -). Die Sache liegt indessen anders, wenn der Asylantragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt, bestellt hat. Ist dies der Fall, kann die Ladung zur Anhörung mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, ohne dass es einer Übersetzung des Hinweises in eine Sprache bedarf, deren Kenntnis bei dem Asylantragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 -, juris Rn. 14). Die Hinweis- und Warnfunktion ist dann gleichermaßen erfüllt. 8 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist hier von der Antragsgegnerin mit dem an seinen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 11. September 2017 zum Termin zur Anhörung am 27. September 2017 geladen worden (Blatt 215 f. der Verwaltungsvorgänge). Der in dem Schreiben enthaltene und optisch abgesetzte Hinweis, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn der Termin zur Anhörung nicht wahrgenommen wird, weist erschöpfend auf die Rechtsfolgen von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG hin. Dass der Hinweis ausschließlich in deutscher Sprache erfolgte, ist hier - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unschädlich. Der Antragsteller hatte Rechtsanwalt B., der mit Vollmacht vom 3. November 2016 (Blatt 104 der Verwaltungsvorgänge) vom Antragsteller auch zur außergerichtlichen Vertretung in seinem Asylverfahren und insbesondere zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt wurde, als Bevollmächtigten bestellt. Zudem hat sich ebendieser Bevollmächtigte bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (Blatt 112 der Verwaltungsvorgänge) namens des Antragstellers an die Antragsgegnerin gewandt. Dass die Bevollmächtigung erloschen ist, ist nicht vorgetragen. 9 Aus dem Umstand, dass der Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG hier nicht gegen Empfangsbestätigung erteilt wurde, kann der Antragsteller gleichfalls nichts für sich herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man es für erforderlich hält, dass der Asylantragsteller den Erhalt des Hinweises ausdrücklich bestätigen muss, da nur dies hinreichende Sicherheit biete, dass er tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt worden ist (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 11.10.2017 - 6 B 1820/17 As HGW -, juris Rn. 10). Das Erfordernis der Empfangsbestätigung dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Asylantragsteller den mit weitreichenden Rechtsfolgen verbundenen Hinweis tatsächlich derart erhält, dass er in die Lage versetzt ist, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Mehr als eine Bestätigung dafür zu liefern, dass der Asylantragsteller den Hinweis empfangen hat, kann die Empfangsbestätigung - wie bereits ihre Bezeichnung zeigt - nicht leisten. Insbesondere kann sie weder veranlassen noch belegen, dass der Asylantragsteller den Hinweis zur Kenntnis nimmt oder gar versteht. Der vom Gesetz verfolgte Zweck ist indessen auch ohne eine entsprechende Empfangsbestätigung jedenfalls dann erfüllt, wenn der Asylantragsteller den Hinweis tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Nimmt der Asylantragsteller tatsächlich Kenntnis von dem Hinweis, wäre es ein vom Normzweck nicht mehr gebotener Formalismus, eine Bestätigung des Empfangs des bereits zur Kenntnis genommenen Hinweises zu verlangen. Hier hat die Antragsgegnerin das Ladungsschreiben vom 11. September 2017 mit einfacher Post an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt. Eine Empfangsbestätigung oder ein anderer Zugangsnachweis ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dass ist allerdings unschädlich. Denn davon, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers hier tatsächlich Kenntnis von der Ladung zum Termin zur Anhörung und dem mit ihr verbundenen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genommen hat, ist das Gericht überzeugt. Zum einen hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, das Ladungsschreiben nicht oder erst zu spät erhalten zu haben. Da sich der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hier gegen die Einstellung seines Asylverfahrens wegen des Nichterscheinens zur Anhörung wendet, wäre das Argument, keine oder eine verspätete Ladung erhalten zu haben, - so es denn der Wahrheit entspräche - das nächstliegende gewesen. Zum anderen hat sich der Antragsteller mit seiner Klage- und Antragsschrift vom 11. Oktober 2017 inhaltlich auf das Ladungsschreiben eingelassen. Er hat nämlich, wie bereits dargelegt, gerügt, dass die in ihm enthaltene Belehrung nicht in einer Sprache stattgefunden habe, die er versteht. Über diese Information kann der Antragsteller indessen nur dann verfügen, wenn er oder - was ausreicht - sein Bevollmächtigter das Schreiben tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dass dem Antragsteller das Ladungsschreiben zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zugestellt worden ist, ist nicht vorgetragen und aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Soweit das OVG Greifswald (a.a.O.) davon spricht, die Antragsgegnerin könne an den Bevollmächtigten - wohl im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) - zustellen, so kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass mit einer solchen Zustellung den Erfordernissen des § 33 Abs. 4 AsylG gleichfalls Rechnung getragen ist, ohne das daraus eine - dem Gesetz nicht zu entnehmende - Pflicht folgte, stets eine förmliche Zustellung zu veranlassen. Im Übrigen wäre selbst bei einer solchen Pflicht zur förmlichen Zustellung und einem womöglich vorliegenden Zustellungsmangel dieser nach § 8 VwZG mit der tatsächlichen Kenntnisnahme geheilt. 10 Den Nachweis, dass die Versäumung des Termins zur Anhörung am 27. September 2017 auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG) hat der Antragsteller nicht geführt. 11 bb) Zum Vorliegen von dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG entgegenstehenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Es ergibt sich dafür auch nichts aus den Verwaltungsvorgängen. Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 12 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.