Beschluss
3 B 210/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die angeordnete sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßig ist oder ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
• Eine Begründung der Sofortvollzugsanordnung kann in Gefahrenabwehrfällen allgemein gehalten sein, wenn sie mit der Begründung des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (§ 80 Abs. 3 VwGO).
• Die Voraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor, wenn der Fahrzeughalter trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen die zur Feststellung des Fahrzeugführers erforderlichen Angaben nicht macht.
• Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs entscheidend; ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids offensichtlich, besteht kein öffentliches Interesse an dessen Aussetzung.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO wegen Nichtmitwirkung des Halters; Sofortvollzug gerechtfertigt • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die angeordnete sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßig ist oder ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. • Eine Begründung der Sofortvollzugsanordnung kann in Gefahrenabwehrfällen allgemein gehalten sein, wenn sie mit der Begründung des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Die Voraussetzungen des § 31a StVZO liegen vor, wenn der Fahrzeughalter trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen die zur Feststellung des Fahrzeugführers erforderlichen Angaben nicht macht. • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs entscheidend; ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids offensichtlich, besteht kein öffentliches Interesse an dessen Aussetzung. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung der Straßenverkehrsbehörde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit ihrem Fahrzeug am 06.06.2017. Die Behörde konnte den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln und ordnete nach § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs an; zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Bußgeldstelle versandte einen Zeugenfragebogen und ein Erinnerungsschreiben, auf die die Antragstellerin nicht reagierte. Eine spätere Fahrerermittlung durch Befragung von Mitarbeitern blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin rügte mangelnde Zustellung eines Schreibens und die Qualität des Lichtbildes, behauptete mangelnde Erinnerung und wandte sich gegen die Vollzugsanordnung. Das Gericht prüfte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur summarisch die Erfolgsaussichten und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. • Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO). • Bei gefahrbezogenen Maßnahmen darf die Behörde die Begründung der Sofortvollzugsanordnung ausnahmsweise allgemein fassen, wenn sie mit der Begründung des Verwaltungsakts zusammenfällt. • Die Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung ist § 31a StVZO; sie ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeugführer wegen Unmöglichkeit der Feststellung nicht ermittelt werden kann. • Die Bußgeldstelle hat angemessene und zumutbare Ermittlungsmaßnahmen getroffen (Zeugenfragebogen, Erinnerungsschreiben, Befragung von Mitarbeitern). Das Ausbleiben der Mitwirkung der Antragstellerin führte zum erfolglosen Ermittlungsverfahren. • Das Lichtbild war ausreichend erkennbar, und die Antragstellerin hätte zumindest den Kreis infrage kommender Fahrer benennen müssen; ihr fehlender Mitwirkungswille rechtfertigt die Anordnung. • Eine verspätete Konfrontation mit dem Verkehrsverstoß war hier nicht ursächlich für die Nichtfeststellung des Fahrers; eine unverschuldete Nichtkenntnis liegt daher nicht vor. • Da der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestand, überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem individuellen Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung war form- und materiellrechtlich begründet, die Voraussetzungen des § 31a StVZO lagen vor und die Behörde hatte alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Die Antragstellerin hat trotz Erinnerungsschreibens nicht mitgewirkt und die Identifizierung des Fahrers dadurch vereitelt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.400,00 € festgesetzt.