OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 2196/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der am 13.10.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Schwerin gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.10.2017 (Az.: 4 A 2195/17 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.10.2017 – - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hat der Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides – diese erfolgte am 9. Oktober 2017 – fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Auf die Tatsache, dass der Antrag vor dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Schwerin und nicht vor dem erkennenden Gericht gestellt wurde, kommt es aufgrund der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht an (insoweit war ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig). 5 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg. 6 Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Annahme, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach Österreich angeordnet hat. 7 Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 8 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen vor, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Republik Österreich für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständig ist. 9 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der sog. Dublin-III-VO. Sie findet gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 und 2 auf alle in der Bundesrepublik ab dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das in der Bundesrepublik am 08.09.2017 gestellte Schutzgesuch des Antragstellers. 10 Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Republik Österreich nach Art. 13 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 11 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers ist dieser illegal aus einem Drittstaat (und zwar der Schweiz) über den Landweg nach Österreich eingereist. Er hatte weder einen erforderlichen Pass noch einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein Visum, noch besaß er eine sonstige Betretenserlaubnis. Der Antragsteller hatte in Österreich bereits am 14.01.2014 einen Asylantrag gestellt. Zudem haben die österreichischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26.09.2017 mit Schreiben vom 03.10.2017 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages und die Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO positiv erklärt. 12 Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. 13 Der Zuständigkeit Österreichs steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). 14 Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Insbesondere bestehen nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Österreich die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Österreich Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. In Österreich steht Asylbewerbern generell ein Zugang und Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung zu (vgl. AIDA, Country Report: Austria, 2016 Update, S. 76). Es findet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine persönliche Anhörung vor der zuständigen Asylbehörde statt und dem Antragsteller stehen Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Entscheidung überprüft werden kann. Dafür können die Antragsteller kostenfreie Rechtsberatung erhalten. Dass in der tatsächlichen Gewährleistung dieses Anspruchs systemische Mängel bestehen, ist nicht erkennbar. Das österreichische Asylsystem weist somit keine systemischen Mängel auf (s.a. VG München, Beschl. v. 17.11.2016 - M 26 S 16.50916 -; VG Köln, Urt. v. 11.05.2015 - 14 K 799/15.A -; VG Magdeburg, GB v. 10.04.2017 – 9 A 24/17 –, zitiert nach juris). Auch der Antragsteller trägt hierzu nichts vor. 15 Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. 16 Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er in Österreich von einem russischen Terroristen aufgefordert worden sei, einen Anschlag in Salzburg und München zu begehen, und deshalb zur Rettung seines Lebens Österreich verlassen habe. Dieser Vortrag rechtfertigt indes nicht die Annahme von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Denn nach dem weitergehenden Vortrag des Antragstellers sollen die österreichischen Behörden über das Anschlagsvorhaben des Russen informiert sein und hätten bereits entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Die österreichischen Behörden sind somit willens und der Lage, Rechtsverstößen in Österreich in rechtsstaatlicher Weise nachzugehen. Wenn der Antragsteller – seinen Angaben gemäß – in Österreich keinen Rechtsverstoß begangen hat, hat er letztlich in Österreich auch nichts zu befürchten. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, sich etwaigen Befragungen zur Aufklärung des strafrechtlichen Vorwurfes gegen den Russen zu stellen. 17 Die weiterhin vorgetragenen Krankheiten (Diabetes, Angstzustände, Armverletzung, Einnahme von Refortin und Insulin) können auch in Österreich behandelt werden. 18 Weitere Umstände, die zu einem Absehen von einer Abschiebung des Antragstellers führen müssten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. 19 Die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 20 Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.