Beschluss
9 A 24/17
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs.1 Nr.1 AsylG).
• Ein EURODAC-Treffer mit Kennzeichnung eines anderen Mitgliedstaats begründet die Zuständigkeit dieses Staates und rechtfertigt die Abweisung des Antrags als unzulässig.
• Systemische Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen eines Mitgliedstaats müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, um eine Überstellung nach Dublin-III zu verhindern; allgemeine Kapazitätsengpässe reichen hierfür nicht aus.
• Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nicht anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für individuelle Gefährdungen nicht vorgetragen werden.
• Die Anordnung der Abschiebung nach einem zuständigen Mitgliedstaat beruht auf § 34a AsylG und ist rechtmäßig, wenn keine Abschiebungsverbote oder systemischen Mängel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Dublin-Überstellung nach Österreich bei EURODAC-Treffer und fehlendem Nachweis systemischer Mängel • Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs.1 Nr.1 AsylG). • Ein EURODAC-Treffer mit Kennzeichnung eines anderen Mitgliedstaats begründet die Zuständigkeit dieses Staates und rechtfertigt die Abweisung des Antrags als unzulässig. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen eines Mitgliedstaats müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, um eine Überstellung nach Dublin-III zu verhindern; allgemeine Kapazitätsengpässe reichen hierfür nicht aus. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nicht anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für individuelle Gefährdungen nicht vorgetragen werden. • Die Anordnung der Abschiebung nach einem zuständigen Mitgliedstaat beruht auf § 34a AsylG und ist rechtmäßig, wenn keine Abschiebungsverbote oder systemischen Mängel vorliegen. Die syrische Klägerin, kurdischer Herkunft, reiste im November 2016 nach Deutschland ein und stellte am 21.12.2016 einen Asylantrag. EURODAC-Erkenntnisse ergaben einen Treffer zu Österreich, sodass das Bundesamt Österreich am 04.01.2017 zur Übernahme zustimmte. Mit Bescheid vom 04.01.2017 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ab, ordnete die Abschiebung nach Österreich an und setzte ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die Klägerin klagte, trug aber keine weiteren konkreten Umstände vor und berief sich in der Anhörung allein auf ihr Vorbringen. Die Kammer übertrug das Verfahren der Einzelrichterin, die ohne mündliche Verhandlung entschied. Entscheidungsrelevante Erkenntnismittel zu Österreich wurden herangezogen. • Zuständigkeit: Nach Dublin-III-VO ist der Staat zuständig, dessen Grenze der Drittstaatsangehörige überschritten hat; der EURODAC-Treffer "AT1" weist Österreich als zuständigen Mitgliedstaat aus (Art.13, Art.49 Dublin-III-VO; EURODAC-VO). • Unzulässigkeit des Asylantrags: Gemäß §29 Abs.1 Nr.1 AsylG (i.V.m. Dublin-III-VO) war der Antrag unzulässig, da Österreich zuständig ist und die Übernahmeerklärung fristgerecht erfolgte. • Abschiebung: Die Anordnung der Abschiebung stützt sich auf §34a Abs.1 AsylG; eine Unmöglichkeit der Überstellung nach Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel ist nicht gegeben. • Systemische Mängel: Das Gericht wendet das Konzept des gegenseitigen Vertrauens an; nur bei hinreichend gesicherten, wiederkehrenden und schwerwiegenden Mängeln im Asylverfahren oder in Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art.3 EMRK/Art.4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen, wäre eine Überstellung unzulässig. Solche Mängel sind für Österreich anhand der vorliegenden Berichte (UNHCR, AIDA etc.) nicht feststellbar; vorhandene Engpässe und Gesetzesverschärfungen rechtfertigen keine Annahme systemischer Mängel. • Abschiebungsverbote nach Aufenthaltsgesetz: Konkrete Anhaltspunkte für individuelle Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG wurden nicht vorgetragen; die Feststellung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden. • Ermessen und Nebenfolgen: Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist nicht ermessensfehlerhaft. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Die Klage ist erfolglos; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts vom 04.01.2017, mit dem der Asylantrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG abgelehnt, die Abschiebung nach Österreich angeordnet und ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt wurde, bleibt in vollem Umfang bestehen. Es lagen weder Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG noch nachweisbare systemische Mängel im österreichischen Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen vor, die eine Überstellung verhindert hätten. Die Klägerin hat in der Anhörung keine konkreten Gefährdungsgründe vorgetragen; daraus folgt, dass eine Überstellung nach Österreich rechtlich zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens und die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergeben sich aus den genannten gesetzlichen Vorschriften.