Urteil
3 A 2217/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag. 2 Die Klägerin ist als Eigentümerin grundsteuerbefreiter Grundstücke „dingliches“ Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“. Diesem obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seines Verbandsgebietes. 3 Mit Änderungsbescheid vom 20. September 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wasser- und Bodenverbandsbeitrag (allgemeine Gewässerunterhaltung) für das Jahr 2016 i.H.v. 7.988,22 EUR fest und verband die Festsetzung im Hinblick auf ein Guthaben von 348,77 EUR mit einem Leistungsgebot über 7.639,45 EUR. Den dem Bescheid beigefügten Einzelflurstücksnachweis 2016 kann die der Festsetzung zugrunde liegende Gesamtfläche (aufgeschlüsselt nach Flurstücken, Gemarkung, Nutzungsart und Fläche) sowie die daraus abgeleitete Anzahl der Beitragseinheiten entnommen werden, die mit dem Hebesatz multipliziert wird. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016 zurück. 4 Am 7. Dezember 2016 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, da die betroffenen Flächen entweder Bestandteile von Bundeswasserstraßen oder Landflächen seien, die unmittelbar in Bundeswasserstraßen entwässerten. Bundeswasserstraßen lägen aber nicht im Einzugsgebiet der vom Beklagten unterhaltenen Gewässer 2. Ordnung. Zudem würden Bundeswasserstraßen, wie bereits das VG Schwerin in dem Urteil vom 26. März 2015 – 4 A 538/12 – erkannt habe, durch die Maßnahmen des Beklagten nicht bevorteilt. Maßgeblich sei der enge Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, nicht der weite des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG. Die in der Unterhaltungslast des Beklagten befindlichen Gewässer zweiter Ordnung entwässerten in Gewässer erster Ordnung, wozu auch Bundeswasserstraßen gehörten, und nicht umgekehrt. Vorteilsbegründende hydrologische Wechselwirkungen haben der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die durch die Gewässerunterhaltung gewährleistete bloße Störungsfreiheit sei insoweit nicht ausreichend. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Klägerin für Bundeswasserstraßen selbst und auf eigene Kosten unterhaltungspflichtig sei. Es sei unzulässig, sie darüber hinaus auch an den Kosten der Gewässer zweiter Ordnung zu beteiligen. Abweichendes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Soweit dieses in dem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –) erkannt habe, dass für die Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern eine lückenlose Flächenzuordnung nach Gewässereinzugsgebieten bestehe, folge daraus lediglich, dass die Klägerin Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sei. Eine Vorteilsbegründung liege darin nicht. 5 Zudem sei die Veranlagung der Klägerin für die Flurstücke G 1, G 2 und G 3, Gemarkung R. fehlerhaft, weil die Klägerin seit dem 28. Juni 2016 nicht mehr Eigentümerin dieser Flächen sei. Sie habe den Eigentumswechsel dem Beklagten mit E-Mail vom 14. Juni 2016 angezeigt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016 aufzuheben. 8 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 1. Er findet seine nach § 6 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ vom 22. April 2015 (Verbandssatzung – VS). Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Sie weist den nach § 10 Abs. 2 WVG erforderlichen Mindestinhalt auf. Der in Nr. 3 der Veranlagungsregel (Anlage 1 der Verbandssatzung) normierte reine Flächenmaßstab („hektargleich“) ist zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 02.09.2015 – 5 K 159/12 –, juris Rn. 74 f.). 14 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 20 Abs. 4 VS erhebt der Verband die Beiträge der einzelnen Mitglieder anhand der von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregel als Anlage 1 dieser Satzung durch einen Beitragsbescheid. Grundlage zur Ermittlung des Beitrags sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VS die Veranlagungsregel und § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Den daraus folgenden Maßgaben genügt die Beitragserhebung. Die veranlagten Flächen gehören zum Verbandsgebiet (a.). Die Klägerin ist durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt (b.). Sonstige Fehler sind nicht erkennbar (c.). 15 a. Das Verbandsgebiet des Beklagten ist nach § 1 i.V.m. § 1a GUVG das Gewässereinzugsgebiet der in Nr. 24 rechte Spalte der Anlage I zu § 1 GUVG genannten Gewässer (Obere Havel, Godendorfer Mühlenbach, Lieps, Nonnenbach, Linde, Tollense bis Einlauf Malliner Wasser, Datze, Aalbach, Lümbach, Krumfurthbach, Penzliner Mühlbach, westl. Köntop). Gewässereinzugsgebiet in diesem Sinne ist dabei nicht nur die (Land-)Fläche der Grundstücke, die in die genannten Gewässer entwässern, sondern auch die Fläche der im Einzugsgebiet befindlichen Gewässer selbst. Da der Begriff des Gewässereinzugsgebiets nicht landesrechtlich definiert ist, muss auf die Definitionen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zurückgegriffen werden. § 3 Nr. 13 WHG bestimmt, dass Einzugsgebiet das Gebiet ist, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Die Vorschrift definiert einen Teil der Erdoberfläche, ohne dass es dabei auf dessen geomorphologische Beschaffenheit ankommt. Folglich sind auch oberirdische Gewässer ungeachtet ihrer Einteilung Bestandteil des definierten Gebiets. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass mit Gewässereinzugsgebiet i.S.d. §§ 1 und 1a GUVG ein Teileinzugsgebiet i.S.d. § 3 Nr. 14 WHG gemeint ist (vgl. für das sächsische Landesrecht: Bell, ZfW 2015, 185 ). Wie bereits der Begriff nahe legt, handelt es sich bei einem Teileinzugsgebiet um einen Ausschnitt des Einzugsgebietes. Damit kann die Fläche eines Teileinzugsgebietes nicht nach anderen Kriterien als die des Einzugsgebietes ermittelt werden. 16 b. Die Klägerin ist als Eigentümerin der in der Anlage des Bescheides benannten grundsteuerbefreiter Flächen „dingliches“ Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG, weil sie für die von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Flächen bevorteilt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ist. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung auch für die Flächen, die Bestandteile der Bundeswasserstraßen „Müritz-Havel-Wasserstraße“ und „Obere-Havel-Wasserstraße“ (vgl. Nrn. 36 und 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG) sind. 17 Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt (OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 54). Dies gilt auch für Gewässer erster Ordnung und damit Bundeswasserstraßen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG), soweit diese nicht Bestandteil der Küstengewässer sind (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Der Umstand, dass die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) für Gewässer erster Ordnung insoweit dem Bund nach den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG als Hoheitsaufgabe obliegt, führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstücks im Einzugsgebiet (OVG Greifswald, a.a.O.). 18 Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich die Zugehörigkeit der Gewässer erster Ordnung zum jeweiligen Verbandsgebiet, sondern auch die Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils für diese Flächen gemeint, denn das OVG Greifswald hat in der genannten Entscheidung gerade die fehlende Einbeziehung der Gewässer erster Ordnung in den Vorteilsausgleich beanstandet (a.a.O., Rn. 53). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist und jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen ist, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (vgl. Urt. vom 23. 6. 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34). 19 Der hiervon abweichenden Auffassung des VG Schwerin, wonach Gewässer erster Ordnung durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bevorteilt sind, weil die von ihnen unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Gewässer erster Ordnung entwässern – und nicht umgekehrt –, so dass ein wie auch immer gearteter Vorteil für diese Gewässereinteilung mit Blick auf die Vorteile zurücktritt, die die übrigen Verbandsmitglieder mit ihren Flächen im Verbandsgebiet aus der Unterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände ziehen (Urt. vom 26.03.2015 – 4 A 538/12 –, S. 17 des Entscheidungsumdrucks, n. v.), folgt das erkennende Gericht nicht. Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald der Vorteil aus der Verbandstätigkeit darin liegt, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird (Urt. v. 23.06.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.). Diese Begründung trägt jedenfalls im Hinblick auf Gewässer erster Ordnung, die zugleich Bundeswasserstraßen sind, tatsächlich nicht, denn nach § 7 Abs. 1 WaStrG ist die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen – wie dargelegt – Hoheitsaufgabe des Bundes. Damit scheidet der Gesichtspunkt der Leistungsabnahme als vorteilsbegründend aus. Es darf aber nicht verkannt werden, dass im Wasserverbandsrecht von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen ist, der auch in § 8 WVG zum Ausdruck kommt (Cosack in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rn. 29). Dieser umfasst die – in einem Alternativverhältnis stehenden – Aspekte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, Rn. 265). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung ist es ohne Belang, dass Gewässer erster Ordnung in der Regel nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässern. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt besteht, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirken und Schadensereignisse vermeiden können (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Auf diesen Aspekt des Vorteilsbegriffs hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 18.12.2013 ausdrücklich hingewiesen (a.a.O., Rn. 59). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen in jedem konkreten Fall nachweisbar sind. Gerade in Bezug auf die Verhinderung von Schadensereignissen kann dieser Nachweis mangels Vorliegen eines Schadensfalles in der Regel nicht geführt werden. Daher ist für die Zurechnung auch insoweit allein die Lage des Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet maßgeblich. Ebenso wenig wie es für die Annahme eines Vorteils bei Landflächen auf den (nachgewiesenen) Zufluss von Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung ankommt (st. Rspr. zuletzt: OVG Greifswald, Beschl. v. 31.05.2018 – 1 M 334/18 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks), kommt es bei Gewässern erster Ordnung darauf an, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im konkreten Einzelfall ein Schadensereignis verhindert hat. 20 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vom OVG Greifswald vorgenommene Auslegung des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriffs sehr wohl mit den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist eine solche Körperschaft – wie hier nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG – unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Die Vorschrift begründet einen weiten Rahmen für die landesrechtliche Regelung der Kostenbeteiligung, was sich insbesondere an dem Merkmal „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet“ zeigt. Damit sind die Eigentümer von Flächen gemeint, bei denen es sich weder um Anliegergrundstücke noch um Hinterliegergrundstücke des zu unterhaltenden Gewässers handelt (Bell, ZfW 2015, 185 ), denn diese werden bereits von dem Merkmal „Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“ erfasst. Wenn aber von dieser Variante alle Grundstücke erfasst werden, die in das zu unterhaltenden Gewässer entwässern, so bleibt für die Variante „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich“ nur ein Anwendungsbereich für zum Verbandsgebiet gehörende Grundstücke, in die das zu unterhaltende Gewässer entwässert. 21 Soweit die Klägerin zwischen einem „engen“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und einem „weiten“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG unterscheidet und der Auffassung ist, für die Beitragserhebung durch Gewässerunterhaltungsverbände gelte der „enge“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG die für Gewässerunterhaltungsverbände geltende speziellere Regelung ist. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung genannte Literaturmeinung (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 40 Rn. 18) verhält sich dazu nicht. Statt dessen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei nur bei der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG um eine bindende Vollregelung handelt, während § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG einen Regelungsvorbehalt der Länder hinsichtlich einer Kostenbeteiligung bestimmt (Niesen a.a.O., Rn. 16). 22 Abweichendes folgt demgemäß nicht aus dem Umstand, dass nach den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen ist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG – oder § 64 Abs. 1 Satz 6 Niedersächsisches Wassergesetz – NWG –). Diese Unterschiede beruhen auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung des nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehen Regelungsrahmens durch den jeweiligen Landesgesetzgeber und erlauben daher keinen Rückschluss auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. 23 c. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid an sonstigen Fehlern leidet, bestehen nicht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die seit dem 28. Juni 2016 nicht mehr im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 14/3, 15/1 und 16/3 noch im Rahmen der Beitragserhebung 2016 berücksichtigt wurden. Dies beruht auf der Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 VS, wonach die bis zum Stichtag des 30.06. gemeldeten Veränderungen (erst) im Folgejahr berücksichtigt werden. Gegen diese Vorschrift ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nichts zu erinnern. Sie ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenpflege, weil die Veränderungen erst im Rahmen der Beitragskalkulation und –erhebung für das Folgejahr berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin wird dadurch nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt. So kann sie in Kenntnis der zeitlich verzögerten beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Eigentumswechsels mit dem Erwerber vertraglich vereinbaren, dass dieser die auf die betroffenen Flächen entfallenden Beiträge zu tragen hat. 24 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.