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Urteil

1 L 200/05

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2010:0623.1L200.05.0A
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Leitsätze
1. Bei der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ist eine Differenzierung zwischen Waldflächen einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits zwar zulässig, jedoch weder durch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. (Rn.26) 2. Auch die Eigentümer von Waldflächen werden durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes grundsätzlich bevorteilt. Ihr Vorteil besteht in der Entlastung der ihnen anderenfalls selbst obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht. (Rn.34) 3. Die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung durch die Wasser- und Bodenverbände dient nicht der Verbesserung des Bodenzustandes der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke. Sie dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes sowie der Funktion der Gewässer und ihrer Ufer.(Rn.36) 4. Für die von der Grundstücksnutzung abhängige Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ist das amtliche Liegenschaftskataster maßgeblich nur insoweit, wie es die Nutzung auch zutreffend ausweist. Zu beachten ist der Nutzungsartenerlass.(Rn.46)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. März 2005 - 3 A 438/01 - wegen der Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 2002 und 21. April 2004 sowie seinen Antrag auf Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 13. Juli 2005 in das Verfahren zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 abgewiesen worden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 wird in Höhe von 21,22 DM aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ist eine Differenzierung zwischen Waldflächen einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits zwar zulässig, jedoch weder durch das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. (Rn.26) 2. Auch die Eigentümer von Waldflächen werden durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes grundsätzlich bevorteilt. Ihr Vorteil besteht in der Entlastung der ihnen anderenfalls selbst obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht. (Rn.34) 3. Die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung durch die Wasser- und Bodenverbände dient nicht der Verbesserung des Bodenzustandes der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke. Sie dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes sowie der Funktion der Gewässer und ihrer Ufer.(Rn.36) 4. Für die von der Grundstücksnutzung abhängige Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ist das amtliche Liegenschaftskataster maßgeblich nur insoweit, wie es die Nutzung auch zutreffend ausweist. Zu beachten ist der Nutzungsartenerlass.(Rn.46) Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. März 2005 - 3 A 438/01 - wegen der Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 2002 und 21. April 2004 sowie seinen Antrag auf Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 13. Juli 2005 in das Verfahren zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 abgewiesen worden ist. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 wird in Höhe von 21,22 DM aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das nach § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO fortgesetzte Berufungsverfahren war nach §§ 92 Abs. 3, 126 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil wegen der Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 2002 und 21. April 2004 nach § 126 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat. Der nach § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO in bestimmter Form zu stellende Berufungsantrag in dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 21. Mai 2010 lässt aufgrund der klaren Formulierung keine andere Deutung zu, als dass Gegenstand des Rechtsmittels allein der Abgabenbescheid "2001 und Folgejahre des Beklagten vom 11.01.2001 - Personenkonto 14-3725, Objekt 20761" sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.02.2001 - Az: CL-04/01 - sein soll. Die hier in einem optisch hervorgehoben eingerückten Antrag zum Ausdruck gebrachte exakte Bezeichnung des von dem Berufungsantrag erfassten Bescheides unter Angabe von Aktenzeichen, Datum, Veranlagungszeitraum und Bescheidüberschrift schließt jede Einbeziehung der weiteren zunächst ebenfalls angefochtenen Bescheide aus. Die in dem Antrag enthaltene Wendung "und Folgejahre" bezieht sich auf den Stempelaufdruck des angefochtenen Bescheides und nicht auf weitere Bescheide in "Folgejahren". Darüber hinaus liefert auch die Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Anfechtungsgegenstand nicht nur der im Antrag ausdrücklich bezeichnete Bescheid, sondern auch die weiteren in den Jahren 2002 und 2004 erteilten Wasser- und Bodenverbandsgebührenbescheide sein sollten. Das Verfahren war des Weiteren einzustellen, soweit der Kläger nach der zuvor erläuterten Abfassung seines Berufungsantrages von der Weiterverfolgung des mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 gestellten Antrages auf Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom 13. Juli 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 in das Verfahren Abstand genommen hat. Der erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungszulassungsverfahren gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide wäre als objektive Klageänderung nach § 91 VwGO in Form der Klageerweiterung anzusehen. Eine solche Klageänderung ist im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig (OVG Greifswald, 16.03.2005 - 1 L 597/04 -, NordÖR 2005, 206, 207; VGH Mannheim, 27.10.2004 - 8 S 1322/04 -, juris, Rn. 3). Sie kommt allenfalls im Berufungsverfahren in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 3; Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91, Rn. 63; VGH Mannheim, 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72). Ob diese Klageänderung nach der mit Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juli 2006 verweigerten Einwilligung als i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich zulässig war, ist nicht mehr zu entscheiden. Der mit Schriftsatz des Beklagten vom 10. Oktober 2005 nach § 261 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO rechtshängig gemachte Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Juli 2005 (vgl. BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 32) ist jedenfalls aufgrund der eingeschränkten Stellung des Berufungsantrages nicht weiterverfolgt worden. Auch hier lässt die unmissverständliche Antragsformulierung keinen Raum für eine Einbeziehung dieses Bescheides. 2. Die Berufung ist danach mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag unzulässig (vgl. dazu Blanke in Sodan/Ziekow, 3. Aufl., § 126, Rn. 19), soweit damit auch die Aufhebung der Abgabenbescheide vom 11. Januar 2002, 21. April 2004 und 13. Juli 2005 begehrt wird. Diese Bescheide sind nach der sie betreffenden teilweisen Berufungsrücknahme unanfechtbar geworden. Abgesehen von der Unanfechtbarkeit der Bescheide könnte aber auch der nach § 124 a Abs. 3 Satz4 VwGO zu stellende bestimmte Berufungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr in zulässiger Weise um weitere Streitgegenstände erweitert werden (Seibert in Sodan/Ziekow, 3. Aufl., § 124a, Rn. 103 m.w.N.). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag wäre mithin, soweit er über den in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21. Mai 2010 enthaltenen Antrag hinausgeht, auch dann als unzulässig anzusehen, wenn man in der (beschränkten) Antragstellung vom 21. Mai 2010 keine Rücknahme der Berufung sehen wollte. 3. Die Berufung ist zulässig, insbesondere § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend form- und fristgerecht begründet worden, soweit sich der Kläger gegen den Abgabenbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001 wendet. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen (geringen) Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in ganz überwiegendem Umfang zutreffend für unbegründet erachtet, weil der streitgegenständliche Wasser- und Bodenverbandsgebührenbescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allein soweit nach dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2001 für 2,4619 ha Grundstücksfläche der gegenüber dem für Grundstücke wie Acker, Grünland, Garten und Wald geltende Gebührensatz von 17,37 DM/ha erhöhte Satz von 25,99 DM/ha für Straßen und Wegeflächen (vgl. § 3 Abs. 3a der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2000) angewendet worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid vom 11. Januar 2001 ist rechtmäßig, soweit der Beklagte den Kläger für seine ca. 248 ha großen Grundstücke mit den katasteramtlichen Nutzungsarten "Nadelwald" und "Mischwald" (248,28 ha) zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren mit einem Satz von 17,37 DM/ha herangezogen hat. Den Angriffen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Satzung der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" vom 14. Dezember 1995 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2000) ist nicht zu folgen. Fehler der Satzungsanwendung sind sodann allein in der unzutreffenden Veranlagung der 2,46 ha großen Wegeflächen zu erkennen. Der angefochtene Abgabenbescheid verfügt über die nach § 2 Abs. 1 KAG erforderliche Satzungsgrundlage. Der Kläger hat durchgreifende Einwände gegen die Gültigkeit der oben genannten Satzung der Gemeinde X. vom 14. Dezember 1995 weder unter formellen noch unter materiellen Gesichtspunkten vorgetragen. Solche sind für den Senat ohne Weiteres auch nicht ersichtlich. Weder der beanstandete Verstoß der Satzung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind zu erkennen. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen eine vorgeschriebene Heranziehung nach Vorteilen und eine Verletzung des Demokratieprinzips, die der Kläger im Rahmen seiner Kritik an der Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern anführt. a. Die Satzung der Gemeinde X. vom 14. Dezember 1995 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2000) bestimmt zur Berechnung der Wasser- und Bodenverbandsgebühren für Acker-, Grünland-, Garten- und Waldflächen einen einheitlichen Satz von 17,37 DM/ha. Entgegen der Meinung des Klägers verstößt eine danach fehlende Besserstellung von Waldflächen nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Dieser in § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG geregelte Grundsatz besagt, dass zwischen der Leistung der öffentlichen Einrichtung und der Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Die Abgabe darf in keinem groben Missverhältnis zur Leistung der öffentlichen Hand stehen. Der Gleichheitssatz betrifft das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander, das Äquivalenzprinzip das Verhältnis zwischen dem einzelnen Abgabenschuldner und dem Abgabengläubiger, hier der Gemeinde (vgl. nur OVG Greifswald, 10.10.2007 - 1 L 256/06 -, NordÖR 2008, 40ff, "Volkswerft"; ausführlich auch: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: April 2009, § 6, Anm. 7.1.2). Gegenstand der rechtlichen Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips wäre danach die Gebühr von 17,37 DM/ha für u.a. Waldflächen (§ 3 Abs. 3 der Gebührensatzung der Gemeinde X.). Die Gegenleistung für diese Zahlungspflicht wäre zu sehen in der Erfüllung der prinzipiell den Grundstückseigentümern obliegenden Unterhaltungslast (vgl. dazu BVerwG, 03.07.1992, - 7 B 149/91 -, NVwZ-RR 1992, 611, 612). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (23.05.1973 - IV C 21.70, BVerwGE 42, 210, 217; 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, 1508; 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314, 317) - und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12) - hat jedoch das Äquivalenzprinzip für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder Geltung auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Satz 3 GUVG). Denn bei den von den Unterhaltungsverbänden geforderten Geldleistungen handelt es sich vor dem Hintergrund der Wasser- und Bodenverbände als Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht um Verbandslasten. Diese Verbandslasten sind - wie im Verbandsrecht allgemein - die Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 217). Sie sind als Solidarbeiträge zu dem Finanzierungssystem für die Kosten der Unterhaltungsverbände anzusehen (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317). Die rechtliche Wertung als von der Geltung des Äquivalenzprinzips unabhängige Verbandslast gilt auch für die zu Lasten der Grundstückseigentümer erfolgende Refinanzierung der auf die Gemeinden entfallenden Umlage auf der 2. Stufe. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die in Sachsen-Anhalt geltende Finanzierungsregelung (§§ 105 und 106 Abs. 1 Satz 1 SachsAnhWassG) entschieden (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316), die mit dem nach § 3 GUVG M-V geltenden zweistufigen Finanzierungsmodell übereinstimmt (zu der ähnlichen Regelung nach dem nordrhein-westfälischen Wassergesetz vgl. BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Mit der Umlegungsmöglichkeit auf die Grundsteuerpflichtigen (vgl. § 3 Satz 3 GUVG) hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O.). Für diese Umlegung der Verbandslasten auf die Nichtmitglieder (die grundsteuerpflichtigen Eigentümer) gelten keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317). Ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip scheidet danach von vornherein aus. b. Gleiches gilt im Ergebnis für den von Seiten des Klägers gerügten, in der gebührenmäßigen Gleichstellung von Waldflächen mit anderer Grundstücksnutzung gesehenen Verstoß gegen das Vorteilsprinzip. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Der in der Gewässerunterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände liegende Vorteil im Sinne des Wasser- und Bodenverbandsrechts ist prinzipiell für Eigentümer von Waldflächen nicht geringer zu veranschlagen als für Eigentümer anderweitig, insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen. Der Begriff des "Vorteils" findet sich im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht mehr in § 7 Abs. 1 KAG M-V. Nach § 7 KAG a.F. konnten die von den Gemeinden zu tragenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG denjenigen auferlegt werden, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährte. Diese Bestimmung ist mit Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 beseitigt worden (vgl. dazu im Einzelnen: LT-Drs. 4/1307, S. 40). Der Begriff des "Vorteils" ist jedoch als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach wie vor in § 3 GUVG normiert. Danach gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Nach § 3 Satz 3 GUVG können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. Mit der Streichung von § 7 KAG (alt) und der zugleich vorgenommenen Neufassung von § 3 Satz 3 GUVG sollten materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten nicht verbunden sein (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, S. 59). Daher ist der Gesetzgeber weiterhin von der Annahme ausgegangen, dass die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer im Gewässereinzugsgebiet von den Maßnahmen der Unterhaltungsverbände bevorteilt werden. Die Regelung des § 3 GUVG über die Bemessung der Beitragspflicht nach Vorteilen fügt sich so betrachtet in den Regelungszusammenhang mit § 30 Abs. 1 WVG ein. Hiernach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a. nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. § 3 Satz 1 GUVG nimmt in diesem Zusammenhang die in § 30 Abs. 1 WVG genannte (vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG) erste Maßstabsalternative des "Vorteils von der Aufgabe des Verbandes" auf und erweitert sie um die Beteiligung am Verbandsgebiet, also den Flächenmaßstab. Was unter dem "Vorteil von der Aufgabe des Verbandes" bzw. "Vorteilen durch die Verbandstätigkeit" zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Der "Vorteil durch die Verbandstätigkeit" liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. § 40 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009) obliegt nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden ist. Nach Satz 2 können die Länder außerdem ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24). Ist der Landesgesetzgeber nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Der Gesetzgeber könnte in einem ersten Regelungsschritt die Gewässerunterhaltungspflicht allen Grundstückseigentümern des Gewässereinzugsgebietes übertragen und dann - verbunden mit der Pflicht, die Verbandslasten aufzubringen - alle nunmehr zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten durch Übertragung der Aufgabe auf die Wasser- und Bodenverbände entlasten. Es ist dann aber kein Grund ersichtlich, warum er nicht - wie nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG geschehen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 1/1266, S. 105) - die Gewässerunterhaltungspflicht sogleich den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband soll auferlegen können. Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet. In der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände liegt daher die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.). Dieses Verständnis des "Vorteils" im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265). Auch den Gesetzesmaterialien ist schließlich in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Vorteilsbegriff des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden den oben dargestellten Inhalt hat. In der Begründung des Entwurfes eines Ersten Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften in Mecklenburg-Vorpommern (LT-Drs. 2/367, S. 11) heißt es, dass der Gesetzgeber wegen des den Grundstückseigentümern erwachsenden Vorteils aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben vorgesehen habe, dass die von den Gemeinden zu entrichtenden Verbandsbeiträge (auf die Grundstückseigentümer) umgelegt werden können. Dieser Inhalt des Vorteilsbegriffes nach § 3 Satz 1 GUVG führt dann zu dem Schluss, dass auch die Eigentümer von im Verbandsgebiet liegenden Waldflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes "bevorteilt" sind. Nach der Anlage zu § 1 GUVG besteht das Verbandsgebiet aus dem Niederschlagsgebiet der jeweils aufgeführten Gewässer. Auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Verbandsgebiet (Niederschlags-, Einzugsgebiet) liegenden Grundstücke können die Gemeinden die Verbandsbeiträge nach § 3 Satz 3 GUVG umlegen. Zum Niederschlagsgebiet (Einzugsgebiet) des Gewässers gehören aber auch die dortigen Waldflächen. Ein oberirdisches Gewässer wirkt sich auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes aus. Denn regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt. Jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (OVG Münster, 10.02.1978 - XI A 77/76 -, ZfW 1979, 116, 119). Dass für die Waldgrundstücke des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Bereits die von ihm vorgenommene Argumentation mit einem insoweit undifferenzierten allgemeinen Begriff des "Waldes" lässt außer Acht, dass das Wasserrückhaltevermögen von Wald, d.h. seine "dämpfende Funktion" von zahlreichen Faktoren wie Boden oder Waldart (Laub-, Nadelwald), Hanglage, Starkregen- oder anderen wasserhaushaltsrelevanten Ereignissen wie etwa der Schneeschmelze abhängt. Wald ist grundsätzlich ein wertvoller Grundwasserfilter, was zwingend voraussetzt, dass von Waldflächen Niederschlags- oder Oberflächenwasser auch in das Grundwasser gelangt. Wenn Wald - wie vom Kläger selbst vorgetragen - als Hochwasserschutz ("Wilde Wasser zähmt der Wald") angesehen wird, dann deshalb, weil er Oberflächenwasser aufgrund der besonderen (Wurzel-)Struktur des Waldbodens auch besser in den Boden abzuleiten vermag. Dem Grundwasser von Waldflächen zufließendes Niederschlagswasser gelangt aus abflussfähigen Grundwasservorräten, aus Grundwasserquellen oder durch unmittelbaren Übertritt des Grundwassers in das Bett des oberirdischen Gewässers. Auf diesen Wegen kann das Oberflächenwasser, das zunächst im Boden versickert und das Grundwasser anreichert, an anderen Stellen, nämlich im Bett eines Gewässers, wieder zutage treten (OVG Münster, 10.02.1978, a.a.O., 118). Verursacht danach grundsätzlich jedes Grundstück des Verbandsgebietes infolge seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) des Gewässers den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwert damit grundsätzlich die Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 317; 03.07.1992, a.a.O., 611; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40, Rn. 24; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29, Rn. 33), obläge die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG an sich, das heißt ohne landesgesetzliche Übertragung auf die Unterhaltungsverbände, auch den Eigentümern von Waldgrundstücken. Auch sie gehörten neben den weiteren Grundstückseigentümern von anderweitig genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken zu der Lastengemeinschaft, die für die kumulativ ausgestaltete (vgl. LT-Drs. 1/1266) Gewässerunterhaltung zu sorgen hätte. Wenn der Wasser- und Bodenverband anstelle der (grundsteuerpflichtigen) Grundstückseigentümer die Unterhaltungspflicht wahrzunehmen hat, so entlastet er auch die Waldeigentümer. In dieser Entlastung liegt damit auch ihr "Vorteil". Die Argumentation des Klägers, er habe durch die Gewässerunterhaltung als Besitzer von Waldflächen wegen der unterschiedlichen Wasserrückhalteeigenschaften des Waldes keinen Vorteil, sondern vielmehr nur Nachteile, wird daher der Rechtslage nicht gerecht. Dies folgt auch aus einem weiteren Aspekt: Der in der Aufgabenwahrnehmung durch den Wasser- und Bodenverband für die Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke liegende Vorteil i.S.v. § 3 Satz 1 GUVG ist nicht grundstücksgerichtet. Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8). Die dem Verband obliegende Gewässerunterhaltungspflicht dient in ihrem in § 62 Abs. 1 LWaG geregelten Umfang nach § 61 Abs. 2 LWaG allein der Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Ufer sowie ihrer Altarme. Sie besteht nur gegenüber der Allgemeinheit; den Vorschriften über die Unterhaltung ist kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen (Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl., § 39, Rn. 20). Sie zielt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, auf die Erhaltung der umgebenden Landschaft und Vegetation. Deshalb geht seine Argumentation, ihm könnten als Waldeigentümer, der um eine möglichst geringe Entwässerung seiner Flächen bemüht sei, aus der Verbandstätigkeit kein Vorteil, sondern nur Nachteile erwachsen, an der Bedeutung des für seine Heranziehung maßgeblichen Vorteilsbegriffs vorbei. c. Auch der Vortrag des Klägers, der für die Veranlagung seiner Waldflächen geltende Abgabensatz der Satzung der Gemeinde X. in der zum Zeitpunkt der Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides geltenden Fassung in Höhe von 17,37 DM/ha verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er in gleicher Höhe für weitere Nutzungsarten, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker, Grünland) trotz von den Grundstücken ausgehender unterschiedlicher Wasserspende gelte, führt nicht zum Erfolg. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält. Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt. Danach sei nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Verbandsumlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen treffe und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteilige. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden könnten dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss hätten, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich mache. Es liege aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar seien. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohne dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse. Eine Abmilderung des Flächenmaßstabes für Waldbesitzer sei bundesrechtlich nicht geboten. Der Kläger zeigt nach Auffassung des Senates keine Aspekte auf, die gleichwohl für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund gleichhoher Veranlagung von Wald- und anders genutzten Flächen sprächen. Der Vergleich mit baulicher oder gar industrieller Nutzung geht - worauf zutreffend der Beklagte hinweist - bereits in Leere, da solche Grundstücke nach der einschlägigen Satzungsregelung der Gemeinde X. mit einem 50-prozentigen Zuschlag belegt werden. Soweit der Kläger die unterschiedliche Ertragsfähigkeit von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einerseits und landwirtschaftlich genutzten Flächen andererseits anspricht, führt das ebenfalls nicht weiter. Maßgeblich für die Bemessung der auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren - dies auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist der Anteil, den die Grundstücke im Einzugsgebiet an der Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung haben, insbesondere das Maß des den zu unterhaltenden Gewässern nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet von den Grundstücken zufließenden Oberflächen- und Grundwassers (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215). Eine Gebührendifferenzierung nach der Ertragsfähigkeit der Grundstücke würde daher aufgrund eines für die Verteilung der Verbandslasten nicht sachgerechten Unterscheidungskriteriums erfolgen. Sind damit Gebührenabschläge für Waldflächen gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - Abschläge für Waldflächen deshalb fehlen, weil die Unterhaltung der Gewässer im Wald, etwa durch den notwendigen Einsatz von Schwimmbaggern, besonders erschwert ist. Selbst wenn das entsprechend der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Waldflächen im Verhältnis zu denjenigen anders, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Nicht entscheidungserheblich sind damit auch die Einwendungen des Klägers gegen die prozessuale Verwertung solcher Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht, die es aus anderen Verfahren gewonnen hat, deren Beteiligter (Wasser- und Bodenverband) nach Auffassung des Klägers zu seinem Klageverfahren hätte beigeladen werden müssen. d. Der Einwand des Klägers, die Organisation der Beitragsverteilung in Mecklenburg-Vorpommern weise ein Demokratiedefizit auf, das die Umlage durch die jeweiligen Gemeinden rechtswidrig mache, trägt ebenfalls nicht. Es kann offenbleiben, an welcher Stelle des Normengefüges der Kläger mit dieser auf die fehlende Mitgliedschaft der grundsteuerpflichtigen Eigentümer im Verband zielenden Argumentation ansetzen will. Denn die Organisationsstruktur der Wasser- und Bodenverbände steht, so wie sie das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vorschreibt, nicht in Konflikt mit dem Demokratieprinzip. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, Beschlussabdruck S. 6), an der festgehalten wird. Danach greifen die Verbände nicht in rechtlich geschützte Positionen der Eigentümer ein, sie tragen allein die ihnen selbst und nicht den Eigentümern nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG obliegenden Gewässerunterhaltungslasten. Die Unterhaltung der Gewässer dient nach § 61 Abs. 2 LWaG in dem in § 62 LWaG beschriebenen Umfang öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen von Grundstückseigentümern. Mitglieder der Verbände sind für die meisten, nämlich für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke die Gemeinden. Die Gemeinden haben Verbandsbeiträge zu leisten (§ 28 Abs. 1 WVG). Sie können diese Beiträge auf die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke umlegen (§ 3 Satz 3 GUVG). Damit beschränkt sich die Betroffenheit der Grundstückseigentümer auf ihre im Rahmen dieses zweistufigen Finanzierungssystems bestehende Verpflichtung zur Leistung von Abgaben an die Gemeinden. Vor diesem Hintergrund ist ein Defizit an demokratisch erforderlicher organisatorischer Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu erkennen. Ein rechtliches Erfordernis, wonach derjenige, der für die Wahrnehmung von Aufgaben Abgaben zahlt, auch über die Aufgabenwahrnehmung müsse mitbestimmen können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein derartiger Grundsatz ist auch sonst im Abgabenrecht nicht bekannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006, a.a.O., 376). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 11.07.2007, a.a.O., 316) lässt sich aus dem Demokratieprinzip nicht die Forderung ableiten, dass grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümern ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet werden müsste, nur weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems den Gemeinden als Abgabenschuldner hafteten. Die Binnenorganisation und die Aufgabenstellung der Unterhaltungsverbände erlaubten es, diese Körperschaften vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen. Die Mitgliedschaft der Besitzer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen, die neben die Mitgliedschaft der Gemeinden trete (§ 2 Abs. 1 GUVG), stelle die demokratische Legitimation der Unterhaltungsverbände nicht in Frage. Wenn im Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung gegebenenfalls Defizite der demokratischen Legitimation zu beobachten seien, lasse sich dieser Befund nicht unbesehen auf kommunale Zweckverbände übertragen, nur weil diese sonstige Rechtsträger organisatorisch in ihre Tätigkeit einbinden würden. Daran wäre nur zu denken, wenn diese Mitgliedschaft dem Partikularwillen bestimmter Gruppen von Privaten größere Einflussmöglichkeiten auf die Verbandstätigkeit einräumen würde. Davon könne hier keine Rede sein. Die Rechtsträger, die aus steuerpolitischen Gründen nach § 3 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit seien (z.B. die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden), seien nicht als Private anzusprechen und verträten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedürfe deshalb keiner Kompensation nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2001 ist des Weiteren nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte den Kläger in Form eines Dauerbescheides veranlagt hat. Nach § 15 KAG kann in Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Diese Vorschrift gilt auch für die auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer umzulegenden Verbandsbeiträge der Gemeinden. Nach § 3 Satz 3 GUVG i.d.F.d. Ersten Änderungsgesetzes v. 30. November 1995 waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes umzulegen, also auch nach Maßgabe von § 15 KAG. Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG nichts geändert. Zwar verweist § 3 Satz 3 GUVG i.d.F.v. 14. März 2005 nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG. Mit der Ablösung der zuvor geltenden Bestimmung, wonach die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes auferlegen konnten, sollten jedoch - wie schon oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - keine materiell inhaltlichen Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 59). Danach ist die Erteilung des angefochtenen Abgabenbescheides für die Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2001 sowie für das Folgejahr rechtmäßig, soweit hier für die Fläche von ca. 248 ha der Satz von 17,37 DM/ha herangezogen worden ist. Der Bescheid enthält auch die Angabe, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Gebühren jeweils fällig werden. e. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, soweit darin die Teilfläche der Grundstücke des Klägers mit einer Größe von 2,46 ha nach § 3 Abs. 3a der Satzung der Gemeinde X. mit dem erhöhten Abgabensatz von 25,99 DM/ha veranlagt wird. Der Beklagte hat angenommen, dass es sich bei diesen Flächen um Straßen- und Wegeflächen i.S.d. genannten Satzungsbestimmung handelt, und sich dazu auf die Angaben über die Nutzung der Flächen im Liegenschaftskataster gestützt. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001 wird bei der Nutzungsarteneinstufung für Zuschläge die im Automatisierten Liegenschaftsbuch amtlich ausgewiesene Nutzungsart veranschlagt. Das Liegenschaftsbuch weist zu verschiedenen als Wald genutzten Flurstücken des Klägers die Nutzung "Fahrweg" aus. Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinden bzw. Ämter sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer angewiesen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - 12 B 12.06 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (§ 13 Abs. 2 VermKatG) und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend. Dies ist hier der Fall. Die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Nutzungsart "Fahrweg" steht mit den Vorgaben des zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides geltenden Nutzungsartenerlasses vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. M-V 1998, S. 429) nicht im Einklang. Hier allein interessierende Wege (Schlüssel 520) sind danach unbebaute Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als "Weg" zu bezeichnen sind. Befestigte, dauerhafte Wirtschaftswege sind grundsätzlich als Tatsächliche Nutzung nachzuweisen. Zur Nutzungsart "Waldfläche" gehören nach Schlüssel 700 hingegen auch Waldwege, sofern sie nicht als Flurstück ausgewiesen sind. Danach hätten die "Wegeflächen" des Klägers hier mit der Nutzungsart "Wald" nachgewiesen werden müssen. Nach der Überzeugung, die der Senat aus der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, handelt es sich bei diesen Flächen nicht um befestigte dauerhafte Wirtschaftswege, da es ihnen an dem Merkmal der Befestigung mangelt. Nach der beigezogenen Bestandsübersicht erstrecken sich die Wege auch jeweils nur auf Teile eines Flurstücks, so dass die Voraussetzungen des Nutzungsartenerlasses zum Nachweis der Wege als Waldfläche erfüllt sind. Ist damit hier die Berechnung der 2,46 ha großen Fläche als mit einem Zuschlag verbundene "Verkehrs-" oder "Straßenfläche" unzutreffend, so stimmt dieses Ergebnis mit der Überlegung überein, dass es im Hinblick auf das Kriterium einer Erschwerung des Niederschlagswasserabflusses nicht sachgerecht wäre, unbefestigte Waldwege nicht wie die Waldfläche selbst, sondern wie eine mehr oder weniger versiegelte Verkehrsfläche zu behandeln. Der Beklagte hat den Kläger daher in Höhe der Differenz zwischen 25,99 DM/ha und 17,37 DM/ha (multipliziert mit dem Faktor 2,4619 ha) zu hoch veranlagt. Allein in dieser Höhe war der angefochtene Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Der Kläger bewirtschaftet Waldflächen in der Gemeinde X. mit einer Größe von ca. 250 ha. Das Liegenschaftskataster weist für diese Flächen die Nutzungsarten "Nadelwald" und "Mischwald" (248,28 ha) sowie "Fahrweg" (2,46 ha) aus. Die Gemeinde X. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz". Der Verband legt den ihm für die Gewässerunterhaltung entstehenden Aufwand nach den Maßgaben seiner Verbandssatzung auf seine Mitglieder, unter anderem die Gemeinde X., um. Diese Umlage wälzt die Gemeinde auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke, die - wie der Kläger - nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband sind, per Abgabenbescheid ab. Der Beklagte forderte auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" vom 14.12.1995 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2000) von dem Kläger für seine Waldflächen mit Bescheid vom 11. Januar 2001 für das Jahr 2001 "und Folgejahre" Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 4.376,60 DM. Für die im Kataster ausgewiesene Fläche von 2,46 ha ("Fahrweg") setzte er entsprechend der Satzung der Gemeinde für "Gebäude-/Verkehrsfläche" eine erhöhte Gebühr pro Hektar (25,99 DM) fest. Den gegen den Abgabenbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2001 zurück. Der Kläger erhob dagegen am 1. März 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald. Auch gegen die in den Folgejahren erlassen Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren vom 11. Januar 2002 und vom 21. April 2004 über 2.278,83 bzw. 2.416,98 erhob der Kläger jeweils nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 7. März 2002 bzw. 25. Mai 2004) Klagen vor dem Verwaltungsgericht Greifswald, die zunächst unter den Aktenzeichen 3 A 687/02 und 3 A 1298/04 geführt und dann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem zuerst anhängig gemachten Verfahren 3 A 438/01 verbunden wurden. Diesen weiteren Bescheiden lag zugrunde die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" der Gemeinde X. in der Fassung der mittlerweile 4. Änderungssatzung vom 1. November 2001 bzw. die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" der Gemeinde X. vom 06.November 2003. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. April 2005 zugestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, sie fänden insbesondere jeweils eine ausreichende Rechtsgrundlage in den Satzungen der Gemeinde X. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Müritz. Diese Satzungen seien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie regelten noch hinreichend bestimmt, dass für die Veranlagung ein nach Nutzungsarten modifizierter Flächenmaßstab bestimmt sein solle. Fehler in der Gebührenkalkulation habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, sodass seinen pauschalen Einwänden nicht weiter nachzugehen gewesen sei. Die Erteilung von sogenannten Dauerbescheiden sei möglich, denn soweit die Beitragshöhe unverändert bleibe, müsse weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Der Einwand des Klägers, seine Waldflächen dürften mit landwirtschaftlichen Flächen nicht gleichbehandelt werden, denn er nehme keine Leistung des Wasser- und Bodenverbandes in Anspruch und dieser gewähre ihm auch keinen Vorteil, sei unbegründet. Waldflächen seien nicht von der Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren ausgeschlossen. Ebensowenig müssten sie als gegenüber anderen Grundstücksflächen weniger bevorteilt betrachtet werden. Der in § 7 Abs. 1 KAG vorausgesetzte Vorteil bestünde für den Kläger in der Übernahme der Gewässerunterhaltungslast durch den Wasser- und Bodenverband. Unbeachtlich sei, ob sich die einzelnen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft und sogar nachteilig auf die Grundstücke auswirkten. Ein Gebührenabschlag für Waldflächen sei zwar zulässig, jedoch jedenfalls im Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG nicht geboten. Der sachliche Grund dafür, keine Abschläge für Waldflächen vorzusehen, liege darin, dass diese Flächen aufgrund ihrer Vegetation die Gewässerunterhaltung besonders erschwerten. Der von den Bodenverhältnissen bzw. der Nutzungsart der Grundstücke abhängige Umfang des Wasserabflusses sei deshalb für den Umfang der Gewässerunterhaltungslast nicht allein entscheidend. Waldflächen müssten auch nicht deshalb differenziert erfasst werden, weil ihr Anteil an der Gesamtfläche des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehr als 10 % ausmache. Der Grund für den Verzicht auf Abschläge für Waldflächen liege in dem Zustand und der Lage der im Bereich dieser Flächen zu unterhaltenden Gewässer und nicht in einem geringen prozentualen Anteil der Waldflächen an der Gesamtfläche. Es komme nicht darauf an, ob auch im Bereich der Waldflächen des Klägers Spezialgerät zum Einsatz kommen müsse; entscheidend sei, dass und welches Spezialgerät generell bei Waldflächen benötigt würde. Auch der Einwand, er habe als Grundstückseigentümer auf die Willensbildung im Wasser- und Bodenverband selbst keinen Einfluss, greife nicht durch. Die Eigentümer seien hinreichend geschützt, denn der Gebührenerhebung dürften nur die betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten zugrunde gelegt werden und außerdem gelte das Äquivalenzprinzip. Wenn der Kläger geltend mache, er könne Einwände gegen die Beitragskalkulation des Verbandes im Wege des Durchgriffes geltend machen, so möge dies zutreffend sei. Die Kalkulation sei jedoch nicht zu beanstanden, wie die Kammer in dem von einer Gemeinde angestrengten Verfahren (3 A 865/01) für das Kalenderjahr 2001 festgestellt habe. Schließlich sei die Satzungsanwendung nicht zu beanstanden. Die Veranlagung von Wegeflächen sei korrekt. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Waldwege handele. Dafür seien die Angaben des Liegenschaftskatasters, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hätten, ausschlaggebend. Dass nicht dauerhaft, sondern nur provisorisch angelegte Holzrückewege katastermäßig erfasst würden, sei fernliegend. Mit seinem Einwand, die Erfassung der Wegeflächen beruhe auf Angaben aus seinem Kaufvertrag, diese seien aber der Sache nach unrichtig, sei die Vermutung der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters nicht widerlegt. Auch Waldwege seien satzungsgemäß als "Wege- bzw. Verkehrsflächen" einzustufen. Der Zuschlag für diese Flächen beruhe auf dem Umstand, dass der Abfluss des Niederschlags von Wegeflächen generell größer sei als der von nicht verdichteten Flächen. Das gelte auch für Waldwege. Außerdem sei hier gem. § 28 Abs. 1, 4 und 5 LWaldG auch öffentlicher Verkehr zulässig. Der Kläger hat am Montag, den 23. Mai 2005, den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er hat sich zur Begründung seines Zulassungsantrages u. a. auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Veranlagung von Waldflächen gestützt. Eine zu diesem Problemkreis ergangene, das niedersächsische Landesrecht betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1973 sei überholt, weil sie mit heutigen Erkenntnissen über Forstgrundstücke nicht übereinstimme. Außerdem ließen sich die Verhältnisse in Niedersachsen mit den Verhältnissen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vergleichen. In Niedersachsen gebe es zu 82% Gewässer dritter Ordnung, die von den Eigentümern selbst unterhalten würden. Für die Unterhaltung von 18 % Gewässer zweiter Ordnung möge eine Pauschalierung, die noch dem Vorteilsprinzip Rechnung trage, zulässig gewesen sein. Tatsächlich liege daher zu der hier interessierenden Frage der Gleichbehandlung von Forstflächen mit landwirtschaftlich genutzten Flächen keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Zu klären sei daher, ob eine Erschwerung der Unterhaltung von Gewässern im Wald die Gleichbehandlung mit etwa landwirtschaftlich genutzten Grundstücken rechtfertigen oder dies aus anderen Gründen geschehen könne. Dies müsse aus seiner Sicht verneint werden. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2005 sowie dessen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 in das Verfahren einzubeziehen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 08. April 2010, zugestellt am 21. April 2010, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Gleichbehandlung von Wald- und anderen Flächen im vorliegenden Zusammenhang verfassungsgemäß ist, insbesondere ob hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen ist. Der Kläger hat die Berufung mit am 21. Mai 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und hier den Antrag formuliert, den "Abgabenbescheid 2001 und Folgejahre des Beklagten vom 11.01.2001 - Personenkonto 14-3725, Objekt 20761 - und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.02.2001 - Az: CL-04/01 - aufzuheben" Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Satzung der Gemeinde X. verstoße wegen der gebührenmäßigen Gleichstellung von Waldflächen mit anderen Nutzungsarten gegen das in § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) angeordnete Vorteilsprinzip und gegen das Äquivalenzprinzip. In der Gewässerunterhaltung liege für die Waldbesitzer kein Vorteil, insbesondere kein abstrakter Vorteil, sondern allein ein Nachteil. Ihm obliege keine Gewässerunterhaltungspflicht. Er sei unter den Gesichtspunkten des Bodenhaushaltes und der Versorgung des Waldes mit Wasser um eine Entwässerung seiner Flächen in möglichst geringem Umfang bemüht. Daher habe er von der Gewässerunterhaltung keinerlei Nutzen. Die Gewässerunterhaltung schade vielmehr dem Wald. Verrohrungen seien für die großflächige Landwirtschaft, Industrie- und Wohngebiete notwendig, im Wald hingegen unmöglich. Es sei ungerecht, dem Waldbesitzer Schaden zuzufügen und dafür von ihm auch noch Geld zu verlangen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Vorteil der Waldbesitzer liege darin, dass ihnen eine an sich aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen würde, sei zynisch. Bundesrechtlich gebe es für kleine Gewässer keine Unterhaltungspflicht. Nur weil es in Mecklenburg-Vorpommern keine solchen Gewässer gebe, könnten die Waldbesitzer ihre Gewässer (Meliorationsgräben) nicht selbst unterhalten. Man übernehme lieber die Unterhaltungspflicht für - im vorliegenden Falle noch nicht einmal vorhandene - Gewässer als hoheitlichem Zwang und Bürokratiekosten zu unterliegen. Ein Nachteil und Schaden dürfe nicht durch eine rechtliche Betrachtungsweise in Vorteil und Nutzen umgedeutet werden. In allen anderen Abgabenbereichen sei eine Differenzierung nach der Nutzungsart üblich. Dies gelte für Beiträge zur Landwirtschaftskammer, zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Alterskasse. Die Erträge aus der Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen seien um ein Vielfaches niedriger als diejenigen aus der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Die Unterhaltungsbeiträge würden in der Forstwirtschaft etwa 60% der Erträge verschlingen, in der Landwirtschaft 6%. Die Satzung der Gemeinde X. zur Abwälzung der Verbandsbeiträge verstoße mit einer dies nicht berücksichtigenden gleichhohen Veranlagung von Waldflächen gegen das Äquivalenzprinzip, weil von Waldflächen und anderen Nutzungsarten keine gleiche Wasserspende für den Boden und die Gewässer ausgehe. Ungleiche Sachverhalte würden gleich behandelt. Allein in der angenommenen Wasserspende liege aber die Rechtfertigung für seine Heranziehung, weshalb auch für Straßen und Wege eine höhere Abgabe gefordert werde. Entscheidend sei, welche Menge des Niederschlagswassers von den Grundstücken in den Vorflutern ankomme. Für die unterschiedlichen Abflussbeiwerte gäbe es DIN-Vorschriften. Das Verursacherprinzip präge das Wasserrecht grundlegend. Wald verursache nicht nur keinen Gewässerunterhaltungsbedarf, sondern mindere diesen sogar. Das nicht zu erkennen sei willkürlich und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren. Die Unterhaltung der Gräben sei bei Waldflächen - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht erschwert. Die Entwässerungsgräben reichten an die hier veranlagten Flächen lediglich heran und könnten von der zugänglichen Feldseite ohne Erschwerung unterhalten werden. Befänden sich Gräben vollständig im Wald, müssten sie auch wesentlich seltener unterhalten werden. Für eine Erschwerung der Unterhaltung von Waldflächen seien außerdem Erschwernisbeiträge vorgesehen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit könne eine Gleichbehandlung von Wald- und anders genutzten Flächen nicht rechtfertigen. Denn dies sei nicht möglich, wenn die gleichbehandelte Gruppe größer als 10% der Gesamtheit sei. Mecklenburg-Vorpommern sei zu 20% von Wald bedeckt. Die Struktur der Wasser- und Bodenverbände verstoße in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Demokratieprinzip. Ohne selbst Verbandsmitglied zu sein, könne er nur unzureichend zur Kalkulationsgrundlage und den betriebswirtschaftlichen Kosten des Verbandes vortragen. Als Verbandsmitglied könnte er nicht nur die Notwendigkeit der Kosten unmittelbar überprüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Verbandstätigkeit kontrollieren. Der Erlass von Dauerbescheiden sei nicht zulässig, da die Aufwandsseite von Jahr zu Jahr variieren könne, denn sie hänge von den konkret vorgenommenen Verbandstätigkeiten ab. Die Beträge der von ihm verlangten Wasser-und Bodenverbandsgebühren seien auch von Jahr zu Jahr unterschiedlich gewesen. Schließlich sei die Beitragserhebung für Holzrückewege nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren verwendet, wonach Schwimmbagger zur Gewässerunterhaltung im Wald eingesetzt würden. Eine Möglichkeit zur Korrektur dieses krass falschen Vortrages habe im vorliegenden Verfahren nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht habe den Wasser- und Bodenverband Müritz verfahrensfehlerhaft nicht zum Verfahren beigeladen. So habe keine Möglichkeit bestanden, den von dem Verband abgerechneten Aufwand einer genauen Prüfung zu unterziehen, um dagegen im Wege des Einwendungsdurchgriffs vorzutragen. Der Verband habe ihm gegenüber keine Angaben gemacht. Diese hätte er nicht verweigern dürfen, wenn er mit ihm - dem Kläger - in einem Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden gewesen wäre. Er hätte dann auch gegenüber dem Kläger die Verpflichtung gehabt, die benötigten Unterlagen über den beim Verband entstandenen Unterhaltungsaufwand offen zu legen. Dies wäre dann sogar nach §§ 99, 100 VwGO erzwingbar gewesen. So habe aber keine Möglichkeit bestanden, an die Informationen zu kommen, die ihm das Verwaltungsgericht aufgebürdet habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. März 2005 sowie die Abgabenbescheide des Beklagten vom 11.01.2001, 11.01.2002, 21.04.2004 und 13.07.2005 jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19.02.2001, 07.03.2002, 25.05.2004 und 26.09.2005 aufzuheben, soweit mit diesen Bescheiden Gebühren zur Deckung der Umlagen und Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt den Standpunkt, es sei falsch, wenn der Kläger davon spreche, dass er für seine Waldgrundstücke in gleicher Höhe zu den Kosten der Gewässerunterhaltung herangezogen werde wie die Eigentümer besiedelter und versiegelter, industriell oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Abwälzungssatzung der Gemeinde X. enthalte vielmehr im Gegensatz zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Zuschlag für bebaute Flächen und Verkehrsflächen und damit eine Differenzierung nach Nutzungsarten. Innerhalb der auch die Waldflächen umfassenden Nutzungsgruppe sei die Wasserabgabe der verschiedenen Grundstücke nicht derart unterschiedlich, dass eine gesonderte Erfassung geboten wäre. Die von dem Kläger angesprochene Feindifferenzierung zwischen unterschiedlichen Waldflächen sei schon deshalb nicht geboten, weil es kein hinreichend praktikables Verfahren zur Erfassung der von dem Kläger benannten Nutzungsunterschiede gebe und das Kataster derartiges nicht ausweise. In der Sache gehe es bei den geschuldeten Gebühren um Solidarbeiträge, die nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürften. Die Frage, ob die Gewässerunterhaltung im Wald durch besondere Gegebenheiten erschwert werde, spiele nur dann eine Rolle, wenn der Kläger zu einem solchen Erschwernisbeitrag herangezogen worden wäre. Das sei hier aber nicht der Fall. Er, der Beklagte, habe nur den ihm selbst auferlegten Aufwand unter pauschaler Berücksichtigung von generellen Unterschieden weiterberechnet. Der Vorteilsbegriff hänge eng damit zusammen, dass jedes Grundstück einen Beitrag zum Wasserzufluss in die Gewässer leiste, denn in der Summe mache dieser Zufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss dienten. Dem Kläger sei es verwehrt, bei Fragen der Äquivalenz und des Vorteils versiegelte bzw. dicht bebaute Flächen als Vergleich heranzuziehen. Die Angaben des Klägers zu den Verdunstungseigenschaften von landwirtschaftlich genutzten Flächen ziehe man als unsubstantiiert in Zweifel. Eine Ertragsbetrachtung sei ungeeignet, eine Differenzierung innerhalb der Gebühren zu rechtfertigen. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen für den Abgabenpflichtigen sei nicht gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.