Urteil
3 A 814/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F 1 in einer Größe von 1.236 m² sowie des in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücks F 2 in einer Größe von 341 m². Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück F 1 grenzt an die Hauptstraße in S.. Das als Pkw-Stellplatz für das Baugrundstück genutzte Grundstück F 2 grenzt nordwestlich an das Grundstück F 1 an. Beide Grundstücke sind mit einer Treppe verbunden. Das Grundstück F 2 ist über einen auf dem gemeindeeigenen Grundstück F 3 verlaufenden St.-weg an die westlich verlaufende Sch. Straße in S. angebunden. Die Nutzung des Grundstücks F 3 ist durch ein dinglich gesichertes Wegerecht gewährleistet. 3 Die Grundstücke – nicht aber die Sch. Straße – liegen im Geltungsbereich einer im förmlichen Verfahren beschlossenen Sanierungssatzung. Im Jahre 2014 ließ die Gemeinde Ostseebad S. im Rahmen einer gemeinsam mit dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen durchgeführten Baumaßnahme eine leitungsgebundene Straßenentwässerung in der Sch. Straße erstmals herstellen. Die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme ging am 29. Januar 2015 bei der Gemeinde ein. Am 24. Februar 2015 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss über die Kostenspaltung für die Maßnahme. 4 Mit Bescheid vom 3. November 2015 zog der Beklagte den Kläger für beide Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 4.218,82 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2016 – zugestellt am 8. März 2016 – zurück. 5 Am 8. April 2017 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die satzungsrechtliche Regelung über die Beitragspflicht sei nicht hinreichend bestimmt. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Der Kläger sei durch die Maßnahme nicht bevorteilt. Die Grundstücke wiesen ein starkes Gefälle in Richtung Hauptstraße auf. Daher nehme die Straßenentwässerung der Sch. Straße kein Oberflächenwasser dieser Grundstücke auf. Der Beitragserhebung führe mit Blick auf die für die Grundstücke noch zu erwartende Erhebung von Sanierungsausgleichsabgaben zu einer unzulässigen Doppelbelastung. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2015 – – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2016 aufzuheben. 8 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad S. (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 7. Dezember 2001. 14 1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht. 15 a) Der Einwand des Klägers, § 2 Satz 1 erste Var. SABS, wonach beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Vorschrift nicht ausdrücklich auf den Eigentümer eines „bevorteilten“ Grundstücks verweise, greift nicht durch. Dass auch von § 2 Satz 1 SABS nur bevorteilte Grundstücke gemeint sind, folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass § 1 Satz 1 SABS auf bevorteilte Grundstücke Bezug nimmt und auf die Beitragspflichtigen nach § 2 SABS verweist. 16 b) Fehlerhaft ist allerdings die Bestimmung des § 2 Satz 1 zweiter Var. SABS, wonach auch dingliche Berechtigte der Beitragspflicht unterliegen. Diese Regelung verstößt gegen § 7 Abs. 2 KAG M-V (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris). Abgesehen von den in § 2 Satz 2 SABS gesondert erfassten Erbbauberechtigten unterliegen „sonstige“ dinglich Berechtigte nicht der Beitragspflicht. Der Fehler führt jedoch nur zu einer Teilnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald a.a.O.). 17 c) Ebenfalls fehlerhaft ist die Regelung des § 2 Satz 3 SABS. Die Vorschrift bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt. Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 189/09 –, juris Rn. 23). 18 Dennoch führt der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung. Denn es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt und entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist dabei nicht nur auf Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet. Eine unwirksame Regelung zur Heranziehung eines Gebäudeeigentümers bei „isoliertem“ Gebäudeeigentum führt damit dann nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn es in dem Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Gebäudeeigentümer gibt und die Regelung über die Heranziehung der Beitragsschuldner im Übrigen den Kreis der beitragspflichtigen im jeweiligen Abrechnungsgebiet richtig und vollständig umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). 19 Gemessen an diesen Kriterien ist die fehlerhafte Bestimmung mit Blick auf den Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich – und wird vom Kläger auch nicht behauptet –, dass es im Abrechnungsgebiet der Sch. Straße Grundstücke gibt, an denen ein vom Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum besteht. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage sind auch mit Blick auf den verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht geboten, denn dies liefe auf eine unzulässige Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. 20 d) Offen bleiben kann, ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SABS normierte Tiefenbegrenzung den Maßgaben des Vorteilsprinzips genügt. Insofern bestehen bereits mit Blick auf das Alter der Satzung gewisse Zweifel daran, dass die der Festsetzung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SBS zugrunde liegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77) entspricht. Allerdings führt ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Wie bereits dargelegt, ist es im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn nach den vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen gehören übertiefe Randlagengrundstücke i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS gehören nicht zum Abrechnungsgebiet. Damit greift auch insoweit der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit. 21 e) Zudem ist die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS fehlerhaft. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13). 22 Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SABS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SABS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden. 23 Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) aus. 24 Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 – 3 B 522/15 –, juris Rn. 15).Besonders deutlich wird dies mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB, der die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung davon abhängig macht, dass die Eigenart der näheren Umgebung (zufällig) einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entspricht. Es ist aber generell sachwidrig, die Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlages von der Belegenheit des Grundstücks in einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete abhängig zu machen. Zum einen führt dies dazu, dass gewerbliche Außenbereichsnutzungen vorteilswidrig von der Anwendung des Artzuschlages generell freigestellt werden. Zum anderen gibt es keinen Grund für die Annahme, dass beispielsweise der von einem in einem (faktischen oder festgesetzten) allgemeinen Wohngebiet gelegenen Bäckerladen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr intensiver ist, als der von einem im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) gelegenen Bäckerladen. Dessen Freistellung vom Artzuschlag ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu begründen. Der Belegenheit in einem (faktischen oder festgesetzten) Baugebiet kann damit nur bei der Normierung des gebietsbezogenen Artzuschlages Bedeutung zukommen, da bestimmte Baugebiete (vgl. §§ 8, 9 und 11 BauNVO) den Rückschluss auf eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung der dort gelegenen Grundstücke erlauben. 25 Doch auch dieser Fehler ist nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich. Denn es ist nicht erkennbar, dass zum Abrechnungsgebiet der Sch. Straße überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke gehören, bei denen die an sich gebotene Anwendung des nutzungsbezogenen Artzuschlages nach § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS wegen der Beschränkung der Vorschrift auf die genannten Gebietstypen ausscheidet. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ferienwohnungen keine gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzungen i.S.d. § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS sind (VG Greifswald, Urt. v. 20.08.2015 – 3 A 1107/13 –, juris Rn. 29 m.w.N.). 26 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. 27 a) Zwar ist die Zusammenfassung der Flurstücke 485 und 480/1 und 482/1 in einem Bescheid unzulässig. Bei dem F 1 und den Flurstücken 480/1 und 482/1 handelt es sich um unterschiedliche Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da sie Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter unterschiedlichen laufenden Nummer verzeichnet sind (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). Die Zusammenfassung selbstständiger Buchgrundstücke ist unzulässig, denn wegen des im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden (VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 –, juris Rn. 14 ff.). Allerdings begründet dieser Fehler keinen Aufhebungsanspruch des Klägers. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Straßenbaubeiträge Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift schließt damit bei – wie hier – gebundenen Entscheidungen eine Aufhebung wegen bloß formeller Fehler aus, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen. Die Aufhebung kann daher nur beim Vorliegen und im Umfang eines materiellen Fehlers erfolgen, der – wie noch zu zeigen sein wird – aber nicht aufgetreten ist. 28 Zweifel über den Umfang der nach § 7 Abs. 6 KAG M-V auf den jeweiligen Einzelgrundstücken ruhenden öffentlichen Last (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Greifswald a.a.O., Rn. 18) können vorliegend ebenfalls nicht entstehen, weil die jeweiligen Grundstücksgrößen in den Bescheiden quadratmetergenau angegeben sind und für die zusammengefassten Grundstücke dieselben Berechnungsparameter zur Beitragsermittlung gelten. Daher ist die auf dem einzelnen Grundstück ruhende öffentliche Last anhand der in den Bescheiden enthaltenen Angaben hinreichend genau bestimmbar (VG Greifswald, Urt. v. 07.04.2010 – 3 A 3035/05 –, juris Rn. 15). 29 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. 30 aa) Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes werden weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. Bei der Anlegung der leitungsgebundenen Straßenentwässerung handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 SABS, weil das ursprünglich vorhandene Entwässerungssystem (Versickerung des Niederschlagswassers im Randstreifen) angesichts der topografischen Verhältnisse der Sch. Straße unzureichend war. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. 31 bb) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und insbesondere die Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in den Vorteilsausgleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 32 (1) § 154 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) steht der Einbeziehung nicht entgegen, weil die Sch. Straße nicht im Geltungsbereich der Sanierungssatzung verläuft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2001 – 3 A 1437/01 –). 33 (2) Soweit der Kläger geltend macht, die Einbeziehung seiner Grundstücke sei fehlerhaft, weil es aufgrund des natürlichen Gefälles ausgeschlossen sei, dass Niederschlagswasser von diesen Grundstücken auf die Sch. Straße gelange, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Der beitragsrelevante Vorteil liegt in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Sch. Straße durch Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers und nicht in der Gewährleistung der Grundstücksentwässerung. 34 (3) Trotz ihrer Hinterliegereigenschaft sind die Grundstücke des Klägers sind zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden, denn sie weisen die erforderliche räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße auf. Mit dem Merkmal „Möglichkeit“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragserhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der dem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 12). 35 (a) Dabei kann zunächst sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücken, also solchen Grundstücken, die – wie das Grundstück F 2 – ausschließlich über ein in Beziehung zur ausgebauten Anlage vorgelagertes Anliegergrundstück – hier das Grundstück F 3 – eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Sie besteht in aller Regel dann, wenn von einem solchen Hinterliegergrundstück über ein Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 33). Daher ist es erforderlich, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht rechtlich gesichert ist. Diese Sicherung kann regelmäßig durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen. Die erforderliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit kann aber auch durch ein Notwegerecht vermittelt werden (VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 –, juris Rn. 23). Vorliegend existiert unstreitig ein dinglich gesichertes Wegerecht. Damit ist die Einbeziehung des Grundstücks in den Vorteilsausgleich gerechtfertigt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 33). 36 (b) Auch gegen die Einbeziehung des Grundstücks F 1 in den Vorteilsausgleich ist nichts zu erinnern. Auch bei diesem Grundstück handelt es sich aus Sicht der Sch. Straße um ein Hinterliegergrundstück. Es liegt eine gestaffelte Hinterliegersituation vor. Das Straßenausbaubeitragsrecht beschränkt den Vorteilsausgleich nicht auf das erste Hinterliegergrundstück. Bei gegebener Vorteilslage können und müssen auch Hinterliegergrundstücke in der zweiten Reihe oder ggfs. sogar in weiteren Reihen herangezogen werden. 37 Dies trifft auf das Grundstück F 1 zu. Die Verbindung zur Sch. Straße ist durch das Wegerecht an dem Grundstück F 3 und durch die an dem Grundstücken F 2 und F 1 bestehende Eigentümeridentität gesichert. Allerdings erlaubt die bestehende Eigentümeridentität allein nicht die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils. Denn es ist zu beachten, dass es sich bei dem Grundstück F 1 im Unterschied zu dem Grundstück F 2 um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, weil es an die Hauptstraße angrenzt und damit über eine eigene Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügt. Bei einem solchen Grundstück reicht eine bestehende Eigentümeridentität für sich allein gesehen nicht als hinreichend für die Annahme eines Vorteils bzw. die Bejahung der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit aus. 38 Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (vgl. für die Eigentümeridentität bei einem Anlieger- und einem Hinterliegergrundstück OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn wegen anderweitiger Verbindungen oder Verbindungsmöglichkeiten des Hinterliegergrundstücks zum gemeindlichen Verkehrsnetz genügt trotz Eigentümeridentität eine bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht, weil daraus kein erwartbarer Vorteil im vorstehenden Sinne abgeleitet werden könnte. Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist. Umgekehrt kann ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden. Denn bei einer solchen einheitlichen Nutzung spricht vieles dafür, dass das Hinterliegergrundstück vom Anliegergrundstück aus genutzt wird und umgekehrt. Die einheitliche Nutzung lässt die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch vom Hinterliegergrundstück als hinreichend wahrscheinlich erwarten, sie lässt die Annahme zu, die Anlage, an der das vorgelagerte Anliegergrundstück liegt, werde auch vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen werden. Eine einheitliche Nutzung in diesem Sinne liegt vor, wenn auf dem Anliegergrundstück Pkw-Stellplätze für die auf dem nicht gefangen Hinterliegergrundstück vorhandenen Ferienwohnungen vorhanden sind und zwischen beiden Grundstücken eine fußläufige Verbindung besteht. Ausreichend ist, dass ein Grundstück die (Haupt)nutzung des anderen nur unterstützt. Eine identische Nutzung beider Grundstücke ist nicht erforderlich (zum Ganzen: OVG Greifswald, a.a.O, Rn. 37 ff). Diese Erwägungen sind auch auf gestaffelte Hinterliegersituationen übertragbar, in denen eine Eigentümeridentität bei einem bevorteilten gefangenen Hinterliegergrundstück und einem nicht gefangenen weiteren Hinterliegergrundstück besteht. 39 Gemessen an diesen Kriterien ist von einer Vorteilslage auch für das Grundstück F 1 auszugehen. Dieses Grundstück und das Grundstück F 2 werden einheitlich genutzt. Auf dem Grundstück F 1 befindet sich eine Wohnbebauung, auf dem Grundstück F 2 befinden sich die dieser Bebauung zugeordneten Pkw-Stellplätze. Beide Grundstücke sind mit einer Treppe verbunden und damit wechselseitig fußläufig erreichbar. 40 cc) Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Mit dem Erlass des Kostenspaltungsbeschlusses vom 24. Februar 2015 ist die sachliche Beitragspflicht für die Teileinrichtung „Straßenentwässerung“ entstanden, so dass mit der Heranziehung des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V auch dessen persönliche Beitragspflicht entstehen konnte. 41 In der Heranziehung zu dem Straßenausbaubeitrag liegt keine unzulässige Doppelerhebung. Richtig ist zwar, dass der Kläger für die im Sanierungsgebiet durchgeführten Baumaßnahmen Ausgleichsbeträge (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geleistet hat. Die Ausgleichsbeträge werden für die Steigerung des Bodenwertes infolge der im Sanierungsgebiet durchgeführten Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) erhoben. Der Straßenbaubeitrag fällte für eine außerhalb des Sanierungsgebietes durchgeführte Baumaßnahme an. Es werden daher unterschiedliche Leistungen abgegolten. 42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.