Beschluss
1 L 274/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 – 8 A 185/10 – wird abgelehnt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.713,61 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um eine Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S..., Flur ..., Flurstück .../.... Auf dem Grundstück befindet sich der Z...see, der als Bundeswasserstraße gewidmet und unter anderem am Südufer mit Bootshäusern überbaut ist. Im Umfang der Überbauung hat die Klägerin den jeweiligen Eigentümern der Bootshäuser die Wasserflächen vertraglich zur Nutzung überlassen. Die Landeshauptstadt Schwerin baute ab April 2009 die M...straße zwischen der Einmündung zur W...Straße und dem Kreisverkehr zur G...Straße aus. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 14.713,61 Euro fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Gebäudegrundfläche der Bootshäuser Nummer 10 bis 19, 22 bis 38 und 70 von 3.651 qm mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und bezog sich zur Begründung insoweit auf § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 14. Februar 2002 (Ausbaubeitragssatzung). Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 zurück. Am 3. März 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Bescheid vom 9. Oktober 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 mit Urteil vom 18. März 2011 – 8 A 185/10 – aufgehoben. Das Urteil wurde der Beklagten am 25. August 2011 zugestellt. 3 Der innerhalb der Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 23. September 2011 gestellte und ebenso fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 14. Oktober 2011 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2011 – 8 A 185/10 – hat keinen Erfolg. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 5 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 6 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 7 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.). 8 Nach diesen Maßstäben sind hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend auf die Erwägung gestützt, dass die anzuwendende Ausbaubeitragssatzung keine vorteilsgerechte Maßstabsregel für die Veranlagung des herangezogenen Grundstücks enthalte, weil sie die Einbeziehung nur von Teilflächen des Seegrundstückes der Klägerin, nämlich der Aufstandsflächen der Bootshäuser, in das Abrechnungsgebiet nicht erlaube. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Die nach Auffassung der Beklagten einschlägige Maßstabsregel des § 5 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b Ausbaubeitragssatzung gilt nur für „die Flächen nach § 4 Abs. 4 Satz 2“ der Satzung. Flächen in diesem Sinne sind aber „die Gesamtflächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke“. Auf diese Fläche hat sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 5 Abs. 5 Ausbaubeitragssatzung zu beziehen. Wegen dieser satzungsrechtlichen Bestimmung fehlt es an einer Maßstabsregel für Grundstücke im Außenbereich, die nur mit einer Teilfläche von der ausgebauten Anlage bevorteilt werden. Einen solchen Fall hat die Beklagte aber angenommen. 9 Soweit sich die Beklagte auf § 4 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung bezieht, führt das nicht weiter. Dort ist anders als in Absatz 4 von der „Gesamtfläche“ des Grundstücks nicht die Rede. Absatz 1 regelt zunächst nur, welche Grundstücke (im bürgerlich-rechtlichen Sinn, § 4 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung) in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind, nicht jedoch deren flächenmäßige Beschränkung. Soweit die Beklagte etwas anderes vorträgt, erschöpft sich das Vorbringen in einer bloßen Behauptung, die dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. 10 Im Übrigen bestehen auch aus anderen Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses erweist sich jedenfalls als im Ergebnis richtig. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 10 der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 14. Februar 2002 (Ausbaubeitragssatzung) können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist. Der umlagefähige Aufwand wird dabei gemäß § 4 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung auf die Flächen der Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ausbaubeitragsatzung). 12 Das Grundstück der Klägerin ist auch mit den herangezogenen Teilflächen nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Es wird von der ausgebauten Anlage nicht bevorteilt. Das Grundstück weist nicht die erforderliche räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße auf. Mit dem Begriff der Möglichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragerhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 34/06 –, juris Rn. 36). Daran fehlt es hier. Auf die von der Beklagten angeführte verbesserte Verpachtungsmöglichkeit der Wasserflächen kommt es beitragsrechtlich nicht an. 13 Hinsichtlich der mit den Bootshäusern Nummern 35 bis 38 (Nummerierung laut Flurkarte Bl. 19 der Gerichtsakte) überbauten Teilflächen trägt die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid selbst vor, dass diese von einem öffentlichen Schotterweg aus erreicht werden, der in nordöstlicher Richtung weiter bis zum Uferweg im benachbarten Plangebiet führt. Die Flächen sind mithin anderweitig als über die ausgebauten M...straße an das gemeindliche Verkehrsnetz angeschlossen. Bevorteilt wären sie daher allenfalls von dem genannten öffentlichen Weg, an den das klägerische Grundstück angrenzt. Der Schotterweg stellt sich ausbaubeitragsrechtlich nicht als unselbstständiger Bestandteil der ausgebauten Straße, sondern als eigenständige Anlage dar. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung der ausgebauten Anlage ist der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff. Daraus folgt, dass ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen ist, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Zwar ist für die Fallgruppe der Stichstraße (Sackgasse) in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Sackgasse in der Regel nur als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 Meter ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtswinklig abknickt oder sich verzweigt (OVG Greifswald, Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 170/08 –, juris Rn. 20). Um eine Sackgasse handelt es sich in diesem Bereich des Schotterweges aber nicht, weil sich dieser als Uferweg im nordöstlich angrenzenden Plangebiet fortsetzt. 14 Der benannte Weg ist auch deshalb kein unselbstständiger Bestandteil der ausgebauten Straße, weil er einer anderen Straßenkategorie im Sinne von § 3 Ausbaubeitragssatzung zuzuordnen ist. Die ausgebaute Anlage ist als Hauptverkehrsstraße nach § 3 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung abgerechnet worden, der Schotterweg dient demgegenüber als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 3 Ausbaubeitragssatzung überwiegend dem Anliegerverkehr. Auch dieser Umstand zwingt aus rechtlichen Gründen zur Annahme einer eigenen Anlage. Straßenbaubeitragsrechtlich muss der mit einer unterschiedlichen Straßenfunktion verbundene unterschiedlich hohe Gemeindeanteil bei der Bestimmung der Anlage Berücksichtigung finden. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Anliegern der jeweiligen Straße nur die ihnen jeweils durch das Ortsrecht zugedachte Vorteilsquote zugerechnet werden kann. Eine Hauptstraße und deren Stichstraße bilden deshalb straßenbaubeitragsrechtlich grundsätzlich selbst dann zwei selbstständige Anlagen, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um lediglich eine Anlage handeln würde (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 – 1 M 117/08 –, juris Rn. 27). 15 Hinsichtlich der übrigen berücksichtigten und mit den Bootshäusern Nummern 10 bis 19, 22 bis 34 und 70 überbauten Grundstücksflächen ist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21. April 2010 selbst davon ausgegangen, dass es sich insoweit um Teilflächen eines Hinterliegergrundstücks handelt. Der Senat muss für diese Entscheidung deshalb nicht klären, ob sich zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auch auf dem zwischen der ausgebauten M...straße und dem Seeufer liegenden Flurstück ... voraussichtlich eine Verkehrsfläche in Gestalt einer Fortsetzung des oben angesprochenen Weges in westlicher Richtung befinden wird. Für den Fall würde das oben Gesagte gelten: Auch dieser Weg wäre wegen der beitragsrechtlich von der ausgebauten Anlage verschiedenen Verkehrsfunktion als eigene Anlage anzusehen. Das hätte wiederum zur Folge, dass sich die Frage der Vorteils für die veranlagten Flächen nur mit Blick auf diese nächstgelegene Anlage stellen könnte, die den weiteren Zugang zum gemeindlichen Verkehrsnetz einschließlich der M...straße vermitteln würde. 16 Aber selbst wenn die ausgebaute Anlage im Verhältnis zu den vorstehend genannten Bootshausflächen die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung wäre, würden diese Grundstücksteile nicht am Vorteilsausgleich teilnehmen. Zwar kann auch ein Hinterliegergrundstück eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Anlage haben. Da es sich bei dem beitragsrelevanten Vorteil um einen Dauervorteil handelt, setzt das allerdings voraus, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße rechtlich gesichert ist und die Möglichkeit der Zuwegung über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück deshalb voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. VGH München, Urt. v. 18.06.2010 – 6 BV 09.1228 –, juris Rn. 20). Der Klägerin steht aber keine Rechtsposition zur Seite, die ihr ein Überqueren des Flurstücks ..., soweit sich darauf keine öffentliche Verkehrsanlage befindet, oder der den Bootshäusern Nummern 19, 22 bis 34 und 70 südlich vorgelagerten Grundstücke erlauben würde. Auch die Beklagte konnte dafür nichts benennen. Soweit sie sich in ihrer Klageerwiderung auf die mit den Eigentümern der Bootshäuser abgeschlossenen Nutzungsverträge beruft, geben diese nichts für eine entsprechende rechtliche Befugnis her, weil sie sich nur auf die Wasserflächen und die darauf errichteten Anlagen beziehen, nicht jedoch auf die Grundstücke, die an der ausgebauten Anlage anliegen zudem auch nicht vollständig in der Verfügungsbefugnis der Pächter stehen. Die Einräumung eines Notwegesrechtes kann die Klägerin auch nicht mit Blick auf die Verpachtung der Wasserflächen verlangen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 – V ZR 139/05 –, juris). Die Klägerin führt insoweit zu Recht aus, dass sie selbst auf eine Zuwegung auch gar nicht angewiesen ist. 17 Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). 18 Zum einen benennt das Zulassungsvorbringen schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, der „Umgang mit den Bootshäusern“ sei auch für andere, beispielhaft benannte, „KAG-Maßnahmen von erheblicher Bedeutung“. Zudem fehlen Darlegungen dazu, dass sich in den genannten Sachverhalten fallübergreifende Rechtsfragen stellen. Die Zulassungsbegründung erwähnt dazu lediglich, dass auch an anderen Erschließungsanlagen Flächen für Bootshäuser, Marinas und Steganlagen anliegen würden. An diesem Anliegen fehlt es hier aber gerade. Schließlich wären mit Blick auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf drei unabhängig tragende Erwägungen gestützt hat, substantiierte Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit etwaiger Rechts- oder Tatsachenfragen erforderlich gewesen; an solchen fehlt es ebenfalls 19 Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), derzufolge das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85/86 – abweichen soll, führt schließlich auch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. 20 Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 06.04.2000 – 1 M 24/00 –; Beschl. v. 21.09.1999 – 1 M 71/99 –; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7.13 –; Beschl. vom 10.07.1995 – 9 B 18/95 –, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 5 B 7.13 –; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 158, 160; Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.01.2007 – 1 L 345/05 –; Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 21 Eine Divergenz scheidet hier schon deshalb aus, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des „Baulands“ in § 133 Abs. 1 BBauG (nunmehr § 133 Abs. 1 BauGB) ergangen ist. Diese Vorschrift betrifft das Erschließungsbeitragsrecht und war vom Verwaltungsgericht vorliegend nicht anzuwenden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 24 Hinweis: 25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 26 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.