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Urteil

3 A 885/12

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2013:1122.3A885.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts, dass die Widerspruchsfrist bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels beginne, ist unrichtig und führt zur Anwendung der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.18) 2. Eine Satzungsregelung, nach der eine Fremdenverkehrsabgabe zum Jahresbeginn entsteht und mit der Entstehung fällig wird, beschneidet angesichts der Verwirkung von Säumniszuschlägen mit der Abgabenfestsetzung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam.(Rn.23) 3. Die Kalkulation von Kurabgaben setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Eigenanteil der Gemeinde voraus, der den Vorteil der Kureinrichtungen für die Gemeindeeinwohner abbilden muss.(Rn.26)
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts, dass die Widerspruchsfrist bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels beginne, ist unrichtig und führt zur Anwendung der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.(Rn.18) 2. Eine Satzungsregelung, nach der eine Fremdenverkehrsabgabe zum Jahresbeginn entsteht und mit der Entstehung fällig wird, beschneidet angesichts der Verwirkung von Säumniszuschlägen mit der Abgabenfestsetzung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam.(Rn.23) 3. Die Kalkulation von Kurabgaben setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Eigenanteil der Gemeinde voraus, der den Vorteil der Kureinrichtungen für die Gemeindeeinwohner abbilden muss.(Rn.26) 1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Kläger darauf mit der Ladung hingewiesen worden sind. 2. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde auch in Ansehung des Bescheides vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch vom 27. März 2012 hielt die Widerspruchsfrist ein, die nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach Bekanntgabe betrug. Die Widerspruchsfrist verlängerte sich auf diesen Zeitraum, da der Beklagte den Kläger zu 1. in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Februar 2012 unrichtig über die Widerspruchsfrist belehrt hatte. In dieser heißt es unter anderem: „Die Widerspruchsfrist beginnt bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels“. Das ist unrichtig und geeignet, die Erhebung des Widerspruchs nennenswert zu erschweren, da bei Empfänger der Eindruck entstehen kann, die Widerspruchsfrist sei schon abgelaufen, obwohl das tatsächlich noch nicht der Fall ist. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Bekanntgabe an den Beschwerten. Soweit der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung auf § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) abstellt, enthält die Belehrung keinen Hinweis, dass die Dreitagesfrist nicht gilt, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zudem stellt die Belehrung in Abweichung vom Gesetz auf das Datum des Poststempels und nicht auf den Tag der Einlieferung zur Post ab. Klagefristen wurden nicht versäumt, da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass die angefochtenen Widerspruchsbescheide zugestellt worden sind und damit überhaupt eine Frist zur Klageerhebung in Gang gesetzt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 74, Rn. 5). 3. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) und vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Erhebungsjahr 2012 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung sind insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011) und die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2012). Diese Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind nichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Mindestinhalt). Die Fremdenverkehrsabgabesatzungen 2011 und 2012 beinhalten jeweils eine unwirksame Regelung der Fälligkeit. Das führt zu deren Gesamtnichtigkeit. Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gerade nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 L 489/04 –, juris). Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 entsteht die Abgabenschuld mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabenpflicht im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabenschuld mit Begründung der Abgabenpflicht. Nach § 5 Abs. 3 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 wird die Abgabenschuld mit ihrer Entstehung fällig. Diese Regelung führt dazu, dass bereits mit der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe Säumniszuschläge verwirkt werden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Zahlung der Säumniszuschläge kann der Abgabenschuldner nur dadurch entgehen, dass er innerhalb von drei Tagen nach Festsetzung die Abgabe zahlt (§ 240 Abs. 3 AO). Eine solche Regelung beschneidet die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Umstand, dass die Fälligkeit in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich abweichend von der Fremdenverkehrsabgabesatzung bestimmt worden ist, ändert an deren Nichtigkeit nichts. Ungeachtet dessen wäre im Erhebungsjahr 2011 für den Kläger zu 1. ohnehin keine Fremdenverkehrsabgabe entstanden. Unabhängig davon, dass die Abgabenpflicht des Klägers zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 frühestens mit Besitzübergang am 1. September 2011 eingetreten sein kann und eine Abgabenerhebung daher nur gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 in Betracht kam, hat der Kläger zu 1. dargelegt und durch Nachweise belegt, dass das fragliche Grundstück durch ihn im Jahre 2011 nicht für ein Beherbergungsgewerbe genutzt, sondern umfangreich umgebaut worden ist. Dem Kläger zu 1. wurde daher im Erhebungszeitraum durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf kein Vorteil geboten, er gehörte daher gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 nicht zum abgabepflichtigen Personenkreis. b) Die Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Kurabgaben vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011) und 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) sind gleichfalls rechtswidrig. aa) Zwar ist die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2011) nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris). Gegen die Erstreckung der Vermutung der überwiegenden Nutzung zu Erholungszwecken auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen ist nichts einzuwenden (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris). Die Festsetzung der Abgabenhöhe in § 4 Kurabgabensatzung 2011 beruht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde („Gesamtergebnis -554.882 Euro“) übersteigt 10 v.H. der ungedeckten Kosten in Höhe von 5.360.700 Euro und ist genügend hoch, um den Vorteil der Kureinrichtungen für die Einwohner der Gemeinde abzugelten. Die kalkulierten Kosten betreffen auch öffentliche Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V). Dazu rechnen auch Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Seebrücken und Parkplätze (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.2.4 m.w.N.). Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es schließlich rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris). Allerdings geschah die Rechtsanwendung im Einzelfall in Ansehung der Bescheide des Beklagten für das Erhebungsjahr 2011 fehlerhaft. Die Vermutung der Eigennutzung einer Zweitwohnung zu Erholungszwecken besteht nur für solche Wohnungen, die tatsächlich geeignet sind, einem Erholungsaufenthalt des Inhabers zu diesen. Daran fehlt es bei Wohnungen, die wie hier im Erhebungszeitraum durch den herangezogenen Inhaber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können, weil sie – wie hier – umgebaut werden und vorübergehend nicht bewohnbar sind. Auf die Verhältnisse vor der Besitzerlangung durch die Kläger kommt es dagegen nicht an, diese können nur für die Voreigentümer Kurabgabepflichten begründen. bb) Für das Erhebungsjahr 2012 schließlich fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Satzung. Rechtsgrundlage der Kurabgabenbescheide ist insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. Mai 2012 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2012). Diese Satzung ist nichtig. § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2012 sieht zu Recht vor, dass bei der Kalkulation der Kurabgabe von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde entsprechender Anteil außer Ansatz bleibt. Diese Regelung wird dem Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip gerecht. Die Festlegung dieses Eigenanteils liegt im weiten Ermessen des Satzungsgebers und hat sich an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der Eigenanteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, sondern kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Die Kalkulation für das Erhebungsjahr 2012 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für das Erhebungsjahr 2012 hat der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 5.477.300 Euro mit einem Eigenanteil von 368.731 Euro („Liquiditätszuschuss“ zuzüglich kalkulierter Verlust) kalkuliert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung ist und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt, ist doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt werden. Das Gericht hält deshalb einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch, der nicht mehr dem Nutzen für die Einwohner entspricht. Für das Erhebungsjahr 2012 bleibt der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück. Die fehlerhafte Kalkulation führt zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2012 festgesetzten Abgabenhöhe und, da der Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betroffen ist, zur Gesamtnichtigkeit der Satzung und insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um Fremdenverkehrsabgaben und Kurabgaben. Der Kläger zu 1. ist seit dem 17. November 2011 Miteigentümer des Grundstücks G.-Straße im Ortsteil Ahlbeck in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf. Die Auflassung erfolgte am 8. Juni 2011. Die Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1.. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht förmlich zugestellt. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 885/12). Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 898/12). Mit Bescheid vom 1. März 2012 (Nummer C/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 zurück. Am 20. Juni 2012 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 899/12). Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer D/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 470/13). Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 471/13). Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 472/13). Das Gericht hat die Verfahren 3 A 885/12, 3 A 898/12, 3 A 899/12, 3 A 470/13, 3 A 471/13 und 3 A 472/13 mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 3 A 885/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zu Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1. sei nur Miteigentümer. Die Fremdenverkehrsabgabe dürfe sich nur auf den Miteigentumsanteil beziehen. Dafür enthalte die Abgabensatzung keine Regelung, so dass es zur Doppelveranlagung der Miteigentümer komme. Die vorgenommene Typisierung der Abgabensätze und die Deckelung der Abgabenhöhe sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe durch den Kläger zu 1. im Jahre 2011 keine Vermietung stattgefunden. Er habe den Besitz erst zum 1. September 2011 übernommen. Danach seien Umbauarbeiten vorgenommen worden. Die Ferienwohnungen seien erst ab April 2012 vermietet worden. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.