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Beschluss

OVG 9 N 41/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0908.OVG9N41.25.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 745,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 745,00 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 27. Juli 2018, 31. August 2018 und 30. August 2019 zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2019 (im Wesentlichen Grundgebühren) i. H. v. 745,00 Euro heran. Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2022 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 1. Juni 2022 zugestellt worden. Er hat am 30. Juni 2022 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 1. August 2022 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung u. a. ausgeführt, es bestünden keine materiellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Schmutzwassergebührensatzungen. Eine Unwirksamkeit dieser Satzungen folge insbesondere nicht aus der - jeweils in § 3 Abs. 2 - getroffenen Regelung zur Summenbildung bei mehreren Wasserzählern auf einem Grundstück, die nicht Unterzähler seien. Danach bemesse sich die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler (jeweils Satz 1). Entspreche die Summe der Leistungen der Wasserzähler keiner der Größenklassen nach Abs. 5 der Vorschrift, werde auf die nächst kleinere Größenklasse abgerundet (jeweils Satz 2). Während die Regelung in Satz 1 keinen Bedenken begegne, spreche viel dafür, dass die in Satz 2 enthaltene generelle Abrundung weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem Grundsatz der Leistungsproportionalität vereinbar sei. Dies bedürfe jedoch keiner Klärung. Denn eine Unwirksamkeit der in Satz 2 getroffenen Regelung ließe die Wirksamkeit der Regelung in Satz 1 zur Summenbildung unberührt. Die materielle Fehlerhaftigkeit einer Norm habe nicht notwendig stets die Nichtigkeit der gesamten Norm oder gar der gesamten Satzung zur Folge. Vielmehr könne sich nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine Teilnichtigkeit ergeben. Diese setze voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behalte und hinreichend sicher davon auszugehen sei, dass der Satzungsgeber das Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Summenregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzungen könne ohne Weiteres auch ohne die Abrundungsbestimmung in Satz 2 Bestand haben und sei mit dieser nicht untrennbar verflochten. Die Regelung in Satz 1 sei nicht zu beanstanden und bleibe auch bei Teilnichtigkeit des Satzes 2 sinnvoll und vollständig. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne die Abrundungsregelung erlassen hätte. Da der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit es erfordere, auch Grundstücke mit mehreren Wasserzählern, die nicht Unterzähler seien, zu erfassen, komme die in Satz 1 geregelte Summenbetrachtung bei Unwirksamkeit der Abrundungsregelung nur ohne diese in Betracht. Der Satzungsgeber habe im Zweifel eine nicht zu beanstandende Regelung treffen wollen. Der Kläger wendet hiergegen ein, bei Wegfall der Abrundungsbestimmung im Satz 2 stehe dem Beklagten ein höheres Gebührenaufkommen zur Verfügung, so dass der höchstmögliche Gebührensatz sinken könnte. Die Bestimmung habe daher sehr wohl Einfluss auf die „Summenregelung“ in Satz 1 und die Satzung insgesamt. Zudem bestehe kein Raum für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Satzungsgeber hätte die Satzung auch ohne diese Bestimmung erlassen. Wenn er sich für eine Regelung entscheide, mit der das Gebührenaufkommen reduziert werde, könne dies nur als bewusste Entscheidung angesehen werden. Dementsprechend könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es dem Satzungsgeber nicht entscheidend auf diese Regelung angekommen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Senats bleibt eine fehlerhafte Satzung im Übrigen wirksam, wenn sie auch ohne den fehlerhaften Teil objektiv sinnvoll bleibt und anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne den fehlerhaften Teil erlassen hätte (vgl. etwa Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 24; ferner BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11). Dass diese Voraussetzungen hier - bei Annahme einer Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der maßgeblichen Gebührensatzungen - gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Was der Kläger aus dem von ihm angeführten Urteil des Senats vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - herleiten möchte, bleibt unklar. Die Entscheidung ist zum Beitragsrecht ergangen und verhält sich nicht näher zur Frage der Teilnichtigkeit einer Satzung. Dass die Abrundungsregelung zu einer Reduzierung des Gebührenaufkommens führen kann, stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der hypothetische Wille des Satzungsgebers sei darauf gerichtet gewesen, eine rechtmäßige Regelung für Grundstücke mit mehreren Wasserzählern zu treffen. Auch soweit der Zulassungsantrag sinngemäß die Möglichkeit anspricht, dass bei Unwirksamkeit der Abrundungsregelung die Grundgebührensätze sinken könnten, greift dies nicht durch. Der Kläger legt schon nichts dafür dar, dass sich die Abrundungsregelung überhaupt in gebührensatzrelevanter Weise in den Grundgebühren niedergeschlagen hat. Eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ genügt den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. b. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fälligkeitsregelung in den hier maßgeblichen Gebührensatzungen (jeweils § 12 Abs. 3 Satz 1), wonach die Gebühr zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig werde, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig kurz. Die vom Kläger hierzu angeführte Rechtsprechung des OVG Greifswald überzeuge bereits im rechtlichen Ansatz nicht und lasse sich jedenfalls nicht auf die Rechtslage in Brandenburg übertragen. Sinn und Zweck der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Fälligkeitsregelung in Abgabensatzungen sei es nicht, dem Bürger nach der Festsetzung der Abgabe im Sinne einer Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit eine angemessene Frist einzuräumen. Einer solchen Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeit des Bürgers werde durch die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO sowie durch die Möglichkeit der Stellung von Aussetzungsanträgen nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO hinreichend Rechnung getragen. Sinn und Zweck der Fälligkeitsregelung sei es vielmehr allein, dem Bürger zu ermöglichen, sich finanziell auf die Zahlung der Abgabe einzustellen und sich ggf. die erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, um unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten durch rechtzeitige Zahlung den Eintritt von Säumnisfolgen zu verhindern. Hierfür seien zwei Wochen ausreichend und nicht unverhältnismäßig kurz. Der Kläger macht hiergegen geltend, nach der von ihm bereits erstinstanzlich angeführten Rechtsprechung des OVG Greifswald (Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/21 -, juris) sei die hier in den Satzungen festgelegte Fälligkeitsfrist von zwei Wochen zu kurz. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts müsse dem Abgabenschuldner auch im Rahmen der Fälligkeitsfrist die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen zu lassen. Die Fälligkeitsfrist dürfe daher nicht kürzer sein als die einmonatige Widerspruchsfrist. Eine kürzere Frist lasse die mit dem fehlenden Suspensiveffekt verbundenen Folgen unberücksichtigt, z. B. die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Dies greift nicht. Dem Urteil des OVG Greifswald, auf das sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag bezieht, ist für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend zu regelnde Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu zahlen ist. Der Fälligkeitszeitpunkt darf nicht vor der Entstehung der Abgabe liegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 -, juris Rn. 45), im Übrigen ist der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Fälligkeit grundsätzlich frei (vgl. Deppe, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand: Juli 2024, § 2, Rn. 43; Lenz/Elmenhorst, in: Hamacher u. a., KAG NRW, Stand: Mai 2024, § 2, Rn. 75). Eine Einschränkung des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums kann sich nur unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass es dem Abgabenschuldner auf zumutbare Weise möglich sein muss, die Abgabe innerhalb der Fälligkeitsfrist zu entrichten. Insoweit bestehen gegen die Bestimmung einer Fälligkeitsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides im Rahmen einer Schmutzwassergebührensatzung keine rechtlichen Bedenken. Will der Gebührenschuldner die Gebührenfestsetzung nicht akzeptieren, kann er Widerspruch und nachfolgend Anfechtungsklage erheben. Die einmonatige Widerspruchsfrist ist lang genug, um sich über die die Frage einer Widerspruchserhebung klar zu werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber mutet dem Gebührenschuldner im Interesse der Funktionsfähigkeit der Aufgabenträger zu, die Gebühr auch im Falle eines Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage sogleich bei Fälligkeit zu zahlen und ggf. erst später erstattet zu bekommen. Zahlt der Gebührenschuldner nicht, entstehen ab Fälligkeit Säumniszuschläge (vgl. aber noch § 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Das soll den Zahlungsdruck erhöhen und die Aufgabenträger finanziell entlasten. Den Säumniszuschlägen kann der Gebührenschuldner nur durch einen erfolgreichen Aussetzungsantrag an den Aufgabenträger oder das Gericht entgehen, wobei eine erfolgende Aussetzung allerdings zurückwirkt (vgl. vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022, a. a. O., Rn. 27). Diese bewusst eher günstig für die Aufgabenträger gestaltete Gesetzeslage müssen die Aufgabenträger nicht dadurch abmildern, dass sie den Zeitpunkt der Fälligkeit ihrerseits satzungsmäßig so weit herausschieben, dass der Gebührenschuldner stets während der vollen Widerspruchsfrist von einer Zahlung absehen kann, ohne dass ihm bereits dadurch ein Anfall von Säumniszuschlägen droht (so aber OVG Greifswald Beschluss vom 27. Mai 2024 - 3 M 145/24 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 191/17 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 12; VG Greifswald, Urteil vom 11. April 2017 - 3 A 919/16 -, juris Rn. 22; Urteil vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris Rn. 23). Sie bewirkt keine Folgen, die unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip oder der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) rechtswidrig wären und wenigstens auf Satzungsebene einer Kompensation bedürften. Ob die Fälligkeitsfrist kürzer ist als die Widerspruchsfrist oder so lang wie diese, macht hinsichtlich der Entstehung eines Säumniszuschlages höchstens den Zuschlag für einen Monat aus (1 % des auf volle fünfzig Euro abgerundeten rückständigen Betrages); es ändert auch nichts daran, dass der Gebührenschuldner effektiven Rechtsschutz ergreifen kann. c. Mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt u. a. die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, § 124a, Rn. 54; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 124a, Rn. 51). Es mag dahinstehen, ob der Zulassungsantrag diesem Erfordernis entspricht. Zur Klärung der vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage der Mindestlänge der Fälligkeitsfrist bedarf es jedenfalls - wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt - nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus dem Umstand, dass das OVG Greifswald diese Frage für das KAG M-V anders beurteilt als der erkennende Senat für das KAG Bbg. Hat ein anderes Oberverwaltungsgericht zu (im Wesentlichen) gleichlautendem Landesrecht eines anderen Bundeslandes abweichend entschieden, so liegt eine grundsätzliche Bedeutung in der Regel nicht vor. Es gibt keinen Harmonisierungszwang dahingehend, gleichlautendes Landesrecht in den verschiedenen Bundesländern identisch auszulegen. Das mit der Berufung angestrebte Ziel der Rechtseinheit ist hinsichtlich des Landesrechts auf die Landesgrenzen beschränkt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 128 f.). Aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald ergeben sich auch keine Gesichtspunkte, die die landesrechtliche Frage trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats als noch oder wieder klärungsbedürftig erscheinen lassen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Fehl geht schließlich die Auffassung des Klägers, im Hinblick auf § 240 AO gehe es vorliegend auch um die Auslegung von Bundesrecht. Beanspruchen die Vorschriften der Abgabenordnung - wie hier - aufgrund eines landesrechtlichen Anwendungsbefehls im jeweiligen Kommunalabgabengesetz Geltung, dann werden diese (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit in das Landesrecht inkorporiert und teilen damit dessen Rechtscharakter (vgl. etwa Beschluss vom 20. November 2011 - 9 B 60/11 -, juris Rn. 5, m. w. N.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO anführt, zeigt er keinen Klärungsbedarf im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).