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Urteil

3 A 169/14

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:0205.3A169.14.0A
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Leitsätze
Der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme an einer in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet verlaufenden Verkehrsanlage ist nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, wenn die Baumaßnahme vor dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung technisch abgeschlossen war. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bauabnahme.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme an einer in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet verlaufenden Verkehrsanlage ist nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, wenn die Baumaßnahme vor dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung technisch abgeschlossen war. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bauabnahme.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagen hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattgefunden. Der Widerspruch der Klägerin war nicht verfristet, sondern ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat eingelegt worden. Auf die Bekanntgabefiktion des § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 122 Abs. 2 erster Halbsatz Nr. 1 Abgabenordnung (AO) kann sich der Beklagte nicht berufen, denn die Klägerin hat bestritten, dass die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides vor dem 23. Dezember 2013 erfolgt ist. Den dem Beklagten damit nach § 122 Abs. 2 zweiter Halbsatz AO obliegenden Nachweis eines früheren Bekanntgabezeitpunktes hat dieser nicht erbracht. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt A-Stadt (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 27. November 2001. a. Die Satzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis wirksam. Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Ihre Bekanntmachung ist ordnungsgemäß nach den Maßgaben der Bekanntmachungsvorschriften in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 24. Mai 1995 i.d.F. der 3. Änderung vom 31. Januar 2001 (HS 1995) erfolgt. Diese Bestimmungen sind wirksam (OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 26 ff.). In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zwar bereits mit Blick auf das Alter der Satzung gewisse Zweifel daran, dass die der Festsetzung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SBS zugrunde liegende Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 77) entspricht. Allerdings führt ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat die für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) (sog. Randlagengrundstücke) geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS bei der Abrechnung der J.-Straße keine Anwendung gefunden. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte Anwendung finden müssen, bestehen ebenfalls nicht, denn die von der J.-Straße erschlossenen Grundstücke liegen ausnahmslos im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 und im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplanes infolge einer fehlerhaften Bekanntmachung (dazu sogleich) liegen die Grundstücke ausschließlich im unbeplanten Innenbereich. Randlagengrundstücke gehören nicht zum Abrechnungsgebiet. Damit greift der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit. Ebenfalls fehlerhaft ist die Bestimmung in § 2 Satz 3 SBS. Zwar geht sie im Einklang mit der nach dem Kommunalabgabengesetz 1993 geltenden Rechtslage davon aus, dass der Gebäudeeigentümer neben dem Grundeigentümer beitragspflichtig ist („auch“). Nach der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist allerdings der Gebäudeeigentümer anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Die für unzulässig gewordene Altregelungen geltende Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ist lange abgelaufen. Auch dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er ist nicht auf (fehlerhafte) Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). Dies trifft vorliegend zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Abrechnungsgebiet der J.-Straße Grundstücke gibt, an denen isoliertes Gebäudeeigentum besteht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Schließlich ist die Bestimmung in § 2 Satz 1 zweite Var. SBS („dinglich Berechtigter“) unzulässig, weil nach § 7 Abs. 2 KAG M-V nur Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) – die bereits angesprochenen Gebäudeeigentümer – beitragspflichtig sein können. Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 Abs. 4 EGBGB sind mit dem Merkmal „dinglich Berechtigter“ offensichtlich nicht gemeint, denn sie werden in den spezielleren Vorschriften der Sätze 2 und 3 ausdrücklich genannt. Dieser Fehler führt aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 71). b. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. aa. Fehler bei der Hinsichtlich der Ermittlung und des beitragsfähigen Aufwandes sind nicht ersichtlich. Die Aufwandsermittlung verstößt trotz der Belegenheit der J.-Straße in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nicht gegen § 154 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB). Werden in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind nach dieser Bestimmung Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, denn nach § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB bleiben Beitragspflichten für Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden sind, unberührt. Diese Voraussetzungen sind hier aus zwei Gründen gegeben. So fehlt es trotz des Erlasses der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2008 an der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes, denn die Sanierungssatzung ist mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam. Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung erfolgte auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 8. August 2002. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 dieser Satzung normierten Bekanntmachungsvorschriften sind unwirksam (OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 – 1 L 168/11 –, juris Rn. 32 ff.). Aber auch wenn man von der Wirksamkeit der Sanierungssatzung ausgeht, ist die Beitragspflicht vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes entstanden. Insoweit kommt es nicht auf den nach dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung liegenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 9. Mai 2009 (dazu sogleich), sondern auf den des Abschlusses der Bauarbeiten an. Im Unterschied zu § 8 Abs. 5 KAG M-V bzw. § 9 SBS stellt § 156 Abs. 1 Satz 1 BauGB nämlich nicht auf die endgültige Ausprägung des Beitrags ab. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Abschlusses der zur endgültigen Herstellung im Rechtssinne führenden (technischen) Ausbauarbeiten abstellen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind grundsätzlich alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 3 Rn. 9 m.w.N.). Die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfasst daher nur Erschließungsmaßnahmen, die nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes als Ordnungsmaßnahmen i.S.d. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden (Driehaus a.a.O., § 3 Rn. 10). Die Baumaßnahme an der J.-Straße war vor dem Erlass der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2008 abgeschlossen, denn die für den technischen Abschluss maßgebliche Bauabnahme erfolgte bereits am 14. April 2008. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit nicht verletzt. Soweit sie meint, die Ausbaubreite der Fahrbahn von 7 m sei für eine Innerortsstraße überdimensioniert, übersieht sie, dass die J.-Straße u.a. wegen ihrer innerörtlichen Verbindungsfunktion und weil sie Supermärkte und Baumärkte erschließt, einen nicht unerheblichen Anteil von Schwerlastverkehr (Begegnungsverkehr) bewältigen muss. Zudem liegt die Bestimmung der Ausbaubreite der Fahrbahn im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt A-Stadt. Mit Blick auf die Verkehrsfunktion der J.-Straße und den Umstand, dass die Fahrbahn der J.-Straße bereits vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme eine Breite von 7 m hatte, sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Wegen der Kostenzuordnung im Bereich des Knotens Johannesstaße/Sponholzer Straße wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. Juli 2014 Bezug genommen, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe „Strafzinsen“ aufwandserhöhend berücksichtigt. bb. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet keinen Bedenken. (1) Dies betrifft zunächst die mit der Einstufung der J.-Straße als Innerortsstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand. Bei Innerortsstraßen handelt es sich nach der Definition in § 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS um Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Hauptverkehrsstraßen sind demgegenüber nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 SBS Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 SBS kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die J.-Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 SBS). Maßgeblich ist die (seither unveränderte) Sachlage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 9 SBS, vorliegend also die Sachlage am 29. Mai 2009 (dazu sogleich). Bezogen auf diesen Zeitpunkt lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht feststellen, dass die J.-Straße überwiegend der Aufnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs dient. Sicherlich hat die Verkehrsanlage in einem gewissen Umfang eine überörtliche Verbindungsfunktion, denn sie verfügt über die Sponholzer Straße im Osten und die D.-Straße, die Ihlenfelder Straße und die Beseritzer Straße im Westen über eine Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. Es darf aber nicht verkannt werden, dass der J.-Straße primär die Funktion hat, den von den angrenzenden Grundstücken ausgehenden Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen. Daneben kommt ihr – seit der Verbindung mit der H.-Straße – in Bezug auf die Stadtgebiete Vogelviertel und Ihlenfelder Vorstadt auch eine stadtteilverbindende Funktion zu. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem überwiegenden überörtlichen Verkehr auf der J.-Straße ausgegangen werden, zumal die geplante unmittelbare Anbindung der J.-Straße an die D.-Straße bisher nicht realisiert worden ist. Soweit die Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung darauf abstellt, dass im Rahmen der Ausführungsplanung eine Zunahme des Schwerlastverkehrs in der J.-Straße für das Jahr 2015 prognostiziert worden ist, ist zu bemerken, dass es für die Beitragserhebung und damit auch für die Bestimmung des Gemeindeanteils auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, vorliegend also auf die Sachlage am 29. Mai 2009 ankommt. Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind oder noch eintreten werden, sind für die Beitragserhebung daher ohne Belang. Die Einstufung als Innerortsstraße wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Verkehr auf der J.-Straße erheblich von den dort gelegenen Supermärkten und Baumärkten ausgelöst wird. Hierbei handelt es sich um Anliegerverkehr, da er von den von der J.-Straße erschlossenen Grundstücken ausgelöst wird. Der Begriff des Anliegerverkehrs ist nicht auf Anwohnerverkehr beschränkt. (2) Die Bildung des Abrechnungsgebiets ist frei von Fehlern. Dies richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1 SBS. Danach bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, denen wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Damit kommt es auch für die Bildung des Abrechnungsgebietes auf den Einrichtungs- oder Anlagenbegriff an. Dieser ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SBS und § 8 Abs. 1 Satz 1 M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Greifswald a.a.O.). Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 – 1 M 117/08 –, juris Rn. 18). Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Straßenbezeichnung ist dabei ebenso unerheblich wie eine einheitliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18/92 –, NVwZ-RR 1994, 539). Gemessen an diesen Kriterien ist die Beschränkung des Abrechnungsgebietes auf den Bereich der J.-Straße trotz der Herstellung der Verbindung mit der H.-Straße nicht zu beanstanden. Die Verbindung zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei der J.-Straße und der H.-Straße trotz der unterschiedlichen Bezeichnung in beitragsrechtlicher Hinsicht um eine einheitliche Anlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise handelt. Zwar kann man durchaus von einem einheitlichen Verlauf sprechen, da die J.-Straße in einem leichten Bogen in die H.-Straße übergeht. Es fehlt jedoch bereits an einem einheitlichen Ausbauzustand. Die Fahrbahn der J.-Straße weist eine Breite von 7 m auf, die der H.-Straße nur von 6 m. Zudem verfügt die J.-Straße über einen beiderseitigen Gehweg, sowie einen Radweg, die H.-Straße dagegen nur über einen einseitigen Gehweg und keinen Radweg. Weiter ist die H.-Straße im Rahmen des Knotenausbaus nur auf eine Länge von ca. 100 m ausgebaut worden, obwohl bereits die parallel zur Bahntrasse verlaufende Teilstrecke dieser Verkehrsanlage eine Länge von über 300 m hat. Von einem einheitlichen Ausbauzustand kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein. Für den Gesamteindruck ist schließlich ebenfalls von Bedeutung, dass dem Brückenbauwerk der D.-Straße auch optisch eine trennende Funktion zukommt. (3) Die Anwendung der Maßstabsregel begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der Ansatz von einem Vollgeschoss (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SBS) ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil der damit anzuwendende Faktor 1,0 (§ 5 Abs. 3 Buchst. a SBS) der kleinste von der Straßenbaubeitragssatzung vorgesehene Vervielfältiger ist. Der ebenfalls berücksichtigte Vielfältiger für die Art der baulichen Nutzung (Faktor 1,5) ist zwar fehlerhaft, denn nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ist für Grundstücke in einem tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet (§ 8 Baunutzungsverordnung – BauNVO) der Faktor 2,0 anzuwenden. Die Vorschrift ist vorliegend anzuwenden. Dabei kann dahin stehen, ob auch die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 22 fehlerhaft und der Bebauungsplan damit unwirksam ist. Denn der gebietsbezogene Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ist auch bei Grundstücken in faktischen Gewerbegebieten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nicht der eines Gewerbegebietes i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO entspricht, sind nicht ersichtlich. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Anwendung des gebietsbezogenen Artzuschlages nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf „erheblich störende“ Gewerbe- und Industrieflächen beschränkt. Diese Annahme ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren. Der nutzungsbezogene Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS und der gebietsbezogene Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS sind durch die Annahme gerechtfertigt (und geboten), dass von gewerblich oder industriell genutzten oder nutzbaren Grundstücken in der Regel eine intensivere Nutzung der ausgebauten Verkehrsanlage ausgeht, als von anderen Grundstücken (vgl. zum nutzungsbezogenen Artzuschlag: VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13), was zu einer stärkeren Kostenbelastung führt. Mit Blick auf den rein verkehrsbezogenen Vorteilsbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts ist es demgegenüber ohne Belang, ob die gewerbliche oder industrielle Nutzung „störend“ ist, also Lärm oder sonstige Emissionen erzeugt. Der in der Anwendung des Faktors 1,5 liegende Fehler begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch. Denn er führt lediglich zu einer Entlastung der Klägerin. Der Beklagte hat, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, bei allen Grundstücken mit der Festsetzung „GE“ lediglich den Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Fehler für alle Grundstücke in festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten belastungsneutral ist. Lediglich Grundstücke außerhalb dieser Gebiete werden durch die mit der Anwendung des Faktors 1,5 verbundene Reduzierung der Beitragseinheiten und der damit einhergehenden Erhöhung des Beitragssatzes benachteiligt. In dem Maße, wie diese Grundstücke stärker belastet werden, werden die Grundstücke in festgesetzten oder faktischen Gewerbegebieten – und damit auch das Grundstück der Klägerin – entlastet. (4) Soweit die Klägerin weiter meint, die Einbeziehung der Flurstück G2 und G3 in der Vorteilsausgleich sei fehlerhaft, weil es sich dabei um nicht bzw. nur minder bevorteilte Hinterliegergrundstücke handele, beruht dieser Vortrag auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (29. Mai 2009) war die Zerlegung noch nicht erfolgt. Bei dem Grundstück mit der damaligen Flurstücksbezeichnung G4 handelte es sich um ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Hieran hat sich durch die Zerlegung nichts geändert, denn die Flurstücke G1, G2 und G3 sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt, Blatt 20466, unter derselben laufenden Nummer verzeichnet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 53). cc. Die Heranziehung der Klägerin ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beitragsanspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 SBS entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Die Kosten standen erst am 29. Mai 2009, dem Zeitpunkt des Eingangs des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung beim Beklagten fest. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung kann es nicht ankommen, denn für die Baumaßnahme waren Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugute kommen. Da das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter sachlicher Beitragspflichten wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und vom umzulegenden Aufwand abhängt, liegt eine endgültige Herstellung erst dann vor, wenn auch die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist und der umlagefähige Aufwand fest steht (vgl. Driehaus a.a.O., § 19 Rn. 6 m.w.N.). Letzteres ist erst sei dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung beim Beklagten am 29. Mai 2009 der Fall. Die Bescheide, aufgrund derer die Fördermittel gewährt wurden, bilden keine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendungen. Hierüber wird erst in der Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Damit hängt von diesem Prüfergebnis auch die Höhe des umlagefähigen Aufwandes ab. Da die sachliche Beitragspflicht sonach erst im Jahre 2009 entstanden ist, erfolgte die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2013 innerhalb der Festsetzungsfrist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flurstücke G1, G2 und G3, in einer Größe von 2.378,00 m². Das Grundstück ist durch die im November 2013 erfolgte Teilung des Grundstücks Flurstück G4 hervorgegangen und mit diesem identisch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 22 „J.-Straße“, der in seiner Ursprungsfassung im Jahre 2005 erlassenen worden ist. Es grenzt an die J.-Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Sponholzer Straße in westliche Richtung führt und dabei die D.-Straße (Ortsdurchfahrt der B 96) in einem Straßentunnel unterquert. Westlich des Knotens führt die Verkehrsanlage den Namen H.-Straße. In den Jahren 2007/2008 ließ die Stadt A-Stadt die J.-Straße in den vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die Bauabnahme erfolgte am 14. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt endete die J.-Straße unmittelbar östlich der D.-Straße. Als Verbindung zur H.-Straße existierte lediglich ein Fußgängertunnel. Im Zeitraum Januar 2007 bis August 2008 wurde ein Ersatzneubau für das Brückenbauwerk der D.-Straße hergestellt. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurden die J.-Straße und die H.-Straße miteinander verbunden. Der Knotenausbau wurde vollständig über Fördermittel (URBAN II-Mittel) finanziert. Am 13. November 2008 fasste die Stadtvertretung der Stadt A-Stadt den Beschluss über Satzung der Stadt A-Stadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nordstadt-Ihlenfelder Vorstadt“ (Sanierungssatzung). Die öffentliche Bekanntmachung der am 10. Dezember 2008 ausgefertigten Satzung erfolgte am 31. Dezember 2008. Die J.-Straße und die H.-Straße liegen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung. Die letzte Unternehmerrechnung für die durchgeführte Baumaßnahme datiert vom 29. Mai 2008. Für die Maßnahme waren Zuwendungen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugute kamen. Das Ergebnis der Verwendungsprüfung liegt dem Beklagten seit dem 29. Mai 2009 vor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag für die J.-Straße i.H.v. 4.059,10 EUR heran. Dabei stufte er die J.-Straße als Innerortsstraße ein. Den am 23. Januar 2014 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 – zugestellt am 6. Februar 2014 – als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist versäumt. Am 6. März 2014 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Sie habe den Bescheid vom 18. Dezember 2013 erst am 23. Dezember 2013 erhalten, so dass die Widerspruchsfrist gewahrt worden sei. Die Klage sei auch begründet. Aufwandsermittlung im Bereich des Knotens Sponholzer Straße sei nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht seien auch Zinszahlungen aufwandserhöhend berücksichtigt worden. Bei der J.-Straße handele es sich nicht um eine Innerortsstraße, sondern um eine Hauptverkehrsstraße. Für eine Innerortsstraße sei die Ausbaubreite wohl überdimensioniert. Der Umlagefaktor 1,5 sei unzutreffend. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass nur eines der Grundstücke ein Anliegergrundstück sei. Bei den beiden anderen Grundstücken handele es sich um Hinterliegergrundstücke, die nicht im gleichen Maß bevorteilt seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 – 2013/1942/GDS/BK2050 – und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.