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Beschluss

1 M 40/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2007 - 3 B 121/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.506,19 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der S...straße in B... 2 Die Antragsgegnerin ließ die S...straße im Bereich von der N... Straße bis zur Kreuzung mit der M...Straße hinsichtlich Fahrbahn, Beleuchtung sowie Straßenentwässerung ausbauen, wobei eine auf der nördlichen Seite der S...straße gelegene Stützmauer aus Feldsteinen beseitigt und als Formsteinmauer wieder aufgebaut wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer des an der S...straße anliegenden Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung Flur ..., Flurstück-Nr. ..., Gemarkung ... . 3 Mit Bescheid vom 20. November 2006 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller dafür zu einem Beitrag in Höhe von 10.024,77 € heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2006 ablehnte. 4 Die Antragsteller beantragten am 26. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2006 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Fahrbahn, Gehweg sowie die Straßenentwässerung seien beitragsfähig verbessert worden. Gleiches gelte für die Stützmauer, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand rechneten. Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Antragsgegnerin die S...straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft und das Abrechnungsgebiet rechtsfehlerfrei gebildet. Die hier abgerechnete Anlage verlaufe bei natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung der M...Straße bis zur Grenze des Sanierungsgebietes. Die sachlichen Beitragspflichten dürften im Jahre 2005 mit Abschluss des Grunderwerbs entstanden sein. In der Heranziehung der Antragsteller liege keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. 5 Die Antragsteller haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. April 2007 zugestellten Beschluss am 24. April 2007 Beschwerde erhoben, die sie mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Neuerrichtung der Stützmauer sei keine beitragsfähige Verbesserung, der Ausbau der Straßenentwässerung sei nicht abrechenbar, da hier ebenfalls keine Verbesserung eingetreten sei und sie bereits für den Ausbau des Schmutzwasserkanals herangezogen worden seien und vor allem sei die S...straße in ihrem hier abgerechneten Teil keine Anlieger-, sondern eine Innerortsstraße mit der Folge einer für sie günstigeren Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Anlieger der Straße. 6 Der Antragsgegner tritt dem im einzelnen entgegen. II. 7 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar mit am 24. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 12. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 8 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. 9 Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen - in Ansehung des Beschwerdevorbringens - hier nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gegen den umfassend begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung und an der Stützmauer der Straße sowie gegen die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Annahme der Antragsgegnerin, dass die hier ausgebaute S...straße als "Anliegerstraße" i.S. von § 3 Abs. 5 der Satzung der Stadt B. auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 06. Dezember 2000 (ABS 2000) und nicht als "Innerortsstraße" einzustufen sei. Die auf diese Gesichtspunkte beschränkte gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der Umstellung der im Mischsystem betriebenen Straßenentwässerung in der S...straße auf ein Trennsystem eine Verbesserung liege, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung vermieden werden. Hierdurch erhöhe sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht exakt auseinander. Das Vorbringen der Antragsteller, erforderlich sei eine Leistungssteigerung allein im Bereich der Straßenentwässerung, ist nicht zutreffend. Die Verbesserung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - in einer Umstellung der Straßenentwässerung auf ein von der Schmutzwasserbeseitigung und etwaigen dort verursachten Störungen unabhängiges Trennsystem. Dies gilt unabhängig davon, ob zugleich die Schmutzwasserbeseitigung vorteilhafter gestaltet worden ist. Voraussetzung für eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch nicht - was der Vortrag der Antragsteller offenbar nahelegen will -, dass wegen eines mangelhaften Zustandes der alten Anlage bereits Überflutungen der Straße eingetreten sind. Das Vorbringen, es habe zu keiner Zeit Probleme mit der Straßenentwässerung oder Überschwemmungen gegeben, führt daher nicht weiter. Gleiches gilt für den Einwand, die Antragsteller seien bereits für die Installation des Schmutzwasserkanals von dem Zweckverband veranlagt worden. Gegenstand der hier streitigen Beitragserhebung ist nicht der Schmutzwasserkanal, sondern die Anlage zur Entwässerung der Fahrbahn. 11 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähiger Aufwand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Stellungnahme zu Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Ingenieurbüros M... vom 03. Juli 2002 bestand die Gefahr, dass es im Zuge der Herstellung und der Verdichtung des 60 cm unter dem bisherigen Straßenniveaus liegenden neuen Straßenplanums sowie bei den Arbeiten an dem 2 m tiefen Rohrgraben zu einem abschnittsweisen Einsturz der alten Wand und Abrutschen der Böschung kommen könnte (dort Punkt 1.). Eine temporäre Abstützung der Stützwand während der Bauphase sei wegen der Neigung der Wand nur schwer realisierbar und hätte die Durchführung der Straßenbauarbeiten stark behindert. Daher hätte eine Abstützung zusätzliche Kostenerhöhungen und vermutlich auch weitere Schäden an der Wand verursacht, so dass sie möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten habe einstürzen können. Die spätere Sanierung der Wand hätte wegen der notwendigen Ausbildung eines Fundamentes einen erneuten Eingriff in den Straßenbau zur Folge gehabt, so dass die Stützvariante nicht sinnvoll gewesen sei. Stattdessen sollte eine Sanierung der Stützwand vorgenommen werden (Punkt 4.3.1). 12 Offenbar allein aus diesen Gründen - so auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung im Beschwerdeverfahren - ist die alte aus Feldsteinen bestehende Wand abgetragen und durch eine neue Wand aus Formsteinen ersetzt worden. Damit handelt es sich aber bei den Kosten für den Abbruch der alten und die Errichtung der neuen Wand bereits um durch den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenentwässerung verursachte (notwendige) Kosten. Denn ohne Abbruch und Aufbau der Wand hätte der Ausbau der Fahrbahn mit ihrem 60 cm tief unter dem bisherigen Straßenniveau liegenden Planum nicht oder nur mit dem inakzeptablen Risiko vorgenommen werden können, dass die Mauer während der Bauarbeiten abrutscht. Daher sind die fraglichen Kosten gleichsam Folgekosten des Ausbaus, die lediglich nicht für unmittelbar an der ausgebauten Fahrbahn (bzw. der Straßenentwässerung) ausgeführte Maßnahmen anfallen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rn. 12). Auf die von den Antragstellern in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung problematisierte Frage, ob die Neuerrichtung der Stützwand für sich betrachtet eine Verbesserung darstellt, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 1 KAG) erfüllt und der Aufwand für die Stützwand zu den dafür notwendigen Ausbaukosten rechnet. 13 3. Das Verwaltungsgericht hat zur Ermittlung der Straßenkategorie der S...straße zutreffend eine an § 3 Abs. 5 ABS 2000 orientierte funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt. Nach dieser Satzungsregelung sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortsstraßen sind Straßen, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Danach kommt es, dafür spricht der satzungsrechtliche Begriff "dienen" (vgl. § 3 Abs. 5 ABS 2000), auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (so auch BayVGH, 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, juris; OVG Magdeburg, 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34, Rn 33) entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (vgl. BayVGH, a.a.O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 8, Rn 380). 14 Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht für eine Einstufung der S...straße als Anliegerstraße entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrbahn der S...straße eine Ausbaubreite von lediglich 4,75 m aufweist, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Dieser Umstand indiziere eine geringe Verkehrsbedeutung der Anlage. Die in der S...straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestätige dies ebenso wie die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem. Sie sei eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von B... die anliegenden Grundstücke erschließen würden. Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt und Polizeiinspektion seien im Stadtgebiet verteilt belegen und erlaubten daher keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S...straße. Der Verkehr verteile sich vielmehr auf eine Vielzahl von Nebenstraßen im Ortskern von B... . 15 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Zunächst trifft es zu, dass eine Straße, die mit einer weniger als 5 Meter breiten Fahrbahn ausgestattet ist, nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen genügen kann und vielmehr im Gegenteil ein Merkmal erfüllt, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (so auch OVG Lüneburg, 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136f und die bisherige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 07.07.2003 - 1 M 67/03 -). Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen und/oder Bussen ist bei einer derart geringen Fahrbahnbreite nur unter erheblich erhöhter Vorsicht und verlangsamter Geschwindigkeit und nur mit Ausweichmanövern möglich. Das widerspricht der Aufgabe einer Straße mit örtlicher Verbindungsfunktion. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass in benachbarten Innerortsstraßen der LKW-Verkehr den Bürgersteig für Ausweichmanöver in Anspruch nehmen muss. Selbst wenn dies in den von den Antragstellern genannten (Innerorts-) Straßen an bestimmten Stellen der Fall sein sollte, spräche das nicht für eine Einstufung auch der S...straße als Innerortsstraße. Denn die Fahrbahn der S...straße ist durchgängig nur 4,75 m breit, so dass nicht nur an einigen Stellen kein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge gewährleistet ist, sondern dies auf gesamter Länge nicht der Fall wäre. Außerdem dürfte regelmäßig ein Ausbau des Gehweges - wie hier - mit Betonpflastersteinen und entsprechendem Gehwegunterbau kaum für die Inanspruchnahme durch tonnenschwere Lastkraftwagen geeignet sein. Dass der Gehweg für ein Überfahren durch schwere Lastkraftwagen konzipiert sein könnte, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Auch im Übrigen - dies kann hier ergänzt werden - weist der Ausbauzustand der S...straße auf eine Anliegerstraße hin. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Fotomaterial gibt es keine Markierungen, die die Fahrbahnhälften voneinander abtrennten. Die Fahrbahn ist außerdem mit Granitpflastersteinen befestigt, einem Baumaterial, dass jedenfalls wegen der Lärmentwicklung nicht als in besonderem Maße geeignet für den Einbau in eine Innerortsstraße erscheint. 16 Auch die Argumentation der Antragsteller, in der D...-, der B...- und der Ma...straße, die allesamt Durchgangsstraßen seien, gelte ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros "Me... Ingenieur ..." plausibel darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen ../.. die S...straße schon aus Gründen baulicher Enge und erforderlicher seitlicher Sicherheitsabstände eine Geschwindigkeitsreduzierung erfahren habe. Die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen in den angeführten weiteren Straßen im B... Stadtgebiet hätten hingegen ihren Grund darin, dass die Straßen im Sanierungsgebiet lägen und dort durch die Geschwindigkeitsreduzierung nur der Straßenlärm vermindert werden solle. 17 Schließlich vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbettung der S...straße in das innerörtliche Verkehrssystem lege keineswegs eine Einstufung als Innerortsstraße nahe, die S...straße sei nur eine von vielen Straßen, die in der Ortslage die anliegenden Grundstücke erschließen würden, nicht zu erschüttern. Die Argumentation der Antragsteller, der gesamte Verkehr aus der N... Straße werde über die S...straße abgeleitet, da die N... Straße in dieser Richtung eine Einbahnstraße sei, überzeugt schon deshalb nicht, worauf ebenfalls die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist, weil ein Ableiten des Verkehrs auch über die D...straße, d.h. nicht nach einem Rechtsabbiegen in die S...straße, sondern nach einem Linksabbiegen in die "N... Straße" erfolgen kann. Davon, dass die Verlängerung der S...straße in Richtung D...straße, die eben genannte "N... Straße", nicht zu der hier abgerechneten Einrichtung "S...straße" gehört, hat der Senat dabei auszugehen, da die Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen haben. 18 Ob die Einordnung der S...straße als Anliegerstraße wegen eines tatsächlich erheblich höheren - nach den vorstehenden Ausführungen bestimmungswidrigen - Verkehrsaufkommens abweichend von den zuvor erörterten Aspekten unzutreffend sein könnte, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine Straße entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Anliegerstraße in einem solchen Maße von motorisiertem oder nicht-motorisiertem Verkehr in Anspruch genommen wird, dass ihre Einstufung anderslautend (Innerortsstraße) vorgenommen werden muss. Dies kann aber jedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht angenommen werden. Verlässliche Erhebungen über die tatsächliche Verkehrsbelastung der S...straße liegen nicht vor. Dass der pauschale Vortrag der Antragsteller, den hier interessierenden Teil der S...straße würden 70 Fahrzeuge in der Stunde befahren, hierzu nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Er lässt weder erkennen, zu welcher Tageszeit diese Belastung auftreten soll, noch ob es sich um eine durchschnittliche Kraftfahrzeugmenge handelt noch, welche Anteile davon den anliegenden Grundstücken im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten als Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen ist, etwa dem großen Anliegergrundstück (Flurstück) ../.., das in dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Flurstücksplan mit "Kreispolizeibehörde" und in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller als "ehemaliges Sozialamt" bezeichnet ist. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 10.024,77 €) fest. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).