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Urteil

3 A 51/17 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2018:1004.3A51.17.00
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Leitsätze
1. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Umlagegebührensatzung nicht entscheidend (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46).(Rn.15) 2. Der Ortsgesetzgeber ist jedoch befugt, für die Erhebung von Umlagegebühren i.S.d. § 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV) eine Stichtagsregelung einzuführen, die der Ausweisung eine Verbindlichkeit in dem Umfang beimisst, wie dies zur Abgabenerhebung unabdingbar notwendig ist.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Umlagegebührensatzung nicht entscheidend (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46).(Rn.15) 2. Der Ortsgesetzgeber ist jedoch befugt, für die Erhebung von Umlagegebühren i.S.d. § 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV) eine Stichtagsregelung einzuführen, die der Ausweisung eine Verbindlichkeit in dem Umfang beimisst, wie dies zur Abgabenerhebung unabdingbar notwendig ist.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Er findet seine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Möllenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ (Umlagegebührensatzung – UGS) vom 10. November 2016. a) Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Soweit die Klägerin gegen die Kalkulation einwendet, dass die absolute Höhe der Gebührensätze rechnerisch nicht den prozentualen Zu- und Abschlägen entspreche, beruht dies auf einer Verkennung der Kalkulationsmethode. Die prozentualen Zu- und Abschläge beziehen sich nicht auf eine irgendwie geartete „Normalgebühr“, sondern sind Rechnungsposten (Faktoren) im Rahmen der Multiplikation der gebührenfähigen Flächen mit dem vom Wasser- und Bodenverband übernommenen Beitragssatz (vgl. VV, Bl. 56 d.A.). Vor diesem Hintergrund sind weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. b) Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zu Recht wurden die genannten Flurstücke gemäß § 3 Abs. 3 UGS allein nach den im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) ausgewiesenen Nutzungsarten veranlagt. Der Vortrag der Klägerin, die darin ausgewiesenen Nutzungsarten seien für die genannten Grundstücke unzutreffend, ist vorliegend unerheblich. Die Klägerin ist damit präkludiert. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Richtig ist zwar, dass der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46 m.w.N. zu dem von ALKIS abgelösten Nutzungsartenerlass vom 29. Januar 1998). Damit ist jedoch nur gesagt, dass der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster „aus sich heraus“ keine Verbindlichkeit zukommt. Dies schließt es nicht aus, dass der Ortsgesetzgeber befugt ist, der Ausweisung eine Verbindlichkeit in dem Umfang beizumessen, wie dies zur Abgabenerhebung unabdingbar notwendig ist. Eine solche Verbindlichkeitsanordnung ist vorliegend in § 3 Abs. 2 UGS erfolgt. Nach Satz 1 führt die Gemeinde ein Verzeichnis (ALKIS-Daten, bis 2015 ALB), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind nach Satz 2 auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht werden. Nach dieser „doppelten“ Stichtagsregelung sind Nutzungsänderungen nur beachtlich, wenn sie vor dem 1. Oktober des der Erhebungsjahr vorausgehenden Jahres eingetreten sind und bis zum 1. Oktober des Erhebungsjahres geltend gemacht werden. Nutzungsänderungen, die nach den genannten Stichtagen eintreten oder geltend gemacht werden, sind sowohl für die Gebührenkalkulation als auch für die Gebührenerhebung irrelevant. Damit führt die Regelung zu einer Einwendungspräklusion. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Stichtagsregelung bewältigt das Spannungsverhältnis zwischen dem Umstand, dass Grundstücksnutzungen naturgemäß Veränderungen unterliegen und dem abgabenrechtlichen Erfordernis einer handhabbaren Kalkulations- und Erhebungsgrundlage. Die Interessen der Grundstückseigentümer werden dabei hinreichend gewahrt. Da sie die Nutzung ihrer Grundstücke am besten kennen, ist es ihnen ohne weiteres zumutbar, entweder auf eine Änderung der ALKIS-Daten oder auf eine Änderung des gemeindlichen Verzeichnisses i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 UGS hinzuwirken. Werden relevante Nutzungsänderungen rechtzeitig geltend gemacht und hinreichend belegt, sind sie von der Gemeinde zu berücksichtigen. Unterlässt die Gemeinde dies, kann ein solcher Fehler mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Umlagegebührenbescheid geltend gemacht werden. Werden relevante Nutzungsänderungen dagegen nicht rechtzeitig geltend gemacht oder belegt, sind sie für das Widerspruchsverfahren und den Anfechtungsprozess ausgeschlossen. So ist es hier: Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die ALKIS-Ausweisung der Nutzungsarten der genannten Flurstücke schon seit längerem unzutreffend ist, hat sie die Gemeinde nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen. Die entsprechende Rüge erfolgte nach Aktenlage erstmals in dem Widerspruchschreiben vom 30. November 2016 und damit nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 3 UGS genannten Stichtag. Die Fehlerrügen sind damit präkludiert. Soweit die Klägerin meint, die Regelungen des § 3 Abs. 2 UGS seien vorliegend unanwendbar, weil die Satzung erst im November 2016 erlassen worden sei und sich die Klägerin auf die Stichtagsregelungen nicht habe einstellen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Satzungsausdrucks im Word-Änderungsmodus wies bereits die seit dem 1. Januar 2013 Geltung beanspruchende Umlagegebührensatzung eine dem § 3 Abs. 2 UGS entsprechende Regelung auf. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere keine Abweichung von dem zitierten Urteil des OVG Greifswald vor. Nach den Entscheidungsgründen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Satzung eine dem § 3 Abs. 2 UGS vergleichbare Regelung aufweist. Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Gebühren zur Umlage der Beiträge und Umlagen von Gewässerunterhaltungsverbänden (Umlagegebühren). Die Klägerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde Möllenhagen. Diese ist Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Obere Havel/Obere Tollense“ und „Obere Peene“. Mit Bescheid vom 23. November 2016 zog der Beklagte die Klägerin zu Umlagegebühren i.H.v. 650,62 EUR heran. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2016 zurück. Am 5. Januar 2017 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, soweit für die in der Gemarkung L., gelegenen Flurstücke F 1, F 2, F 3, F 4, F 5, F 6 und F 7 für eine Teilfläche von insgesamt 122.009 m² ein Gebührensatz von 12,29 EUR/ha statt 7,34 EUR/ha berücksichtigt worden sei. Bei dieser Teilfläche handele es sich nicht, wie der Beklagte meine, um eine Fläche mit allgemeiner Nutzung, sondern um eine Waldfläche, für die der abgesenkte Gebührensatz gelte. Auf den genannten Flurstücken befinde sich Wald im Sinne des Waldgesetzes; die genannte Teilfläche werde lediglich als Wegefläche (Waldwege) genutzt. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Liegenschaftskatasters berufe, sei zu bemerken, dass diese Angaben unzutreffend seien. Ihnen komme keine Bindungswirkung zu. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Divergenzen aufgrund des jährlichen Abgleiches des Waldverzeichnisses mit dem Liegenschaftskataster nicht auftreten können. Denn abgesehen von der Klassifizierung des Waldes würden Änderungen des Waldverzeichnisses von den Katasterämtern nicht übernommen. Zudem sei die Kalkulation fehlerhaft, weil die Höhe der Gebührenbeträge rechnerisch nicht den prozentualen Zu- und Abschlägen entspreche. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 590,23 EUR übersteigt. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.