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Beschluss

3 B 1915/18 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2019:0131.3B1915.18.00
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Leitsätze
1. Ortsfremde Patienten von Rehabilitationskliniken unterliegen grundsätzlich der im Gemeindegebiet bestehenden Kurabgabenpflicht und begründen eine Haftungsschuld des Klinikbetreibers, wenn dieser von seinen Patienten keine Kurabgabe einzieht und abführt.(Rn.20) 2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Abgabenschuldner bzw. der Klinikbetreiber in jedem Einzelfall nachweist, dass dies nicht der Fall ist (wie etwa bei Bettlägerigkeit)(Rn.27) .
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Dezember 2018 gegen den Haftungsbescheid in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 wird angeordnet, soweit darin die Antragstellerin für mehr als 70.231,70 Euro in Haftung genommen wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.268,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ortsfremde Patienten von Rehabilitationskliniken unterliegen grundsätzlich der im Gemeindegebiet bestehenden Kurabgabenpflicht und begründen eine Haftungsschuld des Klinikbetreibers, wenn dieser von seinen Patienten keine Kurabgabe einzieht und abführt.(Rn.20) 2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Abgabenschuldner bzw. der Klinikbetreiber in jedem Einzelfall nachweist, dass dies nicht der Fall ist (wie etwa bei Bettlägerigkeit)(Rn.27) . 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Dezember 2018 gegen den Haftungsbescheid in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 wird angeordnet, soweit darin die Antragstellerin für mehr als 70.231,70 Euro in Haftung genommen wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.268,30 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Antragsgegner sie als Haftungsschuldnerin zur Zahlung von Kurabgaben herangezogen hat. Die Antragstellerin betreibt eine Rehabilitationsklinik im Gebiet der Gemeinde O. mit 166 Betten. Im Jahr 2007 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung über die Abrechnung und Abführung der Kurabgabe für die bei der Antragstellerin untergebrachten Personen, die vom Antragsgegner zum Ablauf des Jahres 2014 gekündigt wurde. Eine neue Vereinbarung kam bisher nicht zustande. Derzeit füllt die Antragstellerin für Patienten oder Gäste der Klinik, die ihrer Ansicht nach kurabgabepflichtig sind, den von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Formularsatz vollständig aus, zieht die Kurabgabe ein und übergibt diese gemeinsam mit dem Exemplar für den Eigenbetrieb Kaiserbäder fristgerecht an die Kurverwaltung. Bei Patienten, die ihrer Ansicht nach nicht kurabgabenpflichtig sind, wird das Formular nur mit dem vollständigen Namen des Patienten, der Aufenthaltsdauer und in der Vergangenheit mit dem Zusatz „nicht kurabgabepflichtig“ versehen. Ein Exemplar des Formularsatzes wird an die Kurverwaltung übergeben. Derzeit verzichtet die Antragstellerin auf die Anbringung des Zusatzes „nicht kurabgabenpflichtig“, da der Antragsgegner dies mit Verfügung vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2018 untersagte. Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 2 A 1602/18 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald anhängig. Die Antragstellerin leitete für die Monate Januar 2018 bis September 2018 eingezogene Kurabgaben in Höhe von 15.695,80 € an den Antragsgegner weiter. Der Antragsgegner übersandte der Antragstellerin im selben Zeitraum eine Vielzahl von Schreiben mit „Abrechnungen der Kurabgabe“ für einzelne Monate aufgrund der eingegangenen Meldungen in Höhe von insgesamt 97.720,00 €. Mit Schreiben vom 30. August 2018 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Zahlungserinnerung über 36.604,20 € und unter dem 27. September 2018 eine 2. Mahnung über 46.227,50 €. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin fällige Kurabgaben in Höhe von 71.075,10 Euro, Säumniszuschläge in Höhe von 1.994,00 Euro und Auslagen für eine Zustellungsurkunde von 4,11 Euro fest und forderte diese zur Zahlung des Betrages innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 27. November 2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte der Antragsgegner auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin hat am 12. Dezember 2018 Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 1918/18 erhoben. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie an, dass bereits die Kurabgabensatzung unwirksam sei. Die Regelung über die abgabenpflichtigen Personen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da auch Personen kurabgabenpflichtig seien, die sich zum Zwecke der Dienstverrichtung in der Gemeinde O. aufhalten würden, auch wenn ihr Dienstherr seinen Sitz nicht in der Gemeinde habe. Weiterhin belege die Vorschrift auswärtige Unternehmen/Gewerbetreibende mit höheren Abgaben als einheimische Betriebe. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sei verletzt, da jeder auswärtige Gewerbetreibender in gleicher Höhe die Kurabgabe entrichten müsse wie ein Tourist, gleichgültig in welchem Umfang die Kureinrichtungen in Anspruch genommen würden. Gleiches gelte auch für die Patienten der Antragstellerin, die tagsüber aufgrund der Behandlungen nicht in der Lage seien, die Kureinrichtungen zu nutzen. Darüber hinaus lägen auch nicht die Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid nach § 219 Abgabenordnung vor. Der Antragsgegner habe nicht versucht, den Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da die in der Anlage aufgeführten Patienten nicht kurabgabenpflichtig gewesen seien. Die Entscheidung der Antragstellerin über das Vorliegen einer Kurabgabepflicht sei für den Antragsgegner bindend. Die Antragstellerin sei durch ihre Ärzte im Rahmen der Eingangsuntersuchung aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Patienten in der Lage seien, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Über eine derartige Kompetenz verfüge der Antragsgegner nicht. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Forderung des Antragsgegners, die Antragstellerin müsse durch weitere Gutachten ihre Einschätzung nachweisen. Schließlich habe der Antragsgegner bei der Berechnung des Zahlungsbetrages die geleistete Zahlung für den Monat Januar 2018 in Höhe von 843,40 € nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Dezember 2018 gegen den Haftungsbescheid i.v.m. der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er an, dass die Antragstellerin zu Unrecht auf dem Standpunkt stehe, dass große Teile ihrer Kurgäste nicht abgabenpflichtig seien. Dies gelte insbesondere auch für Soldaten und Polizeibeamte, die während ihres Aufenthaltes keiner dienstlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne nachgehen würden. An der Wirksamkeit der Satzung bestünden keine Zweifel. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides lägen vor, da die Antragstellerin gesetzlich verpflichtet sei, Steuern einzubehalten und abzuführen. Auf die Ausführungen in den Bescheiden wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 1918/18 und 2 A 1602/18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die bei der Entscheidung vorlagen, Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte drängen sich auch nicht auf. a) Es bestehen lediglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin durch den Haftungsbescheid vom 25. Oktober 2018, soweit darin die Antragstellerin für mehr als 70.231,70 Euro in Anspruch genommen wird. Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin ist § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Nach dieser Norm kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Daneben ist Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme, dass eine Steuerschuld, d.h. vorliegend eine Kurabgabenpflicht, im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch besteht (sog. Akzessorität). aa) Vorliegend haftet die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V und der gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gemeinde O. über die Erhebung einer Kurabgabe (Kurabgabensatzung – KAS) vom 25. Januar 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. November 2018 als Quartiergeber grundsätzlich für nicht eingezogene Kurabgaben, so dass die tatbestandliche Voraussetzung einer Haftungsnorm gegeben ist. Denn auch der Betreiber eine Rehabilitationsklinik unterfällt der Pflicht zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 01/2017, § 11 Anm. 2.5) Der kurabgabenrechtliche Begriff der Beherbergung bzw. der Beherbergungsstätte ist so zu verstehen, dass es sich hierbei um Einrichtungen handelt, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen. Dies trifft auf stationär behandelnde Heilanstalten zu (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2003 – 3 B 3504/02 –, juris; rechtskräftig durch OVG Greifswald, Beschl.v . 14.01.2004 – 1 M 162/03 –, n.v.). bb) Zweifel an der Eignung der Satzung als Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid besteht nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Nach Ansicht des Gerichtes enthält die Satzung unter Berücksichtigung der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 KAS noch eine hinreichende Definition des Gegenstandes der Abgabe, auch wenn sie die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. KAG M-V nicht wörtlich übernommen hat. Auch die Fälligkeitsregelung des § 5 KAS ist nicht zu beanstanden (vgl. Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., Stand 12/2017, § 6 Anm. 14.2.6 zur sofortigen Fälligkeit von Hafengebühren). Im Übrigen verfangen die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 3 KAS, nicht. Nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAS ist von der Kurabgabenpflicht ausgeschlossen, wer im Erhebungsgebiet „in einem Arbeitsverhältnis steht“ oder „im Erhebungsgebiet ein Gewerbe betreibt“, d.h. wer im Erhebungsgebiet seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm und unter Beachtung der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V nicht nur für alle Arbeitnehmer, die als Berufspendler ihren Arbeitsplatz im Erhebungsgebiet haben, sondern auch für auswärtige Arbeitnehmer, die sich nur vorübergehend aus beruflichen Gründen in der kurabgabenerhebenden Gemeinde aufhalten, wie z.B. Handwerker, Handelsvertreter. Entscheidend ist, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung anzusehen ist. Damit unterliegen auch Handwerker oder Gewerbetreibende, die ihren Geschäftssitz außerhalb des Erhebungsgebietes haben, nicht der Kurabgabenpflicht, wenn sie ihre Tätigkeit bzw. ihr Gewerbe im Erhebungsgebiet ausüben. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kommt es somit nicht maßgeblich auf den „Sitz“ des Gewerbes an, sondern – wie sich aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAS entnehmen lässt –, ob im Erhebungsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit „betrieben“ wird. Vor diesem Hintergrund sind die Einwendungen der Antragstellerin, auswärtige Unternehmen würden mit höheren Abgaben belegt als einheimische Betriebe bzw. auswärtige Gewerbetreibende würden in gleicher Höhe die Kurabgabe entrichten müssen wie ein Tourist, nicht nachvollziehbar. cc) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorbringt, der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sei durch die Satzung verletzt, da ihre Patienten die Kureinrichtungen aufgrund der Behandlungen am Tage nur eingeschränkt nutzen könnten, überzeugt dies nicht. Nach der insoweit pauschalisierenden Vorteilsregelung des § 11 Abs. 2 KAG M-V ist die Möglichkeit der Partizipation eines Ortsfremden an den Kureinrichtungen und -veranstaltungen grundsätzlich schon aufgrund seines nicht berufsbedingten Aufenthalts anzunehmen, denn auf eine tatsächliche Inanspruchnahme oder Teilnahme kommt es gerade nicht an (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 KAS). Die Ausgrenzung aus dem Kreis der Abgabenschuldner wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich daher auf Ausnahmefälle, für deren Vorliegen das Fehlen der Nutzungsmöglichkeit offensichtlich oder vom Abgabenschuldner nachgewiesen sein muss (vgl. VG Greifswald, Beschl. 03.07.2003 – 3 B 3504/02 –, juris Rn. 19). Bei aus Gesundheitsgründen im Erhebungsgebiet aufhältigen ortsfremden Personen ist von einer ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit beispielsweise bei Bettlägerigkeit oder bei Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt auszugehen. Dagegen schließt allein die Behandlung und Unterbringung in einer Krankenheilanstalt eine Möglichkeit der Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen in tatsächlicher Hinsicht nicht generell aus. Damit sind auch die ortsfremden Patienten grundsätzlich kurabgabenpflichtig (VG Greifswald, Beschl. v. 03.07.2003, a.a.O., m.w.N.). Dies ist nicht unverhältnismäßig, denn auch ein Kuraufenthalt im klassischen Sinn ist ein Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen. Im Übrigen haben die Patienten ausweislich der vorgelegten beispielhaften Therapiepläne ausreichend Zeit, die Einrichtungen des Antragsgegners zu nutzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des VGH Mannheim vom 8. März 2018 (Az. 2 S 2534/16, zitiert nach juris). Denn die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage der fremdenverkehrsbedingten Vorteilslage für Rehabilitationskliniken im Vergleich zu anderen Beherbergungsbetrieben und daher mit einer anderen Fallgestaltung. dd) Weiter hat die Antragstellerin die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KAS geregelten Mitwirkungspflichten als Quartiergeber verletzt. Danach sind die Quartiergeber verpflichtet, dem Beitragsschuldner entsprechend der Fälligkeit des Kurbeitrages eine vollständig ausgefüllte Kurkarte auszustellen und zu übergeben, den errechneten Kurbeitrag einzuziehen und an den Antragsgegner einschließlich eines ausgefüllten Kurkartenvordrucks abzuführen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAS). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Antragstellerin gegen diese Pflichten verstoßen hat, da sie zum einen nicht alle Kurkartenvordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt, zum anderen auch von Patienten, die kurabgabenpflichtig sind, die Kurabgabe nicht errechnet und eingezogen hat. Bei mehreren Kontrollen, u.a. am 12./30. März 2018 und am 13./16. Juli 2018 war aufgefallen (vgl. dazu Bl. 1 bis 17 der Verwaltungsvorgänge in dem Verfahren 2 A1602/18), dass die Antragstellerin Gästen, die im Erhebungsgebiet des Antragsgegners unterwegs waren, eine Kurkarte ausgestellt und übergeben hatte, auf der vermerkt war „nicht kurabgabenpflichtig“. Somit wurde von diesen Gästen keine Kurabgabe eingezogen, obwohl sie ersichtlich kurabgabenpflichtig waren. Bei diesen Vorfällen handelt es sich auch nicht um Einzelfälle. Vielmehr geht die Antragstellerin offenbar in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass Patienten, die sich zu einer Anschlussheilbehandlung bzw. aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme bei ihr aufhalten, grundsätzlich nicht kurabgabenpflichtig sind (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.10.2018 in dem Verfahren 3 A 1918/18, Anlage K 8). Für die Frage der Kurabgabenpflicht kommt es jedoch – wie bereits dargestellt – darauf an, ob der Patient die Möglichkeit der Nutzung der Kureinrichtungen hat. Dies kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern erfordert vielmehr eine Prüfung in jedem Einzelfall und zumindest eine kurze Begründung. Dies folgt nicht zuletzt aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAS nachdem der Quartiergeber in das Verzeichnis auch beherbergte bzw. aufgenommene Personen aufzunehmen hat, die der Abgabenpflicht nicht unterliegen, mit Angaben zu vorgelegten Nachweisen über die den Ausschluss der Abgabenpflicht begründenden Tatsachen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin gilt auch nichts anderes für Soldaten und Polizisten, die sich bei ihr zu Rehabilitationszwecken aufhalten. Zwar mag dies dienstlich veranlasst sein und das Dienstverhältnis besteht für den Zeitraum der Maßnahme unstreitig fort. Allerdings halten sich die Soldaten und Polizisten nicht zum Zwecke ihrer im engeren Sinne geschuldeten Dienstleistung bei der Antragstellerin auf, sondern der Aufenthalt dient der Rehabilitierung. Damit besteht auch für diesen Personenkreis grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen. Soweit die Antragstellerin anführt, sie sei nicht verpflichtet, auf den Vordrucken neben dem Namen auch die Anschrift anzugeben, wird auf § 29 und § 33 Bundesmeldegesetz (BMG) Bezug genommen, nachdem die Verpflichtung zur Ausfüllung eines besonderen Meldescheines besteht, der u.a. auch Angaben zur Heimatanschrift des Gastes verlangt (vgl. ausführlich zu den Meldepflichten Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O., § 11 Anm. 2.4). ee) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Bestehen einer Kurabgabenpflicht für die von dem Antragsgegner berücksichtigten Patienten, die im Zeitraum Januar bis September 2018 bei der Antragstellerin untergebracht waren. Da die Haftung grundsätzlich akzessorisch ist, setzt sie voraus, dass eine Abgabenschuld besteht. Die Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragsgegners sind in dem streitigen Zeitraum Kurabgabenpflichten für alle von der Antragstellerin gemeldeten Personen entstanden. Diese Personen waren ausweislich der anhand der Meldungen geführten Listen bei der Antragstellerin untergebracht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit steht die Anzahl der Übernachtungen pro Person fest und kann der Berechnung der Kurabgabe zugrunde gelegt werden. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass alle von der Antragstellerin gemeldeten Personen in dem streitigen Zeitraum kurabgabenpflichtig waren, auch wenn ggf. auf den Vordrucken „nicht kurabgabepflichtig“ vermerkt war. Die Kurabgabe wird – wie bereits angesprochen – gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V von Ortsfremden erhoben, denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Wenn Ortsfremde sich in dem Kurort aufhalten, ohne dazu aus beruflichen oder anderen Gründen gezwungen zu sein, wird unterstellt, dass sie davon jenen Vorteil haben, der es rechtfertigt sie zum Kurbeitrag heranzuziehen. Für die Benutzungsmöglichkeit spricht eine widerlegliche Vermutung. Die Möglichkeit kann aus Gründen fehlen, die in der Person oder in Verhältnissen des einzelnen Gastes liegen, wobei dies offensichtlich oder vom Abgabenschuldner nachgewiesen sein muss. Dies vorausgesetzt konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass alle Personen, die bei der Antragstellerin untergebracht waren, kurabgabenpflichtig sind. Denn die Antragstellerin hat derzeit nicht substantiiert dargelegt, dass alle Patienten, denen sie bescheinigt hat „nicht kurabgabenpflichtig“ zu sein und von denen sie nur den Namen und die Aufenthaltsdauer an den Antragsgegner weitergegeben hat, auch tatsächlich nicht in der Lage waren, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Wie bereits dargelegt, wurden mehrfach Gäste der Antragstellerin aufgegriffen, die eine Kurkarte mit entsprechendem Vermerk vorgewiesen haben, obwohl sie ersichtlich nicht „bettlägerig“ waren. Auch das auf der Internetseite unter derzeit einzusehende Profil der Antragstellerin lässt nicht den Schluss zu, dass sich bei der Antragstellerin im Jahr 2018 „bettlägerige“ Patienten aufgehalten haben. Nach dem Internetauftritt der Antragstellerin handelt es sich bei dieser um eine Fachklinik für medizinische Rehabilitation. Ihre Fachbereiche behandeln Krankheiten des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Atemwegserkrankungen sowie Kreislauf- und Stoffwechselkrankheiten. Als Therapie werden dann Sporttherapie, Physiotherapie, Ergotherapie und psychosoziale Betreuung angeboten. Auch und gerade bei orthopädisch zu behandelnde Krankheiten kann jedenfalls dann, wenn sich die Patienten bereits im Rehabilitationsstadium befinden, nicht ohne weiteres von Bettlägerigkeit oder sonstige Umständen ausgegangen werden, die eine Möglichkeit der Nutzung der Kureinrichtungen durch den Patienten generell ausschließen würden. Dies gilt auch für die Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Klinik etwa ein Zentrum für Frührehabilitationen ist und daher über Intensivbetten verfügt. In diesen Fällen dürfte Bettlägerigkeit jedenfalls anzunehmen sein. Darüber hinaus geht – wie ebenfalls bereits angeführt – die Antragstellerin offenbar in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass Patienten, die sich zu einer Anschlussheilbehandlung bzw. aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme bei ihr aufhalten wie auch Soldaten und Polizisten, nicht kurabgabenpflichtig seien. Dass lässt darauf schließen, dass sie eben keine Prüfung in jedem Einzelfall unter dem Gesichtspunkt „Bettlägerigkeit“ im maßgeblichen Zeitraum vorgenommen hat, sondern den Vermerk „nicht kurabgabenpflichtig“ ohne weitere Prüfung bei den genannten Personengruppen, die ein Großteil ihrer Patienten ausmachen dürfte, erteilt hat. Insoweit dürften die Ärzte der Antragstellerin bei der Eingangsuntersuchung von falschen Voraussetzungen für die Frage der Einstufung „kurabgabenpflichtig – nicht kurabgabenpflichtig“ ausgegangen sein. Das Gericht verkennt nicht, dass die Frage der bei der Antragstellerin zu behandelnden „bettlägerigen“ Patienten in der Vergangenheit durchaus anders zu bewerten gewesen sein mag. Dafür könnte die in den Jahren 2007 bis 2014 geltende Vereinbarung mit dem Antragsgegner zur Einziehung und Weiterleitung der Kurabgaben sprechen. Allerdings hat der Antragsgegner diese zum Ende 2014 gekündigt, da es wiederholt – wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt – zu Unstimmigkeiten bei der Einziehung und Weiterleitung der Kurabgabe gekommen ist. ff) Die Abgabenschuld bestand für den maßgeblichen Zeitraum nur noch in Höhe von 70.231,70 Euro, da der Antragsgegner ausweislich der Anlage 1 zum Haftungsbescheid bei seiner Berechnung die bereits am 20. Februar 2018 abgeführten Kurabgaben in Höhe von 843,40 Euro nicht berücksichtigt hat. In dieser Höhe war die Abgabenschuld bereits erloschen. Darauf hat die Antragstellerin hingewiesen. Der Antragsgegner hat dem nicht widersprochen. gg) Der Antragsgegner hat auch das ihm gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Ermessen der abgabenerhebenden Behörde erstreckt sich sowohl auf das Ob und den Umfang eines Haftungsbescheides (Entschließungsermessen) als auch auf das Wie eines Haftungsbescheides (Auswahlermessen). Auch in Fällen, in denen die Haftung auf einer Pflichtverletzung des Haftungsschuldners - wie hier der Fall - beruht, entfällt das Entschließungsermessen nicht (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 191 AO, juris Rn. 40). Eine solche Pflichtverletzung ist vielmehr (tatbestandliche) Voraussetzung für die Haftung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 41). Die Ermessensbetätigung muss aus dem Haftungsbescheid ersichtlich sein. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die abgabenerhebende Behörde das Für und Wider der Inanspruchnahme abgewogen hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.04.2018 - 3 A 2568/17 HGW -, S. 6 des Urteilsabdrucks sowie m.w.N. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 191 AO, juris Rn. 104). Bei der Ausübung des Entschließungsermessens können insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Haftungsgrund und auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegenüber dem eigentlichen Schuldner berücksichtigt werden. Ein Haftungsbescheid bedarf jedoch einer umso eingehenderen Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen, je weniger naheliegend die Inanspruchnahme und Auswahl des Haftungsschuldners sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gemeinde durch den Erlass eines Abgabenbescheides einfachere hoheitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Kurgast zustehen, als dem Haftenden, der den Weg einer zivilrechtlichen Klage mit anschließender Vollstreckung gehen müsste um seiner Einziehungspflicht Genüge zu tun (vgl. m.w.N. VG Greifswald, a.a.O., S. 6 des Urteilsabdrucks). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm ein Entschließungsermessen zusteht und im Einzelnen unter Verweis auf die Pflichtverletzungen der Antragstellerin, des fehlenden Nachweises einer nicht bestehenden Kurabgabenpflicht für Patienten und der fehlenden Möglichkeit der Heranziehung der einzelnen Kurabgabenschuldner (mangels nicht mitgeteilter Anschrift), ausgeführt, warum ein Haftungsbescheid ergeht. Er hat auch in nicht zu beanstandender Weise den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung wie sein Interesse, Abgabenforderungen zu realisieren in die Abwägung eingestellt. Weiterhin hat der Antragsgegner sein Auswahlermessen ausgeübt, indem er angegeben und näher dargelegt hat, warum einen Inanspruchnahme jedes einzelnen Kurgastes nicht möglich ist. b) Die Zahlungsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 Satz 2 3. Alt. AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Danach kann ein Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er gesetzlich verpflichtet war, die Steuern einzubehalten und abzuführen. Die Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAS verpflichtet, Kurbeiträge von den Unterkunftsgästen einzuziehen und abzuführen. Hierauf beruht letztlich die Haftung der Antragstellerin. Deshalb darf die Antragstellerin ohne die erschwerenden Voraussetzungen des § 219 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden. c) Rechtswidrig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.994,00 Euro bestehen nicht. Danach sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn der Abgabenschuldner nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die angefallene Abgabe entrichtet hat. Da die Antragstellerin nicht Schuldnerin der Kurabgabe ist, kommt es maßgeblich auf die Fälligkeit der festgesetzten Haftungsschuld an. Dies ist frühestens einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides ausweislich Ziffer II. des Bescheides der Fall. d) Die Geltendmachung von Kosten für die Zustellung des Haftungsbescheides in Höhe von 4,11 Euro ist rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 344 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, da von der Norm nur Auslagen erfasst werden, die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens entstehen. Die Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. In Anwendung dieser Vorschrift wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein Viertel der Höhe der streitigen Abgabe als Streitwert bestimmt.