Beschluss
3 B 844/19 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2019:0612.3B844.19.00
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Leitsätze
1. Macht der Betroffene einer bereits bestandskräftig gewordenen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine nachträgliche Veränderung der Sachlage und/oder Rechtslage – hier Ablauf der Überstellungfrist nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO – geltend, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage eine Sachentscheidung erzwingen.(Rn.14)
2. Der entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes gerichtete Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur (vorläufigen) Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.(Rn.14)
3. Ein Schutzsuchender im sog. Kirchenasyl, der den Behörden seinen Aufenthalt mitgeteilt hat, ist grundsätzlich nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.(Rn.25)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21. November 2018 nicht erfolgen darf.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Betroffene einer bereits bestandskräftig gewordenen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine nachträgliche Veränderung der Sachlage und/oder Rechtslage – hier Ablauf der Überstellungfrist nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO – geltend, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage eine Sachentscheidung erzwingen.(Rn.14) 2. Der entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist der gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes gerichtete Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur (vorläufigen) Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.(Rn.14) 3. Ein Schutzsuchender im sog. Kirchenasyl, der den Behörden seinen Aufenthalt mitgeteilt hat, ist grundsätzlich nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.(Rn.25) 1. Der Antragsgegnerin wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21. November 2018 nicht erfolgen darf. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 12. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. November 2018 einen Antrag auf Asyl. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes durch Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datei lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Am 16. November 2018 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Norwegen gerichtet. Die norwegischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 19. November 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Artikel 18 Abs. 1 d Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 21. November 2018 (Az. 7661864-423) lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Norwegen an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen Der Antragsteller hat dagegen weder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt noch Klage erhoben. Der Bescheid ist bestandskräftig. Am 4. Dezember 2018 erhielt der Antragsteller Kirchenasyl durch die Norwegische Kirche in A-Stadt. Der Kirchenasylbeschluss wurde der Antragsgegnerin am selben Tag per E-Mail übermittelt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wies der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf hin, dass aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für den Asylantrag auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei und bat um Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2018. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass aufgrund der unterlassenen Beendigung des Kirchenasyls die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Der Antragsteller hat am 30. Mai 2019 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er ist der Ansicht, dass ungeachtet der Bestandskraft des Bescheides, ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig sei. Es hätte von ihm nicht verlangt werden können, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätten einlegen müssen, da zu diesem Zeitpunkt der Antrag unbegründet gewesen wäre. Im Übrigen bestehe ein Anordnungsanspruch, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Der Antragsteller sei nicht flüchtig gewesen. Die Entscheidung über die Verlängerung sei auch nicht wirksam bekannt gegeben worden und die Antragsgegnerin habe kein Auswahlermessen ausgeübt. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aus dem Bescheid vom 21. November 2018 nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug. Ergänzend führt sie an, dass sich durch das Verhalten des Antragstellers die Überstellungsfrist verlängert hätte. Dieser sei „flüchtig“, da er das Kirchenasyl nicht binnen 3 Tage nach Mitteilung des Bundesamtes, dass kein Härtefall vorliege, der zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes führe, verlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Dem steht nicht § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) entgegen. Zwar war gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 21. November 2018 zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, so dass insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft war. Ist die Abschiebungsanordnung jedoch – wie hier – bestandskräftig geworden, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- und /oder Rechtslage geltend machen will und im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, eine Sachentscheidung erzwingen. Zur Sicherung dieses Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen, dass der Bundesrepublik als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilungen und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. VG München, Beschl. v. 27.02.2019 – M 11 E 19.50096 –, juris; VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 – 10 CE 15.810 –, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschl. v. 04.06.2019 – 8 B 105/19 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.12.2017 – 12 a L 3499/17.A –, juris Rn. 4). Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2018 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt und die Abschiebung nach Norwegen angeordnet. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2018 unter Hinweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist begehrt. Dieses Schreiben ist als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin lediglich mit Schreiben vom 23. Mai 2019 mitgeteilt, dass eine 18 monatige Überstellungsfrist gelte. Selbst wenn man dies als ablehnenden Bescheid über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens des Antragstellers verstehen würde, läuft noch die Rechtsmittelfrist, da dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat demnach sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und er dementsprechend gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens hat. Zwar kann der Antragsteller diesen Umstand nicht mehr in einem Verfahren gegen den Bescheid vom 21. November 2018 geltend machen, da dieser in Bestandskraft erwachsen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es dem Antragsteller verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist zu berufen. Vielmehr verpflichtet dies die Antragsgegnerin, den Zuständigkeitsübergang zu berücksichtigen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, von der angeordneten Abschiebung nach Norwegen abzusehen. Ist die sechsmonatige Überstellungsfrist nach dem Erlass einer Abschiebungsanordnung abgelaufen, so darf – wie der EuGH in seinem Urteil vom 25.10.2017 (C-201/16, juris) ausführt – die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat (hier Norwegen) nicht durchgeführt werden. Vielmehr seien die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf sie übergegangene Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des vom Betroffenen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen. Ungeachtet der Verpflichtung des Bundesamts, den ursprünglichen, sachlich noch nicht beschiedenen Asylantrag des Antragstellers zu prüfen, hat dieser aber auch aus den materiell-rechtlichen Asylbestimmungen einen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich zuständige Antragsgegnerin seinen Asylantrag prüft. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem materiellen Recht, das Ausländern einen Anspruch auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG), Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG), subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG) sowie nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Auf-enthG) gewährt. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs. Um die Inanspruchnahme der vorgenannten Rechte zu ermöglichen, muss sich der Asylbewerber auf diese Rechte berufen, also eine Prüfung in der Sache verlangen können (OVG Münster, Urt. v. 04.02.2016 -13 A 59/15.A-, juris m.w.N.). Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu, da die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Der Antragsteller hat demnach gegenüber der Antragsgegnerin eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geltend gemacht, so dass gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (ggf. über § 71 Abs. 1 AsylG, vgl. VG München, Beschl. v. 27.02.2019 - M 11 E 19.50096 -, juris Rn. 19) auf seinen Antrag vom 20. Mai 2019 hin über die Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 21. November 2018 zu entscheiden ist. Die Überstellungfrist ist abgelaufen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht binnen dieser Frist durchgeführt, ist der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Hiernach ist die Antragsgegnerin mit Ablauf des 20. Mai 2019 für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden, nachdem Norwegen mit Schreiben vom 19. November 2018 die Bereitschaft zur Übernahme erklärt hatte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert. Ausnahmsweise gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 60). Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 70). Der Antragsteller ist nicht allein deshalb flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG, weil ihm Kirchenasyl gewährt worden ist. Denn er hat den deutschen Behörden seinen Aufenthaltsort mitgeteilt und sich damit ihnen nicht entzogen (so auch VGH München, Beschl. v. 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2 m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 15.05.2019 - 2 K 3160/18.A -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.2019 - 15 L 1184/19.A -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 L 5528/18.GI.A -, juris Rn. 11; a.A. VG Regensburg, Beschl. v. 02.04.2019 - RO 5 S 19.50123 -, juris Rn. 22 ff.; VG Bayreuth, Beschl. v. 30.01.2019 - B 8 S 19.50007 -, juris S. 8). Der zuständigen Ausländerbehörde war eine Abschiebung aus dem Kirchenasyl heraus möglich, sie hat diese jedoch aufgrund einer autonomen Entscheidung nicht durchgeführt (so auch VGH München, Beschl. v. 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urt. v. 15.05.2019 - 2 K 3160/18.A -, juris Rn. 31, 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.05.2019 - 15 L 1184/19.A -, juris Rn. 24, 26; VG Berlin, Beschl. v. 08.05.2019 - 3 L 177.19 A -, juris Rn. 13 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 L 5528/18.GI.A -, juris Rn. 11). Eine tatsächliche Unmöglichkeit folgt auch nicht daraus, dass „faktisch keine zwangsweisen Durchsetzungen von Abschiebungen bzw. Überstellungen, oder jedenfalls nicht in nennenswertem Maße, aus dem Kirchenasyl heraus bekannt sind“ (so VG Regensburg, Beschl. v. 02.04.2019 - RO 5 S 19.50123 -, juris Rn. 24). Denn allein aus dem Unterlassen einer Maßnahme durch eine Behörde folgt nicht, dass ihr diese Maßnahme auch unmöglich wäre. Auch der Umstand, dass Schutzsuchende durch den Gang ins Kirchenasyl ihre Überstellung verhindern wollen würden (so aber VG Regensburg, Beschl. v. 02.04.2019 - RO 5 S 19.50123 -, juris Rn. 24), ändert nichts an der Beurteilung des Vorliegens der objektiven Voraussetzung des Flüchtigseins im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO und führt insbesondere nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, ist nicht existent (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 LA 7/18, Rn. 18; VGH München, Beschl. 16.05.2018 – Az. 20 ZB 18.50011 –, juris, Rn. 2; jeweils m.w.N.). Aus den dargelegten Gründen folgt die hier erkennende Einzelrichterin den Ausführungen des Gerichtes in dem Beschluss vom 16. April 2019 (3 B 490/19 HGW) nicht. Eine andere Bewertung gebietet auch nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Vereinbarung mit bestimmten religiösen Organisationen über die Prüfung eines Härtefalls und die Folgen im Falle der Ablehnung durch die Antragsgegnerin. Auch diese führt nicht zu einer rechtlichen bzw. tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung bzw. zu einer anderen Bewertung. b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen, ohne dass zuvor abschließend über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden worden wäre. Entgegenstehende Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 4. Die Festsetzung des Gegenstandwertes folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. RVG.