Beschluss
8 B 105/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kirchenasyl führt nicht automatisch dazu, dass eine Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.2 Dublin-III verlängert wird.
• Flüchtig im Sinne von Art.29 Abs.2 Satz2 Dublin-III ist, wer sich den zuständigen Behörden gezielt entzieht; bloßes Kirchenasyl bei Mitteilung des Aufenthaltsorts erfüllt dies nicht.
• Wird gegenüber der Aufsichtsbehörde ein Härtefalldossier geprüft, kann dies vorübergehend zu einem Absehen von Vollzugsmaßnahmen führen; endet die Prüfung, besteht keine originäre Verhinderungswirkung gegenüber den Ausländerbehörden.
• Gegen bestandskräftige Abschiebungsanordnungen kann vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO geboten sein, wenn nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht werden.
• Ist die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen, wird die aufnehmende Nation zuständig; eine rechtswidrige Verlängerung liegt nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des Flüchtigseins vor.
Entscheidungsgründe
Kirchenasyl begründet nicht ohne Weiteres Verlängerung der Dublin‑Überstellungsfrist • Kirchenasyl führt nicht automatisch dazu, dass eine Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.2 Dublin-III verlängert wird. • Flüchtig im Sinne von Art.29 Abs.2 Satz2 Dublin-III ist, wer sich den zuständigen Behörden gezielt entzieht; bloßes Kirchenasyl bei Mitteilung des Aufenthaltsorts erfüllt dies nicht. • Wird gegenüber der Aufsichtsbehörde ein Härtefalldossier geprüft, kann dies vorübergehend zu einem Absehen von Vollzugsmaßnahmen führen; endet die Prüfung, besteht keine originäre Verhinderungswirkung gegenüber den Ausländerbehörden. • Gegen bestandskräftige Abschiebungsanordnungen kann vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO geboten sein, wenn nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht werden. • Ist die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen, wird die aufnehmende Nation zuständig; eine rechtswidrige Verlängerung liegt nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des Flüchtigseins vor. Der Antragsteller hatte bereits 2015 in Schweden erfolglos internationalen Schutz beantragt. Das Bundesamt lehnte am 17.10.2018 seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Schweden an; der Bescheid wurde nicht angefochten. Am 27.11.2018 gewährte eine evangelische Kirchengemeinde dem Antragsteller Kirchenasyl und reichte ein Härtefalldossier ein. Das Bundesamt prüfte das Dossier und schloss die Prüfung am 11.01.2019 ohne Feststellung besonderer Härten ab; die Landesaufnahmebehörde wurde informiert. Das Bundesamt hielt den Antragsteller für "flüchtig" und verwies auf die 18‑monatige Überstellungsfrist nach Dublin III, die Länder regelten zwischenzeitlich ein Absehen von Vollzugsmaßnahmen während Prüfung des Dossiers. Der Antragsteller suchte im April/Mai 2019 den Entscheidungswechsel und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da die Ausländerbehörde ihn abschieben könne; er rügte, die sechsmonatige Frist sei nicht verlängert worden. • Zulässigkeit: Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO war hier statthaft, weil der Bescheid schon bestandskräftig war und der Antragsteller nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend machte. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung die baldige Abschiebung nach Schweden drohe und sein Recht auf Überprüfung des Bescheids vereitelt würde. • Anordnungsanspruch – Rechtslage: Nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG (ggf. über §71 Abs.1 AsylG) muss das Bundesamt über nachträgliche Änderungen entscheiden; die Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung ergibt sich aus dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.2 Dublin‑III und der darauf folgenden Zuständigkeitsübernahme. • Flüchtigsein im Sinne von Art.29 Abs.2 Satz2 Dublin‑III: Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die betroffene Person den für die Überstellung zuständigen Behörden gezielt entzieht. Bloßes Verweilen im Kirchenasyl bei Mitteilung des Aufenthaltsorts erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Antragsteller hatte seinen Aufenthaltsort gegenüber den Behörden mitgeteilt; die Ausländerbehörde war faktisch in der Lage, eine Abschiebung vorzunehmen, entschied sich aber aus eigenem Ermessen dagegen. Damit lagen die engen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht vor. • Rechtsfolgen: Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der sechsmonatigen Frist nicht erfüllt waren, ist der ursprüngliche Ablehnungsbescheid des Bundesamts durch den Fristablauf rechtlich nicht mehr tragfähig, sodass eine erneute Prüfung durch das Bundesamt bzw. Anrufung der nationalen Zuständigkeit in Betracht kommt. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Prüfung des Härtefalldossiers durch das Bundesamt kann temporär zu Zurückhaltung bei Vollzugsmaßnahmen führen, beendet die Behörde diese Prüfung jedoch, hindert dies die örtlichen Ausländerbehörden nicht an der Durchführung der Überstellung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde als zulässig und begründet erachtet. Das Gericht stellte fest, dass das bloße Wohnen im Kirchenasyl bei zugleich bekanntem Aufenthaltsort nicht das "Flüchtigsein" i.S.v. Art.29 Abs.2 Satz2 Dublin‑III begründet und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist somit nicht vorlagen. Nachdem das Bundesamt die Prüfung des Härtefalldossiers am 11.01.2019 für beendet erklärt hatte, war die Landesaufnahmebehörde nicht mehr gehindert, die Überstellung vorzubereiten oder anzuordnen. Der Antragsteller hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine nachträglich geltend gemachte Veränderung der Sach‑ und Rechtslage entschieden wird; die einstweilige Anordnung sichert dieses Recht, indem der Vollzug der Abschiebung vorläufig untersagt wurde. Kosten wurden der Regelung entsprechend entschieden; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.