Beschluss
3 B 623/21 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0824.3B623.21.00
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Leitsätze
1. Eine Kostendeckung ist nach § 6 Abs. 2d S. 2 KAG M-V (juris: KAG MV) nur ansatzfähig, wenn sie für den gesamten Kalkulationszeitraum einer Vorperiode ermittelt wird. Eine Ermittlung in Bezug auf Teilzeiträume einer Kalkulationsperiode ist unzulässig.(Rn.32)
2. Die Ausgleichsfrist für Kostenunterdeckungen beträgt maximal drei Jahre.(Rn.41)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 03.02.2015, 22.01.2018, 18.01.2019, 27.01.2020 und vom 28.01.2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2021 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der aus gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1), die der Antragsteller trägt.
3. Der Streitwert wird auf 125,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostendeckung ist nach § 6 Abs. 2d S. 2 KAG M-V (juris: KAG MV) nur ansatzfähig, wenn sie für den gesamten Kalkulationszeitraum einer Vorperiode ermittelt wird. Eine Ermittlung in Bezug auf Teilzeiträume einer Kalkulationsperiode ist unzulässig.(Rn.32) 2. Die Ausgleichsfrist für Kostenunterdeckungen beträgt maximal drei Jahre.(Rn.41) 1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 03.02.2015, 22.01.2018, 18.01.2019, 27.01.2020 und vom 28.01.2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2021 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der aus gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1), die der Antragsteller trägt. 3. Der Streitwert wird auf 125,51 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Wasserverbandsgebühren für die Jahre 2015, 2018, 2019, 2020 und 2021. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu 1) und im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ (im Folgenden: WBV). Die Antragsgegnerin zu 1) wird vom WBV zu Wasserverbandsbeiträgen herangezogen. Zur Umlage der Wasserverbandsbeiträge erließ die Antragsgegnerin zu 1) die Satzung der Gemeinde Zirkow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen vom 06.06.2005 und auf diese bezogenen Änderungssatzungen sowie die Satzung der Gemeinde Zirkow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen vom 14.12.2020 Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine amtsangehörige Gemeinde im Zuständigkeitsbereich des dem Antragsgegner zu 2) zugeordneten Amtes Mönchgut-Granitz. Der Antragsgegner zu 2) setzte gegenüber dem Antragsteller jedenfalls seit 2014 jährlich Wasserverbandsgebühren fest. Gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2014 ersuchte der Antragsteller das Gericht um Rechtsschutz (Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens: 3 A 252/14 HGW; Aktenzeichen des Eilverfahrens. 3 B 257/14 HGW). Nachfolgendend erließ der Antragsgegner zu 2) unter anderem die in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheide über Wasserverbandsgebühren: Bescheiddatum Veranlagungsjahr Betrag 03.02.2015 2015 65,11 € 22.01.2018 2018 127,00 € 18.01.2019 2019 127,80 € 27.01.2020 2020 127,80 € 28.01.2021 2021 54,32 € Der Antragsteller legte jeweils Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Der Antragsgegner zu 2) bestätigte für die Widersprüche gegen die Bescheide für 2015, 2018, 2019 und 2020 jeweils den Eingang des Widerspruchs und teilte dabei mit: „Die Entscheidung über ihren Widerspruch wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens VG Greifswald 3 B 257/14 zurückgestellt. Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben.“ Mit Urteil vom 21.04.2016 – 3 A 252/14 HGW – wies die Kammer die Klage in dem „Musterverfahren“ gegen den Gebührenbescheid für das Veranlagungsjahr 2014 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2020 –1 L 252/16 – ab. Hiergegen legte der Antragsteller Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 124/21). Mit Schreiben vom 05.01.2021 fragte der Antragsgegner zu 2) beim Antragsteller an, ob er angesichts der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags seine Widersprüche aufrechterhalte oder diese zurücknehme. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass er seine Widersprüche aufrechterhalte und den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts mit einer Verfassungsbeschwerde angreife. Mit fünf Widerspruchsbescheiden vom 16.03.2021 wies der Antragsgegner zu 2) die Widersprüche gegen die Gebührenbescheide zu den Jahren 2015, 2018, 2019, 2020 und 2021 zurück. Wegen des Inhalts der Begründung der Widerspruchsbescheide wird auf diese Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 06.04.2021 Anfechtungsklage gegen die Antragsgegnerin zu 1) erhoben und das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Auf den Hinweis des Gerichts zur Passivlegitimation des gewählten Gegners hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.04.2021 erklärt, dass sich Klage und Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) richten. Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Schreiben vom 19.04.2020 ihre Zustimmung zu einer subjektiven Klage-/Antragsänderung erklärt. Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Sein Grundstück habe keinen Vorteil durch Anlagen und Maßnahmen des WBV. Es handle sich um Abbauland, da sich unter dem Grundstück eine etwa 30 m dicke Kiesschicht befinde. Das Grundstück habe keine Wassergräben und liege nicht an Wassergräben oder ähnlichem an. Das Oberflächenwasser versickere in das Grundwasser und trete auch entfernt nicht aus dem Grundwasser vor. Der auf das Grundstück fallende Regen reichere lediglich das Grundwasser an und damit den Trinkwasservorrat. Es gebe in diesen Gebietsteilen von Zirkow auch keine vom WBV unterhaltenen Gewässer 2. Ordnung. Somit könne Niederschlagswasser auch über eine unterirdische Grundwasserstrecke unmöglich in ein Verbandsgewässer fließen. Die Aussetzungsabrede zwischen den Beteiligten sei begründet und der Aussetzungsgrund bestehe unverändert fort. Durch die Widerspruchsbescheide werde eine allseitige Mehrarbeit ausgelöst, die durch die Aussetzungsabrede der Beteiligten habe vermieden werden sollen. Die zu klärende materielle Grundsatzfrage sei nicht geklärt, da die Ablehnung des Zulassungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht ihn in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten schwer verletze. Hiergegen richte sich die Verfassungsbeschwerde. Werde seine Verfassungsbeschwerde angenommen und habe Erfolg, müsse ein Berufungsverfahren durchgeführt werden mit der zwangsläufigen Folge, dass die Aussetzungsabrede der Beteiligten bis jedenfalls zum Ausgang des Berufungsverfahrens Bestand habe, gegebenenfalls nach einer Revisionszulassung des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 10.02.2015 betreffend den Gebührenbescheid vom 03.02.2015, vom 25.01.2018 betreffend den Gebührenbescheid vom 22.01.2018, vom 21.01.2019 betreffend den Gebührenbescheid vom 18.01.2019, vom 12.02.2020 betreffend den Gebührenbescheid vom 27.01.2020 und vom 08.02.2021 betreffend den Gebührenbescheid vom 28.01.2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner zu 2) trägt im Wesentlichen vor: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide für die Jahre 2015, 2018, 2019, 2020 und 2021 bestünden nicht. Insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.04.2016 (3 A 254/14 HGW) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.12.2020 (1 L 252/16) verwiesen. Zu den angekündigten Vollzugsmaßnahmen werde mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, von der Beitreibung der Forderungen abzusehen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Seiner Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Von diesem Erfordernis ist nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur abzusehen, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung begründet eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (OVG Greifswald, B. v. 16.05.2001 – 1 M 39/01 –, Rn. 4, juris). Eine drohende Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits aus der Mahnung des Antragsgegners zu 2) vom 15.03.2021 (vgl. OVG Greifswald, B. v. 16.05.2001 – 1 M 39/01 –, Rn. 5, juris). Die Mahnung ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern Bestandteil des Erhebungsverfahren (vgl. Holzner, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK-AO, Stand: 01.04.2021, § 259 Rn. 14). Ihr allein kann nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. OVG Münster, B. v. 21.05.2010 – 7 B 356/10 –, Rn. 7, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.08.2006 – OVG 9 S 4.06 –, Rn. 5, juris). In Bezug auf die Bescheide für die Jahre 2015, 2018, 2019 und 2020 sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 2) hatte zunächst die Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Es kann dahinstehen, ob sich nicht bereits aus dem Gesamtkontext der Erklärung zur Aussetzung der Vollziehung ergibt, dass diese ohnehin nur zeitlich befristet bis zum Abschluss des „Musterverfahrens“ gelten sollten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat jedenfalls die Aussetzung der Vollziehung durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, indem sie die Widerspruchsbescheide erließ. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass für sie der Aussetzungsanlass – die Klärung der offenen Fragen im „Musterverfahren“ – entfallen war und dass nunmehr aus ihrer Sicht keine ernstlichen Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung bestehe. Dies zeigt sich auch daran, dass sie auf den Widerspruch vom 08.02.2021 gegen den Beitragsbescheid für 2021 – anders als in den Vorjahren – keine Erklärung zur Zurückstellung des Widerspruchs und zur Aussetzung der Vollziehung mehr abgab. Das Gericht kann offenlassen, welche Fehlerfolge einer rechtswidrigen Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung zukommt, da hier für einen Rechtsfehler nichts erkennbar ist. Die Aussetzung wie die Zurückstellung der Entscheidung über die Widersprüche erfolgten im Hinblick auf den Abschluss des „Musterverfahrens“. Dass der Antragsgegner zu 2) die Verfahren nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts fortgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags war das „Musterverfahren“ rechtskräftig abgeschlossen (vgl. § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Rechtskraft, da sie ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist (vgl. BVerfG, B. v. 18.01.1996 – 1 BvR 2116/94 –, Rn. 14, juris). In Bezug auf den Bescheid für das Jahr 2021 sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO erfüllt, da die Antragsgegnerin zu 2) über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Was eine angemessene Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist, bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Greifswald, B. v. 16.10.2015 – 1 M 406/15 –, Rn. 6, juris). Hier war eine angemessene Frist jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2021 verstrichen. Der Antrag auf behördliche Aussetzung war bereits mehr als einen Monat anhängig; er wurde mit dem Widerspruchschreiben vom 08.02.2021 gestellt. Der Widerspruch ist in der Sache zurückgewiesen worden, sodass ohne Weiteres auch über den Aussetzungsantrag hätte entschieden werden können. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anfordert, so ist der Anordnungsantrag in entsprechender Anwendung des behördlichen Entscheidungsmaßstabes nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn ein Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels zumindest ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. BVerwG, B. v. 03.07.1981 – 8 C 83.81 –, Ls. 1, juris = BayVBl. 1982, 442; OVG Greifswald, B. v. 21.12.2015 – 1 M 409/15 –, Rn. 7, juris; B. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, Rn. 24, juris; OVG Schleswig, B. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris). Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührenbescheide. Für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre enthalten die der Gebührenfestsetzungen zugrundeliegenden Gebührensatzungen keine wirksame Bestimmung des Gebührensatzes. Der Gebührensatz ist in einem wesentlichen Punkt mangelhaft kalkuliert worden, da Kostenunterdeckungen eingestellt wurden, die nicht für die (gesamte) Kalkulationsperiode ermittelt wurden, sondern lediglich für einen Teilzeitraum. a. Die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Die Satzung muss u.a. eine wirksame Bestimmung des Abgabesatzes enthalten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Der Satz der Abgabe kann vom satzungsgebenden Organ nur dann wirksam bestimmt werden, wenn ihm bei der Beschlussfassung über die Satzung eine stimmige (Gebühren-)Kalkulation vorliegt (OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2018 – 1 LB 216/13 –, Rn. 42, juris). Denn nur so wird das satzungsgebende Organ in den Stand gesetzt, das ihm zukommende ortsgesetzgeberische Ermessen sachgerecht auszuüben. Aus der Kalkulation muss sich jedenfalls der jeweilige zugrunde gelegte – entstandene oder erwartete – Gesamtaufwand, die nach den festgesetzten Maßstäben sich ergebenden Einheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebühren- oder Beitragssatz errechnete voraussichtliche Gesamtaufkommen ergeben (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, Rn. 35, juris; VG Greifswald, Urt. v. 15.09.2016 – 3 A 123/15 –, Rn. 27, juris). Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabesatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn – erstens – in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn – zweitens – erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Urt. v. 16.10.2018 – 1 LB 216/13 –, Rn. 43, juris). b. Die Kalkulation ist u.a. dann in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, wenn in sie eine Kostenunterdeckung eingestellt wird, die den durch § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V gesetzlich vorgegebenen Betrachtungszeitraum verfehlt (vgl. OVG Greifswald, B. v. 15.07.2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, n. v.). Ob eine nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V berücksichtigungsfähig Kostenunterdeckung vorliegt, darf in zeitlicher Hinsicht nur für die gesamte Vorperiode ermittelt werden. Unzulässig ist die Ermittlung einer Kostenunterdeckung in Bezug auf einzelne Erhebungsjahre einer mehrjährigen Kalkulationsperiode (vgl. OVG Greifswald, B. v. 15.07.2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, n. v.). § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V lässt eine Berücksichtigung von einer Kostenunterdeckung nur zu, die für den gesamten Kalkulationszeitraum einer Vorperiode ermittelt wurde. Schon der Wortlaut bringt dies eindeutig zum Ausdruck. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V stellt ausdrücklich auf das Verhältnis von Gebührenaufkommen und ansatzfähigen Kosten „am Ende eines Kalkulationszeitraums“ ab. Bestätigt wird dies durch Sinn und Zweck des Kostenüber- und Kostenunterdeckungsausgleichs. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V dient allein der periodenübergreifenden Berücksichtigung von verwirklichten Prognoserisiken: Jede Vorauskalkulation ist als zukunftsgerichtet Betrachtung mit dem Risiko verbunden, dass die tatsächliche Entwicklung von der prognostizierten Entwicklung abweicht. Ob und in welche Richtung (Kostenüberdeckung oder Kostenunterdeckung) sich das Prognoserisiko verwirklicht hat, kann erst nach Abschluss der Kalkulationsperiode bestimmt werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 15.07.2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, n. v.). Eine abweichende Auslegung lässt sich auch nicht mit der praktischen Erschwernis begründen, dass die Neukalkulation regelmäßig noch während des Laufs der aktuellen Kalkulationsperiode erfolgt und damit „harte Zahlen“ für das letzte Erhebungsjahr des aktuellen Kalkulationszeitraums fehlen. Soweit noch keine „harten Zahlen“ zum letzten Jahr der auslaufenden Kalkulationsperiode vorhanden sind, können diese geschätzt werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 15.07.2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, n. v.; BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 CN 1.18 –, Rn. 41, juris; Brüning; in Driehaus, KAR, Stand: 63 Erg.-Lfg. 09/2020, § 6 Rn. 105 ; ders., Kommunale Gebühren, 2018, § 6 Rn. 60). c. Die Gebührensätze nach dem jeweils maßgeblichen Satzungsrecht sind nach dem aufgezeigten Maßstab in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. Sie berücksichtigen Kostenunterdeckungen, die nicht bezogen auf die (gesamte) Kalkulationsperiode ermittelt wurden. aa. Die Festsetzung im Bescheid für das Veranlagungsjahr 2015 erfolgte auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 06.06.2005 (Stammsatzung) i.V.m. der die Gebührensätze anpassenden 5. Änderungssatzung vom 15.12.2014. In die Kalkulation der Gebührensätze der 5. Änderungsatzung sind Kostenunterdeckungen für die Jahre 2012 und 2013 eingestellt. Damit ist die dreijährige Kalkulationsperiode der 4. Änderungssatzung (Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014) nicht vollständig erfasst worden. Das Jahr 2014 wurde, da rechnungsmäßig noch nicht abgeschlossen, bewusst ausgespart und sollte erst in der Nachkalkulation der 6. Änderungssatzung berücksichtigt werden. Unerheblich ist, dass auch im Veranlagungsjahr 2014 eine Kostenunterdeckung angefallen ist, sodass bei Berücksichtigung des Jahres 2014 die eingestellte Kostenunterdeckung nicht geringer, sondern sogar höher ausgefallen wäre (vgl. OVG Greifswald, B. v. 15.07.2021 – 3 LZ 553/19 OVG –, n. v.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des satzungsgebenden Organs lag keine entsprechende Kalkulation vor. bb. Die Festsetzungen in den Bescheiden für die Veranlagungsjahre 2018, 2019 und 2020 erfolgten auf der Grundlage der Stammsatzung i.V.m. der die Gebührensätze anpassenden 6. Änderungssatzung vom 07.08.2017. In die Kalkulation der Gebührensätze der 6. Änderungsatzung sind Kostenunterdeckungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eingestellt. Damit ist – für die Jahre 2015 und 2016 – die dreijährige Kalkulationsperiode der 5. Änderungssatzung (Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017) und – für das Jahr 2014 – die dreijährige Kalkulationsperiode der 4. Änderungssatzung (Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014) nicht vollständig erfasst. cc. Die Festsetzung im Bescheid für das Veranlagungsjahr 2021 erfolgte auf der Grundlage der neugefassten Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 14.12.2020. Die Kalkulation berücksichtigt eine Nachkalkulation für die Veranlagungsjahre 2017, 2018, 2019. Damit ist – für die Jahre 2018 und 2019 – die dreijährige Kalkulationsperiode der 6. Änderungssatzung (Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020) und – für das Jahr 2017 – die dreijährige Kalkulationsperiode der 5. Änderungssatzung (Kalkulationszeitraum 2014 bis 2017) nicht vollständig erfasst. d. Ein weiterer Fehler folgt zudem daraus, dass das „abgespaltene“ letzte Veranlagungsjahr der jeweiligen Kalkulationsperiode, nicht in der nächsten dreijährigen Kalkulationsperiode einem Ausgleich zugeführt wurde, sondern erst in der übernächsten und damit nach Ablauf des dreijährigen Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2d Satz 2 Halbsatz 2 KAG M-V. Dies betrifft die Kostenunterdeckung aus dem Veranlagungsjahr 2014 (eingestellt die Kalkulation der 6. Änderungsatzung vom 07.08.2017, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist) und das Veranlagungsjahr 2017 (eingestellt die Kalkulation der neugefassten Stammsatzung vom 14.12.2020, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist). aa. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V lautet: „Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.“ Als Ausnahme zum Grundsatz der Periodengerechtigkeit (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 23, juris; Urt. v. 07.10.2015 – 1 K 28/11 –, Rn. 27, juris) eröffnet § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V die Einstellung von periodenfremden Überschüssen (Kostenüberdeckungen) oder periodenfremden Kosten (Kostenunterdeckungen) in die Kalkulation. Der periodenübergreifenden Berücksichtigungsfähigkeit setzt § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V allerdings zeitliche Grenzen. Eine eingetretene Kostenunterdeckung darf in den folgenden drei Jahren zu Lasten der Gebührenschuldner ausgeglichen werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 07.10.2015 – 1 K 28/11 –, Rn. 28, juris). Soweit in der Rechtsprechung der Kammer angenommen wurde, dass eine Kostenunterdeckung auch über den dreijährigen Zeitraum hinaus möglich ist (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.01.2008 – 3 A 222/07 –, n.v.; siehe auch Seppelt, KStZ 2016, 141 [144]), hält die Kammer hieran nicht mehr fest. Nach § 6 Abs. 2d Satz 2 Halbsatz 2 KAG M-V ist die periodenübergreifende Berücksichtigung einer Kostenunterdeckung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Hiermit hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall ein Kostenunterdeckungsausgleich durchzuführen ist; lediglich in atypischen Sonderfällen darf hiervon abgesehen werden. Liegt ein atypischer Sonderfall vor, besteht ein Ermessen, ob und in welcher Höhe die Kostenunterdeckung ausgeglichen werden soll. § 6 Abs. 2d Satz 2 Halbsatz 2 KAG M-V räumt jedoch kein Ermessen dahin ein, den dreijährigen Ausgleichszeitraum auszudehnen. Hierfür spricht schon der Wortlaut. Der Halbsatz 2 des § 6 Abs. 2d KAG M-V verweist mit „innerhalb dieses Zeitraumes“ auf die Zeitraumvorgabe des Halbsatzes 1 und stellt damit einen Gleichlauf der Ausgleichszeiträume bei Über- und Unterdeckungen her. Für den Kostenüberdeckungsausgleich ist vorgesehen, dass er „spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums“ erfolgen muss. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum der Ausgleichszeitraum für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen asynchron ausgestaltet werden sollte. Bestätigt wird dieser Befund durch die Gesetzgebungsmaterialien. § 6 Abs. 2d KAG M-V a.F. wurde durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.03.2005 (GVOBl. S. 91) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt und ersetzte § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V a.F. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung hießt es hierzu u.a.: „Unverändert bleibt der auf höchstens drei Jahre bemessene Zeitraum für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen“ (LT-Drs. 4/1307, S. 37; Hervorhebungen nicht im Original). bb. Der maximal dreijährige Ausgleichszeitraum für Unterdeckungen aus der Kalkulationsperiode 2012 bis 2014 (4. Änderungssatzung) endete am 31.12.2017. Die Unterdeckung des Veranlagungsjahres 2014 wurde erst in der Kalkulationsperiode 2018 bis 2020 berücksichtigt. Der Ausgleichszeitraum für Unterdeckungen aus der Kalkulationsperiode 2015 bis 2017 (5. Änderungssatzung) endete am 31.12.2020. Die Unterdeckung des Veranlagungsjahres 2017 wurde erst der Kalkulationsperiode 2021 bis 2023 berücksichtigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO analog. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) liegt eine subjektive Antragsänderung in Form eines gewillkürten Beteiligtenwechsels auf Antragsgegnerseite vor, die unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1993 – 7 B 158.92 –, Rn. 5, juris; OVG Magdeburg, B. v. 11.04.2002 – 2 O 101/02 –, Rn. 9, juris). Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihre Zustimmung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO erklärt. Der (wirksame) Beteiligtenwechsel führt zum Ausscheiden der Antragsgegnerin zu 1). Der Antragsteller hat entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Antragsgegnerin zu 1) zu tragen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 155 Rn. 15; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 43; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 37; vgl. zur ZPO: BGH, Urt. v. 16.12.2005 – V ZR 230/04 –, Rn. 24, juris). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG iV.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwert beträgt demnach ein Vierteil der streitigen Gesamtgebührensumme, also 125,51 Euro (= ¼ * 502,03 Euro).