Urteil
3 A 252/14
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Heranziehung zur Umlagegebühr des Wasser- und Bodenverbandes ist rechtmäßig, wenn die Satzung eine gesetzliche Grundlage hat und keine erhebliche Unwirksamkeit geltend gemacht wird.
• Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet eines Verbandes sind grundsätzlich bevorteilt und können zur Finanzierung der Verbandstätigkeit herangezogen werden, unabhängig vom tatsächlichen Abfluss von Niederschlagswasser.
• Eine verfassungsrechtliche Beschränkung wegen Art. 12 GG scheidet bei geringfügigen Gebührenbeträgen aus; Einzelfälle für Billigkeitserlasse sind gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zur Umlagegebühr des Wasser- und Bodenverbandes bei Grundstücken im Einzugsgebiet • Die Heranziehung zur Umlagegebühr des Wasser- und Bodenverbandes ist rechtmäßig, wenn die Satzung eine gesetzliche Grundlage hat und keine erhebliche Unwirksamkeit geltend gemacht wird. • Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet eines Verbandes sind grundsätzlich bevorteilt und können zur Finanzierung der Verbandstätigkeit herangezogen werden, unabhängig vom tatsächlichen Abfluss von Niederschlagswasser. • Eine verfassungsrechtliche Beschränkung wegen Art. 12 GG scheidet bei geringfügigen Gebührenbeträgen aus; Einzelfälle für Billigkeitserlasse sind gesondert zu prüfen. Der Kläger ist Eigentümer eines 8.930 m² großen Grundstücks mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Nutzung in der Gemeinde Z., die Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ ist. Der Beklagte setzte mit Bescheid eine Umlagegebühr zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Verbandes für 2014 in Höhe von 27,47 EUR fest; der Widerspruch wurde abgelehnt. Der Kläger rügt, sein Grundstück sei wegen einer 30 m tiefen Kiesschicht nicht bevorteilt, da Niederschlagswasser vollständig versickere, und macht Unverhältnismäßigkeit sowie Eingriff in Art. 12 GG geltend. Er beantragt die Aufhebung des Gebührenbescheids. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Rechtmäßigkeit der Satzung sowie die Rechtsanwendung des Beklagten festgestellt. • Rechtsgrundlage der Umlage ist die Umlagegebührensatzung (UGS) auf Basis von § 3 GUVG i.V.m. § 2 KAG M-V; die Satzung ist nicht substantiell angegriffen und erscheint rechtmäßig. • Die Klägerische Behauptung, das Grundstück werde wegen Kiesschicht nicht bevorteilt, greift nicht durch: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS sind grundsätzlich alle Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke im Einzugsgebiet als bevorteilt anzusehen, weil die Verbandstätigkeit ihnen die an sich obliegende Unterhaltungspflicht abnimmt. • Gesetzliche Systematik (WHG und landesrechtliche Regelungen) erlaubt die Heranziehung aller Eigentümer im Einzugsgebiet, weil Niederschlagswasser grundsätzlich von allen Flächen in das Gewässersystem eintritt und damit die Unterhaltung betrifft. • Das frühere Hinweisverfahren des OVG auf Prüfung der Verhältnismäßigkeit ändert nichts: Hier steht fest, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und keine Ausnahme als Abbauland besteht. • Die erhobene Gebühr ist gering und löst keine erdrosselnde Wirkung im Sinne des Art. 12 GG aus; ein möglicher Billigkeitserlass nach § 227 AO wäre gesondert zu beantragen. • Die Gebührenberechnung entspricht den Maßgaben der UGS; Erfolgsaussichten des Klägers ergeben sich nicht aus den vorgelegten Tatsachen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Heranziehung zur Umlagegebühr ist durch die wirksame Satzungsgrundlage gedeckt und rechtfertigt die Einbeziehung des Grundstücks, weil Eigentümer im Einzugsgebiet grundsätzlich von der Verbandstätigkeit bevorteilt sind, unabhängig vom tatsächlichen Versickerungsverhalten des Niederschlagswassers. Eine Verletzung von Art. 12 GG liegt nicht vor, und ein etwaiger Billigkeitserlass wäre gesondert zu beantragen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.