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Urteil

3 A 583/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0204.3A583.20HGW.00
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Leitsätze
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVGg 1992) darf ein Asylantrag nicht als unzulässiger Zweitantrag behandelt werden, wenn das Asylerstverfahren in Dänemark durchgeführt wurde.(Rn.26) 2. Aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. q und e RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ergibt sich, dass ein Folgeantrag nur vorliegen kann, wenn in dem Erstverfahren internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 32/2013) geprüft und verneint wurde. Dies setzt die Bindung an die Qualifikationsrichtlinie voraus.(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2020 – Geschäftszeichen: 7240975 - 423 – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVGg 1992) darf ein Asylantrag nicht als unzulässiger Zweitantrag behandelt werden, wenn das Asylerstverfahren in Dänemark durchgeführt wurde.(Rn.26) 2. Aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. q und e RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ergibt sich, dass ein Folgeantrag nur vorliegen kann, wenn in dem Erstverfahren internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 32/2013) geprüft und verneint wurde. Dies setzt die Bindung an die Qualifikationsrichtlinie voraus.(Rn.29) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2020 – Geschäftszeichen: 7240975 - 423 – wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klage ist fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) erhoben worden. II. Die Anfechtungsklage ist begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Nach § 26a sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG darf ein Asylantrag nicht als unzulässiger Zweitantrag behandelt werden, wenn das Asylerstverfahren in Dänemark durchgeführt wurde (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 27. Juli 2021 – A 1 K 2775/19 –, Rn. 17, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2021 – 5 K 4861/21.A –, Rn. 35, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 15. August 2020 – 2 A 565/17 –, Rn. 21, juris; in der Tendenz auch VG Schleswig, Beschluss vom 16. August 2021 – 9 A 178/21 –, Rn. 40, juris). § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) um.Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU lautet: Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Die Asylverfahrensrichtlinie kennt keine Differenzierung zwischen Folge- und Zweitanträgen im Sinne des nationalen Rechts, sondern verwendet allein den Begriff des Folgeantrags. Aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Asylverfahrensrichtlinie ergibt sich, dass ein Folgeantrag nur vorliegen kann, wenn in dem Erstverfahren internationaler Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU geprüft und verneint wurde. Dies setzt die Bindung an die Qualifikationsrichtlinie voraus (hierzu unter a.). Dänemark ist trotz seiner Stellung als Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht an die Qualifikationsrichtlinie gebunden (hierzu unter b.). a. Der Begriff des Folgeantrags im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie wird in Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU legaldefiniert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Gemäß der Definition „bestandskräftige Entscheidung“ in Art. 2 Buchst. e RL 2013/32/EU bezeichnet dies eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 mehr eingelegt werden kann. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. einen subsidiären Schutzstatus gemäß der Richtlinie 2011/95/EU setzt eine Bindung des prüfenden Mitgliedstaates an diese voraus. Ein bloß vergleichbares Schutzniveau mit den in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Schutzformen genügt nicht. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.05.2021 – C-8/20. In diesem Vorlageverfahren hat der EuGH in Bezug auf Norwegen – einem teilassoziierten Drittstaat – ausgeführt: “Eine von einem Drittstaat getroffene Entscheidung kann indessen nicht unter diese Definition [der bestandskräftigen Entscheidung] fallen. Die Richtlinie 2011/95, die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und keine Drittstaaten betrifft, beschränkt sich nämlich nicht darauf, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, verankert ist, sondern sie regelt auch den subsidiären Schutzstatus, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänzt“. (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, Rn. 39, juris – Hervorhebungen nicht im Original) Weiter hat der EuGH klargestellt, dass trotz fehlender Bindung an die Qualifikationsrichtlinie eine Gleichstellung nicht damit begründet werden kann, dass das nationale Asylsystem einen äquivalenten Schutz in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht gewährleistet: “Abgesehen davon, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 ergibt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht zulässig ist, einen Drittstaat für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat gleichzustellen, kann eine solche Gleichstellung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen.“ (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, Rn. 47, juris) Festzuhalten ist damit, dass ein Folgeantrag zwingend voraussetzt, dass das Erstverfahren in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, der an die Asylverfahrens- und Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Das Fehlen einer direkten Bindung an die Qualifikationsrichtlinie und damit an die Definitionen von Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus steht der Annahme eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens im Sinne einer bestandskräftigen Entscheidung entgegen. b. Obwohl Dänemark ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist es weder an die Asylverfahrensrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 59) noch an die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 51) gebunden. Eine Bindung Dänemarks an die Asylverfahrensrichtlinie und Qualifikationsrichtlinie besteht auch nicht kraft einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Europäischen Union. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EU-Abl. L 66 S. 38)1https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:775a7b0b-101e-4347-a0a4-bc52e6126b93.0003.02/DOC_2&format=PDF.https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:775a7b0b-101e-4347-a0a4-bc52e6126b93.0003.02/DOC_2&format=PDF. enthält keine Bindung an die vorgenannten Richtlinien. Die Teilassoziierung am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem erstreckt sich nur auf das Asylzuständigkeitssystem nach der Dublin- und Eurodac-VO (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 dieses Abkommens). Zwischen Norwegen und Dänemark bestehen damit für die Frage des Folgeantrages (i.S.d. Unionrechts) keine relevanten Unterschiede. Beide Staaten nehmen am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem lediglich auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages mit der Europäischen Union teil und sind damit bezogenen auf das europäische Asylrecht Drittstaaten. 2. Da die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig ist, können auch die übrigen Regelungen des Bescheides keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51.18 –, Rn. 20, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag. Die am 14.10.1996 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie gehört zur Volksgruppe der Hazara. Die Klägerin stellte am 01.12.2015 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.10.2017 stellte die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 27.10.2017 teilte das Königreich Dänemark dem Bundesamt mit, dass das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz am 25.09.2017 in finaler Instanz erfolglos abgeschlossen worden sei. Am 13.10.2017 wurde die Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei gab sie unter anderem an, dass sie in Dänemark einen Ablehnungsbescheid erhalten habe. Mit Bescheid vom 05.05.2020 (Geschäftszeichen: 7240975 - 423), als Einschreiben am 07.05.2020 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3 Satz 1 bis 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Bei dem Asylantrag handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, weil die Klägerin vor ihrer Einreise in Dänemark erfolglos ein Asylverfahren abschlossen habe. Der Asylantrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht gegeben. Die Klägerin habe die in Deutschland vorgetragenen Gründe bereits auch im Asylverfahren in Dänemark vortragen können, da ihr die Umstände in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die vorgetragene drohende Zwangsheirat in dem dortigen Asylverfahren Berücksichtigung gefunden hätte. Die Begründung, der neue Mann der älteren Schwester habe „schwarz“ in Schweden gelebt und deshalb sei die Verlobung der Schwester mit dem Cousin im Asylverfahren in Dänemark nicht vorgetragen worden, sei nicht zutreffend. Der neue Mann der Schwester habe in Schweden einen Asylantrag gestellt und sich bereiterklärt, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Der Vortrag sei präkludiert. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 29.08.2018 aufgefordert worden, Gründe zu nennen, die nach der Anhörung hinzugetreten seien. Innerhalb der Frist seien keine Gründe vorgetragen worden. Die Klägerin hat am 15.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es gäbe neuere Erkenntnismittel zu Afghanistan, die eine erneute Überprüfung des Asylverfahrens der Klägerin notwendig erscheinen ließen. Covid-19 träfe Afghanistan besonders hart. Es sei nicht ersichtlich, ob das Asylverfahren in Schweden (sic!) tatsächlich abgeschlossen sei. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes vor. Eine Verelendung der Klägerin sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Klägerin drohe unter der Herrschaft der Taliban als Frau und Hazara ein ernsthafter Schaden. Im Juli 2021 hätten die Taliban mehrere Hazara ermordet. Bereits unter der letzten Herrschaft der Taliban sei es zu Massakern an Hazara gekommen. Es habe bereits Zwangsräumungen gegen Hazara in Zentralafghanistan gegeben. Jedenfalls seien Hazara unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Überdies sei eine humanitäre Notlage in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Klägerin beantragt, 1. den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien nicht gegeben, da die Klägerin ihre Antragsgründe bereits in Dänemark habe vortragen können. Die individuelle Situation der Klägerin auch aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit sei hinreichend gewürdigt. Auch die Covid-19-Pandemie rechtfertige keine andere Bewertung der Lage. Ein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheide bereits aufgrund des verfügten Einreisestopps nach Afghanistan und der damit verbundenen tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung aus. In einem solchen Fall der „vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung“ sei die Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG angesprochen. Art. 3 EMRK schütze vor zwingenden unmenschlichen Gründen. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn auch nur „vorübergehend“ nicht abgeschoben werden könne. Art. 3 EMRK gewähre nur Schutz vor einer tatsächlichen und nicht hypothetischen Abschiebung. Im Übrigen seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan trotz der Covid-19-Pandemie zumindest nicht in allen Landesteilen so schlecht, dass eine Verelendung der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung drohe. Gegen eine Verelendung sprächen die Start- und Reintegrationshilfen. Es handle sich auch um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Dänemark sei ein sicherer Drittstaat. Es spiele keine Rolle, ob Dänemark die in Deutschland anzuwendenden subsidiären Schutzvorschriften kenne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.