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Urteil

A 1 K 2775/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig als Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG abgewiesen werden, wenn das frühere Verfahren in einem Drittstaat wie Dänemark durchgeführt wurde, der nicht an die Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ohne zuvor eine Bewertung vorzunehmen, ob in diesem Staat nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie über Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus entschieden wurde. • § 71a AsylG ist hinsichtlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Verfahrensrichtlinie einschränkend auszulegen; eine bedaute Gleichstellung von Entscheidungen eines Drittstaats mit denen eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass diese Entscheidungen nach den Vorgaben der Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie ergangen sind. • Fehlen zuverlässige Hinweise, dass das im Drittstaat durchgeführte Verfahren die Maßstäbe der Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie erfüllt, ist zur Beurteilung gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich bzw. darf die Folgeantragshürde nicht ohne weiteres angewendet werden. • Das Verwaltungsgericht kann nach Art. 267 AEUV von einer Vorlage an den EuGH absehen, wenn die ihm plausibel erscheinende Auslegung der einschlägigen Unionsrechtsvorgaben hinreichend bestimmt ist und keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht.
Entscheidungsgründe
Zweitantrag und Drittstaat: Anforderungen bei Asylentscheidungen nach zuvor erfolgtem Verfahren in Dänemark • Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig als Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG abgewiesen werden, wenn das frühere Verfahren in einem Drittstaat wie Dänemark durchgeführt wurde, der nicht an die Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ohne zuvor eine Bewertung vorzunehmen, ob in diesem Staat nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie über Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus entschieden wurde. • § 71a AsylG ist hinsichtlich Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Verfahrensrichtlinie einschränkend auszulegen; eine bedaute Gleichstellung von Entscheidungen eines Drittstaats mit denen eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass diese Entscheidungen nach den Vorgaben der Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie ergangen sind. • Fehlen zuverlässige Hinweise, dass das im Drittstaat durchgeführte Verfahren die Maßstäbe der Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie erfüllt, ist zur Beurteilung gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich bzw. darf die Folgeantragshürde nicht ohne weiteres angewendet werden. • Das Verwaltungsgericht kann nach Art. 267 AEUV von einer Vorlage an den EuGH absehen, wenn die ihm plausibel erscheinende Auslegung der einschlägigen Unionsrechtsvorgaben hinreichend bestimmt ist und keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht. Die Klägerin stellte in Deutschland im März 2018 einen Asylantrag. Zuvor habe sie in Dänemark ein Asylverfahren durchlaufen, dessen Entscheidung sie vorlegte; dort war ihr Antrag erfolglos geblieben. Das Bundesamt lehnte den deutschen Asylantrag mit Bescheid vom 29.05.2019 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kuwait fest (Ziffer 2). Das Bundesamt wertete den Antrag als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG, da kein neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Die Klägerin rügte, die dänische Entscheidung habe nicht auf ihre besonderen Verhältnisse abgestellt und die Sachlage habe sich durch Beziehung und Kinder verändert. Das Gericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts; die Parteivorbringen und die Akten des Bundesamts wurden berücksichtigt. • Rechtsgrundlage und Anfechtungsbefugnis: Die Entscheidung des Bundesamts stützte sich auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG; die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist als Anfechtungsklage zulässig. • Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben: § 71a AsylG ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Verfahrensrichtlinie einschränkend auszulegen; der EuGH hat entschieden, dass die Ablehnung als Folgeantrag nicht zulässig ist, wenn das frühere Verfahren in einem Drittstaat stattfand, soweit nicht feststeht, dass dort nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie entschieden wurde. • Voraussetzung für Gleichstellung von Entscheidungen: Entscheidungen eines Drittstaats sind nur dann einer Mitgliedstaatentscheidung gleichzustellen, wenn der betreffende Staat an die Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie gebunden ist oder sich anderweitigergibt, dass die dort getroffenen Entscheidungen gemäß der Richtlinie 2011/95 getroffen wurden; andernfalls fehlt die normative Gewissheit über prozedurale und materielle Übereinstimmung. • Dänemark als Sonderfall: Dänemark ist zwar EU-Mitglied, jedoch nicht an die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie gebunden; daher wäre eine rechtsvergleichende Prüfung oder ein Sachverständigengutachten nötig, um zu klären, ob das dänische Verfahren die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. • Praktische Folge: Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den deutschen Asylantrag der Klägerin nicht ohne Weiteres als unzulässig wegen Zweitantragsbegründung behandeln; es bestand erheblicher Zweifel, ob die dänische Entscheidung den unionsrechtlichen Anforderungen entsprach. • Vorlage an den EuGH: Das Gericht war nicht verpflichtet, den EuGH anzurufen; es machte von seinem Ermessen Gebrauch, keine Vorlage zu stellen, weil die hier vertretene Auslegung der Verfahrensrichtlinie und Art. 33 sachgerecht und hinreichend bestimmt erschien. • Prozessrechtliche und kostenrechtliche Entscheidungen: Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sind hälftig zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG). Die Klage war insoweit erfolgreich, dass der Bescheid des Bundesamts vom 29.05.2019 hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben wurde; das Bundesamt durfte den Asylantrag nicht als unzulässig als Zweitantrag abweisen. Soweit die Klägerin eine in ihrem Sinne positive Sachentscheidung begehrte, blieb die Verpflichtungsklage unzulässig. Das Gericht begründete die Aufhebung damit, dass Dänemark nicht an die Verfahrens- und Qualifikationsrichtlinie gebunden ist und die dänische Entscheidung daher nicht ohne Weiteres den Maßstäben der Richtlinie 2011/95 entspricht; eine Gleichstellung mit Entscheidungen eines Mitgliedstaats setzt vorherige Überprüfung oder Sachverstand voraus. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte. Die Angelegenheit ist zur weiteren Erledigung – insbesondere zur sachlichen Prüfung des Asylantrags unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben – an das Bundesamt zurückverwiesen.