Urteil
3 A 1964/20 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0310.3A1964.20.00
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Leitsätze
Die Klägerinnen sind Zugehörige der sozialen Gruppe der nach den lokalen Vorstellungen “heiratsfähigen“ minderjährigen Mädchen in Afghanistan.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2020 – Geschäftszeichen: 8191715 - 423 – verpflichtet, der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2020 – Geschäftszeichen: 8191715 - 423 – verpflichtet, der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die im Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Asyl (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, Rn. 15, juris). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, Rn. 15, juris). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, Rn. 15, juris). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, Rn. 9, juris; vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11. Oktober 2021 – A 15 K 4778/17 –, Rn. 22, juris). Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, Rn. 9, juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293.96 –, Rn. 2, juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Schutzsuchenden eine gesteigerte Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293.96 –, Rn. 2, juris). Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, Rn. 58, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11. Oktober 2021 – A 15 K 4778/17 –, Rn. 22, juris). 2. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab haben die Klägerinnen einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Den Klägerinnen droht im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass sie vor Eintritt ihrer Volljährigkeit zwangsverheiratet werden. Hiervon ist das Gericht aufgrund der allgemeinen Erkenntnislage sowie der individuellen Situation der Klägerinnen überzeugt. Nach der allgemeinen Erkenntnislage stellt sich die Situation zur Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen in Afghanistan wie folgt dar: In Afghanistan ist die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem bisherigen gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit – 18 Jahre für Männer, 16 Jahre für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) – weit verbreitet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11). In dem Dekret der Taliban vom 3. Dezember 2021 wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2022, S. 125). Obwohl die Registrierung von Eheschließungen in Afghanistan sehr unvollständig ist, besteht kein Zweifel daran, dass Ehen mit sehr jungen Mädchen in Afghanistan vorherrschen (Landinfo vom 19.05.2011, S. 9). Etwa ein Drittel der Frauen und Mädchen heiraten vor dem 18. Geburtstag (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11; UNICEF, Kinderehen weltweit: Die wichtigsten Fragen und Antworten). Der Anteil der unter 15 Jahren verheirateten Mädchen wird mit 4 bis 9 Prozent angegeben (vgl. Bundesamt, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand: 01/2022, S. 11). Eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zeigte, dass 60 bis 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 17). Zwangsverheiratungen sind insbesondere eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in einer wirtschaftlichen Notlage (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11). So gibt es trotz des Dekrets der Taliban, welches Zwangsehen seit dem 3. Dezember 2021 verbietet, vermehrt Berichte von Ehen, die aus finanzieller Not arrangiert werden: Aufgrund der derzeitigen humanitären Notlage in Afghanistan sind immer mehr arme Familien gezwungen, ihre Töchter früh zu verheiraten. Es gibt Berichte von Familien, die ihre Töchter (teilweise noch Kleinkinder oder Babys) als Bräute verkaufen, um ihre anderen Kinder ernähren zu können oder um Schulden zu begleichen (vgl. Bundesamt, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand: 01/2022, S. 20; UNICEF, Kinderehen weltweit: Die wichtigsten Fragen und Antworten). Nach anderen Berichten werden Minderjährige mit Talibankämpfern zwangsverheiratet (Bundesamt, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand: 01/2022, S. 20). Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bleibt in Afghanistan ein grassierendes Problem (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11). Aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten wird dieser kaum angezeigt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11). Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen war vor der Machtübernahme durch die Taliban zwar durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung schien jedoch nur in Einzelfällen und oftmals erst auf Druck der internationalen Gemeinschaft zu erfolgen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 11). Aufgrund dieser allgemeinen Lageinformation geht das Gericht davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme einer Zwangsverheiratung von Mädchen nur bei Hinzutreten individuell gefahrerhöhender Umstände anzunehmen ist. Solche liegen für die Klägerinnen vor. Aufgrund der individuellen Situation, in die die Klägerinnen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan geraten würden, ist das Gericht überzeugt, dass sich die vorstehend abstrakt bestehende Gefahrenlage verdichtet. Die Klägerinnen müssten zu ihrer Familie an ihren Herkunftsort in die Provinz Kunar, einem paschtunischen Siedlungsgebiet (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 56) zurückkehren, da sie ohne das dort vorhandene familiäre Netz nicht in der Lage wären, ihr Existenzminimum zu sichern. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr erneut Gefahr liefen, dass Haji Os., ein Talib, versuchen wird, sich der Mutter der Klägerinnen sowie der Klägerinnen selbst zu bemächtigen, um an ihren Vater, einem Anhänger des IS, zu gelangen bzw. die familiäre Bestimmungsgewalt für den (abgetauchten) Vater auszuüben. Die Klägerinnen sind damit einer drohenden Zwangsverheiratung mit Taliban ausgesetzt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerinnen fest. Sie hat angegeben, dass der Cousin ihres Ehemannes, Haji Os., versucht habe, sich ihrer zu bemächtigen, um an ihren tagsüber abgetauchten Ehemann zu gelangen. Haji Os. habe auch ihrem Vater mitgeteilt, dass er berechtigt sei, für die Klägerinnen und deren Schwestern zu sorgen und diese daher zu ihm zu kommen haben. Ihr Vater habe daher die Ausreise beschlossen, da eine Zwangsverheiratung der Klägerinnen mit den Taliban drohe. Nach ihrer Flucht aus Afghanistan habe der von Haji Os. entführte Vater der Klägerinnen aus der Gefangenschaft fliehen können. Über seinen Aufenthaltsort wisse sie nichts. Das Gericht erachtet das Vorbringen der Mutter der Klägerinnen für glaubhaft. Die Mutter der Klägerinnen hat in überzeugender Weise und ohne Widersprüche das Verfolgungsgeschehen geschildert. Ihre gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben stimmen im Wesentlichen mit denen in der mündlichen Verhandlung überein. Die Mutter der Klägerinnen ist Analphabetin ohne schulische Bildung, die nur in ihrer dörflichen Struktur gelebt hat. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen durch so erhebliche Realkennzeichen geprägt, dass davon auszugehen ist, dass ihre Schilderungen auf eigenem Erleben beruhen. Hervorstechend ist hier ein komplex und detailreich geschilderter Sachverhalt. Für einen glaubhaften Vortrag spricht auch, dass die Mutter der Klägerinnen Tatsachen vorträgt, die eigentlich für sie nachteilig sind, so zum Beispiel die Tatsache, dass ihr Ehemann aus der Gefangenschaft der Taliban geflohen sei. Das Vorbringen der Mutter der Klägerinnen wirkt auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass sie in ihrer Schilderung kaum selbst als autonom handelnde Entscheidungsträgerin auftritt. Vielmehr sind es Entscheidungen von Männern, die sie in ihrem Handeln bestimmen. Es handelt sich insofern um eine milieukonsistente Schilderung. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid die Glaubhaftigkeit der Aussage der Mutter der Klägerinnen nicht in Frage gestellt, sondern lediglich eine Realisierungswahrscheinlichkeit in Bezug auf eine eigene Zwangsverheiratung in Abrede gestellt. Das Gericht geht davon aus, dass Haji Os. erneut versuchen wird, sich der Mutter der Klägerinnen sowie der Klägerinnen selbst zu bemächtigen, da der Vater aus der Gefangenschaft geflohen ist und insofern dieselbe Motivationslage für Haji Os. vorliegt. Die Befürchtung des Großvaters der Klägerinnen sowie ihrer Mutter, dass es in diesem Falle zu einer Zwangsverheiratung der Klägerinnen kommt, wird bestätigt durch die allgemeine Erkenntnislage zur Verheiratungspraxis bei Paschtunen. Die Lebensführung der Paschtunen wird durch die im Paschtunwali bestimmten kulturellen Werte und Verhaltensregeln bestimmt. Das Pashtunwali ist ein gesellschaftlicher, kultureller und gesetzesähnlicher Kodex, der die Lebensführung, den Charakter und die Ordnung der Paschtunen größtenteils regelt und dessen Einhaltung von jedem Paschtunen erwartet wird: Jeder Verstoß gegen diesen ungeschriebenen Verhaltenskodex hat schwerwiegende Folgen (BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 30 f). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen (BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 32).Das Pashtunwali gilt für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebt (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 33). Nach dem Paschtunwali können Mädchen schon sehr früh verlobt werden, manchmal direkt nach der Geburt des Kindes (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 53). Nach dem Paschtunwali ist weder der Mann noch die Frau berechtigt, die Verlobung zu annulieren (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 53). Wenn ein Mann in einer Paschtunengemeinschaft es öffentlich ankündigt, heißt das nach dem Paschtunwali, dass er diese Frau als sein Eigentum reklamiert und dass sie niemandem versprochen werden darf, es sei denn, dass ihre Familie oder ein anderer Heiratswilliger Nanawatai (Abbitte leisten) anbietet (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 53 f.). Darüber hinaus verurteilt das Pashtunwali auch eine Heirat gegen den Willen der Familienmitglieder (Liebesheirat); um die Ehre der Familie zu bewahren, müssen beide (der Mann und die Frau) getötet werden (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 57). Sexuelle Fehltritte von Frauen (Ehebruch, Vergewaltigung) gelten als schwerwiegende Verletzungen des Paschtunwali. In diesen Fällen können die Frauen von männlichen Verwandten getötet werden, um die Familienehre zu bewahren (vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 56). Zudem werden in der Tradition des Paschtunwali Frauen der Familie des Geschädigten als Objekt der Streitbeilegung als Entschädigung (Heirat zur Konfliktlösung: Baad-Ehe) angeboten (vgl. Auswärtiges Amt, Stand: 15.07.2021, S. 21; vgl. BFA, Dossier der Staatendokumentation AfPak 2016, S. 56; vgl. zu Baad-Ehen Landinfo, Report Afghanistan: Marriage, Stand: 19.05.2011, S. 11 f.). Damit gerieten die Klägerinnen in eine familiäre und gesellschaftliche Struktur, in der Frauen nicht frei entscheiden können, wen sie heiraten, sondern zum Objekt einer Verheiratung gemacht werden. Hinsichtlich der Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen zu schwerwiegendsten Verletzungen elementarster Rechtsgüter führt. Neben der Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit (vgl. Art. 12 EMRK) führt die Zwangsverheiratung in aller Regel zu Verletzungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Einem von einer Zwangsheirat betroffenen Mädchen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 - W 9 K 17.31742 -, juris) und bedeutet einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2021 - A 12 K 7147/19 –, S. 12, juris; vgl. VG M-Stadt, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 A 6695/16 –, S. 8, juris). Dies bedeutet regelmäßig schwerste körperliche und seelische Leiden. Der Verfolgungsgrund ist die Zugehörigkeit der Klägerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG indiziert (VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2021 – A 15 K 4778/17 –, Rn. 31, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 – W 9 K 17.31742 –, Rn. 31, 32, juris). Die geschlechtsspezifische Verfolgung ist als Untergruppe des Verfolgungsgrundes „Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe“ anerkannt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2021 – 5 ZB 20.31360 –, Rn. 11, juris; VG München, Urteil vom 20. Juni 2007 – M 24 K 07.50265 –, Rn. 24, juris). Die Klägerinnen sind Zugehörige der sozialen Gruppe der nach den lokalen Vorstellungen “heiratsfähigen“ minderjährigen Mädchen in Afghanistan. Diese wird aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert und hat eine deutlich abgegrenzte Identität, aufgrund derer sie von der umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 – W 9 K 17.31742 –, Rn. 31, juris; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 – 7 A 1787/20 –, Rn. 35, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5a K 4418/11.A –, Rn. 39 mwN, juris; vgl. zur Gruppenbildung bei Zwangsverheiratung auch VG Potsdam, Urteil vom 7. April 2021 – 13 K 1838/17.A – UA S. 13, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 20. November 2015 – 15 A 1524/13 As –, Rn. 47, juris; VG München, Urteil vom 20. Juni 2007 – M 24 K 07.50265 –, Rn. 24, juris; restriktiv auf eine allein an das Geschlecht anknüpfende Merkmal der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe für verwestlichte Frauen: VG Leipzig, Urteil vom 5. Juni 2018 – 8 K 1787/17.A – UA, S. 7, juris). Bei einer Zwangsverheiratung handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (VG Potsdam, Urteil vom 7. April 2021 – 13 K 1838/17.A – UA S. 12, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 – W 9 K 17.31742 –, Rn. 30, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2007 – A 4 K 1877/06 –, Rn. 16, juris; vgl. auch UNHCR, Guidelines on international protection: child asylum claims, 22.12.2009, Rn. 18; UK Home Office, Children’s asylum claims, 31.12.2020, S. 54, 55). Eine Zwangsverheiratung beeinträchtigt das betroffene Mädchen in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert das Mädchen dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fortpflanzungszwecken den sexuellen Trieben des auserwählten Ehemannes aus. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. Februar 2019, - W 3 K 18.31910 –, Rn. 20; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2017 – AN 1 K 16.32047 –, Rn. 76, juris). Zudem verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 12 EMRK. Die geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerinnen geht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus. Zu diesen nichtstaatlichen Akteuren zählt Haji Os. bzw. sonstige männliche Familienmitglieder des Vaters der Klägerinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, Rn. 23, juris). Es existieren in Afghanistan keine Akteure, die vorliegend Schutz vor Verfolgung bieten könnten, vgl. § 3d AsylG. Soweit die Taliban am 3. Dezember 2021 erklärt haben, dass Zwangsverheiratungen verboten seien, ist das Gericht nicht überzeugt, dass es sich hierbei um eine ernsthafte mit Durchsetzungsabsicht abgegebene Erklärung handelt. Vielmehr dürfte es sich um ein verbales Zugeständnis handeln, das abgegeben wurde, um die Bedingungen von Geberländern zu erfüllen (Erfüllung von Frauenrechten). Dass tatsächlich beabsichtigt ist, Mädchen bzw. Frauen vor Zwangsehen zu schützen, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass die Taliban flächendeckend Zufluchtsorte wie Frauenhäuser geschlossen haben und auch sonst versuchen, Mädchen und Frauen aus dem öffentlichen Leben zurückzudrängen (vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 20). So gibt es seit der Machtübernahme der Taliban keine rechtlichen Mittel mehr, die Mädchen und Frauen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schützen (BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 20). Frauen und Mädchen, die in den Frauenhäusern untergebracht waren, mussten zu ihren Familien zurückkehren, wobei ihr Schicksal unklar ist (BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 20). Vereinzelt werden Frauenhäuser weiter betrieben, diese nehmen jedoch keine Frauen und Mädchen mehr auf (BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 20). Zudem gibt es Berichte von Frauen, die vor der Machtübernahme der Taliban eine öffentliche Position innehatten und das Land seitdem verlassen haben, wie die Taliban nach ihnen fahnden, dabei Häuser durchsuchen, ihre Familien bedrohen und Gewalt anwenden (BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 20). Es zeichnen sich überdies deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Rechte von Mädchen und Frauen ab: Einschränkungen betreffen die Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.10.2021, S. 11). Es gibt oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen der Zentrale und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2022, S. 123). Es ist nicht erkennbar, dass die von der Zentrale der Taliban in Kabul abgegebene Erklärung zum Verbot von Zwangsverheiratungen von den lokalen Machtinhabern der Taliban als verbindliche Leitlinie ihres Handelns wahrgenommen werden. Ein vom überwiegenden Teil der afghanischen Gesellschaft getragener Konsens, dass Zwangsverheiratungen abzulehnen seien, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch vor der Machtübernahme der Taliban war eine Zwangsverheiratung gesetzlich im „Law on Elimination of Violence against Women“ (EVAW) unter Strafe gestellt. Dieses Gesetz wurde jedoch nur beschränkt umgesetzt, da selbst staatliche Akteure aller drei Gewalten aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt oder in der Lage waren, Frauenrechte zu schützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 12; vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 7). Teilweise wurde das Gesetz als lediglich vom Präsidenten erlassenes Dekret nicht als geltendes Recht anerkannt, teilweise war das Gesetz den Richtern nicht bekannt oder wurde nicht angewandt, da es als „unislamisch“ angesehen wurde (vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 7). Teilweise wurden Frauen von beteiligten Akteuren (einschließlich der Polizei, der Staatsanwälte und Richter) davon abgehalten, Beschwerde einzureichen und dazu gedrängt, in ihrer Familie die Mediation durchzuführen (Human Rights Watch: „I Thought Our Life Might Get Better“, August 2021, S. 2). Auch Mädchen und Frauen, die die Möglichkeit gehabt hätten, sich in Fällen von Gewalt gegen sie an die Polizei zu wenden, haben davon oft nicht Gebrauch gemacht, da sie der Polizei bzw. dem Justizsystem nicht vertraut haben (vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 12). So blieb trotz des EVAW-Gesetzes Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ein weit verbreitetes Problem (vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 11). Auch Zwangsheiraten wurden oft praktiziert. Zwar widersprach die Praxis gegen staatliche Gesetze und gegen die Scharia, wurde aber trotzdem in ruralen Gebieten praktiziert (vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 11). Eine Verteidigung der Rechte der Frauen sind in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Viele Gewaltfälle gelangten nicht vor Gericht, sondern wurden von traditionellen Streitbeilegungsformen (Jirgas) verhandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 13; vgl. BAMF, Länderreport 48 Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022, S. 7). Diese traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte nicht zugesprochen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 13). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die eine sexualisierte Straftat zur Anzeige bringen, unter dem Vorwurf sog. Sittenverbrechen selbst verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, S. 13). Nach alledem ist davon auszugehen, dass in Afghanistan kein wirksamer staatlicher Schutz vor einer drohenden Zwangsheirat existiert, zu dem die Klägerinnen Zugang hätten. Sonstige schutzbereite Akteure sind nicht ersichtlich. Den Klägerinnen steht kein die Flüchtlingseigenschaft ausschließender interner Schutz in Afghanistan zur Verfügung. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von der Mutter der Klägerinnen kann nicht erwartet werden, sich als alleinstehende Frau mit geringer Bildung und fünf Kindern sich außerhalb ihres familiären Netzes, beispielsweise in Kabul, niederzulassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes. Die im Jahr 2007 geborene Klägerin zu 1) und die im Jahr 2009 geborene Klägerin zu 2) sind afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit. Zusammen mit ihrer Mutter und ihren drei jüngeren Schwestern reisten sie am 3. August 2020 in das Bundesgebiet ein und stellten am 23. September 2020 Asylanträge. Die Mutter der Klägerinnen gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Oktober 2020 im Wesentlichen an: Sie habe mit ihren Kindern Afghanistan verlassen, weil ihr Ehemann in Gefangenschaft genommen worden sei. Ihr Ehemann sei für Daesh tätig gewesen. Die Familie ihres Ehemannes habe sich gespalten. Ein Teil habe zu den Taliban gehört und der andere Teil sei Anhänger des Islamischen Staates gewesen. Da ihr Ehemann Gegner der Taliban gewesen sei, sei er auch gegen einen Teil seiner Verwandten gewesen. Es handle sich um die Söhne seines Onkels: Sh., Haji Os. und Za.. Grund für den Streit seien auch die vielen Ländereien ihres Ehemannes gewesen. Ihre Eltern hätten ihren Ehemann für sie ausgesucht. Ihr Mann habe aus Angst vor Haji Os. das Dorf tagsüber nicht betreten. Aus diesem Grund habe ihr Vater ihren jüngeren Bruder Ra. als Beschützer für sie und ihre Kinder organisiert. Dieser sei ihr Familienführer gewesen. Er sei von Haji Os. angeschossen worden und sei seitdem behindert. Haji Os. habe ihren Bruder mit ihrem Ehemann verwechselt. Sie habe daraufhin entschieden, zu ihrem Vater zu gehen, da sie sonst mit den Kindern alleine gewesen wäre und es bei ihrem Vater sicherer sei. Eines Tages hätten sie viel Besuch gehabt und sie habe sich entschieden, alleine zu ihrem Haus zu gehen, um das Vieh zu versorgen und für ihre Kinder etwas zu kochen. Auf einmal habe Haji Os. in der Küche gestanden und sie geschlagen. Er habe sie mitnehmen wollen. Sie habe sich befreien können. Das heiße Öl, welches sie zum Kochen benutzt habe, habe er ihr über ihr Knie gekippt. Ihr Haus sei von Za. in Brand gesetzt worden. Ihr Ehemann habe dies später durch Nachbarn erfahren und sei bei ihrem Vater gewesen. Als dieser von ihrem Vater wieder losgegangen sei, sei er von Haji Os. mitgenommen worden. Ihr Vater habe ein paar Tage später eine Nachricht erhalten, dass Haji Os. ihren Ehemann in Gefangenschaft genommen habe. Haji Os. habe gefordert, dass sie mit ihren Kindern zu ihm komme. Er sei das einzige nächste männliche Familienmitglied ihres Ehemannes und berechtigt, sich um sie und ihre Kinder zu sorgen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sich beraten und seien zu dem Entschluss gekommen, dass es für sie und ihr Töchter zu gefährlich sei, wenn sie dort wohnen blieben. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie an einen sicheren Ort bringen wollen. Daher habe ihr Vater Ländereien sowie das Vieh ihres Ehemannes verkauft. Das restliche Geld hätten sie sich für die Reise geliehen. Ihr Vater habe nicht mehr die Verantwortung für sie und ihre Kinder übernehmen können. Er habe nicht riskieren wollen, dass Haji Os. sie oder ihre Kinder mitnehmen würde. Ihr Vater habe erzählt, dass sie auch an die Taliban zwangsverheiratet werden könnten. Dies habe ihr Vater nicht gewollt. Daher seien sie ausgereist. Sie habe Angst, dass ihr die Kinder weggenommen und zwangsverheiratet würden. Es sei für Kinder in dem Alter sehr gefährlich, da sie langsam in ein heiratsfähiges Alter kämen. Mit Bescheid vom 11. November 2020 – Geschäftszeichen: 8191715 - 423 – lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung der Klägerinnen sowie der Mutter und Schwestern der Klägerinnen ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1. und 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Im Rahmen der Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass das von der Mutter der Klägerinnen vorgetragene Fluchtschicksal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertige, da Haji Os. kein dauerhaft angelegtes Interesse an der Mutter der Klägerinnen habe und es keinen Nachweis einer Verwitwung gebe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerinnen - sowie deren Mutter und Schwestern - haben am 20. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sich die Klägerinnen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2020 mit dem Geschäftszeichen 8191715 - 423 zu verpflichten, für sie das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre angefochtene Entscheidung. Die Mutter der Klägerinnen sowie die Klägerin zu 1) sind in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2022 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Das Verfahren bezüglich der Mutter und Schwestern der Klägerinnen ist mit Beschluss vom 10. März 2022 abgetrennt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.