Urteil
A 4 K 1877/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Folgeantragstellerin kann die Frist zur Geltendmachung neuer Fluchtgründe dann einhalten, wenn erst ein konkreter und finales Entschlusswissen über eine zwangsweise Heirat besteht.
• Zwischen sexueller Missachtung/Entehrung und zwangsweiser Verheiratung kann eine geschlechtsbezogene Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen.
• Der Herkunftsstaat (Türkei) gewährt im geschilderten Kontext keinen effektiven Schutz gegen zwangsverheiratung und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen.
• Ein innerstaatliches Ausweichen in andere Landesteile ist unzumutbar, wenn persönliche Umstände (geringe Schulbildung, schwere psychische Erkrankung) eine selbständige Lebensführung dort unvorstellbar machen.
Entscheidungsgründe
Zwangsverheiratung als geschlechtsbezogene Verfolgung; Unzumutbarkeit internen Schutzes • Eine Folgeantragstellerin kann die Frist zur Geltendmachung neuer Fluchtgründe dann einhalten, wenn erst ein konkreter und finales Entschlusswissen über eine zwangsweise Heirat besteht. • Zwischen sexueller Missachtung/Entehrung und zwangsweiser Verheiratung kann eine geschlechtsbezogene Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen. • Der Herkunftsstaat (Türkei) gewährt im geschilderten Kontext keinen effektiven Schutz gegen zwangsverheiratung und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen. • Ein innerstaatliches Ausweichen in andere Landesteile ist unzumutbar, wenn persönliche Umstände (geringe Schulbildung, schwere psychische Erkrankung) eine selbständige Lebensführung dort unvorstellbar machen. Die Klägerin, 1983 in der Türkei geborene türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, stellte 2001 in Deutschland erstmals einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch 2002 erlitt sie einen Suizidversuch. Im September 2006 stellte sie einen Folgeantrag: Sie machte geltend, ihre Familie plane nach Rückkehr eine zwangsweise Verheiratung wegen vorangegangener sexueller Belästigungen, die sie entehrt hätten; die Mutter habe dies telefonisch angekündigt. Die Klägerin war infolge der Situation psychisch schwer krank und zuletzt stationär behandelt worden. Das BAMF lehnte im November 2006 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs.1 AufenthG) ab. Die Klägerin klagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. • Klage zulässig und begründet: Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin glaubhaft darlegt, konkret mit einer zwangsweisen Heirat bei Rückkehr rechnen zu müssen; der Lauf der Frist für den Folgeantrag begann erst im August 2006. • Fristen- und Verfahrensfragen: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG liegen vor; die Klägerin hat die einschlägige Frist eingehalten. • Sexualisierte Diskriminierung als Verfolgungsgrund: Die zwangsweise Verheiratung und die damit einhergehende Aufhebung individueller Lebensführung sind als an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung i.S.v. § 60 Abs.1 S.3 AufenthG zu qualifizieren; die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist direkt anwendbar und bestätigt die Bewertung als schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. • Staatlicher Schutz unzureichend: Der türkische Staat kann im konkreten Fall keinen effektiven Schutz gegen zwangsverheiratung und damit verbundene Ehrengewalt garantieren; vorhandene Maßnahmen reichen nicht aus, um eine verlässliche Schutzperspektive zu begründen (§ 60 Abs.1 S.4 lit.c AufenthG). • Interner Schutz nicht zumutbar: Ein Ausweichen in den Westen der Türkei ist der Klägerin nicht zumutbar. Persönliche Umstände (sehr geringe Schulbildung, starke psychische Erkrankung mit suizidalem Risiko) verhindern eine realistische Integration und machen ein innerstaatliches Ausweichen unzumutbar; Kriterien der internen Schutzalternative sind deshalb verneint. • Beweiswürdigung: Die Anhörung und die vorgelegten medizinischen Atteste stützen die Überzeugung von Glaubhaftigkeit und Schwere der psychischen Beeinträchtigung; frühere Unterschiede im Erstverfahren ändern daran nichts, der jetzige Vortrag enthält einen glaubhaften Kern. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die Klage hat Erfolg: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2006 wird aufgehoben und die Behörde verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bei Rückkehr konkret eine geschlechtsbezogene Verfolgung in Gestalt zwangsweiser Verheiratung droht und der türkische Staat keinen effektiven Schutz bietet. Ein innerstaatliches Ausweichen ist wegen ihrer persönlichen Einschränkungen und schweren psychischen Erkrankung unzumutbar. Deshalb besteht ein Abschiebungshindernis; die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.