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Beschluss

4 B 923/16 As HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2016:0603.4B923.16ASHGW.0A
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Leitsätze
Dublin III VO - keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien(Rn.26) (Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin III VO - keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien(Rn.26) (Rn.30) 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten 1. die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 A 922/16 As HGW – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2016 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage – 4 A 922/16 As HGW gegen die Ausreiseaufforderung wiederherzustellen, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Asylverfahren und das Verfahren zur Prüfung von internationalem Schutz für den Antragsteller in Deutschland durchzuführen, haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 3) ist bereits unzulässig, denn er ist nicht der statthafte Rechtsbehelf. Die Art des vorläufigen Rechtsschutzes wird durch die in der Hauptsache statthafte Klageart bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Verfahren, die allein aus Gründen der Unzuständigkeit Deutschlands abgelehnte Asylgesuche zum Gegenstand haben, die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf der Hauptsache und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 13 f. hierzu ausgeführt: Die Vorinstanzen haben mit Recht die Anfechtungsklage als die allein statthafte Klageart angesehen, wenn es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung geht (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ABl. L 50 S. 1). Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Die Antragsgegnerin hat keine Ausreiseaufforderung verfügt. Sollte mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gewollt sein, so liegt für diesen Antrag kein Rechtsschutzinteresse vor, denn das mit ihm verfolgte Rechtsschutzziel ist bereits vollumfänglich mit dem Antrag zu 1) erreichbar. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Dem Wortlaut nach begehrt der Antragsteller zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Inhalt des Antrages nach ist dieser jedoch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen , zumal der Antragsteller diese Vorschrift auch zitiert hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 27.04.2016 zu Recht den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach § 27a Asylgesetz (AsylG) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) der Mitgliedsstaat Italien zuständig. Nachdem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 11.02.2016 bis zum Erlass des Bescheides nicht reagiert haben, gilt es gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht auf die Durchführung seines Asylverfahrens in Italien verwiesen werden kann, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO liegen nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat ( Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO). Dieser Regelung liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – noch zur Dublin II-VO - entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf Internationalen Schutz zugrunde. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH Urteil vom 21.12.2011 C-411/10, juris, Rn. 80). Der Gerichtshof hat hierzu weiter ausgeführt: Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. (EuGH, aaO, Rn. 81 ff.). Zu den Voraussetzungen und dem Prüfungsmaßstab eines systemischen Mangels hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14, juris, Rn. 9). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach aktueller Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass in Italien derartige systemische Schwachstellen im Asylsystem vorliegen, die eine Überstellung des Antragstellers dorthin unmöglich machen (ebenso: VG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2016 – 5 L 540/16.A, juris). Es ist nach Italien überstellten Personen wie dem Antragsteller möglich, ihr Asylbegehren in Italien in einem rechtlich gesicherten Verfahren zu betreiben. Dies ergibt die Auswertung einer Auskunft des auswärtigen Amtes (AA) an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23.02.2016. Darin hat das AA ausgeführt: Bei „Dublin-Rückkehrern“ ist in der Regel gewährleistet, dass sie in Italien ihren bereits gestellten Asylantragweiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen können. Italien gewährleistet entsprechend dem Grundrecht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3 der italienischen Verfassung, verschiedene Einwanderungs- und Asylverfahrensgesetze, insbesondere Gesetz Nr. 25/2008 vom 28.01.2008) ein Schutzverfahren, das auch für Überstellungen nach der Dublin III-VO greift. Besonderheiten bestehen insoweit nicht. Personen, die bisher noch keinen Asylantrag gestellt haben, können dies nach Ankunft bei der Polizei tun. Asylsuchende, die vorher einen Asylantrag stellten, jedoch zu ihrem Gesuch noch nicht befragt wurden, können das Verfahren i. d.R. wieder aufnehmen, wenn eine Entscheidung bisher nicht gefallen ist. Sollte dies der Fall sein und fiel die Entscheidung aufgrund der Umstände negative aus, kann eine Wiederaufnahmeantrag gestellt werden oder eine Beschwerde eingelegt werden (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 3). Auch bezüglich der Aufnahmebedingungen ist das Vorliegen systemischer Schwachstellen zu verneinen. Hierzu hat das AA in obiger Auskunft ausgeführt: Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum (vgl. Auskunft des AA, aaO, S. 4). Nur dann, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt die Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchtem besteht kein Recht auf eine Unterkunft; in diesem Fällen kann jedoch ein neuer Platz beantragt werden. Rückkehrer, deren Asylgesuch in Italien bereits vor der Ausreise negativ beschieden und rechtskräftig abgewiesen wurde, werden in den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) untergebracht. Rücküberstellte Ausländer, die als Flüchtling anerkannt waren oder subsidiären Schutzstatus genossen haben, dieser Status aber abgelaufen ist, erhalten während des Asylfolge- oder Verlängerungsverfahrens Unterkunft und staatliche Leistungen wie bei einem Erstantrag (vgl. Auskunft des AA, aaO). Laut aktuellen Presseberichten seien zwar die Aufnahmezentren in Italien überfüllt und die italienische Regierung befürchte für diesen Sommer eine Rekordzahl ankommender Flüchtlinge (vgl. nur Sparlinger, Neue Tragödien auf dem Mittelmeer in Neue Zürcher Zeitung vom 30.05.2016, S. 1 und Kerner, Warnruf aus Italien in Frankfurter Rundschau vom 01.04.2016, S. 4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Urteilen vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13) bereits festgestellt, dass in Italien das Risiko besteht, dass die Ankommenden keine Unterkunft erhielten oder in überfüllten Behausungen untergebracht würden. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass dies allein nicht die Aussetzung sämtlicher Abschiebungen nach Italien rechtfertigt. Weitere Umstände, die zu einem Absehen von einer Abschiebung des Antragstellers führen müssten sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Zudem ist Italien willens und bestrebt, bestehende oder zu erwartende Engpässe bei der Unterbringung zu beseitigen. So hat das Land In der Vergangenheit in Situationen, in denen es zur Überfüllung der Aufnahmelager gekommen ist Maßnahmen zur Kompensation ergriffen. So wurden anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika temporäre Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes in einer Größenordnung von 50.000 Plätzen in den betroffenen Regionen geschaffen (vgl. Auskunft des AA an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013, S. 7). Auch aktuell strebt Italien eine Erhöhung der Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge an (vgl. Auskunft des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 5). Auch die sonstige Versorgungssituation ist für Asylbewerber in Italien gesichert. Sie haben Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso wie Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch (vgl. Auskunft des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 6). Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge haben, sind nicht ersichtlich. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.