Urteil
4 A 1313/19 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0509.4A1313.19HGW.00
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Leitsätze
Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob der Kläger den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 ihres Bescheides vom 4.7.2019 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob der Kläger den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 ihres Bescheides vom 4.7.2019 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 1., 3. bis 6. des Bescheides vom 4.7.2019 richtet, ist zulässig, insbesondere als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft. Sie ist teilweise begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte ihr die Zuerkennung des subsidiären Schutzes versagt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] verneint worden ist und der Klägerin die Abschiebung in die Republik Armenien angedroht, ihr eine Ausreisefrist gesetzt und ihr gegenüber ein Einreise-und Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden ist. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Klägerin damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die §§ 3a bis 3e AsylG zu beachten. Diese Vorschriften enthalten die gesetzlichen Maßgaben dafür, was rechtlich unter einer asylerheblichen Verfolgungshandlung zu verstehen ist, welche Umstände bei der Prüfung von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, von wem die Verfolgung ausgehen kann, welche Akteure Schutz vor Verfolgung bieten können und wann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Interner Schutz). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (siehe auch Art. 4 QualfRL; vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN.). Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist - seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschl. v. 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN). Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob die Klägerin den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist die Ukraine. Zugrundzulegen sind die Verhältnisse in demjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin besitzt oder in dem sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG i.V.m. Art. 2c QRL). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass bei dem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, anders als bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG - es sich grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, über den nur einheitlich entschieden werden kann, weil er nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden kann. Deshalb kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese Frage nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit (bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts) in Betracht kommenden Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 15.02.2012 - 3 L 98/04 -, juris). Maßgeblicher Staat ist danach nicht die Republik Armenien. Die Klägerin ist nicht Staatsangehörige der Republik Armenien. Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus. Anders als die Beklagte meint, kann für die Frage, welche Staatsangehörigkeit die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat, nicht darauf abgestellt werden, ob sie – wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird – als armenische Volkszugehörige einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit hat. Zunächst einmal ändert dieser Umstand daran nichts, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung diese Staatsangehörigkeit gerade nicht aufweist. Hinzu kommt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin bei einer Geltendmachung dieses Anspruchs auch die armenische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Hierfür müsste sie zunächst zweifelsfrei nachweisen, dass sie armenische Volkszugehörige ist, obwohl weder sie noch ihre Eltern jemals in Armenien gelebt haben. Hinzu kommt, dass die Klägerin eben niemals in Armenien wohnhaft gewesen ist, sie vielmehr in Aserbaidschan geboren worden ist und sich nur in Aserbaidschan und in der Ukraine aufgehalten hat. Von daher erscheint dem Gericht völlig offen, ob die Klägerin auf einen entsprechenden Antrag hin armenische Staatsangehörige werden würde. Maßgeblicher Staat ist auch nicht die Republik Aserbaidschan. Die Klägerin ist nicht Staatsangehörige der heutigen Republik Aserbaidschan. Hierfür ist nicht ausreichend, dass die Klägerin in diesem Gebiet geboren wurde und sie dort ihre ersten 16 Lebensjahre verbracht hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin, wie sie angegeben hat, das Staatsgebiet der heutigen Republik Aserbaidschan im Jahre 1988 verlassen hat und in die Ukraine geflüchtet ist. Zweifel an diesen Darlegungen bestehen nicht. Zweifel hat auch die Beklagte nicht geäußert. Die Klägerin war damit von ihrer Geburt an Staatsangehörige der UdSSR mit einer aserbaidschanischen Republikzugehörigkeit (vgl. hierzu TransKaukasus Institut an VG Ansbach vom 08.05.2006, Seite 23). Als Person, die vor der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan bzw. vor Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die aserbaidschanische Republik verlassen hat, hat sie die Staatsangehörigkeit der unabhängigen Republik Aserbaidschan indessen nicht erworben, auch nicht, wenn sie noch auf dem Hoheitsgebiet der neuen Republik Aserbaidschan registriert gewesen sein sollte (vgl. insoweit auch, OVG Greifswald, a.a.O.; VGH München, Urt. 14.04.2011 - 2 B 06.30538 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, juris; a.A.: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2012 - 7 LB 140/06 -, juris.). Die Klägerin hat vielmehr im Jahre 1988 das Hoheitsgebiet der heutigen Republik Aserbaidschan verlassen und ist damit nicht Staatsangehörige der heutigen Republik Aserbaidschan geworden. Die Republik Aserbaidschan ist erst seit dem 18. Oktober 1991 ein unabhängiger Staat. Mit dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Juni 1990, in Kraft getreten am 01. Januar 1991, wurden alle Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Angehörige der aserbaidschanischen Sowjetrepublik waren, zu aserbaidschanischen Staatsangehörigen (Art. 4, erste Alternative). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber nicht mehr ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan, vielmehr war sie schon in die Ukraine übergesiedelt. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der UdSSR wurde die Staatsbürgerschaft der UdSSR grundsätzlich im Wege der Geburt erworben, die Republikzugehörigkeit richtete sich nach dem Wohnsitz. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Teilrepublik der UdSSR hat sich damit auch die Republikzugehörigkeit geändert (Institut für Ostrecht, Gutachten vom 22.12.2000 für VG Berlin). Eine bloße formale Anmeldung in Aserbaidschan ohne einen tatsächlichen Aufenthalt in Aserbaidschan reichte für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht aus (Institut für Ostrecht, an VG Berlin, a.a.O.). Das Gericht geht davon aus, dass diese Interpretationen der maßgeblichen Vorschriften die Realität in der UdSSR wiederspiegelten. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts E-Stadt im Urteil vom 15.7.2021 (15 A 858/18 SN) betreffend den Ehemann der Klägerin. In dem angefochtenen Urteil führt das Verwaltungsgericht E-Stadt aus: „Das Meldewesen der UdSSR diente im Wesentlichen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und einer Kontrolle der Staatsbürger. Das Ableiten von Rechten aus einer lediglich formalen Eigenschaft ohne tatsächlichen Hintergrund - hier eine lediglich formale Wohnsitzregistrierung - ist diesem Rechtsverständnis fremd. Nun Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O.). in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dieses Gericht liest die zitierten Gutachten nicht so, dass die Gutachter eine Auslegung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 anhand des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan vom 30. September 1998 vornehmen. Dieses Gericht liest die Gutachten vielmehr so, dass die Gutachter auf ein schon 1990 vorhandenes Staatsverständnis verweisen, welches explizit 1998 mit in das Gesetz aufgenommen worden ist. Dass es dieses Rechtsverständnis schon 1990 gegeben hat, ergibt sich für das Gericht aus der tatsächlichen Situation im Jahr 1990. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten starken ordnungsrechtlichen Funktion kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Republik Aserbaidschan "nicht anwesenden" Personen einen Rechtsstatus einräumen wollten. Vor dem Hintergrund der historischen Situation, war eine Aufnahme von volksstämmigen Armeniern in den neuen Staat nicht gewollt. Die Konflikte zwischen volksstämmigen Armeniern und Aserbaidschanern haben sich im Jahre 1988 entladen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte bereits eine weit verbreitete Aversion gegenüber Armeniern in Aserbaidschan. Die Das mit diesen Personen kein "neuer Staat" gegründet werden sollte, erscheint daher nur konsequent. Sofern das OVG Lüneburg meint aus dem Gutachten von Luchterhand vom 15. Dezember 1997 an das VG Augsburg eine andere Ansicht herauslesen zu können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei dem von Luchterhand zu beurteilendem Fall ging es um einen Militärangehörigen, der bei den Westgruppen diente und nicht auf dem Gebiet der UdSSR. Grundsätzliche Zweifel an den Auskünften des TransKaukasus Instituts hat das Gericht nicht. Auch wenn das Gutachteninstitut in seinen Gutachten vom 22. November 2000 an das VG Berlin mitteilt, dass es keine zuverlässige Kenntnis von der Meldepraxis und dem Meldesystem in der aserbaidschanischen Republik hatte, bezieht sich dies lediglich auf die Frage, wie im Einzelnen genau eine Wohnsitzan- bzw. -abmeldung vorzunehmen ist; nicht auf die hier maßgebliche Frage, wie das Auseinanderfallen vom tatsächlichen und registrierten Aufenthalt bei Ausländern vor dem Hintergrund des Rechtsverständnisses der neugegründeten aserbaidschanischen Republik zu bewerten ist.“ Dieser Rechtsauffassung folgt das erkennende Gericht vollumfänglich. Die Klägerin hat auch keine andere Staatsangehörigkeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Staatsangehörigkeit der Ukraine erworben hat. Angesichts des langen Aufenthalts in der Ukraine ist dies zwar ungewöhnlich, kann allerdings vorkommen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vertrags der Klägerin, dass es ihrer Mutter nicht gelungen sei, beide bei den ukrainischen Behörden anzumelden, sondern man dies abgelehnt habe. Die Angaben der Klägerin, man habe ihnen gesagt, sie sollten abwarten, bis sich die Lage in Aserbaidschan stabilisiert habe, um dorthin zurückzugehen, ist plausibel. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin zur Zeit staatenlos ist. Maßgeblich für die Frage, ob die Klägerin Verfolgung i. S. von § 3 Abs. 1 AsylG erfahren hat ist daher, ob sie in einem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 -10 C 50/07 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „§ 3 Abs. 1 AsylVfG stellt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Fall der Staatenlosigkeit auf das Land ab, in dem der Ausländer als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt "hatte". Durch diese Formulierung ist zunächst klargestellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt ankommt (hier: Deutschland), sondern das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich ist. Inhaltlich übereinstimmend stellt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie im Rahmen der Flüchtlingsdefinition auf das Land "seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts" ab (engl. Text: "former habitual residence"; frz. Text: "il avait sa residence habituelle" - ebenso Art. 2 Buchst. e der Richtlinie für den subsidiären Schutz). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 1 F.C. 723) darauf abgestellt, dass mehr als ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist. Vielmehr müsse der Staatenlose einen Aufenthalt mit Aussicht auf eine gewisse Dauer gefunden haben ("with a view to a continuing residence of some duration"). Er müsse zudem eine beachtliche Zeit des de facto Aufenthalts in dem betreffenden Land zurückgelegt haben ("a significant period of de facto residence"). Das Gericht nimmt Bezug auf die Rechtsauffassung von Hathaway, dass ein Jahr Aufenthalt als sinnvoller Abgrenzungsstandard angesehen werden kann. Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird nicht verlangt. Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Kläger zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 -10 C 50/07-, BVerwGE 133, 203-220, Rn. 30 - 34).“ Demnach hat die Klägerin in der Ukraine ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Flucht nach Deutschland gehabt. Sie hat dort 31 Jahre gelebt und damit deutlich mehr als nur ein Jahr. Staatliche Verfolgung in der Ukraine hat sie nicht vorgetragen. Sie hat keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale hinsichtlich der Ukraine vorgetragen. Ihren Ausführungen sind auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen. Sie hat erklärt, die Ukraine wegen der Kampfhandlungen im Donezk-Bereich verlassen zu haben. Von daher kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass sie die Ukraine aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sie dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und sie deswegen nicht dorthin zurückkehren kann. Aber ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in der Ukraine nun ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Es ist allgemein bekannt, dass derzeit mit der Invasion russischer Truppen in die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ein Angriffskrieg stattfindet und damit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gegeben ist. Da die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes nur hilfsweise für den Fall beantragt hat, dass das Gericht ihr nicht schon einen subsidiären Schutz zubilligt, ist über diesen Anspruch nicht zu entscheiden. Gleichwohl ist die entsprechende Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 4 des Bescheids, dass für die Klägerin keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, im Hinblick auf den umfassenden Aufhebungsantrag der Klägerin aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Ukraine im Hinblick auf den dort stattfindenden internationalen bewaffneten Konflikt. Aus demselben Grund besteht für die Klägerin auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Ukraine. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klage hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die im Jahr 1972 in Sumqayit in Aserbaidschan geborene Klägerin ist nach ihren Angaben armenische Volkszugehörige und christlichen Glaubens. Sie lebte vor ihrer Ausreise nach ihren Angaben seit 1988 in der Ukraine. Dort hat sie keine Wohnsitzregistrierung und auch keine Republikzugehörigkeit der ukrainischen SSR erhalten. 1996 heiratete sie in der Ukraine einen armenischen Volkszugehörigen aserbaidschanischer Republikzugehörigkeit. Sie betreibt ein Asylverfahren. Sie reiste am 13.3.2019 zusammen mit ihrem Sohn auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.3.2019 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt am 26.3.2019 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2019 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Armenien abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin sei zwar in Aserbaidschan geboren worden und in die Ukraine geflüchtet. Jedoch bleibe festzuhalten, dass Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit hätten. Aufgrund dieses gesetzlichen Rechtsanspruchs erfolge die Würdigung des gesamten Sachvortrages im Hinblick auf die Republik Armenien. Zur Begründung führte das Bundesamt weiter aus, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG), da sie keine Umstände angeführt habe, die geeignet wären, eine hier zu berücksichtigende Verfolgung und Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale begründen zu können. Soweit Sie erklärt habe, sie sei in Aserbaidschan geboren und würde aus diesem Grunde keinen Bezug zu Armenien, der Heimat ihrer Eltern besitzen, sei dieser Umstand nicht geeignet, eine Verfolgungssituation darzustellen. Sie habe nicht dargestellt, dass ihr eine zielgerichtete Verfolgung aufgrund eines ihr persönlich zugehörigen oder zugeschriebenen Merkmals drohe oder drohen werde. Sie habe keinerlei Verfolgungshandlung geschildert und auch keine besondere Eigenschaft herausgestellt, die als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung geeignet wäre. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Klägerin die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihr drohe in Armenien keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Klägerin kein Konflikt bestehe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Der Klägerin drohe in Armenien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände der Klägerin ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung stellten keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lasse sich keine dahingehende Prognose stellen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände ihrer persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstände. Vielmehr sei anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein werde, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Abschiebung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Klägerin könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihr drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Klägerin hat am 15.7.2019 gegen den Bescheid vom 4.7.2019 Klage beim Verwaltungsgericht E-Stadt, dass den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat, erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Herkunftsstaat sei nicht Armenien, da sie in Aserbaidschan geboren sei. Sie habe noch nie in Armenien gelebt. Das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Ukraine. Ihre Eltern seien aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen. Sie hätte Aserbaidschan verlassen, bevor sie im Mai 1988 einen Pass hätte erhalten können. Sie hätte Aserbaidschan verlassen müssen, als 1988 der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan eskaliert sei. Sie sei mit ihrer Mutter In die Ukraine geflüchtet. Sie hätte ihren Mann, den sie in der Ukraine kennengelernt hätte, offiziell nicht heiraten können, hätte sich jedoch 1996 kirchlich trauen lassen. Danach habe sie den Namen ihres Mannes angenommen. Ihr Vater sei schon vor der Abreise aus Aserbaidschan bei den Konflikten umgekommen. 2014 hätte der Konflikt in der Ost-Ukraine begonnen. Auch das Dorf der Klägerin sei bombardiert worden. Im August 2015 sei ihr Mann verschleppt worden. Ein guter Freund ihres Mannes aus der Militärzeit hätte sie 2019 nach Deutschland gebracht. Sie besitze weder die Staatsangehörigkeit der Ukraine oder Armeniens oder eines sonstigen Staates mit Ausnahme der Republik Aserbaidschan und habe eine solche auch nie besessen. Mit der Unabhängigkeit Aserbaidschans sei sie aufgrund ihrer Republikzugehörigkeit zur aserbaidschanischen Sowjetrepublik Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan geworden. Sie habe die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans nicht verloren. Sie habe keinerlei tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zur Republik Armenien, wo sie niemals wohnhaft oder angemeldet gewesen sei. Die Flüchtlingseigenschaft richte sich nach der Staatsangehörigkeit, die der Antragsteller de jure besitze. Da sie die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan besitze, sei für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf Aserbaidschan als Verfolgerland abzustellen. Auf die Situation in Armenien komme es daher nicht an. Sie habe eine Staatsangehörigkeit der Republik Armenien nie erworben und auch keinen Anspruch auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. In Aserbaidschan werde sie wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit politisch verfolgt. Schon in der Vergangenheit hätten armenische Volkszugehörige im Hinblick auf ihre Ethnizität politischer Verfolgung unterlegen, die auch nach Gründung der Republik Aserbaidschan, mindestens als mittelbare Gruppenverfolgung, fortbestanden habe. Bergkarabach stelle keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar. Eine Einreisemöglichkeit nach Bergkarabach sei für die Klägerin im Hinblick auf ihre armenische Volkszugehörigkeit nicht gegeben. Im Übrigen bestehe dort für sie keine Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums. Für die asylrechtliche und flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nach den rechtlich zu berücksichtigenden Rechtsmaßstäben die Prüfung zu beziehen auf die Verhältnisse in dem hierfür maßgeblichen Staat. Der asylrelevante Heimatstaat eines Asylsuchenden richte sich grundsätzlich nach dessen Staatsangehörigkeit, nicht nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort. Im Asylrechtsstreit bedürfe es der Feststellung, welchem Staat ein Asylbewerber angehöre oder in welchem Land der Staatenlose vor der Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Diese Rechtsmaßstäbe würden vom angegriffenen Bescheid ersichtlich nicht eingehalten, sondern umgangen werden, sodass schon im Ansatz eine ordnungsgemäße Grundlage für die erforderliche Prüfung nicht gegeben sei. Das Bundesamt stelle auf eine fiktive staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ab, indem es lediglich darauf abstelle, ob ein möglicher Rechtsanspruch auf Erwerb einer armenischen Staatsangehörigkeit bestehe, wobei es zugrunde lege, dass eine armenische Staatsangehörigkeit nie bestanden habe und nicht bestehe. Hilfsweise wären bei angenommener Staatenlosigkeit der Klägerin wegen der von ihr glaubhaft geschilderten Situation in der Ukraine als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die Voraussetzungen des internen Schutzes zu prüfen und entsprechend festzustellen. Sie habe in der Ukraine keine Lebensgrundlage, sie spreche kaum Ukrainisch, habe keinen Beruf erlernt und verfüge über keinerlei ökonomische Ressourcen. In der Ukraine drohe ihr ein Leben unterhalb der Grenze des Existenzminimums mit den Gefahren der Obdachlosigkeit, ausgesetzt sein von Hunger, Krankheit und menschenunwürdigen Umständen. Die Ukraine sei außerhalb der umkämpften Separatistengebiete mit Binnenflüchtlingen völlig überlastet. Sie würde als Staatenlose keine förmliche Wohnsitzregistrierung, keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zum legalen Wohnungsmarkt und keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem erhalten. Die Ziellandwahl des Bundesamtes für die Abschiebung nach Armenien sei schon deswegen rechtswidrig, weil die vorrangige Asyl- und flüchtlingsrechtliche Prüfung sich zunächst auf derjenigen Stufe zu vollziehen hätte, die den umfassendsten Schutz vermittele. Desweiteren sei die Wahl der Republik Armenien als Zielland willkürlich, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die armenische Staatsangehörigkeit innegehabt oder in Armenien überhaupt gelebt habe. Personen ohne armenische Staatsangehörigkeit hätten keinen Zugang zu staatlichen Leistungen und beispielsweise kostenlose medizinische Versorgung, ebenso wenig auf Rente oder sonstige Sozialleistungen. Darüber hinaus gebe es für sie in Armenien keine Lebensgrundlage. Sie sei mittlerweile 50 Jahre alt und könne aufgrund des für den Lebensgefährten bestehenden Abschiebungsverbots nicht mit diesem in der Ukraine einen Aufenthalt nehmen. Sie habe in Armenien keinerlei Bekannte oder Verwandte. Sie habe keinen Beruf erlernt und ihr Leben lang von Hilfstätigkeiten gelebt. Für sie sei daher in der Republik Armenien eine Existenzsicherung nicht denkbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3-6 ihres Bescheides vom 4.7.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.7.2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht E-Stadt die Beklagte, festzustellen, dass für den Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der russischen Föderation und der Republik Armenien vorliegen. Mit Beschluss vom 16.3.2022 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.