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Urteil

3 L 98/04

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Flüchtlingseigenschaft ist einheitlich hinsichtlich des Staatsangehörigkeits- oder gewöhnlichen Aufenthaltsstaats zu prüfen; bei unklarer Staatsangehörigkeit ist der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. • Als Staatenlose, die sich über längere Zeit tatsächlich in Russland aufgehalten haben, sind die Kläger für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Russischen Föderation zuzurechnen. • Diskriminierungen oder administrative Benachteiligungen in Russland gegenüber Armeniern begründen noch keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung, wenn sie nicht die Schwere von Art. 9 QRL bzw. Art. 3 EMRK erreichen. • Eine Rückkehr nach Kern-Aserbaidschan ist hier faktisch ausgeschlossen; eine Abschiebung nach Berg-Karabach stellt keine rechtswidrige Androhung dar, weil dort kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei langjährigem Aufenthalt in Russland; Abschiebung nach Berg-Karabach nicht verboten • Die Flüchtlingseigenschaft ist einheitlich hinsichtlich des Staatsangehörigkeits- oder gewöhnlichen Aufenthaltsstaats zu prüfen; bei unklarer Staatsangehörigkeit ist der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. • Als Staatenlose, die sich über längere Zeit tatsächlich in Russland aufgehalten haben, sind die Kläger für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Russischen Föderation zuzurechnen. • Diskriminierungen oder administrative Benachteiligungen in Russland gegenüber Armeniern begründen noch keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung, wenn sie nicht die Schwere von Art. 9 QRL bzw. Art. 3 EMRK erreichen. • Eine Rückkehr nach Kern-Aserbaidschan ist hier faktisch ausgeschlossen; eine Abschiebung nach Berg-Karabach stellt keine rechtswidrige Androhung dar, weil dort kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG begründet ist. Die Kläger sind ein verheiratetes Ehepaar, geboren 1978 und 1981, das angibt, 1988 aus Aserbaidschan geflohen und seitdem bis 2001 in Russland (bei Sotschi) gelebt zu haben. 2001 stellten sie in Deutschland Asylanträge; das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Flüchtlinge ab und drohte Abschiebung nach Aserbaidschan oder Armenien an. Die Kläger rügten insbesondere, eine Rückkehr nach Armenien oder Berg-Karabach sei für sie unmöglich oder existenzgefährdend, und trugen Verfolgungserfahrungen in Russland sowie die halbaserische Abstammung des Klägers vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht richtete sich auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen. • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3 Abs.1 AsylVfG und § 60 AufenthG sowie ergänzend nach Art.4, 7–10 QRL zu prüfen; maßgeblich sind die Verhältnisse im Staat der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des gewöhnlichen Aufenthalts. • Staatszuordnung: Die Kläger stammen ursprünglich aus dem Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan, haben dort aber vor 1991 ihren faktischen Wohnsitz verlassen; damit erwarben sie nach den einschlägigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regeln nicht automatisch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Konkrete Anhaltspunkte für eine armenische Staatsangehörigkeit fehlen. • Maßgeblicher Staat ist die Russische Föderation: Die Kläger haben sich etwa 13 Jahre dort dauerhaft aufgehalten; auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt kann daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. Rechtsbegriffs folgen. • Keine verfolgungsrelevante Gefährdung in Russland: Die von den Klägern geschilderten Benachteiligungen und zum Teil gezahlten Schutzgelder sowie punktuelle Übergriffe erreichen nicht die für Verfolgung nach § 60 Abs.1 AufenthG und Art.9 QRL erforderliche Schwere. Auch eine gruppenbezogene Verfolgung armenischer Volkszugehöriger in Russland ist nicht nachweisbar; regionale Diaspora-Strukturen mildern das Risiko. • Unions- und nationalrechtliche Abschiebungsverbote: Hinsichtlich der Russischen Föderation bestehen weder unionsrechtliche Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.2,3,7 AufenthG) noch für Armenien nationale Abschiebungsverbote. Für Aserbaidschan ist eine Abschiebung in die Kerngebiete faktisch ausscheidend; die Androhung bezieht sich allenfalls auf Berg-Karabach. • Berg-Karabach: Eine Abschiebung dorthin begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG. Weder ist eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Tötung oder unmenschliche Behandlung erkennbar, noch besteht eine derartige konkrete Gefahrenlage, die ein nationales Abschiebungsverbot begründen würde. • Verfahrens- und Kostengrund: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil als maßgeblicher Staat die Russische Föderation anzusehen ist und dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 AufenthG festgestellt werden konnten. Eine Abschiebung nach Kern-Aserbaidschan erscheint faktisch nicht durchführbar; eine Abschiebung nach Berg-Karabach ist jedoch nicht durch unions- oder nationales Recht verboten. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.