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Urteil

6 A 435/14

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:1119.6A435.14.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässige Verpflichtungsklage keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen (weitergehenden) Anspruch auf Erstattung von Kosten im Rahmen der Gewährung von Strafrechtsschutz (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme der ihm in dem Verfahren 552 Js 26929/07 FE Staatsanwaltschaft Stralsund entstandenen Kosten ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Erlass des Innenministers über den Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Landesbedienstete vom 22.09.1994 – II 240 – Amtsbl. M-V 1994 S. 1012. Unabhängig davon, dass der Dienstherr des Klägers diesen Erlass nicht anwendet, können aus Richtlinien der vorliegenden Art über die Gewährung von Rechtsschutz für Bedienstete öffentlich-rechtlicher Dienstherrn mangels unmittelbarer Außenwirkung keine Ansprüche hergeleitet werden. Solche Richtlinien haben keinen Rechtsnormcharakter, sondern wirken lediglich innerhalb der Verwaltung und dienen der gleichmäßigen Handhabung der Gewährung von Rechtsschutz. Ein Anspruch kommt nur insoweit mittelbar in Betracht, als sich der Inhalt der Richtlinie mit der tatsächlichen Handhabung der Verwaltungspraxis deckt. Grundlage des Anspruchs ist allein die Selbstbindung der Verwaltung gemäß dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidend ist, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 05.03.2007 - 1 A 1890/07 -, juris). Bezogen auf den vorliegenden Fall heißt dies, dass der Kläger nur dann einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten hätte, wenn der Beklagte solche Kosten in vergleichbaren Fällen in Anwendung der Richtlinie des Innenministers über die Gewährung von Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Landesbedienstete vom 22.09.1994 erstattet hätte. Für eine solche Verwaltungspraxis ist hier nichts erkennbar. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er bereits über das Anliegen des Klägers entschieden hatte, bei einem Beamten Rechtsschutz in Straf- oder Zivilsachen gewährt hätte, der mit dem Fall des Klägers vergleichbar war (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 03.03.2011 – 6 A 376/08 -). 2. Rechtsnormen, welche den Beklagten zur Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem Kläger verpflichten würden, existieren nicht. Die Gewährung von dienstlichem Rechtsschutz steht grundsätzlich im weiten Ermessen des Dienstherrn, bei dessen Anwendung er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach § 45 BeamtStG zu beachten hat. Nach dieser Vorschrift hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Dazu gehört auch die Beistandspflicht, die insbesondere auch dann gefordert sein kann, wenn gegen den Beamten im Zusammenhang mit seiner Stellung oder Funktion als Beamter strafrechtlich ermittelt wird. Wann der Beamte im konkreten Fall eines solchen Beistandes durch den Dienstherrn bedarf und wie dieser Beistand konkret erfolgen soll, d.h. für die Frage, ob und wenn ja auf welche Weise, etwa durch Gewährung einer finanziellen Hilfe, der Beamte in seiner Stellung als Beamter und in seiner Funktion des Schutzes bedarf, unterliegt dabei der Beurteilung des Dienstherrn. Dieser Beurteilungsspielraum findet dort seine Grenze und begründet einen unmittelbaren Anspruch des Beamten aus der Fürsorgepflicht, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dies ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der begehrten Leistung ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde bzw. – mit anderen Worten – wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Gewährung von dienstlichem Rechtsschutz das einzig geeignete und notwendige Mittel ist, damit der Beamte überhaupt seine Rechte wahrnehmen kann bzw. bei nachträglicher Erstattung der Beamte und seine Familie anderenfalls in ihrer wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wären. Für beides gibt der Sachverhalt nichts her. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Rechtsanwaltskosten und die Geldauflage gezahlt zu haben, ohne weitere Angaben dazu zu machen. Darüber hinaus besteht für einen Kostenersatz im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch in aller Regel kein Raum, wenn es sich bei den Vorwürfen, um die es in dem strafrechtlichen Verfahren geht, um Straftaten zum Nachteil des Dienstherrn handelt. Hierzu hat der hessische VGH in seinem Beschluss vom 17.05.2013 – 1 B 2234/12 -, juris, u. a. ausgeführt: „Die … Gewährung von Rechtsschutz auch für die Rechtsverteidigung in solchen Verfahren, in denen dem Beamten ein gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtetes Verhalten bzw. eine Straftat vorgeworfen wird, ist … nicht vom Zweck der in § 45 BeamtStG enthaltenen Ermächtigung erfasst. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stellt das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt seiner Dienst-und Treuepflicht dar (vgl. Kunig, Das Recht des öffentlichen Dienstes, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl., S. 853, Rdnr. 148). Besteht für den Beamten die Notwendigkeit, aufgrund eines Verhaltens, welches in Ausübung seiner Dienst- und Treuepflicht erfolgt ist, sich rechtlich verteidigen zu müssen, folgt aus dem inneren Zusammenhang zwischen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits, dass der Dienstherr dem Beamten in dieser Situation Beistand zu leisten hat. Bei dieser Fallkonstellation sind die Interessen des Dienstherrn und des Beamten an der Rechtsverteidigung gleichgelagert. Indem sich der Beamte zur Wehr setzt und sein Verhalten, welches im Einklang mit seiner Dienst- und Treuepflicht steht, verteidigt, macht er zugleich das Interesse des Dienstherrn gerade an der Erfüllung dieser Pflichten durch den Beamten geltend. Gleiches mag auch für solche Fälle gelten, in denen sich der Beamte gegen einen ungerechtfertigten Vorwurf, dienstliche Pflichten oder gar Strafgesetze verletzt zu haben, zu Wehr setzt. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz beinhaltet danach auch prognostische Elemente im Hinblick auf den Ausgang des in Frage stehenden Strafverfahrens (vgl. Häde, Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und Rechtsschutzkosten, BayVBl 1999, 673, 676). Maßgeblich ist somit für die Ausübung des Ermessens, dass ein Interesse des Dienstherrn an der Rechtsverteidigung besteht, welches letztlich darin begründet sein muss, dass der Beamte seine Dienst- und Treuepflicht erbracht hat. Demgegenüber gebietet es die Fürsorgepflicht gerade nicht, einem Beamten Beistand zu leisten, der gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen und dabei Straftaten begangen hat und sich in einem diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren zu verteidigen sucht. Es steht dann kein Verhalten bzw. keine Pflichterfüllung des Beamten in Frage, welches die Fürsorgepflicht auslösen könnte. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Anspruch auf Fürsorge dann eingeschränkt ist, wenn der Dienstherr wegen des Verdachts einer Straftat im Amt ein Verfahren gegen den Beamten zu Recht eingeleitet hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 - NVwZ-RR 2001, 115). Auch soweit die Verwaltungsvorschriften des Landes, auf deren sinngemäße Anwendung sich der Antragsgegner beruft, eine Beistandspflicht in Gestalt der Übernahme bzw. darlehensweisen Übernahme der Rechtsverteidigungskosten dann vorsehen, wenn ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch den Beamten besteht, hat dies seinen rechtfertigenden Grund in dem Zusammenhang zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einerseits und der Dienst- und Treuepflicht des Beamten andererseits.“ Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Danach bestand für den Dienstherrn des Klägers während des laufenden Strafverfahrens kein dienstliches Interesse an der Rechtsverteidigung des Klägers und nach Abschluss des Strafverfahrens auch kein dienstliches Interesse daran, den Kläger von den Kosten dieses Verfahrens freizustellen. Die in dem Verfahren 552 Js 26929/07 FE Staatsanwaltschaft Stralsundangeklagten Straftaten waren gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtet. Auch waren die Vorwürfe nicht derart unberechtigt, als dass der Dienstherr gehalten wäre, dem Kläger zumindest insoweit Ersatz zu leisten, als dieser nicht anderweitig, etwa gegenüber dem Urheber solcher Vorwürfe, Ersatz erlangen kann. Der Kläger ist in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Stralsund (23 KLs 46/10) nicht von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen worden. Vielmehr hat das Landgericht das Verfahren zunächst unter Festsetzung einer erheblichen Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro, zu gleichen Teilen zu zahlen an die Landeskasse und an die Stadtkasse der Hansestadt Anklam, mit Beschluss vom 16.01.2013 vorläufig und sodann, nach Zahlung der Geldauflage, endgültig mit Beschluss vom 18.03.2013 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Einstellungen nach § 153a Abs. 1 und 2 StPO erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung der nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 StPO festzusetzenden Auflagen oder Weisungen – hier die Zahlung einer Geldauflage gemäß Nr. 2 – beseitigt werden kann, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Von gänzlich unberechtigten Vorwürfen, denen der Kläger in dem Strafverfahren ausgesetzt gewesen wäre, kann mithin nicht die Rede sein. Immerhin musste auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens eine Verurteilung möglich gewesen wäre, auch wenn er selbst dies für unwahrscheinlich gehalten hatte. Weil der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Umfang des Anspruchs, insbesondere zur Frage der Angemessenheit der Anwaltshonorare sowie zur Erstattungsfähigkeit der gezahlten Geldauflage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Kläger ist seit August 2002 Bürgermeister der Hansestadt Anklam. Er wurde im April 2010 wiedergewählt. Gegen den Kläger waren verschiedene Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig. Neben mehreren Verfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren, so u. a. das Verfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges (552 Js 11757/09 Staatsanwaltschaft Stralsund), wurde das Verfahren wegen Fälschung von Wahlunterlagen und Verleumdung (552 Js 10486/09 Staatsanwaltschaft Stralsund) nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.750,00 Euro durch das Amtsgericht Anklam endgültig eingestellt (62 Ds 618/09). Das Verfahren wegen Untreue und anderer Straftaten zum Nachteil der Hansestadt Anklam (552 Js 26929/07 FE Staatsanwaltschaft Stralsund) wurde nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 Euro durch das Landgericht Stralsund mit Beschluss vom 18. März 2013 endgültig eingestellt (23 KLs 46/10). Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.03.2013 machte der Kläger gegen die Hansestadt Anklam Ersatzansprüche in Höhe von insgesamt 49.638,46 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten geltend. Nach einer Aufstellung des Beklagten im Verwaltungsverfahren setzt sich der Betrag zusammen aus zwei Rechtsanwaltsrechnungen aus dem Verfahren 552 Js 11757/09 Staatsanwaltschaft Stralsund in Höhe von insgesamt 822,65 Euro, sieben Rechtsanwaltsrechnungen in Höhe von zusammen 38.815,81 Euro aus dem Verfahren 552 Js 26929/07 FE Staatsanwaltschaft Stralsund sowie der im letztgenannten Verfahren gezahlten Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro. Mit Bescheid vom 08.01.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verdacht des Subventionsbetruges durch Ausstellen von Investitionsbescheinigungen für Baumaßnahmen eine Kostenerstattung in Höhe von 822,65 Euro und lehnte den Antrag des Klägers vom 28.03.2013 im Übrigen ab. Gegen die Entscheidung des Beklagten legte der Kläger am 17.01.2014 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 zurück. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.05.2014 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er als Bürgermeister der Hansestadt Anklam tätig gewesen sei und in dieser Funktion politische Feinde gehabt habe, die seine Entscheidungen nicht akzeptiert und die Staatsanwaltschaft Stralsund bewegt hätten, ein aufwendiges und langwieriges Ermittlungsverfahren durchzuführen. In dessen Ergebnis sei festzustellen, dass von den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nichts übrig geblieben sei. In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 hat der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 822,65 Euro sowie bezüglich des auch für den Zeitraum vom 28.04.2013 bis zur Erhebung der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Prozesszinsen zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 zu verpflichten, ihm die angefallenen Prozesskosten und geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von zusammen 48.815,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 ergänzend Bezug genommen.