Beschluss
1 B 2234/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0517.1B2234.12.0A
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Leitsätze
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann es gebieten, dass einem Beamten Beistand zu seiner Rechtsverteidigung in Strafsachen gewährt wird.
Die Fürsorgepflicht gebietet es jedoch nicht, unterschiedslos in allen Fällen Rechtsschutz zu gewähren. Der Dienstherr kann die Gewährung von Rechtsschutz auf solche Fälle beschränken, in denen dies in seinem Interesse liegt. Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt der Dienst- und Treuepflicht ist, kann der Dienstherr die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere dann versagen, wenn der gegen den Beamten erhobene strafrechtliche Vorwurf ein Verhalten betrifft, welches möglicherweise gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtet war und gegebenenfalls einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht beinhaltet.
Es steht im Ermessen des Dienstherrn, über Inhalt und Umfang der Gewährung von Rechtsschutz zu entscheiden. Der Umstand des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung durch den Dienstherrn hat keinen Einfluss auf Art und Umfang des zu gewährenden Rechtsschutzes.
Der Dienstherr kann die Ausübung seines Ermessens in Verwaltungsvorschriften regeln, die gem. Art. 3 Abs. 1 GG in allen Anwendungsfällen zu beachten sind. Er kann diese Verwaltungsvorschriften aus sachgerechten Gründen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abändern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. November 2012 - 1 L 941/12.KS - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann es gebieten, dass einem Beamten Beistand zu seiner Rechtsverteidigung in Strafsachen gewährt wird. Die Fürsorgepflicht gebietet es jedoch nicht, unterschiedslos in allen Fällen Rechtsschutz zu gewähren. Der Dienstherr kann die Gewährung von Rechtsschutz auf solche Fälle beschränken, in denen dies in seinem Interesse liegt. Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt der Dienst- und Treuepflicht ist, kann der Dienstherr die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere dann versagen, wenn der gegen den Beamten erhobene strafrechtliche Vorwurf ein Verhalten betrifft, welches möglicherweise gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtet war und gegebenenfalls einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht beinhaltet. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, über Inhalt und Umfang der Gewährung von Rechtsschutz zu entscheiden. Der Umstand des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung durch den Dienstherrn hat keinen Einfluss auf Art und Umfang des zu gewährenden Rechtsschutzes. Der Dienstherr kann die Ausübung seines Ermessens in Verwaltungsvorschriften regeln, die gem. Art. 3 Abs. 1 GG in allen Anwendungsfällen zu beachten sind. Er kann diese Verwaltungsvorschriften aus sachgerechten Gründen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abändern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. November 2012 - 1 L 941/12.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller war Landrat in Diensten des Antragsgegners. Er schied im Jahre … aus dem Amt aus. In der Folgezeit wurden verschiedene Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Zu seiner Verteidigung in diesen Verfahren begehrt der Antragsteller die Inanspruchnahme einer vom Antragsgegner für seine Beamten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Der Antragsgegner lehnt es ab, die dazu nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages erforderliche Zustimmung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zur Abgabe der nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Zustimmung zu verpflichten, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Es könne offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund überhaupt bestehe und ob der Antragsteller tatsächlich ein wirtschaftliches Ausbluten aufgrund der von ihm zu tragenden Kosten für die Rechtsverteidigung zu gegenwärtigen habe. Der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein im Ermessen des Dienstherrn stehender Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz bzw. Übernahme von Kosten für die Verteidigung in einem Strafverfahren. Soweit dieser Verwaltungsvorschriften erlasse, seien sie aufgrund der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung für alle Beamten gleichermaßen zur Anwendung zu bringen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers habe es jedoch bis zum März 2011 keine verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die Ermessensausübung in Rechtsschutzfällen im Bereich des Antragsgegners gegeben. Soweit der Antragsteller ein als Rechtsschutzverfügung bezeichnetes Schreiben vom 10. Mai 2005 vorlege, sei nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Schreiben überhaupt als Verwaltungsentscheidung wirksam geworden sei. Es fehle an einem Nachweis dafür, dass dieses Schreiben die Büroräume des Antragstellers verlassen habe, für die zukünftige Sachbearbeitung an die zuständigen Mitarbeiter gelangt sei und dass auf dieser Grundlage die Gewährung von Rechtsschutz gehandhabt worden sei. Der Umstand, dass der Antragsgegner in dem ersten gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zugestimmt habe, könne auch nicht als Ausdruck einer fortlaufend praktizierten Verwaltungsübung gewertet werden. Eine entsprechende Richtlinie für die Bindung seines zukünftigen Verwaltungshandelns habe der Antragsgegners sich erstmals im März 2011 aus Anlass der zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und weitere Kreisbedienstete gegeben. Der Landrat des Antragsgegners habe unter dem 28. März 2011 einer entsprechenden Heranziehung der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete zugestimmt. Diese enthielten zwar keine Regelungen darüber, wie zu verfahren sei, wenn eine Rechtsschutzversicherung die nach der Erlasslage begründete Kostentragungspflicht abdecke. Sie sei jedoch dahingehend auszulegen, dass die nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung erforderliche Zustimmung des Antragsgegners dann zu erteilen sei, wenn dem Bediensteten nach den Bedingungen des Erlasses eine Kostenerstattung zu gewähren wäre. Danach könne der Antragsteller jedenfalls die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung in Bezug auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Strafverfahren 5610 Js 36020/10 nicht beanspruchen, da er in diesem Verfahren lediglich als Zeuge habe aussagen müssen. Im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren könne unter Beachtung von Ziffer 5 Satz 2 des gemeinsamen Runderlasses kein Rechtsschutz gewährt werden. Im Hinblick auf die übrigen Strafverfahren sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zurückgestellt habe. Ein dienstliches Interesse im Sinne von Ziffer 1 Satz 3 und 4 des gemeinsamen Runderlasses liege nicht vor. Die Einleitung der Ermittlungsverfahren beruhe auf dem Umstand, dass der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft selbst um Aufklärung bestimmter strafrechtlich relevanter Vorgänge innerhalb der Kreisverwaltung gebeten habe. Für diesen Fall sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn sich im Nachhinein der Tatvorwurf erhärte und dem Beamten dennoch Rechtsschutz gewährt worden sei. Auch erfolge keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, da die Regelung vom März 2011 nur Auswirkungen für die Zukunft habe. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt vor: Das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Regelungen des „gemeinsamen Runderlasses“ zum Maßstab seiner Entscheidung herangezogen, nicht jedoch die rechtlichen Konsequenzen aus der seit 1991 bestehenden Rechtsschutzversicherung gezogen. Das Verwaltungsgericht unterstelle dem Antragsteller, dass seine Rechtsschutzverfügung manipuliert sei. Der Antragsteller habe von dieser Verfügung sich zunächst selber eine Kopie angefertigt, die weitere Kopie mit dem Abgangsvermerk sei von seiner Sekretärin gefertigt worden. Das Original der Verfügung sei in den Geschäftsgang gegangen. Dass es nicht auffindbar sei, könne zutreffend sein, sei jedoch rechtlich irrelevant. Der Antragsteller habe die Rechtsschutzverfügung nicht aus Eigennutz, sondern zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen erlassen, als sich aus einem aktuellem Anlass im Kreis der Kollegen die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Entscheidungsträgern in der öffentlichen Verwaltung gestellt habe. Auch habe der gemeinsame Runderlass des Landes keine rechtliche Wirkung für die kommunale Selbstverwaltung des Antragsgegners. Es werde bestritten, dass der Antragsgegner im März 2011 eine Neuregelung getroffen habe. Allein maßgeblich sei das Bestehen der Rechtsschutzversicherung. Auch bedürfe es bei der Anwendung der Landesregelung einer entsprechenden Haushaltsstelle und der Bereitstellung von Haushaltsmitteln ab dem Jahr 2011, was nicht vorgetragen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass es dem Antragsgegner nicht zumutbar sei, Rechtsschutz für Strafverfahren zu gewähren, die von ihm selber gegenüber dem Antragsteller veranlasst worden seien, treffe diese Annahme nicht zu. Nicht alle Verfahren seien vom Antragsgegner ausgelöst worden, vielmehr seien Verfahren auch aufgrund von anonymen Anzeigen Dritter eingeleitet worden oder die Staatsanwaltschaft sei von sich aus tätig geworden. Letztlich habe der Antragsgegner in dem Ermittlungsverfahren 5610 Js 9586/10, dem der Verdacht des Betrugs zu Lasten des Antragsgegners aufgrund von Reisekostenabrechnungen zu Grunde liege, der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zugestimmt. Auch sei mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, da es nach den Bestimmungen der Rechtsschutzversicherung zu einem Rückgriff auf den Antragsgegner als Versicherungsnehmer selbst dann nicht komme, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt werde. Nach den Versicherungsbedingungen nehme die Versicherung dann nur bei der versicherten betroffenen Person Rückgriff, nicht jedoch beim Antragsgegner als Versicherungsnehmer. Daher sei die Inaussichtstellung der Erteilung der Zustimmung zum versicherungsvertraglichen Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens sinnlos und der Antragsgegner verletze seine Fürsorgepflicht, wenn er nicht sogleich die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung ermögliche. Auch werde darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren 5610 Js 36022/10 mit Verfügung vom 15. Januar 2013 eingestellt worden sei. II. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen können. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte und nach den Versicherungsbedingungen der vom Antragsgegner abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung erforderliche schriftliche Zustimmung zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung ist die gemäß § 45 BeamtStG dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Die Fürsorgepflicht trifft den Dienstherrn zwar grundsätzlich nur im Rahmen und nach Maßgabe der Gesetze. Fehlen jedoch spezialgesetzliche Rechtsnormen, ist als Grundlage für Fürsorgeleistungen unmittelbar auf die in § 45 BeamtStG geregelte Fürsorgepflicht zurückzugreifen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass aus der Fürsorgepflicht auch folgen kann, dass der Dienstherr die Kosten für die Rechtsverteidigung eines Beamten zu übernehmen hat, wenn der Beamte wegen eines Verhaltens im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit strafrechtlich belangt wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - 2 B 45/84 - NJW 1985, 1041; Sächs. OVG, Urteil vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 - juris-Rn. 19). Die Ausübung der Fürsorgepflicht steht aber im Ermessen des Dienstherrn. Unter Beachtung der Grenzen seines Ermessens kann er über Inhalt und Umfang der Gewährung von Fürsorge bzw. über die Gewährung von Rechtsschutz entscheiden. Hat der Dienstherr die Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der der Fürsorgepflicht in Verwaltungsvorschriften gegenüber seinen Beamten generell geregelt, so hat er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG alle davon erfassten Fälle gleich zu behandeln, sofern nicht wesentliche Besonderheiten eine Abweichung gestatten (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C.63 - BVerwGE 19, 48; Urteil vom 13. September 1973 - II C.73 - BVerwGE 44, 72). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen eines Anspruchs des Antragstellers auf die von ihm begehrte Erklärung nicht gegeben: Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ergibt sich aus der Tatsache des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung bzw. aus dem Umfang des darin vereinbarten Versicherungsschutzes allerdings nichts Entscheidungserhebliches für den hier geltend gemachten Anspruch. Da der Dienstherr gegenüber dem Beamten aufgrund des Fürsorgegrundsatzes nicht verpflichtet ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und er diese auch jederzeit wieder kündigen kann, ohne seine Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu verletzen, lässt der Inhalt eines solchen Versicherungsvertrages und der Umfang des darin gewährleisteten Versicherungsschutzes den gegen den Dienstherrn geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz unberührt. Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm zu ermöglichen, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, kann somit nicht weiter gehen als die aus dem Fürsorgegrundsatz folgende Verpflichtung, dem Beamten Rechtsschutz bzw. Unterstützung bei den Kosten für die Rechtsverteidigung zu gewähren. Dies bedeutet zugleich, dass die antragsgemäße Verpflichtung des Antragsgegners, die nach den Versicherungsbedingungen notwendige Zustimmung zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zu erteilen, voraussetzt, dass der Antragsgegner aufgrund des Fürsorgeprinzips verpflichtet gegenüber dem Antragsteller ist, Rechtsschutz zu gewähren. Ein demgemäßer Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 45 BeamtStG in Verbindung mit ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch nicht aus der Verwaltungsanweisung vom 10. Mai 2005, die der Antragsteller seinem Vorbringen nach in seiner Zeit als Landrat in Kraft gesetzt haben will. Es kann offen bleiben, ob diese Anweisung überhaupt wirksam innerhalb der Behörde des Antragsgegners in Kraft gesetzt worden ist und ob es auf dieser Grundlage zu einer Selbstbindung des Antragsgegners im Hinblick auf die Ausübung des ihm in § 45 BeamtStG eingeräumten Ermessens gekommen ist. Es kann auch dahinstehen, ob sich auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungspraxis gebildet hat oder ob schon eine antizipierte Verwaltungspraxis anzunehmen sein könnte. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsgegner jedenfalls ab dem März 2011 das ihm eingeräumte Ermessen in einer gegenüber der vorgenannten Verwaltungsanweisung vom 10. Mai 2005 abweichenden Weise ausübt. Dies ergibt sich aus dem die Rechtsschutzversicherung betreffenden Aktenvorgang und dem darin enthaltenen Vermerk vom 23. März 2011, der vom Landrat des Antragsgegners am 28. März 2011 unterzeichnet worden ist. Nach der in diesem Vermerk enthaltenen Entscheidung des Landrats soll die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung in entsprechender Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete (Runderlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 26. November 2007 - I 1 1 – 12 I 02.03 -, StAnz. 2007, 2539 f.) erfolgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht auch nicht die unmittelbare Geltung dieser Verwaltungsvorschriften für den Bereich des Antragsgegners in Frage, sondern ihre entsprechende Anwendung aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Landrates. Danach setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass ein dienstliches Interesse an der Rechtsverteidigung des Beamten besteht, welches aber regelmäßig zu unterstellen ist. Ausnahmsweise ist ein dienstliches Interesse aber dann nicht anzunehmen, wenn die zur Last gelegte Straftat sich gegen die Interessen des Dienstherrn richtet. In diesem Sinn hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass er die Inanspruchnahme der Versicherung wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter wegen Straftaten, die den Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufen, einstweilen zurückgestellt zu haben. Damit hat der Antragsgegner nachvollziehbar eine bestimmte Ausübung seines Ermessens begründet und ab dem in Frage stehenden Zeitpunkt zur Anwendung gebracht. Auch sind sämtliche Verfahren, für die der Antragsteller die Abgabe der begehrten Erklärung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer begehrt, im vorgenannten Sinne strafgerichtliche Verfahren, die die Ahndung eines gegen die Interessen des Dienstherrn gerichteten Verhaltens des Antragstellers betreffen: Das Ermittlungsverfahren 5620 Js 23542/10 (LB Swiss) ist aufgrund einer Verdachtsanzeige des Landkreises vom 24. Juni 2010 wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil des Antragsgegners eingeleitet worden. Das Ermittlungsverfahren 5610 Js 31883/11 betrifft den Verdacht der Anstiftung zur Untreue gegenüber dem Antragsgegner. Das Ermittlungsverfahren 5610 Js 41668/10 betrifft die Veräußerung von EDV-Geräten des Antragsgegners an die Familie des Antragstellers. Das Ermittlungsverfahren 5610 Js 36022/10 betrifft den Verdacht der Gewährung von Sonderleistungen an Beamte der Kreisverwaltung. Zwar ist dieses Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden, die Einstellung ist jedoch nur auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf den schwerer wiegenden Vorwurf im Verfahren 5610 Js 23542/10 erfolgt (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 15. Januar 2013). Das Ermittlungsverfahren 5610 Js 35873/10 hat den Vorwurf zum Gegenstand, der Antragsteller habe einen Privatunfall betrügerisch als Dienstunfall abgerechnet. Soweit das Ermittlungsverfahren 5610 Js 35020/10 nicht gegen den Antragsteller gerichtet war, sondern er lediglich als Zeuge geladen war, ist schon nicht ersichtlich ist, weshalb der Beistand eines Rechtsanwalts im Sinne eines Rechtsschutzes hätte geboten sein können, so dass eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn schon deshalb nicht bestand. Dem kann die Beschwerde nicht entgegenhalten, dass eine früher vom Antragsteller erlassene Verwaltungsverfügung vom 10. Mai 2005, die die Gewährung von Rechtsschutz bzw. die Inanspruchnahme der bestehenden Rechtsschutzversicherung ohne die vorgenannten Einschränkungen vorgesehen hat, nach wie vor Geltung beansprucht. Auch wenn eine auf Richtlinien beruhende und in ständiger Anwendung erfolgte Ermessensausübung eine Selbstbindung der Verwaltung begründet, kann diese Selbstbindung jedoch mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden, wenn Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 - BVerwGE 46, 89, 91). Eine geänderte Ermessensausübung ist generell dann zulässig, wenn sie sachgerecht ist und nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Unterstellt man, die vom Antragsteller behauptete Verwaltungsanweisung wäre wirksam in Kraft gesetzt worden, würde die neue auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 26. November 2007 (StAnz. 2007, 2539 f.) geübte Verwaltungspraxis bzw. Ermessensausübung des Antragsgegners zwar insoweit eine Änderung bedeuten, als die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung in den Fällen nicht mehr möglich wäre, in denen die in Frage stehende Straftat, für die Rechtsschutzgewährung beantragt wird, gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtet wäre. Eine damit verbundene Änderung der Ermessensausübung wäre allerdings unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in rechtlich fehlerfreier Weise erfolgt. Denn der Antragsgegner hat sich in Ausübung seines Ermessens darauf beschränkt, neue Sachverhalte, die die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung betreffen, zu regeln. Er hat insbesondere nicht etwa die schon in der Vergangenheit in einem Fall erteilte Zusage zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zurückgenommen bzw. eine Regelung getroffen, die sich auf diesen Fall auswirken könnte. Auch wäre eine Änderung der Ermessensausübung sachgerecht, weil, wie vorstehend ausgeführt worden ist, die vom Antragsteller begehrte Betätigung des Ermessens nicht mehr mit dem Zweck der dem Dienstherrn in § 45 BeamtStG eingeräumten Ermächtigung zu vereinbaren wäre. Insbesondere wäre aber eine Änderung der Ermessensausübung auch sachgerecht. Die unterschiedslose Gewährung von Rechtsschutz auch für die Rechtsverteidigung in solchen Verfahren, in denen dem Beamten ein gegen die Interessen des Dienstherrn gerichtetes Verhalten bzw. eine Straftat vorgeworfen wird, ist nämlich nicht vom Zweck der in § 45 BeamtStG enthaltenen Ermächtigung erfasst. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stellt das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt seiner Dienst- und Treuepflicht dar (vgl. Kunig, Das Recht des öffentlichen Dienstes, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl., S. 853, Rdnr. 148). Besteht für den Beamten die Notwendigkeit, aufgrund eines Verhaltens, welches in Ausübung seiner Dienst- und Treuepflicht erfolgt ist, sich rechtlich verteidigen zu müssen, folgt aus dem inneren Zusammenhang zwischen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits, dass der Dienstherr dem Beamten in dieser Situation Beistand zu leisten hat. Bei dieser Fallkonstellation sind die Interessen des Dienstherrn und des Beamten an der Rechtsverteidigung gleichgelagert. Indem sich der Beamte zur Wehr setzt und sein Verhalten, welches im Einklang mit seiner Dienst- und Treuepflicht steht, verteidigt, macht er zugleich das Interesse des Dienstherrn gerade an der Erfüllung dieser Pflichten durch den Beamten geltend. Gleiches mag auch für solche Fälle gelten, in denen sich der Beamte gegen einen ungerechtfertigten Vorwurf, dienstliche Pflichten oder gar Strafgesetze verletzt zu haben, zu Wehr setzt. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz beinhaltet danach auch prognostische Elemente im Hinblick auf den Ausgang des in Frage stehenden Strafverfahrens (vgl. Häde, Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und Rechtsschutzkosten, BayVBl 1999, 673, 676). Maßgeblich ist somit für die Ausübung des Ermessens, dass ein Interesse des Dienstherrn an der Rechtsverteidigung besteht, welches letztlich darin begründet sein muss, dass der Beamte seine Dienst- und Treuepflicht erbracht hat. Demgegenüber gebietet es die Fürsorgepflicht gerade nicht, einem Beamten Beistand zu leisten, der gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen und dabei Straftaten begangen hat und sich in einem diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren zu verteidigen sucht. Es steht dann kein Verhalten bzw. keine Pflichterfüllung des Beamten in Frage, welches die Fürsorgepflicht auslösen könnte. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Anspruch auf Fürsorge dann eingeschränkt ist, wenn der Dienstherr wegen des Verdachts einer Straftat im Amt ein Verfahren gegen den Beamten zu Recht eingeleitet hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 - NVwZ-RR 2001, 115). Auch soweit die Verwaltungsvorschriften des Landes, auf deren sinngemäße Anwendung sich der Antragsgegner beruft, eine Beistandspflicht in Gestalt der Übernahme bzw. darlehensweisen Übernahme der Rechtsverteidigungskosten dann vorsehen, wenn ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch den Beamten besteht, hat dies seinen rechtfertigenden Grund in dem Zusammenhang zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einerseits und der Dienst- und Treuepflicht des Beamten andererseits. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ein Anspruch des Antragstellers auch nicht unmittelbar auf § 45 BeamtStG gestützt werden kann, sodass auch insoweit nicht mehr darauf eingegangen werden muss, ob insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt bzw. glaubhaft gemacht ist und ob in Anbetracht der Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die entsprechende Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Landes über die Gewährung von Rechtsschutz ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - 2 B 45/84 - NJW 1985, 1041 f.). Da die Beschwerde des Antragstellers erfolglos bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).