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Urteil

6 A 427/20 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0618.6A427.20HGW.00
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Leitsätze
1. Beurteilungsmaßgeblich für dienstliche Regelbeurteilung nach den Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ist das zum Beurteilungsstichtag innegehabte Statusamt.(Rn.21) 2. Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum ist ein sog. Beurteilungssplitting, d.h. eine nach Zeitabschnitten differenzierende Beurteilung am Maßstab des jeweils innegehabten Statusamtes, unzulässig. Auch in diesem Fall muss die Beurteilung einheitlich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes erfolgen.(Rn.22) 3. Eine von der Bewertung des Erstbeurteilenden abweichende Gesamtbewertung des Zweitbeurteilenden bedarf einer nachvollziehbaren Begründung. Die Anforderungen an diese Begründung sind besonders hoch, wenn von einem aus den Einzelbewertungen ersichtlichen einheitlichen Leistungsbild des Beamten abgewichen werden soll.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung der Regelbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2017 vom 27. Juli 2017 und 19. Dezember 2017, eröffnet am 18. Januar 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beurteilungsmaßgeblich für dienstliche Regelbeurteilung nach den Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ist das zum Beurteilungsstichtag innegehabte Statusamt.(Rn.21) 2. Bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum ist ein sog. Beurteilungssplitting, d.h. eine nach Zeitabschnitten differenzierende Beurteilung am Maßstab des jeweils innegehabten Statusamtes, unzulässig. Auch in diesem Fall muss die Beurteilung einheitlich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes erfolgen.(Rn.22) 3. Eine von der Bewertung des Erstbeurteilenden abweichende Gesamtbewertung des Zweitbeurteilenden bedarf einer nachvollziehbaren Begründung. Die Anforderungen an diese Begründung sind besonders hoch, wenn von einem aus den Einzelbewertungen ersichtlichen einheitlichen Leistungsbild des Beamten abgewichen werden soll.(Rn.23) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung der Regelbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2017 vom 27. Juli 2017 und 19. Dezember 2017, eröffnet am 18. Januar 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin gerichtete Klage, die als Leistungsklage entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Beklagten als Dienstherren der Klägerin zu richten war, ist zulässig. II. Die Klage ist auch begründet. Die von der Klägerin beanstandete dienstliche Beurteilung vom 27. Juli und 19. Dezember 2017, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Rektorin der Universität A-Stadt vom 19. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung. Rechtsgrundlage der Beurteilung ist § 61 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern – LBG M-V. Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten dienstlich zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Dienstliche Beurteilungen sind durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darf nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 ML 8/01 –, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2007 – 6 A 888/05 – sowie Urteil vom 27. März 2014 – 6 A 930/11 –). Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245–253, Rn. 20, juris). Der Dienstherr kann einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er etwas zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 2 A 4/90 –, Rn. 16, juris). Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und die Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VGH München, Urteil vom 29. September 1993 – 3 B 92.3009 –, Rn. 18 f., juris). In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, 246, Rn. 18, juris, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 L 102/00 –, Rn. 18, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 M 105/03 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, Rn. 14, juris). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Regelbeurteilung rechtswidrig. Sie ist unter Verletzung von Vorschriften der maßgeblichen BeurtRL – den Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung vom 23. September 2013 – zu Stande gekommen, die der Beklagte zur Wahrung des Gleichheitssatzes einzuhalten hatte. Die Beurteilung verletzt die Klägerin daher in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Rechtmäßigkeit der Beurteilung steht zunächst der im Widerspruchsbescheid umfassend dargelegte Umstand entgegen, wonach der Zweitbeurteilende ein angesichts der Beförderungen gebotenes Beurteilungssplitting vorgenommen habe. So sei Maßstab der Beurteilung jeweils das innegehabte Statusamt gewesen, weshalb für ein gleichbleibendes Leistungsniveau eine zweimalige signifikante Leistungssteigerung der Klägerin erforderlich gewesen sei. Ein solches Beurteilungssplitting ist unter Berücksichtigung der einschlägigen BeurtRL unzulässig. Maßgeblich für die Beurteilung war das zum Beurteilungsstichtag – dem 1. Mai 2017 – innegehabte Statusamt, mithin das einer Regierungsamtsrätin (A 12 BBesO), welches die Klägerin seit dem 1. Dezember 2016 bekleidete. Dies folgt aus Ziffer 5.1 der BeurtRL, wonach nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Beamtin oder einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau ist. Danach ist für die Beurteilung das zuletzt innegehabte Statusamt maßgeblich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240–255, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168–181, Rn. 25, juris). Eine Aufteilung des Beurteilungszeitraumes, innerhalb dessen in Folge von Beförderungen unterschiedliche Statusämter innegehabt werden, im Sinne eines Beurteilungssplittings ist nur dann zulässig, wenn dies die einschlägige Beurteilungsrichtlinie vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37/91 –, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. September 2019 – 5 ME 137/19 –, Rn. 24 f., juris). Die hier heranzuziehende BeurtRL des Landes Mecklenburg-Vorpommern sieht unter der maßgeblichen Ziffer 5.1 ein Beurteilungssplitting weder ausdrücklich noch implizit vor. Einzige Maßgabe diesbezüglich ist, dass „nach einer Beförderung […] Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Beamtin oder einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau“ sei. Der Wortlaut der Vorschrift ließe zwar die Auslegung zu, dass sich der vorgegebene höhere Maßstab auf die Beurteilung des nach der Beförderung abgeleisteten Zeitraums, also einen Teil des Beurteilungszeitraums, bezieht, und für den vorherigen Teil des Beurteilungszeitraumes das zuvor innegehabte Statusamt maßgeblich sei. Damit würde hierdurch allerdings lediglich die – im Sachzusammenhang mit den sonstigen Maßgaben der Ziffer 5.1 selbstverständliche – Klarstellung vorgenommen, dass nicht der gesamte Beurteilungszeitraum am Maßstab des zunächst innegehabten, niedrigeren Statusamtes beurteilt werden darf. Dass dies nicht erfolgen soll, ergibt sich aber schon aus dem Zweck der Beurteilung, nämlich einer Bewertung der Tätigkeit des Beamten am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes. Vorzugswürdig und nach Auffassung der Kammer zutreffend ist vielmehr eine Auslegung der gegenständlichen Formulierung, wonach für eine nach einer Beförderung erfolgende Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum allein das höhere Statusamt maßgeblich sein soll. Dies entspricht der Funktion von Regelbeurteilungen, nämlich dem Ermöglichen einer Vergleichbarkeit verschiedener Beurteilungen von Beamten des gleichen Statusamtes zur Berücksichtigung bei Beförderungsentscheidungen. Ein Beurteilungssplitting würde Beamte, die in Folge dessen wegen teils niedrigerer Anforderungen eines früheren Statusamtes eine bessere Gesamtbewertung erhalten, unzulässig bevorteilen. Mit diesen Annahmen der Unzulässigkeit des Beurteilungssplittings ist es unvereinbar, dass der Zweitbeurteilende zur Begründung der Absenkung der Gesamtbewertung wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt – innerhalb des Beurteilungszeitraumes unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe herangezogen hat. Den Ausführungen der Erstbeurteilerin in der gegenständlichen Beurteilung sowie den Verwaltungsvorgängen lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch diese von einem Beurteilungssplitting ausgegangen sei. Insofern ist davon auszugehen, dass die Erstbeurteilung rechtmäßigerweise auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhte. Die gegenständliche Beurteilung ist darüber hinaus auch insoweit beurteilungsfehlerhaft, als durch den Zweitbeurteilenden die Gesamtbewertung herabgesetzt wurde, ohne dass dies schlüssig begründet wurde. Zwar obliegt es dem Zweitbeurteilenden nach Ziffer 7.1.3 der BeurtRL insbesondere, die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Danach ist darauf zu achten, dass sich die Gesamtbewertung nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen und gegebenenfalls den beurteilungsrelevanten Besonderheiten ergibt. Dafür ist der Zweitbeurteilende befugt, „von der Bewertung einzelner Merkmale oder der Gesamtbewertung der Erstbeurteilenden abzuweichen, wenn dies zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspersonal angezeigt ist.“ Nach diesen Vorgaben unterliegt es zwar entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Bedenken, dass statt einer Korrektur der Einzelmerkmale lediglich eine Abweichung in der Gesamtbewertung vorgenommen wurde, weil der Wortlaut („oder“) diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Zudem ist es mit Blick auf die damit zulässigerweise verfolgte Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes durch die Berücksichtigung der Beförderung im Beurteilungszeitraum zulässig, eine schlechtere Gesamtbewertung vorzunehmen, als dies die Erstbeurteilende getan hat. Indes fehlt es der abweichenden Beurteilung des Zweitbeurteilenden an einer schlüssigen Begründung, die ebenfalls von Ziffer 7.1.3 der BeurtRL gefordert wird. Das Begründungserfordernis für Abweichungen von der Erstbeurteilung hat die Funktion, diese Abweichung nachvollziehbar zu machen. Erforderlich ist es daher, dass vorgenommene Veränderungen im Einzelnen schlüssig begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, Rn. 23, juris). Insofern ist es fehlerhaft, dass der Zweitbeurteilende ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides und seines Vorbringens im Rahmen der dienstlichen Stellungnahme eine Korrekturbedürftigkeit der Erstbeurteilung deshalb gesehen habe, weil aus dem erforderlichen Beurteilungssplitting strengere Maßstäbe abzuleiten seien. Diese Begründung ist unzutreffend, weil das geforderte Beurteilungssplitting nicht den Vorgaben der BeurtRL entspricht und zudem nicht ersichtlich ist, dass die Erstbeurteilende einen falschen Beurteilungsmaßstab herangezogen hätte. Zwar trägt der Beklagte im hiesigen Verfahren vor, dass auch die Erstbeurteilende ein – unzulässiges – Beurteilungssplitting vorgenommen hätte. Dies steht indes im Widerspruch zu der Begründung des Zweitbeurteilenden für seine abweichende Gesamtbewertung sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach die vermeintliche Korrekturbedürftigkeit der Erstbeurteilung gerade aus der fehlenden Berücksichtigung der Beförderungen abgeleitet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeurteilende fehlerhafte Maßstäbe angewandt hat, lassen sie der Beurteilung hingegen nicht entnehmen. Soweit die Begründung der Abweichung hingegen so verstanden werden soll, dass der Zweitbeurteilende in tatsächlicher Hinsicht ein niedrigeres Leistungsniveau der Klägerin angenommen habe, und unter der Annahme, dass die Beurteilung im Übrigen rechtmäßig erfolgt sei, stellt sich die Begründung als zu oberflächlich und damit nicht nachvollziehbar dar. Der erforderliche Umfang einer Begründung des Gesamturteiles ist insbesondere abhängig von der Einheitlichkeit des Leistungsbildes bei den Einzelbewertungen. So sind die Anforderungen umso geringer, je einheitlicher sich dieses darstellt, wenn diesem Leistungsbild auch für die Gesamtbewertung gefolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240–255, Rn. 43, juris). Im Gegenzug sind die Begründungsanforderungen dann besonders hoch, wenn von einem einheitlichen Leistungsbild der Einzelbewertungen für die Gesamtbewertung abgewichen wird. Dies ist hier hinsichtlich der Beurteilung durch den Zweitbeurteilenden der Fall. Dieser korrigierte die Gesamtbewertung auf 100 Punkte („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“), obwohl der Mittelwert der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der besonders gewichteten Merkmale mit 110,4 Punkten sogar leicht über der darüber liegenden Notenstufe lag. Insbesondere bei den als besonders gewichtig eingestuften Merkmale wurde die Klägerin zweifach mit 120 Punkten und dreifach mit 110 Punkten bewertet, so dass sich aus den Einzelbewertungen – von denen der Zweitbeurteilende nicht abgewichen ist – ein deutlich über dem Wert von 100 Punkten liegendes Leistungsbild ergab. An die Begründung der abweichenden Beurteilung waren daher hohe Anforderungen zu stellen. Zugleich ist es nach Ziffer 7.1.3 der BeurtRL Aufgabe des Zweitbeurteilenden, insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Gesamtbewertung aus den Einzelbewertungen und den beurteilungsrelevanten Besonderheiten sicherzustellen. Die Begründung darf sich daher nicht auf einen bloßen Hinweis auf die Beförderung und daraus folgende höhere Anforderungen beschränken, wie dies der Zweitbeurteilende vorliegend getan hat. Insofern wird nämlich nicht deutlich, in welchen Punkten die Einzelbewertungen oder die beurteilungsrelevanten Besonderheiten korrekturbedürftig sind. Zudem lässt sich weder aus dieser Begründung noch aus den aufgeführten beurteilungsrelevanten Besonderheiten entnehmen, wie die Wahrnehmung eines höher eingruppierten Dienstpostens während des gesamten Beurteilungszeitraumes gewürdigt wurde. Im Gegenteil lässt die kurze Begründung des Zweitbeurteilenden, die auf die Beförderungen im Statusamt abstellt, eine gänzliche Nichtberücksichtigung dieses sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckenden Umstandes schließen. Auch deshalb mangelt es der Zweitbeurteilung an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit. Daran ändert auch der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand nichts, dass sich die Begründung der Erstbeurteilenden für eine überdurchschnittlich gute Bewertung mit 110 Punkten als nicht ausreichend erwiesen habe, woraus sich das Erfordernis einer Korrektur durch den Zweitbeurteilenden ergeben habe. Eine derartige Begründung für die Abweichung durch den Zweitgutachter lässt sich weder der Beurteilung selbst noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Darüber hinaus wäre ein solches Vorgehen auch in der Sache nicht durchgreifend, weil die Beurteilungsrichtlinie in Ziffer 7.1.3 erhöhte Anforderungen an die Begründung einer abweichenden Gesamtbewertung durch den Zweitbeurteilenden stellt. Für diese bedarf es einer umfassenderen Begründung als für eine im Wesentlichen auf den Bewertungen der Einzelmerkmale beruhenden Gesamtbewertung der Erstbeurteilenden. Die Nachvollziehbarkeit der Begründung wurde auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt. Zwar kann eine Vertiefung der in der Beurteilung enthaltenen Begründung im Widerspruchsbescheid grundsätzlich eine Heilung herbeiführen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240–255, Rn. 48, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168–181, Rn. 41, juris). Die Rektorin der Universität A-Stadt hat als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid erläutert, dass der Zweitbeurteiler im Gegensatz zur Erstbeurteilenden die erforderlichen signifikanten Leistungssteigerungen der Klägerin nicht habe bestätigen können, weswegen die abweichende Gesamtbewertung habe vorgenommen werden müssen. Einzelner Ausführungen zu geänderten Gewichtungen der Einzelmerkmale habe es nicht bedurft, weil das Aufgabengebiet der Klägerin während des gesamten Beurteilungszeitraumes gleichgeblieben sei. Dies kann nur so verstanden werden, dass die beförderungsbedingten erhöhten Anforderungen alle Einzelmerkmale gleichermaßen betreffen, was das zuvor festgestellte Leistungsniveau in Gänze absenken könnte. Gleichwohl erschöpft sich damit die Begründung der abweichenden Gesamtbewertung darin, dass aus dem – unzulässigen – Beurteilungssplitting veränderte Anforderungen folgten. Dahinstehen kann daher, ob das erstmals ausdrücklich im Rahmen des Widerspruchsbescheids erwähnte Fehlen einer erforderlichen Leistungssteigerung lediglich eine zulässige Präzisierung der ursprünglichen Begründung des Zweitbeurteilenden – die wohl als Maßstabsverschärfung zu verstehen sein dürfte – darstellt oder als neue, bisher nicht angelegte Begründung keine Berücksichtigung finden kann. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zudem auch insoweit, wie angeführt wird, dass die Anforderungen an die Einzelmerkmale deshalb während des gesamten Beurteilungszeitraums gleichgeblieben seien, weil das Aufgabengebiet der Klägerin unverändert war. Mit dem tatsächlich ausgeübten Aufgabengebiet stellt die Widerspruchsbehörde auf den innegehabten Dienstposten und damit gerade nicht auf das (jeweilige) Statusamt ab. Beurteilungsmaßstäblich ist aber das mit dem Statusamt hypothetisch verbundene Aufgabenfeld der Laufbahngruppe, nicht das an den Dienstposten anknüpfende tatsächlich ausgeübte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240–255, Rn. 45, juris). Nicht durchgreifend ist hingegen der Einwand der Klägerin, dass sich auch aus der Beurteilung nicht ergebe, ob die Beurteilung am Maßstab des Statusamtes oder – fehlerhaft – am Maßstab des tatsächlich innegehabten Dienstpostens erfolgt ist. Das beurteilungsmaßgebliche Statusamt einer Regierungsamtsrätin (BBesO A 12) ergibt sich ebenso wie die beiden Beförderungen im Statusamt innerhalb des Beurteilungszeitraumes aus den Personalangaben (unter Ziffer I.) auf der ersten Seite der gegenständlichen Beurteilung. Zwar enthält die Begründung der Erstbeurteilenden unter Ziffer II. 4.1. der Beurteilung die Angabe, die Klägerin sei „eine stets zuverlässige Referatsleiterin, die den ihr übertragenen Aufgabenbereich fachlich uneingeschränkt überblickt und uneingeschränkt bereit ist, Verantwortung zu übernehmen“. Diese Angabe beschreibt aber ausweislich ihres Sachzusammenhanges die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin im Rahmen ihres innegehabten Dienstpostens, stellt also eine Beschreibung und Bewertung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht der vorgelagerten Frage des Maßstabes für diese Bewertung dar. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung am Maßstab des höher eingruppierten Dienstpostens einer Referatsleiterin (BBesO A 13) erfolgt sei, lassen sich der Beurteilung nicht entnehmen. Im Gegenteil lässt sich der – auf die Beförderungen im Statusamt – abstellenden Begründung des Zweitbeurteilenden zweifelsfrei entnehmen, dass Bewertungsmaßstab das Statusamt war. Auch der insoweit zu berücksichtigende Widerspruchsbescheid stellt ausdrücklich klar, dass für beide Beurteilenden das Statusamt maßgeblich war. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, dass vor der abweichenden Beurteilung durch den Zweitbeurteilenden eine Beurteilungskonferenz habe stattfinden müssen. Nach der insoweit maßgeblichen Ziffer 7.2 der BeurtRL hat eine solche lediglich allgemeine Beurteilungsfragen zum Gegenstand und darf insbesondere nicht die Festlegung einzelner Bewertungen beinhalten. Ausreichend war es hingegen entsprechend Ziffer 7.1.3 der BeurtRL, dass der Zweitbeurteilende vor der vorgenommenen abweichenden Beurteilung diese zunächst mit der Erstbeurteilenden erörtert und anschließend begründet hat. Dies hat auch die Klägerin – von Umfang und Inhalt der Begründung abgesehen – nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig stellt sich die Beurteilung auch deshalb als rechtswidrig dar, weil eine Entwicklung aus der Vorbeurteilung bzw. eine Darstellung und Inbezugnahme der vorherigen Regelbeurteilung nicht vorgenommen wurde. Eine solches Vorgehen war nicht geboten und wäre nicht mit den Vorgaben der BeurtRL vereinbar. Nach Ziffer 7.1.1 ist die Beurteilung unabhängig von vorherigen Beurteilungen vorzunehmen. Danach ist gar eine Einsichtnahme in die Vorbeurteilung nur unter engen Voraussetzungen und nur zu dem Zweck zulässig, die mögliche Erstellung einer Bestätigungsbeurteilung nach Ziffer 3.3 der BeurtRL zu prüfen. Eine solche kam hier aber schon angesichts der Beförderungen der Klägerin im Beurteilungszeitraum nicht in Betracht. Eine weitergehende Berücksichtigung vorheriger Beurteilungen ist nur im Falle von im Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträgen (Ziffer 7.1.2) statthaft. Auch dies lag nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Beurteilungsverfahrens nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Abänderung einer dienstlichen Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 30. April 2017. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern und übt ihre Tätigkeit an der Universität A-Stadt aus. Die zunächst als Regierungsoberinspektorin (A 10 BBesO) eingestufte Klägerin wurde zum 1. Dezember 2014 zur Regierungsamtfrau (A 11 BBesO) und zum 1. Dezember 2016 schließlich zur Regierungsamtsrätin (A 12 BBesO) befördert. Der Klägerin war für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2017 der mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Regierungsoberamtsrätin) eingestufte Dienstposten als Referatsleiterin Zentrales Prüfungsamt übertragen. Mit Beurteilung vom 27. Juli 2017 beurteilte die unmittelbare Dienstvorgesetzte der Klägerin als Erstbeurteilende diese mit „übertrifft die Anforderungen“ (110 Punkte). Die zugrundeliegenden Bewertungen der Einzelmerkmale nach dem in den Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung vom 23. September 2013, AmtsBl. M-V 2013, S. 706 – BeurtRL) vorgesehenen Bewertungsbogen ergaben einen Mittelwert von 110 und unter Berücksichtigung von fünf als besonders gewichtig eingestuften Einzelmerkmalen, die dreimal mit 110 und zweimal mit 120 Punkten bewertet wurden, einen Mittelwert von 110,4 Punkten. Zur Begründung führte die Erstbeurteilende unter anderem aus, die Klägerin sei „eine stets zuverlässige Referatsleiterin“ und habe während des Beurteilungszeitraums „stets ihre Leistung gesteigert“. Am 19. Dezember 2017 erfolgte die Zweitbeurteilung durch den damaligen Kanzler der Universität A-Stadt mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“ (100 Punkte) mit der Begründung, dass „wegen der Beförderungen im Beurteilungszeitraum (…) ein höherer Beurteilungsmaßstab anzulegen“ sei. Die Regelbeurteilung wurde der Klägerin am 24. Januar 2018 eröffnet. Die Klägerin legte gegen diese am gleichen Tag Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und rügte, dass die Beurteilung schon deshalb rechtswidrig sei, weil nicht erkennbar sei, ob Beurteilungsmaßstab das innegehabte Statusamt oder der ausgeübte Dienstposten gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Erstbeurteilung – was korrekturbedürftig wäre – auf Grundlage der zunächst ausgeübten Statusämter A 10 und A 11 BBesO erstellt worden sei und auf welcher Grundlage für die Zweitbeurteilung „wegen zwischenzeitlich erfolgter Beförderung ein höherer Beurteilungsmaßstab anzulegen sei“. Zudem sei die Beurteilung nicht nachvollziehbar und daher rechtswidrig, weil die Gewichtung der Einzelmerkmale der Beurteilungen nicht unter Berücksichtigung der Veränderung des Beurteilungsmaßstabes erfolgt sei. Die Universität A-Stadt ersuchte den Zweitbeurteilenden im Widerspruchsverfahren um eine Stellungnahme. Dieser gab an, dass aufgrund der beiden im Beurteilungszeitraum durchgeführten Beförderungen und der gebotenen Beurteilung jeweils am Maßstab des innegehabten Statusamtes zur Erreichung des Vergleichsmaßstabes jeweils ab dem Beförderungszeitpunkt eine signifikante Steigerung des Leistungsniveaus erforderlich gewesen sei. Eine solche habe er nicht feststellen können. Zur Sicherung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sei daher die Festsetzung einer abweichenden Gesamtbewertung angemessen und erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2020, versandt am 25. März 2020, wies die Rektorin der Universität A-Stadt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an: Die Beurteilung sei frei von Beurteilungsfehlern innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt. Maßstab für die Beurteilung sei stets das tatsächliche innegehabte Amt gewesen, mithin für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 das einer Regierungsoberinspektorin (A 10 BBesO), vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2016 das einer Regierungsamtsfrau (A 11 BBeso) sowie vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 das einer Regierungsamtsrätin (A 12 BBesO). Aufgrund der beiden Beförderungen innerhalb des Beurteilungszeitraums habe die Klägerin ihr Leistungsniveau zweimal signifikant steigern müssen, um den jeweiligen Anforderungen der Bewertungsstufen zu genügen. Der zuständige Zweitbeurteiler habe eine solche Leistungssteigerung abweichend von der Erstbeurteilerin nicht bestätigen können und daher zu Recht eine abweichende Gesamtbewertung vorgenommen. Er sei auch für die Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich gewesen (Ziffer 7.1.3 BeurtRL) und habe insofern von einzelnen Bewertungsmerkmale oder der Gesamtbewertung der Erstbeurteilenden abweichen können. Ausführungen zur Gewichtung der Einzelmerkmale im Hinblick auf den höheren Beurteilungsmaßstab seien nicht erforderlich gewesen. Das Aufgabengebiet der Klägerin sei während des gesamten Beurteilungszeitraumes unverändert geblieben, so dass die Heranziehung eines höheren Beurteilungsmaßstabes nicht zu veränderten Gewichtungen der Einzelmerkmale geführt habe. Die Klägerin hat am 21. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Richtiger Beklagter der Leistungsklage sei das Land Mecklenburg-Vorpommern als Dienstherr der Klägerin. Die gesamte Beurteilung habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes zu erfolgen. Die Klägerin habe daher für den gesamten Beurteilungszeitraum am Maßstab ihres Statusamtes als Regierungsamtsrätin (A 12 BBesO) bewertet werden müssen, was sich aus der Beurteilung nicht ergebe. Vielmehr folge aus der Feststellung der Erstbeurteilenden, die Klägerin habe sich als „stets zuverlässige Referatsleiterin“ erwiesen, dass zumindest diese am Maßstab des höher bewerteten tatsächlich innegehabten Dienstposten (A 13 BBesO) beurteilt habe. Auch den knappen Ausführungen des Zweitbeurteilenden sei nicht zu entnehmen, nach welchem Beurteilungsmaßstab – nach dessen Auffassung fehlerhaft und korrekturbedürftig – die Erstbeurteilung erfolgt sei und welcher Beurteilungsmaßstab richtigerweise habe herangezogen werden müssen. Insofern mangele es an einer jedenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung des Beurteilungsergebnisses und einer Begründung, warum das Gesamtergebnis herabgesetzt wurde, die Einzelmerkmale aber unverändert blieben. Die Regelbeurteilung sei zudem aus der vorherigen Regelbeurteilung zu entwickeln, was die Benennung der angeknüpften vorherigen Beurteilung und die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses erfordere. Auch daran mangele es. Zwar sei die neue Regelbeurteilung unabhängig davon vorzunehmen; gefordert sei aber auch eine Darstellung, ob positive oder negative Veränderungen zur Vorbeurteilung vorlägen. Dem Widerspruchsbescheid lasse sich entnehmen, dass die Beurteilung abgestuft anhand der jeweils innegehabten Statusämter erfolgt sei. Eine solche nachträgliche Erläuterung sei schon deshalb unzulässig, weil das Gesamturteil einer Beurteilung aus sich heraus plausibel gemacht werden müsse. Zudem sei ein derartiges Beurteilungssplitting auch der Sache nach unzulässig, wenn sich – wie nach der einschlägigen Ziffer 5.1 der BeurtRL – nichts Gegenteiliges aus der Beurteilungsrichtlinie ergebe. Nach dieser sei ein einheitlicher Vergleichsmaßstab geboten, der sich nach einer Beförderung während des Beurteilungszeitraumes für den gesamten Zeitraum nach dem Beförderungsamt richte. Der Regelung lasse sich insbesondere nicht entnehmen, dass das neue Statusamt nach einer Beförderung erst ab diesem Zeitpunkt beurteilungsmaßstäblich sei. Die Unzulässigkeit des Splittings folge zudem aus dem Zweck der Beurteilung, eine Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen für künftige Personalentscheidungen auch mit solchen Beamten zu gewährleisten, die das höhere Statusamt während des gesamten Beurteilungszeitraumes innehatten. Eine solche Vergleichbarkeit sei bei Beurteilungssplitting nicht gewährleistet. Unzutreffend sei vor diesem Hintergrund auch die Annahme, die Klägerin habe für eine gleichbleibende Beurteilung aufgrund ihrer Beförderungen zweifach signifikante Leistungssteigerungen zeigen müssen. Selbst im Falle der Zulässigkeit eines Beurteilungssplittings sei es jedenfalls erforderlich, die einzelnen Bewertungen in den jeweiligen Zeiträumen aufzuschlüsseln. Der Beurteilung ließen sich aber keinerlei Abstufung der Beurteilungszeiträume für die im Widerspruchsbescheid behauptete Beurteilung anhand des jeweils innegehabten Statusamtes entnehmen. Zudem sei die Annahme, ein Beurteilungssplitting sei zulässigerweise vorgenommen worden, nicht vereinbar mit der anderweitig getätigten Behauptung des Beklagten, der auf Seite 1 der Beurteilung dargestellte Maßstab des Statusamtes sei sowohl durch die Erstbeurteilende als auch den Zweitbeurteilenden herangezogen worden. Eingangs der Beurteilung finde sich lediglich ein Hinweis auf das zuletzt ausgeübte Statusamt einer Regierungsamtsrätin (A 12 BBesO), so dass diese Darlegung des Beurteilungsmaßstabes nicht zugleich Grundlage für das Beurteilungssplitting gewesen sein könne. Die im Widerspruchsbescheid angeführte Feststellung, der Zweitbeurteilende habe keine Leistungssteigerung feststellen können, finde keine Grundlage in der Beurteilung. Diese beschränke sich vielmehr auf die Annahme, dass aufgrund der Beförderung ein höherer Beurteilungsmaßstab anzulegen sei. Eine derartige Herabbewertung zur Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe habe aber einer Begründung bedurft. An einer solchen mangele es auch in der Widerspruchsbegründung, die insbesondere keine Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmaßstäbe vornehme. Auch unter der Annahme, dass der Zweitbeurteilende – wie sich aus seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ergebe – nicht von einem anderen Beurteilungsmaßstab als die Erstbeurteilende ausgegangen sei, sondern lediglich von der Feststellung einer Leistungssteigerung habe abweichen wollen, fehle es an jeglicher Begründung für diese Abweichung. Eine solche sei für die Korrektur einer seiner Meinung nach fehlerhaften tatsächlichen Bewertung der Leistungen der Klägerin aber zwingend erforderlich, wie sich aus der Rechtsprechung des BVerwG ergebe (BVerwG v. 11.12.2008, Az. 2 A 7.07, Rn. 23). Zudem sei die Beurteilung insofern nicht schlüssig, als eine Leistungssteigerung auch nicht für den Zeitraum nach ihrer ersten Beförderung festgestellt wurde. Eine solche müsse aber schon deshalb vorgelegen haben, weil sonst die erneute Beförderung nicht zu rechtfertigen gewesen sei. Auch seien Leistungssteigerungen schon daraus abzuleiten, dass nach Beförderungen das jeweils zuvor erreichte Leistungsniveau gehalten wurde, weil ein Beamter nach Beförderungen aufgrund der höheren Anforderungen des höheren Statusamtes regelmäßig eine formal schlechtere Beurteilung erhalte. Nach diesem Erfahrungssatz habe die gleichbleibend bewertete Klägerin ihre Leistungen gesteigert. In der Beurteilung fehle es auch an jeglichem Hinweis darauf, dass die Klägerin über den gesamten Beurteilungszeitraum einen höherrangigen Dienstposten als das beurteilungsmaßstäbliche höchste Statusamt innegehabt habe. Dieser Umstand habe in der Beurteilung positiv gewürdigt werden müssen, woran es fehle. Nach Ziffer 7.1.3 der BeurtRL sei zudem eine Beurteilungskonferenz zwingend notwendig gewesen, die nicht stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung der Regelbeurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2017, vom 27.07.2017/19.12.2017, eröffnet am 18.01.2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2020, für den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2014 bis 30.04.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Richtiger Beklagter sei zudem die Universität A-Stadt. Ergänzend trägt er vor, die Durchführung einer Beurteilungskonferenz sei nicht erforderlich gewesen. Ausreichend sei nach Ziffer 7.1.3 der BeurtRL, dass wie erfolgt eine abweichende Beurteilung zunächst mit der Erstbeurteilenden erörtert werde. Eine Dokumentation oder schriftliche Niederlegung des Erörterungsergebnisses sei nicht erforderlich. Einer Begründung der abweichenden Gesamtbewertung in der Beurteilung habe es nicht bedurft, weil diese nach Ziffer 7.1.3. der BeurtRL ohne Weiteres zulässig sei, wenn sie – was der Fall gewesen sei – zur Gewährleistung einer einheitlichen Gesamtbewertung angezeigt sei. Zudem habe eine solche Begründung vorgelegen. Auch seien Angaben zur letzten Beurteilung vor dem Beurteilungszeitraum nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei die Beurteilung nach der BeurtRL unabhängig von vorherigen Beurteilungen vorzunehmen und dürfe allein den maßgeblichen Beurteilungszeitraum betreffen. Ein Einblick der Beurteilenden in die letzte Regelbeurteilung sei nur zulässig, wenn – was nicht der Fall gewesen sei – eine Bestätigungsbeurteilung zu erstellen sei. Im hiesigen Fall einer Regelbeurteilung verbiete sich jede Benennung von und Anknüpfung an die vorherige Regelbeurteilung. Gegenteiliges ergebe sich weder aus der Beurteilungsrichtlinie noch sonstigen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung habe sich für den Beurteilungszeitraum jeweils an den innegehabten Statusämtern orientiert; die beiden Beförderungen seien jeweils zu berücksichtigen gewesen, was auch geschehen sei. Dies ergebe sich schon aus den korrekten Angaben zu den jeweiligen Statusämtern auf Seite 1 der Regelbeurteilung. Für die unzutreffende Annahme, die Beurteilung sei anhand des Dienstposten als Referatsleiterin (A 13 BBesO) erfolgt, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Bezeichnung als „Referatsleiterin“ durch die Erstbegutachtende sei lediglich aufgabenbezogen zu verstehen und ließe keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte statusrechtliche Zuordnung zu. Die Wahrnehmung eines höher eingestuften Dienstpostens sowie die beiden Beförderungen seien von beiden Beurteilenden richtigerweise berücksichtigt worden. Unzutreffend sei auch die Annahme, ein Beurteilungssplitting sei unzulässig. Vielmehr sei die Heranziehung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe bei Beförderungen im Beurteilungszeitraum geboten. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des BVerwG zur Unzulässigkeit von Beurteilungssplitting anführe, verkenne sie, dass die Maßgeblichkeit des Statusamtes am Beurteilungsstichtag danach nur dann greife, wenn die einschlägige Beurteilungsrichtlinie und -praxis dies vorsehe. Nach den einschlägigen Regelungen sei dies aber nicht der Fall, weil Ziffer 5.1 der BeurtRL den gesamte Beurteilungszeitraum und nicht lediglich den Beurteilungsstichtag als maßgeblich erkläre und zudem klarstelle, dass nach einer Beförderung das in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau maßgeblich sei. So dürfe nicht allein der Beurteilungsstichtag maßgeblich sein, sondern müsse der gesamte Zeitraum berücksichtigt werden. Nach diesem Maßstab ergebe sich auch keine Widersprüchlichkeit aus den vorgenommenen Beurteilungen. Daraus folge auch, dass für eine Bewertung der Bewertungsstufe „übertrifft die Anforderungen“ im Beurteilungszeitraum mit den beiden Beförderungen jeweils signifikante Leistungssteigerungen hätten nachgewiesen werden müssen. Dies habe der Zweitbeurteilende, der eine solche Leistungssteigerung nach seiner Einschätzung nicht habe feststellen können, zulässigerweise zur Korrektur der Gesamtbewertung zum Anlass nehmen dürfen, ohne dass es einer vertieften Begründung bedurft habe. Für die Beförderungen im Beurteilungszeitraum sei es hingegen nicht erforderlich gewesen, signifikante Leistungssteigerungen festzustellen. Ausreichend und bejaht worden sei es, dass die Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungsphase in mindestens durchschnittlichem Maße gegeben gewesen sei und auch künftig erwartet werden könne. Aus den Beförderungen könne auch nicht gefolgert werden, dass es signifikante Leistungssteigerungen gegeben habe, weil die Gesamtnote von 100 Punkten aufgrund der zugrundeliegenden Bewertungsspanne von 95–105 Punkten auch gleichbleibende oder marginal verbesserte Leistungen abdecke. Darüber hinaus gehende Leistungssteigerungen seien jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2021 ergänzend Bezug genommen.