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Beschluss

6 B 1625/22 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:1027.6B1625.22.00
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Leitsätze
Nach aktueller Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass in Litauen systemische Schwachstellen im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen – auch für Asylfolgeantragsteller – vorliegen, die einer Überstellung generell entgegenstehen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach aktueller Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass in Litauen systemische Schwachstellen im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen – auch für Asylfolgeantragsteller – vorliegen, die einer Überstellung generell entgegenstehen.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Der am 20. Oktober 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1624/22 HGW gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2022 anzuordnen, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben den Eilantrag auch innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2022, zugestellt am 19. Oktober 2022, am 20. Oktober 2022 und damit innerhalb einer Woche und fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Litauen für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ausweislich der Verwaltungsakte gelangte das Asylgesuch der Antragsteller am 21. Juli 2022 an das Bundesamt, das Ersuchen an die litauischen Behörden wurde durch das Bundesamt am 5. September 2022, und damit jedenfalls innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, gestellt. Die litauischen Behörden haben nicht geantwortet, sodass nach der Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf Litauen übergegangen ist. Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris). Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) – noch zur Dublin II-VO – entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Danach muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Es ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung von systemischen Mängeln anzulegen. Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018, a.a.O.). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Zudem ist zu prüfen, wie sich die Situation eines Antragstellers darstellt, würde ihm internationaler Schutz gewährt werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 der Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O; BVerfG, stattgeb. Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach aktueller Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass in Litauen derartige systemische Schwachstellen im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen – auch für Asylfolgeantragsteller – vorliegen, die einer Überstellung generell entgegenstehen (ebenso zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2022 – 29 L 1620/22.A –, VG Regensburg, Beschluss vom 27. Juni 2022 – RN 14 S 22.50203 – und VG Düsseldorf, Gerichtbescheid vom 4. Juli 2022 – 29 K 2186/22.A –, jeweils juris). Dublin-Rückkehrer haben in Litauen ohne Unterschied dieselben Ansprüche betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung wie andere Asylbewerber auch. Eine kostenlose medizinische Grundversorgung sowie soziale Leistungen in der Asylbewerberunterkunft werden gewährleistet; vulnerable Personen haben Zugang zu psychologischer Unterstützung. Die Unterbringungsbedingungen haben sich in den letzten Jahren sehr verbessert und werden als sehr gut beschrieben, auch wenn es Stimmen gibt, die die Unterkünfte für eine langfristige Unterbringung als ungeeignet empfinden und weitere Verbesserungen fordern. Asylbewerber erhalten ein Tagegeld von zehn Euro im Monat; Nahrung und Hygieneartikel werden zur Verfügung gestellt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 2. November 2018, S. 6 ff.). Danach verfügt Litauen unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im litauischen Asylsystem systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den litauischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen der Asylsuchenden führen würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Februar 2022 – 12 B 6475/21 –, welche sich auf Verschärfungen der Asylgesetzgebung in Litauen im Hinblick auf illegal eingereiste Flüchtlinge aus Belarus beziehen, noch aus einer derzeit hohen Zahl an ukrainischen Flüchtlingen in Litauen. Das VG Regensburg (Beschluss vom 27. Juni 2022 – RN 14 S 22.50203 –) hat dazu ausgeführt: „Zwar mag zwischenzeitlich eine größere Zahl von Migranten von Weißrussland nach Litauen gelangt sein. Die aktuellen Berichte genügen aber nicht, das geltende Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14 Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zu erschüttern. Danach gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 163/17 –, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die fraglichen Rechte der Asylbewerber würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C 163/17 - juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Dies ist vorliegend aber aktuell nicht der Fall. Zwischenzeitlich wurde in den Medien (u.a. https://www.dw.com/de/protest-gegen-migrantenin-litauen/a-58698181; https://www.n-tv.de/politik/Litauen-will-massenhaft-Fluechtlinge-verhaften-article22680269.html; https://www.epochtimes.de/politik/ausland/so-viele-fluechtlingein-litauen-wie-nie-zuvor-a3564575.html) zwar berichtet, dass eine große Zahl von Migranten von Belarus nach Litauen gelangt ist und dies zu einer problematischen Situation im Land geführt habe. Um eine Vielzahl illegaler Grenzübertritte durch Migranten zu verhindern, riegelten Polen und Litauen nach Presseberichten zwischenzeitlich indes Grenzabschnitte ab. Die EU sanktionierte Belarus und drohte Fluggesellschaften, die Migranten und Flüchtlinge ins Land bringen. EU-Kommissionare reisten in Herkunftsländer, um Abreisen zu unterbinden (vgl. https://www.rnd.de-politik-halber-sieg-gegen-belarus vom 12.12.2021). Nach wochenlangem Ausharren in Belarus an den EU-Grenzen zu Polen und Litauen reisen immer mehr Migranten wieder in ihre Heimatländer zurück; die EU dankt dem Irak für die Rückführungsflüge (https://www.rnd.de-politik-belarus-hunderte-migranten vom 28.11.2021). So einigte sich Litauen auch über die Rückführung von Migranten in ihre Heimatländer (knapp 300 im Jahr 2022), welche eine Einmalzahlung, finanziert aus EU-Mitteln, erhalten (vgl. https://www.zeit.de>Politik>News/Litauen-einigt-sich-mit-272-Migranten-ueber-Rueckfuehrung). Die EU kündigte Hilfslieferungen (Nahrung, Decken u.a.) im Wert von 700.000,- Euro für die in Belarus festsitzenden Migranten an. Die internationale Organisation für Migration hilft den nach Belarus Geflüchteten bei der Organisation der Rückreise in die Heimatländer (vgl. Belarus: Angela Merkel erklärt volle deutsche Solidarität mit Polen, spiegel.de vom 18.11.2021, zitiert als Fn 72 unter Wikipedia, Migrationskrise an der Grenze zwischen Belarus und der Europäischen Union). In der Krise um Migranten an der östlichen EU-Außengrenze zu Belarus hat Litauen am 10.11.2021 einen Ausnahmezustand verhängt und diesen bis 14.1.2022 verlängert. Er gilt entlang dem Grenzstreifen und fünf Kilometer landeinwärts, nach dem seit Wochen tausende Migranten versuchten, von Belarus aus über die EU-Außengrenzen u.a. nach Litauen zu gelangen. Die EU wirft dem belarussischen Machthaber Lukaschenko vor, gezielt Menschen aus Krisenregionen nach Minsk einfliegen zu lassen, um sie in die EU zu schleusen und dort die Lage zu destabilisieren. Die Zahl der versuchten Grenzübertritte ging allerdings zuletzt in Litauen zurück (vgl. www.zeit.de, „Litauen verlängert Ausnahmezustand an Grenze zu Belarus" vom 7.12.2021). Dies zugrunde gelegt ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Flüchtlinge, die im Wege des Dublin-Verfahrens nach Litauen zurückgeführt werden, dort kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchführen könnten oder in grundrechtswidriger Weise behandelt würden. Auch eine Überlastung des Asylsystems in Litauen kann gemessen an obigen Ausführungen nicht unterstellt werden. So kam es auch zu einem Rückgang der Anzahl der Asylbewerber, die ihren Höhepunkt im Juli/August 2021 erreichte. So wurden im März in Litauen 170 Asylbewerber registriert (https://de.statistica/daten/studie/521955/umfrage/asylbewerber-in-litauen/). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung einer hohen Anzahl von Flüchtlingen aus der Ukraine (https://www.nordisch.info/litauen/Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Litauen steigt auf 20.000), da Litauen wie andere Mitgliedstaaten auch, Unterstützung bei der Deckung des Bedarfs für Flüchtlinge erhält (https://ec.europa.eu>commission>presscorner>detail, 23.3.2022). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzesverschärfungen in Litauen vornehmlich die Gruppe von Asylsuchenden betrifft, die illegal die litauische Grenze überschritten haben bzw. über Belarus nach Litauen eingereist sind. So wird eine Überprüfung von Asylanträgen im beschleunigten Verfahren insbesondere dann angewendet, wenn ein Ausländer über Belarus nach Litauen eingereist ist. Im Falle einer Notstandssituation können Rechte von Asylbewerbern eingeschränkt werden, mit Ausnahme des Rechts auf materielle Aufnahmeversorgung und medizinische Hilfe (vgl. Konrad Adenauer Stiftung, Illegale Migration als politische Waffe, zur Lage an der belarusisch-litauischen Grenze, 05.08.2021; dazu auch VG Düsseldorf, U.v.22.12.2021 - 12 L 2301/21.A - juris; https://www.zeit.de>Politik>News/Parlament genehmigt Verhaftungen von Geflüchteten).“ Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Im Falle der Antragsteller erfolgt auch keine illegale Einreise nach Litauen, da sie als Dublin-Rückkehrer überstellt werden. Nach alledem ist derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern in Litauen im Falle der Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb eine von der gesetzlichen Regel abweichende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht aus einem solchen Grund geboten ist. Die Antragsteller können auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO begründen – auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz – grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris). Im Regelfall dienen die Regelungen der Dublin-III-VO jedoch – wie bereits oben ausgeführt – alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten. Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null"). Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 – 4 V 1037/13.A –, juris). Derartiges ist bereits nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Der Abschiebung der Antragsteller nach Litauen stehen schließlich auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen, insbesondere liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dann ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung daher auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, jeweils juris). Wie bereits oben ausgeführt, sind in Bezug auf Litauen, wohin die Abschiebung der Antragsteller angeordnet wurde, keine zielstaatsbezogenen Umstände gegeben, die ein Abschiebungshindernis erkennen lassen. Vorliegend sind jedoch auch inlandsbezogene relevante Vollstreckungshindernisse weder substantiiert geltend gemacht noch sonst für das Gericht erkennbar. Soweit die Antragsteller alle gesundheitliche Probleme geltend machen, wurden diesbezügliche Atteste – trotz mehrfacher Hinweise der Antragsgegnerin – nicht vorgelegt. Ebenso sind die Antragsteller der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, dass mit der ersten Ehefrau des Antragstellers zu 1. sowie den gemeinsamen Kindern freiwillig seit mehreren Jahren keine gelebte Familieneinheit besteht und diese auch nicht auf Unterstützung durch den Antragsteller zu 1. angewiesen sind. Das Gericht folgt deshalb der Einschätzung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).