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Urteil

6 A 938/21 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:0321.6A938.21HGW.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. hier auf die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit, nicht hingegen auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben.(Rn.36) 2. Im Zurruhesetzungsverfahren wird damit weder darüber entschieden, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, noch mit Bindungswirkung festgestellt, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten die Dienstunfähigkeit bewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 2 C 36/20 , BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 21 ff.).(Rn.36) 3. Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG M-V (juris: BeamtVG MV 2022) erhält ein Beamter ein Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist.(Rn.34) 4. Diese Voraussetzungen können auch dann vorliegen, wenn eine psychische oder psychosomatische Symptomatik zunächst nicht erkannt wurde, die dienstunfallbedingte Heilbehandlung abgeschlossen war und die psychische Erkrankung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des Unfallgeschehens erst nach einem mehrjährigen Zeitraum als solche diagnostiziert wurde (hier bejaht).(Rn.47)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. hier auf die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit, nicht hingegen auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben.(Rn.36) 2. Im Zurruhesetzungsverfahren wird damit weder darüber entschieden, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, noch mit Bindungswirkung festgestellt, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten die Dienstunfähigkeit bewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 2 C 36/20 , BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 21 ff.).(Rn.36) 3. Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG M-V (juris: BeamtVG MV 2022) erhält ein Beamter ein Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist.(Rn.34) 4. Diese Voraussetzungen können auch dann vorliegen, wenn eine psychische oder psychosomatische Symptomatik zunächst nicht erkannt wurde, die dienstunfallbedingte Heilbehandlung abgeschlossen war und die psychische Erkrankung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des Unfallgeschehens erst nach einem mehrjährigen Zeitraum als solche diagnostiziert wurde (hier bejaht).(Rn.47) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der insofern ablehnende Bescheid vom 18. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Rechtsgrundlage für das Unfallruhegehalt ist § 36 Abs. 1 LBeamtVG M-V. Danach erhält der Beamte ein Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat am 16. Mai 2014 mit ihrem Kraftfahrzeug einen Dienstunfall erlitten. Dieser Dienstunfall hatte bei der Klägerin als kausale körperliche Folge die Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (dazu 1.). Aufgrund dieser Erkrankung ist die Klägerin schließlich dienstunfähig geworden und aufgrund dieser Dienstunfähigkeit mit Bescheid des Finanzministeriums vom 21. November 2018 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Ruhestand versetzt worden (dazu 2.). 1. Der Dienstunfall vom 16. Mai 2014 hat bei der Klägerin zur Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde über die Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalles vom 16. Mai 2014 für die psychische Erkrankung der Klägerin und in Folge dessen für die Dienstunfähigkeit nicht bereits bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Februar 2019 entschieden. Zwar enthält die Begründung des Widerspruchsbescheides angesichts des Vorbringens der Klägerin im Widerspruchsverfahren umfangreiche Ausführungen dazu, dass aus Sicht des Finanzministeriums die Kausalität des Unfallereignisses für die später diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nicht bewiesen sei. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich jedoch nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. hier auf die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit, nicht hingegen auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36/20 –, BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10/20 –, juris). Im Zurruhesetzungsverfahren wird damit weder darüber entschieden, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, noch mit Bindungswirkung festgestellt, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten die Dienstunfähigkeit bewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36/20 –, BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 24 ff.). Dass eine solche Bindungswirkung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit nicht bewirkt wird, lässt sich auch ausdrücklich dem Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums vom 6. Februar 2019 entnehmen. Zwar setzt sich die Begründung umfassend mit dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand einer Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die Zurruhesetzung auseinander. Diese Ausführungen sind jedoch für den Widerspruchsbescheid nicht entscheidungstragend, wie sich aus den Ausführungen zur Begründetheit des Widerspruchs ergibt. Dort wird – zutreffend (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 E 259/20 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.) – festgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unerheblich sei, ob die der Dienstunfähig zugrundeliegende Erkrankungen auf einem Dienstunfall beruhe oder nicht. Maßgeblich sei allein, ob die Beamtin dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 41 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) sei. Die Versetzung in den Ruhestand enthalte nur eine Aussage über den bestehenden Gesundheitszustand und lasse keine Rückschlüsse zu, ob die Leistungsminderung, die zur Ruhestandsversetzung geführt habe, infolge eines Dienstunfalles eingetreten sei. Aus diesem Grund könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Dienstherr auch nicht zugleich über einen gesonderten Antrag der Klägerin auf Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfall und ihrer die Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung entschieden. Die Entscheidung über eine solche Frage ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG M-V) – hier der Unfallfürsorge nach § 2 Nr. 4 LBeamtVG M-V – vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10/20 –, juris Rn. 26). Der Widerspruch der Klägerin vom 3. Dezember 2018 richtete sich allein gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Finanzministeriums vom 21. November 2018 und nicht gegen eine – in anderer Zuständigkeit liegende – Entscheidung über die Festsetzung von Versorgungsbezügen. Dass die Klägerin schon in diesem Verfahren die implizite Feststellung einer Kausalität zwischen Dienstunfallfolge und Dienstunfähigkeit begehrt hat, ist insofern unerheblich. b) Die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestehende Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin beruht auf dem Dienstunfall vom 16. Mai 2014. (1) Es steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des eingeholten wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachtens und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung fest, dass diese Erkrankung als körperlicher Folgeschaden aus dem Unfallereignis vom 16. Mai 2014 resultiert. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. A. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Dezember 2023 auf Grundlage der Vorbefunde und eigenständiger Befunderhebung zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Gründe für die mit Bescheid vom 29. November 2018 und Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin kausal auf Symptome und Funktionseinschränkungen einer PTBS zurückzuführen seien und diese ihrerseits ausschließlich auf dem Dienstunfall vom 16. Mai 2014 zurück gehe (S. 26). Es seien auch keine tatsächlich konkurrierenden oder gleichwertigen traumatischen Lebensereignisse festzustellen und keine psychiatrischen Vorerkrankungen, die den Eintritt der PTBS nach dem Unfall im Jahr 2014 begünstigt hätten oder die Aufrechterhaltung der Symptomatik erklären könnten. Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 bekräftigt und aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Der Sachverständige hat sich für seine Feststellungen sowohl auf die vorliegenden Vorbefunde, insbesondere das wissenschaftlich-psychiatrische Gutachten von Herrn Prof. Dr. F. vom 12. Juli 2017, das ärztliche Schreiben von Frau Dr. med. R. vom 28. November 2018, das amtsärztliche Gutachten von Frau Dipl.-Med. F. vom 31. Mai 2018 als auch auf eigene Untersuchungen und Befunderhebungen unter Verwendung anerkannter Testverfahren gestützt. Die Vorbefunde hat der Gutachter, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, unter Berücksichtigung der Literatur auf Plausibilität geprüft und mit den Ergebnissen seiner Befunderhebung abgeglichen. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwände können dieses fachärztliche Gutachten nicht erschüttern. Es ist weder unverständlich noch widersprüchlich oder sonst mangelhaft, geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch steht die Sachkunde des Gutachters in Zweifel oder bestehen Anhaltspunkte, dass er nicht unparteiisch ist. Inhaltliche oder methodische Fehler der zugrunde gelegten Gutachten sind nicht ersichtlich. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, z.B. in Form der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens, war daher nicht angezeigt. Nicht durchgreifend ist insbesondere der Einwand des Beklagten, in dem Gutachten würde nicht der Umstand der verzögerten Symptomentwicklung bei der Klägerin berücksichtigt, aufgrund dessen es nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./7. November 2008 erforderlich sei, besonders zu prüfen, ob und inwieweit Erlebnisse nach dem Trauma die Symptomatik mitbestimmen. Ausweislich dieser Empfehlungen ist von einem „Typus mit verzögertem Beginn“ auszugehen, wenn die Symptomatik erst sechs Monate nach dem Trauma oder später beginnt. Ein solcher Fall lag indes bei der Klägerin ausweislich der gutachterlichen Stellungnahmen nicht vor. Sowohl dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. A. als auch dem Gutachten des Prof. Dr. F. lässt sich übereinstimmend und schlüssig entnehmen, dass bereits in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Autounfall eine mittelgradige Posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter Prof. Dr. A. zudem ausgeführt, dass er die Klägerin auch zu etwaigen weiteren Lebensereignissen im Nachgang zu dem Unfallgeschehen befragt habe. Er habe keinen Hinweis auf nachfolgende Lebensereignisse gefunden, die die PTBS ausgelöst oder verstärkt haben könnten. Die geschilderten Hinweisreize seien stets mit dem Unfallgeschehen vom 16. Mai 2014 assoziiert worden. Entgegen der Behauptung des Beklagten beruhen weder das Sachverständigengutachten noch die Vorbegutachtungen auf sachlich fehlerhaften und wahrheitswidrigen Angaben der Klägerin über ihre Symptomatik oder das Unfallgeschehen vom 16. Mai 2014 gegenüber den vorbegutachtenden Ärztinnen. Zum einen hat der Gutachter Prof. Dr. A. ausweislich seines Gutachtens Kenntnis vom Inhalt der gesamten Gerichtsakte einschließlich der Begründung des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums vom 6. Februar 2019 und den dortigen Einwänden gegen die Angaben der Klägerin genommen. Trotz dessen bestand für ihn kein Anlass, das Unfallereignis in seiner Erheblichkeit als ungeeignet anzusehen, um eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt und näher ausgeführt. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass möglicherweise sachlich unpräzise Angaben der Klägerin über die unmittelbaren Unfallfolgen und in der Folge bei ihr aufgetretene körperliche Beschwerden, die fachärztlichen und gutachterlichen Feststellungen erheblich infrage stellen können. Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung stützt sich nicht darauf, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall neben den gesicherten unmittelbaren Unfallfolgen ein Schädel-Hirn-Trauma oder eine Taubheit im rechten Arm erlitten hätte. Auch werden diese körperlichen Symptome nicht als das auslösende traumatisierende Ereignis angesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die im Befundbericht der Frau Dr. Ritzer vom 28. November 2018 unter dem Punkt Anamnese aufgeführten Umstände keine wortwörtliche Wiedergabe der Angaben der Klägerin enthalten. Es kann der Klägerin darüber hinaus auch in der Sache nicht vorgehalten werden, wenn sie im Rahmen der Anamneseerhebung gegenüber ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. R. umfassende Angaben zu ihrer Symptomatik getätigt und dabei möglicherweise einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Taubheit im rechten Arm hergestellt hat. Die Frage der Ursächlichkeit ist eine Frage, die der ärztlichen Beurteilung unterliegt und die nicht „bestandskräftig“ durch den Schlussbescheid des Finanzministeriums vom 9. Juni 2015 hätte verneint werden können. Überdies hat der Gutachter Prof. Dr. A. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Symptome zwar für den unfallchirurgischen Gutachter Dr. Sch. nicht durch die körperlichen Verletzungen erklärlich gewesen seien. Es handele sich bei den von der Klägerin erlebten körperlichen Problemen wie Schwindel und Kopfschmerzen aber um sog. Brückensymptome bzw. Konversionssymptome, die bereits Ausdruck einer PTBS und damit letztlich psychosomatische Beschwerden gewesen seien. Dass körperliche Beschwerden zunächst nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung gesehen würden, sei typisch bei einer PTBS, wenn psychische Beschwerden erst zeitlich verzögert wahrgenommen würden. Sollte die Klägerin diese Beschwerden daher auch kausal in einen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gesetzt haben, war dies – wie vom Gutachter überzeugend dargelegt – sachlich zutreffend. Entgegen den Behauptungen der Widerspruchsbearbeiterin des Finanzministeriums im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 kann es zudem auch nicht als erwiesen unterstellt werden, die Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang seien wahrheitswidrig erfolgt, weil die Aufprallgeschwindigkeit bei dem Verkehrsunfall deutlich unter 100 km/h gelegen haben müsse. Die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Unfallgegnerin lässt sich der Unfallmeldung der Polizei nicht entnehmen und wurde auch nicht gutachterlich festgestellt. Für die gutachterlichen Feststellungen zu den Unfallfolgeschäden kam es zudem nicht darauf an, mit welcher Geschwindigkeit der Auffahrunfall tatsächlich erfolgte. Der Gutachter Prof. Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend ausgeführt, warum er das Unfallereignis trotz des Umstandes, dass es kein schwerer oder schwerster Verkehrsunfall gewesen sei, als geeignet ansieht, eine PTBS auszulösen. Dafür sei nicht relevant, mit welcher Geschwindigkeit sich der Auffahrunfall tatsächlich ereignet habe oder ob für die Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung im Sinne einer Lebensgefahr bestanden hätte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ablauf des Unfallgeschehens, bei dem die Klägerin die bevorstehende Kollision wahrgenommen habe, aber nicht mehr verhindern konnte, bei ihr ein Gefühl der Machtlosigkeit und des Ausgeliefertseins bewirkt habe. Zudem habe sie in Folge des Unfalls mit dem Krankenwagen in die Notaufnahme befördert und stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen, was die Wahrnehmung als traumatisierendes Ereignis verstärkt habe. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin gegenüber Frau Dr. med. R. im Rahmen der Anamnese angegeben hat, „Dienstunfall und PTSD [post-traumatic stress disorder] seien anerkannt worden“. Dem lässt sich bereits nicht die sachlich fehlerhafte Aussage entnehmen, die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die PTBS sei rechtsförmlich anerkannt. Dass die Klägerin hingegen am 16. Mai 2014 einen als solchen anerkannten Dienstunfall erlitten hat, war zu diesem Zeitpunkt ebenso unstreitig wie der Umstand, dass sie einer psychischen Erkrankung leidet und dienstunfähig erkrankt war. (2) Die Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des Unfallereignisses wird entgegen der Behauptung des Beklagten auch nicht durch die von der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 nach dem Unfallereignis mit ihrem anerkannten Dienstfahrzeug absolvierten und abgerechneten Fahrten in Frage gestellt. Diese Fahrten erstreckten sich zwar im Mai 2015 auf eine nicht unerhebliche Gesamtstrecke von 672 km und im September 2014 auf 325 km, lagen aber in den übrigen Monaten, in denen die Klägerin nicht ohnehin aufgrund von Dienstunfähigkeit oder einer Reha-Maßnahme außer Dienst war, deutlich darunter. Der Umstand, dass die Klägerin im Nachgang des Unfallereignisses noch selbst Auto gefahren ist, deckt sich mit den ärztlichen und gutachterlichen Feststellungen zum Krankheitsbild der Klägerin. Zur Entwicklung der PTBS der Klägerin hat der Gutachter im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht A-Stadt, Herr Prof. Dr. F., ausgeführt, dass nach dem Unfallereignis eine mittelgradig ausgeprägte manifeste Posttraumatische Belastungsstörungssymptomatik vorgelegen habe, die danach durch eine durchgeführte Exposition gegenüber dem vermiedenen Autofahren bis Mitte 2015 auf ein leichtgradiges Niveau remittierte. Diesen Ausführungen lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass die Klägerin schon vor „Mitte 2015“ Expositionen in Form von Autofahrten durchgeführt hat. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass die dortigen Feststellungen auf fehlerhaften Tatsachenannahmen beruhen. Zum weiteren Verlauf der Krankheitsentwicklung lässt sich dem gutachterlichen Schreiben der Amtsärztin Dipl.-Med. F. vom 31. Mai 2018 entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand nach einer kurzen Phase der Besserung zunehmend verschlechtert hätte und eine Symptomverdichtung vorliege. In den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. A. wird hierzu ausgeführt, dass es bei der Klägerin nach dem Dienstunfall vom 16. Mai 2014 zu einem leicht verzögerten und im Verlauf anhaltenden Auftreten einer den allgemeinen diagnostischen Kriterien entsprechenden Symptomatik mäßiger bis schwerer Ausprägung gekommen sei. Zudem sei – bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt im Jahr 2023 – in jüngerer Zeit eine typische Assoziation mit depressiven Symptomen als Ausdruck bzw. Folge der Chronifizierung der PTBS hinzugetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter in Hinblick auf die Autofahrten nachvollziehbar erläutert, dass sich das Krankheitsbild der Klägerin im Laufe der Zeit verschlechtert habe. Dass sie sich anfangs ihren Ängsten gestellt habe und Auto gefahren sei, stehe der diagnostizierten PTBS nicht entgegen. Vielmehr habe sie für die Autofahrten „ungeheure Willenskraft“ aufbringen müssen, was sie irgendwann nicht mehr gekonnt habe. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Es ist aus Sicht der Kammer schlüssig, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis erhebliche Bemühungen unternahm, um ihre – nach eigenen Angaben – gern ausgeübte Tätigkeit als Lohnsteuer-Außenprüferin wieder aufzunehmen, auch wenn dies Autofahrten bedingte und diese Autofahrten, aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solche wahrgenommenen psychischen Erkrankung, eine erhebliche Belastung dargestellt haben. Zudem ist es angesichts der gutachterlichen Ausführungen ebenso nachvollziehbar, dass die Symptome der PTBS mit Blick auf das Autofahren sich erst im Laufe der Zeit intensiviert und angesichts einer Chronifizierung der Erkrankung verstetigt haben. Dass die von der Klägerin absolvierten Dienstfahrten in diesem Zeitraum für sie eine nicht unerhebliche und nicht dauerhaft zumutbare Belastung dargestellt haben, hat überdies auch der Dienstherr der Sache nach anerkannt, indem er die Klägerin in Ausübung seiner Fürsorgepflicht Ende des Jahres 2015 aus dem Außendienst in den Innendienst versetzte. (3) Die unfallbedingte Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin bestand auch noch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Maßgeblicher Zeitpunkt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung ist der Zeitpunkt der Zurruhesetzung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 2023 – 4 S 1605/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36/20 –, BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 35). Verbesserungen oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt müssen für die Frage eines Unfallruhegehalt außer Betracht bleiben. Die Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin hat sich ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dipl.-Med. F. und dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. A. verzögert entwickelt und im weiteren Verlauf chronifiziert. Für die hier maßgebliche Frage ist es unerheblich, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis trotz dieser – zu diesem Zeitpunkt noch unentdeckten – Erkrankung zunächst im Dienst war und eine Diagnostizierung und Behandlung dieser Erkrankung nicht vor dem Jahr 2018 stattfand. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung lag ausweislich der insofern eindeutigen gutachterlichen Stellungnahmen das Krankheitsbild der PTBS vor. 2. Das als Dienstunfall anerkannte Ereignis vom 16. Mai 2014 war wesentlich mitwirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit der Klägerin. Für die Ursächlichkeit des als Dienstunfall anerkannten Vorfalls genügt es, dass er die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass der Vorfall der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstiger Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris Rn. 7 f.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgeblichen Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Mitursächlich sind deshalb nur solche für den eingetretenen Schaden kausale Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 2023 – 4 S 1605/22 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36/20 –, BVerwGE 174, 209-219, juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. A. besteht die posttraumatische Belastungsstörung, die sich in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Autounfall in mittelgradiger Ausprägung entwickelt habe, fort und weist einen chronischen Verlauf auf. Die psychische Symptomatik der PTBS habe in der Folge zu einer deutlich beeinträchtigenden Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und zu erheblich ausgeprägten Funktionseinschränkungen geführt. Diesen gutachterlichen Ausführungen, die als solche schlüssig und nicht mit durchgreifenden Bedenken behaftet sind, lässt sich insofern entnehmen, dass die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestehende Dienstunfähigkeit auf der Posttraumatischen Belastungsstörung beruht, die sich im Anschluss an das Unfallereignis im Jahr 2014 entwickelt hat. Auf dieser Posttraumatischen Belastungsstörung beruht auch die der Zurruhesetzung zugrunde liegende Dienstunfähigkeit. Dies ergibt sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten von Frau Dipl.-Med. F. vom 31. Mai 2018, das als krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen eine psychische Symptomatik beschreibt. Auf dieses Gutachten stützt sich die Zurruhesetzungsverfügung des Finanzministeriums vom 21. November 2018 ausdrücklich. In der Begründung dieses Bescheides wird die Dienstunfähigkeit allein mit einer – nicht näher bezeichneten – psychischen Erkrankung begründet. Daneben bestehende, dienstunfallunabhängige psychische bzw. psychosomatische Erkrankungen der Klägerin lassen sich den gutachterlichen Feststellungen jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht entnehmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die am 24. Dezember 1959 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1994 als Steuerhauptsekretärin im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig. Am 16. Mai 2014 erlitt sie mit ihrem Fahrzeug einen Autounfall, bei dem die Unfallgegnerin von hinten auf ihr Fahrzeug auffuhr. Ausweislich eines ärztlichen Befundberichts des Unfallchirurgen Dr. med. H. erlitt sie dabei folgende Verletzungen: „HWS-Schleudertrauma, Thorax-Prellung, Muskelzerrung in WS“. Mit Bescheid des Finanzministeriums vom 9. Juli 2014 wurde dieser Unfall als Dienstunfall anerkannt. In einer „Erklärung über die Beendigung der Heilbehandlung und über Folgeschäden“ vom 2. März 2015 teilte die Klägerin mit, dass die Behandlung voraussichtlich erst am 9. März 2015 beendet sein würde. Der behandelnde Unfallchirurg vermerkte auf dieser Erklärung als noch verbliebenen Körperschaden „Parästhesien“ (Sensibilitätsstörungen). Mit im Auftrag des Finanzministeriums erstellten Gutachten vom 3. Juni 2015 stellte Herr Dr. med. Sch., Universitätsklinikum Greifswald, fest, dass die von der Klägerin noch vorgebrachten Beschwerdebilder nicht auf dem Dienstunfall, sondern auf degenerativen Vorschäden beruhten. Er führte zudem aus, das Unfallereignis sei nach Art und Intensität nicht geeignet gewesen, derartige Schäden an der HWS zu verursachen. Lediglich eine leichte HWS-Diskussion nach Erdmann I sei unfallbedingt. Diese sei nach wenigen Wochen ausgeheilt. Das zeitliche Zusammentreffen der Manifestation der degenerativen Schäden mit dem Unfallereignis sei zufällig. Mit Schlussbescheid des Finanzministeriums vom 9. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die dienstunfallbedingte Heilbehandlung am 25. Juli 2014 beendet war. Die Klägerin war beim Finanzamt A-Stadt zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens und danach als Lohnsteueraußenprüferin eingesetzt. Aufgrund ihres Gesundheitszustands wurde die Klägerin Ende des Jahres 2015 in den Innendienst versetzt. In einem wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 auf Grundlage eines Beweisbeschlusses des Landgerichts A-Stadt in einem zivilgerichtlichen Verfahren betreffend das Unfallgeschehen vom 16. Mai 2014 führte der dort beauftragte Gutachter, Herr Prof. Dr. F., Professor für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Greifswald und Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Helios Hanseklinikum A-Stadt, unter anderem aus: „Vor dem Hintergrund der dargelegten Aktenlage und der eigenen erhobenen Befunde ist meines Erachtens davon auszugehen, dass die Probandin im Anschluss an den hier zur Diskussion stehenden Unfall eine posttraumatische Belastungsstörungssymptomatik (ICD-10: F 43.1) mit phobischer und dissoziativer Begleitsymptomatik ausgebildet hat, die heute noch auf subsyndromalem Niveau besteht. Dabei werden meines Erachtens in eindeutiger Weise die diagnostischen Kriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störung der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) und des diagnostischen Manuals der amerikanischen Psychiatrievereinigung (DSM-IV-TR) erfüllt. … Damit ist meines Erachtens in eindeutiger Weise davon auszugehen, dass in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Autounfall eine mittelgradig ausgeprägte manifeste posttraumatische Belastungsstörungssymptomatik vorgelegen hat, die danach durch eine durchgeführte Exposition gegenüber dem vermiedenen Autofahren bis Mitte 2015 auf ein leichtgradiges Niveau remittierte, wobei seitdem eine subsyndromale Störung mit Wiedergewinnung der Berufsfähigkeit und des sozialen Handlungsspielraums vorliegt.“ Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ordnete das Finanzministerium eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin bei der Landeskoordinierungsstelle für ärztliche Begutachtung (LaKÄB) an. In der Folge wurde die Klägerin am 27. März 2018 und am 9. Mai 2018 untersucht. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 31. Mai 2018 führte Frau Dipl.-Med. F. aus: „Es bestehen erhebliche Leistungseinbußen im psychisch-emotionalen (…), sozial-kommunikativen (…) sowie körperlich-funktionellen (…) Bereich, die für den gesamten Lebensalltag bestehen und eine Tagesstrukturierung, -planung derzeit unmöglich machen. Erstes Auftreten in Zeitnähe zum Unfall. Nach kurzer Phase der Besserung jetzt zunehmende Verschlechterung und Symptomverdichtung. … Das Verfahren des Dienstunfalles vom 16.5.2014 sollte noch einmal aufgenommen werden unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der protrahiert entwickelten und noch symptomatischen psychischen Erkrankung als Traumafolge.“ Mit Schreiben vom 28. November 2018 diagnostizierte Frau Dr. med. R., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in Bergen auf Rügen, bei der Klägerin auf deren erstmalige Vorstellung in der psychiatrischen Sprechstunde am 28. November 2018 eine gesicherte Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Unter dem Punkt Therapie führte sie dabei aus: „Ich würde von einer „normalen Reaktion auf unnormale Ereignisse“ (im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung) ausgehen. Durch den jahrelangen Gerichtsprozess kam es zu Rehtraumatisierungen, die dazu führten, dass sich insbesondere Panikattacken beim Autofahren verstärkten, aktuell besteht nachvollziehbar Vermeidungsverhalten.“ Mit Bescheid des Finanzministeriums vom 21. November 2018 wurde die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und sie mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Ruhestand versetzt. Unter dem 3. Dezember 2018 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums vom 6. Februar 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit allein auf die unstreitig bestehende Dienstunfähigkeit ankomme, nicht aber auf den Umstand, ob die der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Erkrankung auf einem Dienstunfall beruhe. Überdies könne die begehrte Feststellung, dass sie aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde, auch deshalb nicht getroffen werden, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Eintritt in den Ruhestand nicht festgestellt werden könne, was zu Lasten der Beamtin gehe. Hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit Bescheid über die Versorgungsbezüge aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand vom 18. Januar 2019 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG M-V) aufgrund ihres Antrag vom 10. Dezember 2018 ab dem 1. Januar 2019 vorübergehend auf 59,66 v.H. fest. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden zudem vorübergehende Kinderzuschläge nach § 50e LBeamtVG M-V in Höhe von 61,36 Euro festgesetzt. Die Festsetzung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 LBeamtVG M-V erfolgte mit den Bescheiden nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Februar 2019 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Festsetzung eines Unfallruhegehaltes infolge des anerkannten Dienstunfalls. Sie sei in Folge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, weil sie durch den Dienstunfall eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2021, zugestellt am 5. Mai 2021, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. Januar 2019 zur Festsetzung der Versorgungsbezüge zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Unfallruhegehalt nur gewährt werden könne, wenn zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wobei der Beamte die volle materielle Beweislast für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Körperschaden sowie zwischen Körperschaden und Dienstunfähigkeit trage. Dieser Beweis sei nicht erbracht. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2018 ergebe sich, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf psychischen Problemen beruhe. Hierauf nehme auch der Zurruhesetzungsbescheid des Finanzministeriums vom 21. November 2018 und der hierzu ergangene Widerspruchbescheid vom 6. Februar 2019 Bezug. In diesem Bescheid sei zudem auch ausgeführt, dass das Gutachten bei dem Versuch, einen Zusammenhang zwischen aktuellen psychischen Problemen und dem vier Jahre zurückliegenden Dienstunfall herzustellen, weder in sich stimmig noch plausibel und nachvollziehbar sei. Der Vorgang zum Dienstunfall sei mit rechtskräftigem Schlussbescheid vom 9. Juni 2015 verwaltungsrechtlich abgeschlossen und Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Die Klägerin habe in der selbst abgegebenen Erklärung über die Beendigung der Heilbehandlung und über Folgeschäden aus dem Dienstunfall vom 2. März 2015 nichts von einer psychischen Erkrankung erwähnt und auch der behandelnde Arzt habe als Beschwerden lediglich die Sensibilitätsstörungen aus medizinischer Sicht bestätigt. Die unfallbedingte Heilbehandlung sei, wie mit dem Schlussbescheid festgestellt, am 25. Juli 2014 beendet gewesen, sodass die weiterhin und jahrelang vorgetragenen Beschwerden zweifelsfrei nicht mehr auf dem Dienstunfall beruhen könnten. Auch in den Folgejahren bis 2018 seien keinerlei psychische Späterkrankungen vorgetragen worden. Die erste Krankschreibung aus dem psychischen Bereich sei ab dem 28. November 2018 bescheinigt worden, was erst erfolgt sei, nachdem die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit drohte. Zudem werde auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren des Finanzministeriums gegen die Zurruhesetzungsverfügung Bezug genommen. Dort sei ausgeführt worden, dass die Klägerin gegenüber Frau Dr. med. Ritzer bei der Anamnese wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, indem sie angegeben habe, die Unfallgegnerin sei mit fast 100 km/h auf ihr stehendes Auto aufgefahren und überdies behauptet hätte, durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Schmerzen und Taubheit im rechten Arm erlitten zu haben. Schließlich würden mit dem ärztlichen Schreiben die Behauptungen der Klägerin wiedergegeben, Dienstunfall und PTSD [PTBS] seien anerkannt worden. Diese Angaben seien allesamt sachlich fehlerhaft. Die Schlussfolgerungen der Frau Dr. med. Ritzer vom 28. November 2018 beruhten damit auf unwahren Tatsachenbehauptungen, weshalb sie keine Berücksichtigung finden könnten. Auch das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 28. Februar 2018 und das darin zitierte Gutachten des Prof. Dr. F. vom 12. Juli 2017 führten zu keiner anderen Beurteilung. Bei der Begutachtung sei es dort um psychische Störungen zu einem Zeitpunkt vor dem Ruhestandseintritt gegangen. Zudem sei die Klägerin nach eigenem Vorbringen seit der Reha wieder in Vollzeit arbeitsfähig gewesen. In dem Gutachten sei überdies ausgeführt, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bis Mitte 2015 auf ein leichtgradiges Niveau remittierte. Zudem habe die Klägerin dem dortigen Gutachter berichtet, dass sie erst ab Mitte 2015 wieder selbst ein Auto habe bewegen können. Diese Behauptung entspreche nicht der Wahrheit, was sich aus den abgerechneten Fahrtstrecken im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lohnsteueraußenprüferin zeige. So habe sie ab August 2014 wieder Fahrten abgerechnet. Insofern beruhe auch dieses Gutachten auf zum Teil unwahren Tatsachenbehauptungen und sei auch deshalb nicht geeignet, die Kausalität zwischen Dienstunfall und PTBS zu belegen. Die Klägerin hat am 7. Juni 2021 Klage erhoben. Ihr sei ein Unfallruhegehalt nach § 36 LBeamtVG M-V zu gewähren, weil sie infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sei. Sie habe bei dem Dienstunfall am 16. Mai 2014 eine HWS-Distorsion sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten. Bis zum Dienstunfall sei sie psychologisch unauffällig gewesen und erst infolge des Dienstunfalles sei es durch die Unfallfolgen zu psychosomatischen Symptomen gekommen. Bei dem Unfallgeschehen sei die gegnerische Autofahrerin mit „wahnsinniger Geschwindigkeit“ auf ihr Fahrzeug zugefahren und sie habe nicht entkommen können, was bei ihr ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorgerufen habe. Sie habe daraufhin initial bis in die folgende Krankenhausbehandlung unter Schock gestanden. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei sie noch über weitere drei Monate krankgeschrieben gewesen und habe danach versucht, ihre Tätigkeit als Lohnsteuer-Außenprüferin wiederaufzunehmen. Da sie aus Angstgründen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in der Lage gewesen sei, Auto zu fahren, sei ein Arbeitsplatzwechsel notwendig geworden. Die Umsetzung in den Innendienst am Finanzamt A-Stadt sei für sie ein außerordentlich schmerzhafter Prozess gewesen, da sie sich mit ihrer vorherigen Tätigkeit und den dortigen Kollegen stark identifiziert habe. Zudem sei ihr wegen körperlicher Beschwerden das Zugreifen und Tragen der schweren Akten zeitweise schwergefallen. In den ersten drei Monaten nach dem Unfall habe sie nahezu jede Nacht von den Bildern des Unfalls geträumt. Auch am Tag habe sie regelmäßig an das Ereignis denken müssen. Anfangs habe sie aus Angstgründen kaum in ein Auto einsteigen können und vor allem dem Unfallgeschehen ähnelnde Szenen hätten bei ihr Schweißausbrüche, Angst und starkes Herzklopfen hervorgerufen. Auf Empfehlung ihres Arztes habe sie wieder damit begonnen, das Autofahren zu üben. Zunächst sei sie noch oft von Angehörigen zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt worden und erst ab Mitte 2015 habe sie wieder selbst ein Auto bewegen können. Noch heute komme es zu erheblicher Angstinduktion im dichten Straßenverkehr, sie sei beim Autofahren noch immer tief verunsichert und meide das Autofahren per se. Bei unvermeidbaren Fahrten organisiere sie sich einen Fahrer. Zuvor habe Angst in ihrem Leben keine substantielle Rolle gespielt. Soweit der Beklagte ihr Fahrten schon im Jahr 2014 im Anschluss an den Dienstunfall vorhalte, sei sie tatsächlich selbstständig mit dem Auto gefahren. Dies sei indes jeweils unter größter körperlicher Anstrengung erfolgt. Es bestehe auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem durch den Dienstunfall erlittenen Schaden einer PTBS und der für die Zurruhesetzung ursächlichen Dienstunfähigkeit, wie sich aus den vorgelegten Attesten und Ausführungen der Ärzte entnehmen lasse. Gegenteiliges sei auch nicht mit dem Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums festgestellt worden, weil dort derartige Feststellungen ausdrücklich nicht erfolgten. Dass sie in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Autounfall an einer mittelgradig ausgeprägten manifesten Posttraumatische Belastungsstörung, die auch weiterhin bestehe, gelitten habe, zeige sich auch im Gutachten von Prof. Dr. F. vom 12. Juli 2017. Für die hier zu klärende Frage der Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles sei das Gutachten, das sich mit den psychischen Beeinträchtigungen als Unfallfolge beschäftige, mittelbar heranzuziehen. Dort werde die Kausalität zwischen Unfallereignis und der psychischen Erkrankung eindeutig festgestellt. Aus dem Gutachten ergebe sich auch, dass andere konkurrierende Ereignisse oder Prozesse, die die Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störungen der Klägerin erklären könnten, nicht bestünden. Auch ergebe sich aus dem von Frau Dipl.-Med. F. im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens erstellten Gutachtens die ausdrückliche Empfehlung, das Verfahren zum Dienstunfall vom 16. Mai 2014 noch einmal aufzunehmen unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt der protrahierten entwickelten und noch symptomatischen psychischen Erkrankung als Traumafolge. Dieser Empfehlung sei der Dienstherr nicht nachgekommen und er habe sie auch nicht dabei unterstützt, etwa nach einer geeigneten Klinik für eine traumaspezifische EMDR-Behandlung zur Beseitigung der Unfallfolgen zu suchen. Hierzu sei die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht selbstständig in der Lage gewesen. Die Annahme der Traumatisierung in Folge des Dienstunfalles werde zudem durch das Gutachten von Frau Dr. med. R. vom 28. November 2018 bestätigt. Außerdem habe sie – die Klägerin – auf die psychischen Folgen des Dienstunfalles nicht erstmals im Jahr 2018, sondern bereits am 31. März 2015 hingewiesen. Mit dem unfallchirurgischem Gutachten zum Unfallhergang vom 3. Juni 2015 seien psychische Schäden nicht ausgeschlossen worden und es fehle dem Beklagten an der notwendigen Kompetenz festzustellen, aus einem unfallchirurgischem Gutachten zu schließen, dass das Unfallereignis erst recht nicht geeignet sei, bei einem psychisch gesunden Menschen eine PTBS hervorzurufen. Auch überzeuge es nicht, wenn der Beklagte davon ausgehe, die Feststellungen von Frau Dr. med. R. beruhten auf fehlerhaften Angaben, weshalb die Diagnose fehlerhaft sei. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren im Gespräch mit zahlreichen Ärzten stets weitergegeben, was ihr vermittelt worden sei. Von einem medizinischen Laien könne nicht erwartet werden, dass durchweg gestochen scharf im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn formuliert werde. Zudem werde der bei dem Finanzministerium beschäftigten Amtsärztin Frau Dipl.-Med. Fuhrmann vorgehalten, aufgrund von Empathie eine fehlerbehaftete Diagnose getroffen zu haben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2021 zu verpflichten, der Klägerin ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2021. Dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 16. Mai 2014 und der für die Zurruhesetzung ursächlichen Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei, sei mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums vom 6. Februar 2019 festgestellt worden. Dort sei insofern ausgeführt worden, dass der medizinische Gutachter Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 3. Juni 2015 festgestellt habe, das Unfallereignis sei nach Art und Intensität nicht geeignet gewesen, die beklagten Körperschäden zu verursachen. Erst recht sei es daher nicht geeignet, bei einem psychisch gesunden Menschen eine PTBS im Rechtssinne zu verursachen. Die ärztlichen Schlussfolgerungen der Frau Dr. med. R. vom 28. November 2018 beruhten auf unwahren Tatsachenbehauptungen. Frau Dipl.-Med. F. habe in ihrem amtsärztlichen Gutachten von 31. Mai 2018 an keiner Stelle festgestellt, dass das von ihr beschriebene psychische Symptombild durch das Unfallereignis vom 16. Mai 2014 verursacht worden sei. Dort, wo ein Zusammenhang zwischen dem psychischen Symptombild und dem vier Jahre zurückliegenden Dienstunfall hergestellt werde, sei das Gutachten nicht plausibel, weil sich aus der Unfallakte ein anderes Bild ergebe. Die Gutachterin habe sich offensichtlich die dramatischen Schilderungen zum Unfallhergang und der dabei erlittenen Verletzungen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ärztin empathisch zu eigen gemacht. Auch diese Gutachterin gehe zudem von den vielfachen unwahren Tatsachenbehauptungen der Klägerin aus. Die Behauptung einer Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die PTBS lasse sich auch nicht auf das Gutachten des Prof. Dr. F. stützen, weil dieses eine psychische Störung zeitlich vor dem Ruhestandseintritt der Klägerin betrachte. Zudem seien die dortigen Behauptungen der Klägerin, sie habe aus Angstgründen kein Auto fahren können, widerlegt. Darüber hinaus sei der Unfallhergang vom 16. Mai 2014 zu berücksichtigen. Dem Unfallprotokoll der Polizei lasse sich entnehmen, dass sich das Fahrzeug der Klägerin noch mit einer geringen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Auffahrunfalls bewegte und nicht stand, was den Aufprall abschwächte. Auch belegten die Fotos vom Unfallort und im Heck des Fahrzeuges der Klägerin, dass das auffahrende Fahrzeug nicht mit einer „wahnsinnigen Geschwindigkeit“ aufgefahren sein könne, da das Heck des klägerischen Fahrzeugs dann hätte anders aussehen müssen. Laut Protokoll der Unfallaufnahme habe die Klägerin selbst verkehrsbedingt abbremsen müssen. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 10. August 2023 ein wissenschaftlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. A. eingeholt über die Frage der Kausalität des Dienstunfalles vom 16. Mai 2014 für die Gründe, die zur Dienstunfähigkeit der Klägerin geführt haben. Hinsichtlich der gutachterlichen Feststellungen wird auf das schriftliche Gutachten vom 7. Dezember 2023 und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Zu dem Gutachten führt der Beklagte aus, dass es trotz der gutachterlichen Aussage, die Gründe für die Dienstunfähigkeit der Klägerin gingen auf eine damalige psychische Beeinträchtigung zurück, nicht erwiesen sei, dass es tatsächlich der Dienstunfall vom 16. Mai 2014 als auslösendes traumatisches Ereignis gewesen sei, welcher die psychischen Leistungseinschränkungen und Gesundheitsstörungen bei der Klägerin ausgelöst habe. Zudem stütze sich der Gutachter vorbehaltlos auf Ergebnisse der Vorgutachter Frau Dr. med. R. sowie Prof. Dr. F. und berücksichtige nicht ausreichend die Gesamtumstände im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall und die Entwicklung danach. Bei dem festgestellten Vermeidungsverhalten der Klägerin und der Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. F. aus der Untersuchung der Klägerin vom 12. Juli 2017 würden ihre umfangreichen Fahrten im Anschluss an den Dienstunfall in den Jahren 2014 und 2015 nicht berücksichtigt. Soweit sich das Gutachten auf Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. R. stütze, gehe dies fehl, weil die Klägerin dieser gegenüber falsche Tatsachenangaben getätigt habe. Das Gutachten berücksichtige überdies nicht, dass ausweislich eines Gutachtens von Herrn Dr. Sch. vom 3. Juni 2015 das Unfallereignis nach Art und Intensität nicht geeignet gewesen sei, die von der Klägerin beklagten Körperschäden zu verursachen. Nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./7. November 2008 sei bei einer verzögerten Ausbildung von Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ein Typus mit verzögertem Beginn festzustellen, wenn die Symptomatik erst sechs Monate nach dem Trauma oder später beginne. In einem solchen Fall müsse besonders geprüft werden, ob und wieweit Erlebnisse nach dem Trauma die Symptomatik mitbestimmten. Hierzu fänden sich im Sachverständigengutachten keine Ausführungen, obwohl bei der Klägerin vom Vorliegen eines „Typus mit verzögertem Beginn“ in diesem Sinne ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 ergänzend Bezug genommen.