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Urteil

4 S 1605/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0829.4S1605.22.00
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Leitsätze
Ob der für das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung besteht, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 C 36.20 -, Juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2020 - 1 A 612/14 -, Juris Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 -, Juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 06.02.2012 - 2 A 169/09 -, Juris Rn. 8). (Rn.26)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2022 - 10 K 5395/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob der für das Bestehen eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung besteht, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 C 36.20 -, Juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2020 - 1 A 612/14 -, Juris Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 -, Juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 06.02.2012 - 2 A 169/09 -, Juris Rn. 8). (Rn.26) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2022 - 10 K 5395/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr Unfallruhegehalt zu gewähren; der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 und ihr Widerspruchsbescheid vom 31.07.2019 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG in der am Tag des anerkannten Dienstunfalls (18.01.1988) geltenden und deshalb für das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 1 C 36.20 -, Juris Rn. 18) Fassung (Fassung 01/1988) erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. 2. Die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Fassung 01/1988 setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 -, Juris Rn. 38). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser Zusammenhang im Fall der Klägerin nicht besteht. a) Ob der ursächliche Zusammenhang besteht, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung (hier: 30.09.2018, 24:00 Uhr) zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.09.2020 - 1 A 612/14 -, Juris Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 -, Juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 06.02.2012 - 2 A 169/09 -, Juris Rn. 8; auch BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 C 36.20 -, Juris Rn. 35 [Hinweis an das Oberverwaltungsgericht, es müsse gegebenenfalls prüfen, „ob die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung dienstunfallbedingt und - falls ja - ob sie eine wesentliche Mitursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren“]). Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person aufgrund der Folgen des Dienstunfalls nach der Zurruhesetzung, so kann der verschlechterte Gesundheitszustand denknotwendig nicht zur Zurruhesetzung geführt haben. Andererseits vermag auch eine nach der Zurruhesetzung eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der betroffenen Person den einmal entstandenen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung nicht (rückwirkend) zu beseitigen; in diesem Fall mag eine Reaktivierung in Betracht kommen. Ist die Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung für das Bestehen des Anspruchs auf Unfallruhegehalt rechtlich unerheblich, so musste die Beklagte anlässlich des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.12.2018 kein neues, die aktuelle Entwicklung des Gesundheitszustands in den Blick nehmendes Gutachten einholen. Und auch für das Verwaltungsgericht und den Senat war bzw. ist die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach ihrer Zurruhesetzung Ende September 2018 nicht entscheidungserheblich. Soweit die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 12.11.2018 eine spätere neue Begutachtung in den Raum stellt, konnte sie damit nicht den maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen des ursächlichen Zusammenhangs modifizieren. b) Für die Ursächlichkeit des als Dienstunfall anerkannten Vorfalls genügt es, dass er die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass der Vorfall der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstiger Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Juris Rn. 7 f.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgeblichen Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Mitursächlich sind deshalb nur solche für den eingetretenen Schaden kausale Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der als Dienstunfall anerkannte Verkehrsunfall vom 18.01.1988 war nicht wesentlich mitwirkende Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit der Klägerin, die zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2018 führte. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vom 12.11.2018. Hiernach überwogen zum Zeitpunkt der Untersuchung die dienstunfallunabhängigen Erkrankungen die dienstunfallbedingten Körperschäden in ihrer Schwere. In dem Gutachten wird weiterhin der Anteil der Dienstunfallfolgen an den gesundheitlichen Einschränkungen, die zur Versetzung in den Ruhestand beigetragen haben, auf 40 Prozent geschätzt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der wesentlichen Ursächlichkeit drängt sich dem Senat nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 -, Juris Rn. 26). Das Gutachten vom 12.11.2018 ist objektiv geeignet, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendige sachliche Grundlage zu vermitteln. Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Frage vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (BVerwG, a. a. O. Juris Rn. 25 m. w. N.). Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die - wie hier - eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten greifen nicht durch. Auch aufgrund sonstiger Umstände sieht der Senat keinen Anlass für die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass in dem Gutachten vom 12.11.2018 die nichtdienstunfallbedingten Körperschäden, die (auch) ursächlich für die Dienstunfähigkeit der Klägerin wurden, nicht ausdrücklich genannt sind. Dies stellt das Ergebnis der Begutachtung allerdings nicht durchgreifend in Frage; es spricht nichts dafür, dass die Amtsärztin den Gesundheitszustand der Klägerin unzutreffend erfasst haben könnte. Vielmehr verweist das Gutachten auf die amtsärztliche Untersuchung vom 14.03.2018, auf deren Grundlage von derselben Amtsärztin die Gutachten vom 22.03.2018 und 11.05.2018 erstellt worden waren. Im Rahmen dieser Untersuchung hatte die Amtsärztin die Klägerin umfassend zu ihrem Gesundheitszustand befragt (vgl. die Unterlagen zu dieser Untersuchung in der [Dienstunfall-]Akte des Gesundheitsamts). Ihr lagen zudem u. a. die fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 03.03.2018 sowie der ärztliche Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch. vom 13.03.2018 vor. In diesen Arztunterlagen sind eine Vielzahl an Erkrankungen genannt, die die Amtsärztin ausweislich des Gutachtens nicht als dienstunfallbedingt eingestuft hat (und die im Übrigen auch von der Beklagten nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt worden sind). So sind unter Diagnosen in dem Befundbericht vom 13.03.2018 etwa angeführt: „Chronisch allergisches Asthma bronchiale“, „Depressive Episode“, „Chronischer Lagerungsschwindel“, „Migräne ohne Aura“ und „Trigeminusneuralgie links“. Dr. Sch, der langjährige Hausarzt der Klägerin, führt sodann u. a. aus, bei ihr zeige sich ein äußerst komplexes Krankheitsbild, vor allem in den letzten fünf Jahren mit erheblich zunehmender Tendenz multipler, chronischer Erkrankungen. Der Leidensdruck werde verstärkt durch die asthmatoiden Beschwerden, den anhaltenden Lagerungsschwindel, die rezidivierenden Effekte der letzten Jahre mit Pfeifferschem Drüsenfieber und Borreliose und die immer häufiger auftretenden Migräneattacken. Zusätzlich stark belastet habe den Gesundheitszustand die Erkrankung an einer ausgeprägten Trigeminusneuralgie im August 2017. Dass die Amtsärztin den prozentualen Umfang der Dienstunfallfolgen an den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand geführt haben, nach eigener Aussage geschätzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es spricht für die Ehrlichkeit der Amtsärztin, dass sie nicht den Eindruck vermittelt, dieser Umfang ließe sich im konkreten Fall, der durch ein Zusammenspiel einer Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen geprägt ist, mathematisch exakt berechnen. Vielmehr kann er in einer solchen Situation nur geschätzt werden, wobei allerdings Grundlage der Schätzung eine korrekte Ermittlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die letztlich die Dienstunfähigkeit bedingt haben. Dass die Amtsärztin eine solche Ermittlung nicht vorgenommen hätte, ist - wie zuvor bereits erwähnt - nicht ersichtlich. Durchgreifende Einwände gegen die Schätzung als solche hat die Klägerin nicht vorgebracht. Sie hat insbesondere, auch in der mündlichen Verhandlung, nicht substantiiert vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich zwischen März und September 2018 in nennenswerter Weise verschlechtert. Dafür bieten auch die vorliegenden, umfangreichen Akten keinerlei Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin in der Begründung der Berufung auf die Notwendigkeit des Einsatzes eines künstlichen Kniegelenks hinweist, stellt sie auf den Zeitpunkt von deren Abfassung (Sommer 2022) ab. Von einem künstlichen Kniegelenk war im Übrigen bereits im Sommer 2017 die Rede (vgl. das amtsärztliche Gutachten vom 30.08.2017). Der Senat hat auch in den ihm vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin in den sechs Monaten zwischen der amtsärztlichen Untersuchung und dem Ruhestandseintritt gefunden, insbesondere nicht in der sich in der beigezogenen (Dienstunfähigkeits-)Akte des Gesundheitsamts befindlichen „Befundbeschreibung“ des behandelnden Orthopäden vom 30.10.2019. Hingegen heißt es etwa in dessen ärztlicher Bescheinigung vom 13.05.2020, die klinische Symptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks habe sich innerhalb des letzten halben Jahres nochmals deutlich verschlechtert; der hier in Bezug genommene Zeitraum liegt indes deutlich nach der Zurruhesetzung. Im Hinblick auf die unstreitig bestehenden zahlreichen sowie schwerwiegenden nichtdienstunfallbedingten, jedenfalls aber nicht als Dienstunfallfolge anerkannten Erkrankungen der Klägerin erscheint es dem Senat als nachvollziehbar und schlüssig, dass die unfallbedingten Körperschäden, auch wenn sie einen erheblichen Anteil an der Zurruhesetzung hatten, nicht die wesentliche Ursache hierfür bildeten. Das Gutachten stammt im Übrigen von einer Amtsärztin, die berufsbedingt häufig mit Fragestellungen aus dem Bereich der Unfallfürsorge befasst ist und infolgedessen über eine besondere Sachkunde in diesem Bereich verfügt. Sie hat zudem aufgrund ihrer beruflichen Stellung ihre Beurteilung unbefangen und unabhängig vorzunehmen; sie steht insbesondere nicht im Lager des Dienstherrn (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2021 - 4 S 2437/20 -, Juris Rn. 34), wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass sie keine Beamtin der Beklagten, auch nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Landes ist. Ihre Vertrautheit mit den Folgen ihrer Einschätzung und ihre Bereitschaft zu einer umfassenden und unbefangenen Würdigung des Gesundheitszustands der Klägerin zeigt sich schließlich auch daran, dass die Amtsärztin bezogen auf deren begrenzte Dienstfähigkeit noch geschrieben hat, dass die auf dem Dienstunfall beruhenden Folgen wesentliche Ursache für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit seien. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Berufungszulassung formulierte Frage ist in der Rechtsprechung, auch des Bundesverwaltungsgerichts, bereits geklärt (s. o. 2. a). Beschluss vom 29. August 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit in Abänderung des dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.06.2022 beigefügten Streitwertbeschlusses - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf jeweils 43.787,52 Euro festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 28.07.2022, gegen die die Beteiligten - auch in der mündlichen Verhandlung - keine Einwände vorgebracht haben). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt Unfallruhegehalt. Die im Jahr 1962 geborene Klägerin war ab dem 01.09.1981 als Beamtin bei der Beklagten (bzw. der Bundesanstalt für Arbeit) tätig, zuletzt als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11). Mit Bescheid vom 25.09.2018 war sie auf ihren Antrag vom April 2018 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2018 in den Ruhestand versetzt worden. Dem lagen ein Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vom 11.05.2018 und eine dieses ergänzende Stellungnahme vom 24.07.2018 zugrunde. Die Klägerin hatte am 18.01.1988 auf dem Weg zu ihrer damaligen Dienststelle einen schweren Verkehrsunfall erlitten, den die Bundesanstalt für Arbeit mit Schreiben vom 29.04.1988 unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall i. S. des § 31 BeamtVG anerkannte. Nach den bisherigen ärztlichen Feststellungen habe sich die Klägerin als Verletzungen zugezogen: „Rippenbrüche links mit Blutung in den Raum zwischen Lungen und Rippenfell, dabei kam es zur Schrumpfung der Lunge“, „Mehrfachbrüche des rechten Oberschenkels“, „Trümmerbruch der rechten Kniescheibe sowie diverse Prellungen“. Das Heilverfahren sei derzeit noch nicht abgeschlossen. In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 18.10.2005 sind als Unfallfolgen genannt: „1. Zustand nach Commotio cerebri ohne bleibende Folgen“, „2. Zustand nach Rippenfraktur links sowie Zustand nach Hämato- und Pneumothorax links, folgenlos ausgeheilt“, „3. Mit Außenrotationsdrehfehler knöchern konsolidierte Femurstückfraktur rechts mit entsprechender Veränderung der Hüftbeweglichkeit rechts“, „4. Leichte posttraumatische Arthrose rechtes Kniegelenk, deutliche Retropatellararthrose rechts nach Teilpatellektomie rechts, kompensierte Instabilität des rechten Kniegelenks“. Dem Schreiben war ein unfallchirurgisches Fachgutachten vom 18.06.2005 vorausgegangen. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 06.07.2009 bestehen weiterhin Unfallfolgen. Die Beschwerden zeigten sich in „einer eingeschränkten Hüftbewegung rechts mit deutlichem Außenrotationsdrehfehler der rechten Hüfte“ sowie „einer posttraumatischen retropatellaren Arthrose rechts und beginnender Gonarthrose rechts sowie zur Zeit muskulär kompensierte anteromediale Instabilität des rechten Kniegelenks“. Dem Schreiben war ein unfallchirurgisches Gutachten vom 11.06.2009 vorausgegangen. In einem Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vom 30.08.2017 heißt es u. a., die Klägerin habe berichtet, sie fühle sich sehr erschöpft, weil sie aufgrund von Schmerzen im Kniegelenk nachts immer wieder wach werde; ihr Orthopäde habe ihr mitgeteilt, dass sie in absehbarer Zeit ein künstliches Kniegelenk benötige. Bei der Klägerin lägen Erkrankungen aus verschiedenen medizinischen Bereichen vor. Es zeige sich ein äußerst komplexes Krankheitsbild, die Belastbarkeit der Klägerin sei dadurch reduziert. Aus amtsärztlicher Sicht liege bei der Klägerin eine Teildienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen von 50 Prozent vor. Mit Bescheid vom 20.11.2017 stellte die Beklagte daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit der Klägerin ab dem 01.12.2017 fest. Sie setzte ab diesem Zeitpunkt die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herab. Im Januar 2018 forderte die Beklagte ein amtsärztliches Gutachten zu „dem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der begrenzten Dienstfähigkeit“ an. In dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2018, das u. a. aufgrund einer Untersuchung am 14.03.2018 erstellt wurde, antwortete die Amtsärztin auf die Frage, welche dienstunfallbedingten Körperschäden beziehungsweise Unfallfolgen gegenwärtig noch bestünden: „Eingeschränkte Hüftbeugung rechts, deutlicher Außenrotationsdrehfehler der rechten Hüfte; Posttraumatische retropatellare Arthrose rechtes Knie sowie beginnende Gonarthrose rechts; zurzeit muskulär kompensierte anteromediale Instabilität des rechten Kniegelenks“. Die Fragen, ob die Klägerin infolge des Dienstunfalls nur noch begrenzt dienstfähig sei, ob die auf dem Dienstunfall beruhenden Folgen wesentliche Ursache für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gewesen seien und ob sonstige gesundheitliche Einschränkungen zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit beigetragen hätten, werden in dem Gutachten bejaht. Weiter heißt es, es werde geschätzt, dass die alleinigen Dienstunfallfolgen zu einer Teildienstfähigkeit von 75 Prozent geführt hätten. Die dienstunfallbedingten Körperschäden hätten auch ohne die unfallunabhängigen gesundheitlichen Einschränkungen für sich alleine, zumindest ab dem heutigen Datum, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allerdings bereits ab dem Datum der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom 20.07.2017, zu einer begrenzten Dienstfähigkeit geführt. In einem weiteren Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vom 11.05.2018, das ebenfalls u. a. aufgrund der Untersuchung vom 14.03.2018 erstellt wurde, heißt es insbesondere: Trotz der Stundenreduktion sei es nicht zu einer ausreichenden Stabilisierung der gesundheitlichen Situation gekommen. Krankheitsbedingt sei es zu weiteren Fehlzeiten gekommen. Bei der Klägerin bestünden seit mehreren Jahren Erkrankungen aus dem internistischen, neurologischen, orthopädischen sowie psychiatrischen Formenkreis, welche sich in ihren Auswirkungen negativ verstärkten. Aufgrund der Erkrankungen komme es zu einer reduzierten Belastbarkeit, einer erhöhten Infektanfälligkeit, einer raschen Ermüdbarkeit, einem verminderten Antrieb, einer gedrückten Stimmung, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vor allem des rechten Hüft- und Kniegelenks sowie Kopf- und Gesichtsschmerzen. Aufgrund der Schwere der Symptomatik und der sich negativ beeinflussenden Erkrankungen sei auch durch eine Durchführung einer stationären Therapiemaßnahme nicht mit einer relevanten Verbesserung des gesundheitlichen Befindens zu rechnen. Nach Kenntnis der Vorbefunde und des bisherigen Krankheitsverlaufs und den erheblichen alltagsrelevanten Einschränkungen werde die Klägerin derzeit als dienstunfähig erachtet. Das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe erstellte unter dem 12.11.2018 u. a. ebenfalls auf der Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung vom 14.03.2018 ein Gutachten zum Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand. Darin heißt es insbesondere: Die Gründe der Dienstunfähigkeit lägen nicht nur bei den am 18.01.1988 erlittenen Dienstunfallfolgen, sondern hätten ihre Ursache auch in nichtdienstunfallbedingten anderweitigen Erkrankungen. Durch die dienstunfallbedingten Körperschäden sei es zweifelsohne zu wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der körperlichen Beweglichkeit und Belastbarkeit mit deutlich einschränkenden Schmerzen gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung überwögen allerdings dienstunfallabhängige Erkrankungen in ihrer Schwere, die zusammengenommen als wesentlich ursächlich bezeichnet werden müssten. Da es sich bei den dienstunfallbedingten Körperschäden um sich verschlechternde Erkrankungen handele, könnten im weiteren Verlauf die dienstunfallbedingten Erkrankungen in ihrer Gewichtung zunehmen und dann eine Wesentlichkeit einnehmen. Es werde daher geraten, in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine erneute Untersuchung durchzuführen, um den ursächlichen Zusammenhang neu zu beurteilen. Die Schätzung, in welchem prozentualen Umfang die Dienstunfallfolgen beziehungsweise die sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen zur Versetzung in den Ruhestand beigetragen hätten, sei schwierig, da sich die Erkrankungen gegenseitig negativ beeinflussten und verstärkten; der Anteil der Dienstunfallfolgen werde auf 40 Prozent geschätzt. Mit Bescheid vom 04.12.2018 stellte die Beklagte ausgehend von dem Gutachten vom 12.11.2018 fest, dass ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht besteht. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2019 zurück. Mit Urteil vom 21.06.2022, der Klägerin zugestellt am 30.06.2022, hat das Verwaltungsgericht die am 15.08.2019 von ihr erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Bei der Gewährung des Unfallruhegehalts sei die Ursächlichkeit bezogen auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem das aktive Beamtenverhältnis geendet habe; eine etwaige nachträgliche Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustands sei unerheblich. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.11.2018 ergebe sich in Zusammenschau mit dem von der gleichen Gutachterin am 11.05.2018 erstellten amtsärztlichen Gutachten schlüssig, dass die Gründe der Dienstunfähigkeit nicht nur in den am 18.01.1988 erlittenen Dienstunfallfolgen lägen, sondern ihre Ursache auch in nichtdienstunfallbedingten, anderweitigen Erkrankungen hätten. Der Dienstunfall habe nach natürlicher Betrachtungsweise nicht überragend zum Erfolg hingewirkt. Auch habe er nicht zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens gehabt. Es bestehe keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Mit beim Verwaltungsgericht am 18.07.2022 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Urteilsgründe ließen außer Acht, dass die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2018 explizit bestätigt habe, dass es durch die dienstunfallbedingten Körperschäden zweifelsohne zu wesentlichen Funktionseinschränkungen im Bereich der Beweglichkeit und Belastbarkeit mit deutlich einschränkenden Schmerzen gekommen sei und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den dienstunfallbedingten Körperschäden um sich verschlechternde Erkrankungen handele, im weiteren Verlauf die dienstunfallbedingten Erkrankungen in ihrer Gewichtung weiter zunähmen und dann eine Wesentlichkeit einnehmen könnten. Es gehe vorliegend nicht (nur) darum, ob grundsätzlich bei der Gewährung des Unfallruhegehalts die Ursächlichkeit bezogen auf den Zeitpunkt zu beurteilen sei, zu dem das aktive Beamtenverhältnis geendet habe. Vielmehr gehe es darum, ob in dem hier konkret vorliegenden Einzelfall aufgrund der gutachterlichen Äußerungen vom 12.11.2018 nicht in jedem Fall die Verschlechterungen der auf dem Dienstunfall beruhenden Erkrankungen zu berücksichtigen seien, da sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bereits immanent gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen. Die der Stellungnahme vom 12.11.2018 zugrundeliegende amtsärztliche Untersuchung der Klägerin habe bereits am 14.03.2018 stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids seien bereits knapp anderthalb Jahre seit der amtsärztlichen Untersuchung vergangen gewesen. Tatsächlich hätten sich seit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 14.03.2018 die dienstunfallbedingten Unfallschäden erheblich verschlechtert. Dies gelte insbesondere für die Unfallfolgen des rechten Kniegelenks, die nunmehr den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks notwendig machten. In der Stellungnahme vom 12.11.2018 werde in keiner Weise dargelegt, welche nichtdienstunfallbedingten anderweitigen Erkrankungen zu welchem prozentualen Anteil ihre Dienstunfähigkeit verursacht hätten. Vielmehr habe die Amtsärztin lediglich eine Schätzung dahingehend vorgenommen, mit welchem prozentualen Anteil die Dienstunfallfolgen zur Versetzung in den Ruhestand beigetragen hätten. Tatsächlich sei die auf dem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit wesentliche Ursache für ihre Versetzung in den Ruhestand gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2022 - 10 K 5395/19 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 und ihren Widerspruchsbescheid vom 31.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Unfallruhegehalt zu gewähren. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, bei der Beklagten geführte Personalakten der Klägerin und Akten des Gesundheitsamts des Landratsamts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.