Urteil
6 A 1192/22 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:0514.6A1192.22HGW.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Förderlichkeit in § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. (juris: BesG MV 2021) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet.(Rn.33)
2. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten zu beachten.(Rn.33)
3. Eine über die im Rahmen der Ausbildung als Lehrkraft an beruflichen Schulen zu absolvierende Praktika hinausgehende berufliche Tätigkeit wenn sie denn auch im Bereich der beruflichen Fachrichtung erfolgte ermöglicht der jeweiligen Lehrkraft an der beruflichen Schule eine praxisorientierte Wissensvermittlung als einer Lehrkraft, die nicht über solche zusätzlichen beruflichen Erfahrungen verfügt. Diese Zeiten sind als förderlich anzusehen.(Rn.42)
4. War der Beamte zuvor in der berufspraktischen Ausbildung tätig, erwirbt er dadurch verwertbare berufliche Erfahrungen für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule. Diese Zeiten sind als förderlich anzusehen.(Rn.43)
5 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. (juris: BesG MV 2021) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. (juris: BesG MV) vor, bedarf es einer Ermessensentscheidung, inwieweit diese förderlichen Zeiten anzuerkennen sind. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Umfang der Anerkennung der Vordienstzeiten sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dem entsprechend gegebenenfalls auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.(Rn.49)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Erfahrungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Förderlichkeit in § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. (juris: BesG MV 2021) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet.(Rn.33) 2. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten zu beachten.(Rn.33) 3. Eine über die im Rahmen der Ausbildung als Lehrkraft an beruflichen Schulen zu absolvierende Praktika hinausgehende berufliche Tätigkeit wenn sie denn auch im Bereich der beruflichen Fachrichtung erfolgte ermöglicht der jeweiligen Lehrkraft an der beruflichen Schule eine praxisorientierte Wissensvermittlung als einer Lehrkraft, die nicht über solche zusätzlichen beruflichen Erfahrungen verfügt. Diese Zeiten sind als förderlich anzusehen.(Rn.42) 4. War der Beamte zuvor in der berufspraktischen Ausbildung tätig, erwirbt er dadurch verwertbare berufliche Erfahrungen für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule. Diese Zeiten sind als förderlich anzusehen.(Rn.43) 5 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. (juris: BesG MV 2021) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. (juris: BesG MV) vor, bedarf es einer Ermessensentscheidung, inwieweit diese förderlichen Zeiten anzuerkennen sind. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Umfang der Anerkennung der Vordienstzeiten sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dem entsprechend gegebenenfalls auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.(Rn.49) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2022 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Erfahrungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Überprüfung des Erfahrungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Rechtsgrundlage für das Begehren ist vorliegend § 93 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Mai 2021 (LBesG M-V n.F.). Nach dieser Norm können Berechtigte, deren Erfahrungsdienstalter vor dem 1. Juni 2021 auf Grundlage des Landesbesoldungsgesetzes in seiner ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung, die es durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 377) erlangt hat, festgesetzt worden ist, innerhalb von einem Jahr seit dem 1. Juni 2021 eine Überprüfung ihres Erfahrungsdienstalters bei der zuständigen Stelle nach § 21 Abs. 1 Satz 6 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung (LBesG M-V a.F.). beantragen (Satz 1). Die Überprüfung ist auf die Berücksichtigung von Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Satz 4 Nummer 2 LBesG M-V a.F. mit der Maßgabe beschränkt, dass die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für die dienstliche Verwendung förderlich sein müssen (Satz 2). 1. Die Übergangsvorschrift des § 93 LBesG M-V n.F. ist anwendbar, da das Erfahrungsdienstalter des Klägers mit seiner erstmaligen Ernennung in das Beamtenverhältnis mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 und damit vor dem 1. Juni 2021 festgesetzt wurde. 2. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 und damit innerhalb der Frist von einem Jahr gemäß § 93 Satz 1 LBesG M-V n.F. einen Antrag auf Überprüfung seines Erfahrungsdienstalters gestellt. 3. Bei der von dem Kläger begehrten Anerkennung von Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Betreiber eines Restaurants von Februar 2002 bis November 2003 und als Ausbilder und Restaurantfachmann im Hotel S und Restaurant K in F von April 2004 bis September 2005 handelt es sich auch um hauptberufliche Zeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht worden, vgl. § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. Der Kläger setzte seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ein und erwirtschaftete bzw. erhielt ein Gehalt, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Der Annahme der Hauptberuflichkeit für den Zeitraum Februar 2002 bis November 2003 steht nicht entgegen, dass der Kläger in dieser Zeit daneben noch einer nebenberuflichen Ausbildung zum Koch bei der IHK-P nachging und darüber hinaus eine Ausbildereignung gemäß § 3 Abs. 2 AEVO absolviert und ausweislich des vorliegenden Zeugnisses am 11. Juni 2002 auch erlangt hat. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass er sein Restaurant in diesem Zeitraum trotzdem 7 Tage die Woche betrieben hat und nur in den Wintermonaten einen Tag die Woche geschlossen hatte. Durch Vorlage der vom Kläger eingeholten Gewerbeauskunft vom 11. April 2024 steht auch fest, dass er in dem Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 18. November 2003 eine Schank- und Speisewirtschaft in Z angemeldet hatte. Aus den weiteren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass ihn vier Beschäftigte – davon ein Auszubildender – bei dem Betrieb unterstützt haben. Eine andere Bewertung gebietet sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in diesem Zeitraum als Selbständiger tätig war. Von der Regelung des § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. werden auch selbständige hauptberufliche Tätigkeiten erfasst (vgl. LDrucks. 7/5440, S. 200, Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Norm des § 29 Abs. 2 Satz 3 LBesG M-V n.F.). Soweit der Beklagte in seinen Bescheiden davon ausgeht, dass gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V n.F. ausdrücklich Ausbildungszeiten von der Möglichkeit der Anrechnung ausgenommen und daher nur solche Zeiten auf das Erfahrungsdienstalter anrechenbar seien, die nach dem Erwerb des Zweiten Staatsexamens bei einem privaten Arbeitgeber absolviert worden und damit allein deshalb eine Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten vorliegend nicht möglich sei, ist dies unzutreffend und rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrages auf Überprüfung. Eine solche zeitliche Beschränkung lässt sich weder § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. noch § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V n.F. entnehmen. Beide Normen regeln die Berücksichtigung von Zeiten vor der Ernennung bzw. Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wobei davon Ausbildungszeiten ausdrücklich ausgenommen werden. Dass Ausbildungszeiten nicht anrechnungsfähig sind, ergibt sich letztlich schon aus dem Tatbestandsmerkmal „hauptberufliche Tätigkeit“. Eine Ausbildung ist keine hauptberufliche Tätigkeit in diesem Sinne (vgl. Schwegemann/Summer, BBesG, A II/1, Stand 11/2018, zur vergleichbaren Regelung in § 28 BBesG, Rn. 49). Ausbildungszeiten jeglicher Art sind daher nicht anzurechnen. Im Übrigen können alle hauptberuflichen Tätigkeiten angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach einer Ausbildung ausgeübt wurden, wenn sie den förderlich für die dienstliche Verwendung sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Zeiten anrechnungsfähig sein sollen, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, aber noch vor der Ernennung absolviert wurden, ist den einschlägigen Normen dagegen nicht zu entnehmen. 4. Die vom 1. Februar 2002 bis 18. November 2003 als Betreiber eines Restaurants und von April 2004 bis September 2005 als Ausbilder und Restaurantfachmann im Hotel S und Restaurant K verbrachte hauptberufliche Zeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Studienrat bzw. nunmehr als Studiendirektor in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt an einer beruflichen Schule förderlich. a. Der Begriff der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 38 m.w.N.) und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Zur Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ kann daher auf die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 4.01 –, juris) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. entwickelt hat, zurückgegriffen werden (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2014 – 4 S 2129/13 –, juris Rn. 22; OVG Magdeburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 37 zur vergleichbaren Norm des § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019). Danach ist eine Tätigkeit „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Dabei ist die Förderlichkeit nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002, a. a. O., Rn. 13, 14). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vortätigkeiten können demnach nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs besonderer fachlicher Kenntnisse förderlich sein, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen. Dazu können unter anderem besondere körperliche Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit sowie Führungsfähigkeiten zählen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 30, 32). Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit im Wege eines Vergleichs sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten zu beachten. In den Blick zu nehmen sind die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Denn die Einstufung nach § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. erfolgt für die gesamte Beschäftigungszeit des Beamten der jeweiligen Laufbahn. Bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, sind daher auch mögliche Wechsel des Beamten auf andere Dienstposten der Laufbahn zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 42 ff. m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. eine von diesem Verständnis abweichende Regelung treffen wollte, bestehen nicht. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V n.F., der ebenso wie § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. die Berücksichtigung weiterer Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses regelt (LTDrucks. 7/5440, S. 196 ff., 200): „Nach Satz 2 können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, die für die dienstliche Verwendung förderlich sind, mithin verwertbare berufliche Erfahrungen für das Beamtenverhältnis gesammelt worden sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind.“ Aufgrund des dargestellten Verständnisses der Norm steht der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Einstellung als Lehrkraft eine Sonderzahlung aus dem Landesprogramm „Zukunft des Lehrerberufs in Mecklenburg.-Vorpommern“ erhalten hat. Diese diente, worauf der Beklagte hingewiesen hat, der Personalgewinnung. Grund für die Anrechnung von Vordienstzeiten sind dagegen die gewonnenen Berufserfahrungen. Diese rechtfertigen gegebenenfalls die Einstufung in ein höheres Erfahrungsdienstalter, weil davon ausgegangen wird, dass mit steigender Berufserfahrung – soweit diese gleichwertig bzw. förderlich ist – auch qualifiziertere Leistungen erbracht werden (vgl. LDrucks. 7/5440, S. 196 ff. zu § 29 LBesG M-V n.F.). b. Vorliegend hat der Kläger die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch die Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben. Er gehört damit zur Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst, Laufbahnzweig Schuldienst, vgl. § 6 Nr. 1 lit. e) Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung-BildDLaufbVO M-V) vom 21. Januar 2014. In den Blick zu nehmen sind daher grundsätzlich die für diese Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Da bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung zwischen den einzelnen Schularten unterschieden wird (vgl. § 6 BildDLaufbVO M-V), kommt dieser Unterscheidung nach Auffassung des Gerichtes auch bei der Beurteilung, welche typischen und prägenden Tätigkeiten anfallen und welche Anforderungen zu stellen sind, Bedeutung zu und ist zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Maßgaben sind die von dem Kläger verbrachten Zeiten in seinem Beruf als Restaurantfachmann als Selbständiger bzw. als Angestellter für seine Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule förderlich, da dadurch die Dienstausübung des Klägers als Lehrkraft an einer beruflichen Schule jedenfalls erleichtert und verbessert wird. aa. An den beruflichen Schulen werden Jugendliche auf einen Beruf vorbereitet und erlernen einen Beruf. Die Berufsschule unterrichtet in einer Vielzahl von Ausbildungsberufen, wobei sie als Partner eines Ausbildungsbetriebes neben einer beruflichen Grund- und Fachbildung auch eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Die Jugendlichen sollen eine praktische Ausbildung in der Wirtschaft und einen praxisnahen handlungsorientierten Unterricht in den Berufsschulen erhalten (vgl. Berufliche Schule (bildung-mv.de)). Um einen praxisnahen handlungsorientierten Unterricht zu ermöglichen, sind neben den üblichen studienintegrierten Praktika auch Betriebserfahrungen im Bereich der beruflichen Fachrichtung, die später unterrichtet wird, sinnvoll und notwendig. So soll sichergestellt werden, dass in der späteren Tätigkeit als Lehrkraft der Bezug zur Praxis hergestellt werden kann. Deshalb gilt als Voraussetzung für den Eintritt in das Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern entweder eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung, z.B. in Form von Praktika (siehe Praktika - Institut für Berufspädagogik - Universität Rostock (uni-rostock.de)). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen an eine Lehrkraft an beruflichen Schulen von denen an eine Lehrkraft an allgemeinbildenden Schulen. Zwar steht jeweils die pädagogische und theoretische Wissensvermittlung im Vordergrund, die – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – grundlegende pädagogische Kenntnisse in den Bereichen Planung und Reflexion von Unterricht, Differenzierung und Individualisierung von Lernprozessen, Leistungsbewertung, Förderdiagnostik und Inklusion erfordert. Allerdings sollen Lehrkräfte an beruflichen Schulen darüber hinaus auch in der Lage sein, den Bezug zur Praxis herzustellen. Nach Auffassung des Gerichtes ermöglicht eine über die im Rahmen der Ausbildung zur Lehrkraft an beruflichen Schulen zu absolvierenden Praktika hinausgehende berufliche Tätigkeit – wenn sie denn wie im Falle des Klägers auch im Bereich der beruflichen Fachrichtung erfolgte – der jeweiligen Lehrkraft eine praxisorientiertere Wissensvermittlung, als einer Lehrkraft, die nicht über solche zusätzlichen beruflichen Erfahrungen verfügt. Der Kläger hat als Restaurantfachmann mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt, erst als selbständiger Restaurantbetreiber, später dann als angestellter Restaurantfachmann und Ausbilder in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum. Er hat daher vielfältige Erfahrungen und praktisches Wissen in seinem Ausbildungsberuf erworben. Diese Erfahrungen und das Wissen befähigen ihn nunmehr, die im Rahmen der Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ erforderlichen Lerninhalte an die Auszubildenden besonders praxisnah zu vermitteln. Denn zum fachwissenschaftlichen Inhalt der Ausbildung im Fach „Ernährung und Hauswirtschaft“ gehören chemische, biologische und ernährungswissenschaftliche Grundlagen, Grundlagen der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie, Inhalte der Angewandten Ernährungswissenschaft, der Wirtschaftslehre der Arbeits- und Ausbildungsstätten des Berufsfeldes, berufsfeldwissenschaftliche und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Der Studiengang bietet damit eine vielfältige Grundlage. Lehrer aus der Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ werden an der beruflichen Schule in einer Vielzahl von Ausbildungsberufen eingesetzt, wie etwa bei den Bäckern, den Fachkräften für Süßwarentechnik, den Hauswirtschaftlern, den Brauern, im Bereich Hotelkaufmann/-frau, Restaurantfachmann/-frau, den Köchen und den Fachkräften für Lebensmitteltechnik. In diesem Bereich ist der Kläger als Lehrkraft bereits tätig gewesen und es gibt Überschneidungen zu seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann. Soweit der Beklagte anführt, seit dem Schuljahr 2017/2018 sei der Kläger nicht mehr in der beruflichen Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ eingesetzt, sondern in der Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ und deshalb die Zeiten nicht als förderlich anrechnen will, dringt er damit nicht durch. Er verkennt, dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, wo der Kläger gerade eingesetzt wird, sondern darauf, in welchen Bereichen der Kläger aufgrund seiner Lehrerausbildung eingesetzt werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob und inwieweit die vorherige Beschäftigungszeit dafür förderlich ist. Der Kläger wurde als Berufsschullehrer in der Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ ausgebildet. Aufgrund seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit als Restaurantfachmann ist er zur Überzeugung des Gerichtes in der Lage, den Auszubildenden in den o.g. Ausbildungsberufen anhand von eigenem Erlebten beispielhaft die Beruflichkeit, insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe, näherzubringen. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeit als selbständiger bzw. angestellter Restaurantfachmann im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ steht und der Kläger während der beruflichen Tätigkeit nützliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ihm die praxisorientierte fachliche Wissensvermittlung in Rahmen des Unterrichts erleichtert und verbessert. bb. Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten und zu berücksichtigen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann am 11. Juni 2002 die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 16. Februar 1999 erworben hat (nachfolgend: Ausbilderschein). Erst diese berechtigt ihn, Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen in einem Betrieb auszubilden. So regelt § 1 AEVO, dass Ausbilder und Ausbilderinnen die für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen haben. Im Rahmen dieser Qualifikation werden Kompetenzen zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in verschiedenen Handlungsfeldern vermittelt (vgl. § 2 AEVO). Nach § 3 Abs. 3 AEVO umfasst etwa das Handlungsfeld „Ausbildung durchführen“ (§ 2 Nummer 3 AEVO) die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Der Ausbilder soll in der Lage sein, u.a. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen ist, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen (vgl. § 3 Abs. 3 AEVO). Nach Erlangung des Ausbilderscheins hat der Kläger dann auch als Ausbilder in anerkannten Ausbildungsberufen gearbeitet. Sowohl während seiner selbständigen Tätigkeit als auch später im Angestelltenverhältnis hat er Auszubildende im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung betreut, d.h. er hat das theoretisch erworbene Wissen praktisch angewandt. Während seiner Tätigkeit von April 2004 bis September 2005 stand die Ausbildung von Auszubildenden auch im Vordergrund. Der Kläger war in diesem Zeitraum – wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht – bei der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung mbH als Restaurantfachmann beschäftigt. Diese betrieb im F eine überbetriebliche Ausbildungsstätte, wo ganze Klassen u.a. in den Ausbildungsberufen Restaurantfachmann/-frau und Hotelfachmann/-frau praktisch ausgebildet worden, d.h. ihre theoretische Ausbildung absolvierten die Auszubildenden an der Berufsschule, ihre praktische Ausbildung in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Für diese Ausbildung war der Kläger hauptberuflich verantwortlich. Wie er selbst nachvollziehbar ausgeführt hat, hat er immer im Team mit den Auszubildenden gearbeitet und diese betreut. Grund für seine Einstellung sei gerade der Ausbilderschein gewesen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die in diesem Zeitraum und aufgrund seiner besonderen Qualifikation zum Ausbilder erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere in der Betreuung und Umgang mit Auszubildenden, in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule stehen. Sie ermöglichen ihm nicht nur eine praxisorientiertere fachliche Wissensvermittlung im Rahmen des Unterrichts, sondern erleichtern und verbessern aufgrund der erworbenen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse auch seine Dienstausübung als Lehrer an einer beruflichen Schule insgesamt. Der Annahme des Beklagten, dass jemand, der in der berufspraktischen Ausbildung tätig gewesen sei, dadurch keine verwertbaren beruflichen Erfahrungen für die pädagogische Tätigkeit als Lehrkraft an einer beruflichen Schule erwerbe, folgt das erkennende Gericht damit nicht. 5. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 2 LBesG M-V n.F. i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V a.F. vor, bedarf es einer Ermessensentscheidung des Beklagten, inwieweit diese förderlichen Zeiten anzuerkennen sind. Ein dahingehendes Ermessen hat der Beklagte bisher nicht ausgeübt, da er die von dem Kläger geltend gemachten Vordienstzeiten schon nicht als förderlich angesehen hat. Im Rahmen der nunmehr durchzuführenden Ermessensentscheidung über den Umfang der Anerkennung der in Streit stehenden Vordienstzeiten sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Klägers zu gewichten und de m entsprechend – gegebenenfalls auch nur teilweise – als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind. Dabei sind die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 54 zur vergleichbaren Norm des § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F.). Im vorliegenden Fall dürfte maßgeblich sein, dass die Vortätigkeit als Restaurantfachmann die Wissensvermittlung im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer erleichtert bzw. aufgrund dessen diese praxisnäher erfolgen kann. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger seit Juni 2002 über einen Ausbilderschein verfügte und in seiner gesamten beruflichen Vordienstzeit Auszubildende betreut hat. Während seiner Beschäftigung bei der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung mbH von April 2004 bis September 2005 war dies darüber hinaus der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Dies wird bei der Gewichtung der anzurechnenden Zeit besonders zu berücksichtigen sein und dürfte zu einer prozentual höheren Anrechenbarkeit als Erfahrungszeit für diesen Zeitraum führen. Anderseits haben die Vortätigkeiten unstreitig nicht – und auch vom Kläger nie behauptet – dazu geführt, dass er allein deshalb vollumfänglich als Lehrkraft an einer beruflichen Schule eingesetzt werden kann. Die Laufbahnbefähigung hat der Kläger erst durch die Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben, d.h. der Ablegung des erstens und zweiten Staatsexamens. Es wird daher insgesamt nur eine anteilige Anrechnung der Vordienstzeit als Erfahrungsdienstzeit möglich sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters des Klägers. Der Kläger schloss im Juni 1999 seine Ausbildung zum Restaurantfachmann ab. Von Februar 2002 bis November 2003 betrieb der Kläger selbständig ein Restaurant in Z-Stadt. Ende Mai 2002 schloss er seine nebenberufliche Ausbildung zum Koch bei der IHK-P ab und erwarb am 11. Juni 2002 die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 16. Februar 1999. Der Kläger beendete im März 2011 das Studium Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der TU D mit dem ersten Staatsexamen. Danach absolvierte er im Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Juli 2012 seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen und erwarb die Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ sowie in dem allgemeinbildenden Fach Sozialkunde. Der Kläger ist seit dem 1. August 2012 am Regionalen Beruflichen Bildungszentrum (RBB) beschäftigt, zunächst vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 im Angestelltenverhältnis. Bei seiner Einstellung als Lehrkraft beim Land M-V erhielt der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 Euro zur Deckung des Personalbedarf und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften gemäß § 16 Abs. 5 TV-L. Vom 1. August 2014 bis 1. August 2015 war der Kläger im Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 2. August 2015 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Seit dem 16. Januar 2017 ist der Kläger mit der Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Schulleiters am RBB betraut. Mindestens seit dem Schuljahr 2017/2018 ist der Kläger nicht mehr in der beruflichen Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ eingesetzt, sondern in der Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“. Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 27. Oktober 2014 wurde das Erfahrungsdienstalter des Klägers festgesetzt. Es wurden ausschließlich Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Überprüfung des Erfahrungsdienstalters unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Zeitraum Februar 2002 bis November 2003 als selbständiger Betreiber eines Restaurants sowie vom April 2004 bis September 2005 als Ausbilder und Restaurantfachmann im Hotel S und Restaurant K in F. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass aufgrund der Bestimmung des § 93 Satz 2 Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2021 (LBesG M-V n.F.) zwar nunmehr ein erleichterter Prüfungsmaßstab bei der Anrechnung von Vordienstzeiten gelte, insoweit diese nur „für die dienstliche Verwendung förderlich gewesen“ sein müssen. Ausdrücklich ausgenommen seien jedoch Ausbildungszeiten, § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V n.F. Der Erwerb von Berufserfahrung könne daher erst danach einsetzen, d.h. es könnten nur Zeiten angerechnet werden, die die Lehrkraft nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung, mithin nach dem zweiten Staatsexamen absolviert habe. Der Kläger habe das Zweite Staatsexamen erst am 31. Juli 2012 beendet. Somit habe er erst ab dem 1. August 2022 maßgebliche, auf das Erfahrungsdienstalter anrechenbare Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes sammeln können. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2022 zurück. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei der Entscheidung über die Anrechenbarkeit um eine Ermessensentscheidung handele. Das Ermessen sei vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Annahme, dass nur solche Zeiten berücksichtigt werden könnten, die nach dem Erwerb des Zweiten Staatsexamens ausgeübt worden, sei nicht zu beanstanden. Dafür würden schon die Ausbildungsvorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen sprechen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Zeiten vom Februar bis Juni 2002 schon per se nicht anrechenbar seien, da der Kläger sich gemäß den eigenen Angaben in diesen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis – zum Koch und zum Erwerb des Ausbilderscheins nach der AEVO – befunden habe. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis seien nicht anrechenbar, § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V n.F.. Die durch den Kläger begehrten Zeiten seien auch nicht förderlich gewesen. Hinsichtlich der Förderlichkeit von Zeiten seien gewisse Mindestanforderungen zu stellen. Förderlich seien Zeiten, mit denen im Hinblick auf das konkret ausgeübte Beamtenverhältnis verwertbare berufliche Erfahrungen erworben worden seien. Prüfungsmaßstab sei die konkrete Lehrtätigkeit, für die nunmehr eine Anerkennung auf das Erfahrungsdienstalter begehrt werde. Die angegebenen Tätigkeiten seien, wenn dann, dem Ernährungs- bzw. Hotel- und Gaststättenbereich, mithin der beruflichen Fachrichtung „Ernährung und Hauswirtschaft“ zuzurechnen. In dieser beruflichen Fachrichtung sei der Kläger jedoch nicht eingesetzt, sondern in der Berufsgruppe Büro- und Industriedienstleistungen innerhalb der beruflichen Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“. Der Kläger hat am 27. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht erkennbar sei, dass bei der Prüfung nur die aktuell ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich seien, wenn es um die „zukünftige Verwendung“ gehe. Zudem habe der Beklagte fehlerhaft bewertet, dass die Einsatzmöglichkeiten des Klägers an der beruflichen Schule erheblich umfangreicher aufgrund seiner Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes seien, auch wenn er aktuell in diesen Bereichen der Schule nicht eingesetzt werde. Es bestehe die Möglichkeit, ihn zukünftig in diesem Bereich einzusetzen. Als Inhaber eines Restaurants sei er auch als Führungskraft tätig gewesen. Er habe die gesamte Personalverantwortung getragen und sei für die Ausbildung verantwortlich gewesen. Die Tätigkeit als Betreiber eines Restaurants sei auch im Bereich der Berufsgruppe Büro- und Industriedienstleistungen im Bereich „Wirtschaft und Verwaltung“ verwertbar, da die Leitungsfunktion auch Verwaltungsaufgaben in erheblichen Umfang beinhaltet habe und Büromanagement dabei inkludiert sei. Auch der gesamte kaufmännische Bereich sei bei der Leitung eines Unternehmens mit umfasst. Ebenso sei die Tätigkeit als Ausbilder einschlägig zu berücksichtigen, da die Ausbildung von praktischer Seite aus erfolgte und damit eine Umsetzung und Vervollständigung der theoretischen Ausbildung in der Berufsschule darstelle. Der Kläger habe übergreifende berufliche Erfahrungen gesammelt, die in verschiedensten Bereichen berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Anerkennung der außerhalb des öffentlichen Dienstes erbrachten Zeiten des Klägers im Rahmen des Erfahrungsdienstalters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Ergänzend führt er an, dass es maßgeblich auf die Frage ankomme, was unter förderlichen Zeiten mit „künftiger Wahrnehmung von Dienstaufgaben“ gemeint sei. Rein hypothetische, gegebenenfalls zukünftig mögliche Einsätze des Klägers in anderen beruflichen Fachrichtungen oder gar Leitungsfunktionen seien im Rahmen der Anerkennung des § 93 LBesG M-V n.F. irrelevant. Entscheidend sei, ob verwertbare berufliche Erfahrungen für das Beamtenverhältnis gesammelt worden seien. Dabei handele es sich insbesondere um Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Die Formulierung „künftige Dienstaufgaben“ könne nach teleologischer und historischer Auslegung nur meinen, dass die verwertbaren beruflichen Erfahrungen sich bereits jetzt und damit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit auf das Erfahrungsdienstalter in einer bereits ausgeübten Lehrtätigkeit widerspiegeln und damit bereits jetzt aufgrund des konkreten Dienstpostens nutzbar bzw. verwertbar seien. Dies begründe sich zunächst damit, dass eine Anrechnung beruflicher Vorerfahrungszeiten auf das Erfahrungsdienstalter durch Erhöhung der Erfahrungsstufe direkt besoldungsrelevant werde. Bei der Einbeziehung auch nur gedachter zukünftiger Tätigkeiten würde der Beamte bereits jetzt für Tätigkeiten besoldet, für die er unter Umständen nie eine Arbeits- bzw. Gegenleistung erbringe. Soweit der Kläger damit argumentiere, dass die Regelung einem Personalinteresse diene, verfängt dieser Einwand nicht. Der Kläger habe bereits bei seiner Ersteinstellung als Lehrkraft eine Sonderzahlung erhalten. Rechtsgrundlage sei die Verwaltungsvorschrift über die Einmalzahlung bei Neueinstellungen nach dem Landesprogramm „Zukunft des Lehrerberufs in Mecklenburg-Vorpommern“ gewesen. Dieses diente ausdrücklich der Personalgewinnung. Eine erneute Berücksichtigung etwaigen Personalgewinnungsinteresses würde auf eine unzulässige Doppelkompensation des Klägers hinauslaufen. Im Übrigen seien die begehrten Tätigkeiten dem Bereich Ernährung und Hotel- und Gaststättenbereich zuzurechnen. In diesem Bereich sei der Kläger nicht eingesetzt. Insoweit bestehe auch kein Personalgewinnungsinteresse. Soweit der Kläger auf eine zukünftige Einsatzfähigkeit abstelle, möge er darlegen, woraus diese sich ergebe; beklagtenseits werde dies bestritten. Soweit er ausführe, aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Restaurantbetreiber habe er „Führungserfahrungen“ gesammelt, seien seine Ausführungen unsubstantiiert. Zum einen sei er selbst noch im Ausbildungsverhältnis gewesen. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis seien nicht anrechenbar. Zum anderen handele es sich bei einem Restaurantbetrieb und einer Schule um zwei völlig unterschiedliche Lernorte. Im Ausbildungsbetrieb stehe die berufspraktische Ausbildung in Vordergrund, in der Schule die pädagogische und theoretische Wissensvermittlung. Die Tätigkeit als Lehrkraft erfordere grundlegende pädagogische Kenntnisse in den Bereichen Planung und Reflexion von Unterricht, Differenzierung und Individualisierung von Lernprozessen, Leistungsbewertung, Förderdiagnostik und Inklusion. Jemand der in der berufspraktischen Ausbildung tätig gewesen sei, erwerbe dadurch keine verwertbaren beruflichen Erfahrungen für die pädagogische Tätigkeit als Lehrkraft. Diese werde erst mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erworben. Auch die bloße Ausübung einer Tätigkeit als Restaurantbetreiber bedeute nicht denknotwendig, dass diese auch erfolgreich und damit verwertbar sei. Aus dem Lebenslauf des Klägers ergebe sich, dass das Restaurant in Z im November 2003 durch den Kläger aus „wirtschaftlichen Gründen aufgegeben“ worden sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Februar 2024 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2024 Bezug genommen.