Urteil
1 L 53/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 24 Abs. 2 LBesG LSA eröffnet der Behörde ein umfassendes Ermessen; Zeiten förderlicher Vortätigkeit können ganz oder teilweise anerkannt werden.
• Die Tätigkeit als Rettungssanitäter kann als hauptberufliche, nicht laufbahnvoraussetzende Zeit anerkannt werden, sofern sie für die Verwendung förderlich ist.
• Fehlt die ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung, kann dies formell rechtswidrig sein; eine materielle Rechtsverletzung besteht jedoch nur, wenn bei neuer Ermessensausübung weitere Anerkennungen zu erwarten sind.
• Bei Beamten besteht für die erste Stufenfestsetzung kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Sinne der Eingruppierung; die Mitbestimmungsgrundsätze der Arbeitnehmer sind nicht ohne Weiteres auf das Besoldungsrecht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Ermessen bei Anerkennung förderlicher Vortätigkeiten für Stufenfestsetzung (§ 24 LBesG LSA) • § 24 Abs. 2 LBesG LSA eröffnet der Behörde ein umfassendes Ermessen; Zeiten förderlicher Vortätigkeit können ganz oder teilweise anerkannt werden. • Die Tätigkeit als Rettungssanitäter kann als hauptberufliche, nicht laufbahnvoraussetzende Zeit anerkannt werden, sofern sie für die Verwendung förderlich ist. • Fehlt die ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung, kann dies formell rechtswidrig sein; eine materielle Rechtsverletzung besteht jedoch nur, wenn bei neuer Ermessensausübung weitere Anerkennungen zu erwarten sind. • Bei Beamten besteht für die erste Stufenfestsetzung kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Sinne der Eingruppierung; die Mitbestimmungsgrundsätze der Arbeitnehmer sind nicht ohne Weiteres auf das Besoldungsrecht übertragbar. Der Kläger war nach Ausbildung und Zivildienst hauptberuflich als Rettungssanitäter (1.5.2003–31.3.2009) mit 40 Stunden/Woche beschäftigt. Zum 1.4.2009 wurde er Beamter auf Widerruf, später zum Brandmeister ernannt; das Grundgehalt der Stufe 1 wurde zum 1.4.2011 festgesetzt. Die Behörde erkannte 19 Monate Erfahrungszeit an und kürzte die 71 Monate Rettungssanitätertätigkeit anteilig (ein Viertel). Der Kläger klagte auf Anerkennung weiterer 52 Monate; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Anerkennung von 52 Monaten. Die Behörde legte Berufung ein und vertrat, partielle Kürzung sei zulässig; sie stützte die Quote auf Stellenbeschreibung, Ausbildungsanteile und Personalplanung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 24 LBesG LSA nur ein Ob- oder auch ein Wie-Ermessen gewährt und ob die Ermessensausübung sowie die Begründung der Bescheide rechtmäßig sind. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 LBesG LSA; diese Kann-Vorschrift betrifft Anerkennung hauptberuflicher, nicht laufbahnvoraussetzender Zeiten, sofern sie für die Verwendung förderlich sind. • Die Rettungssanitätertätigkeit (1.5.2003–31.3.2009) war hauptberuflich: entgeltlich, mit 40 Stunden/Woche und beruflicher Schwerpunktwirkung; sie war auch förderlich für das Brandmeisteramt, da Ausbildungsteile und Stellenbeschreibung Rettungsdiensteinsätze vorsehen. • Die Vorschrift gewährt ein umfassendes Ermessen: Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Gesetzeshistorie ergibt sich keine Beschränkung auf ein reines Entschließungsermessen; vielmehr kann die Behörde Dauer, Qualität und Nützlichkeit der Vordienstzeiten abwägen und teilweise berücksichtigen. • Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene pauschale 50%-Regelung wurde ersetzt durch die offener formulierte Kann-Regelung, was die individuelle Gewichtung und auch die Möglichkeit geringerer Anerkennung nahelegt. • Die formelle Begründung der angefochtenen Bescheide genügte den Anforderungen an die Darlegung der einschlägigen Erwägungen nicht; der Widerspruchsbescheid erklärt nicht nachvollziehbar, warum konkret ein Viertel anerkannt wurde. • Die nachträglichen, im Klageverfahren vorgetragenen Gründe der Behörde sind zwar grundsätzlich geeignet, Begründungsmängel zu ergänzen, doch lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob sie die ursprünglich maßgeblichen Erwägungen wiedergeben oder neue Kriterien darstellen. • Die näheren Darlegungen der Behörde rechtfertigen nach Prüfung bestenfalls eine Anrechnungsquote von etwa einem Fünftel (20 %); eine höhere Quote ist nicht hinreichend belegt und erhebt der Kläger nicht durch schlüssige Vergleichsgründe. • Soweit der Kläger spezifische Einsatzanteile für 2011 geltend macht, ist dies für die erste Stufenfestsetzung nicht entscheidend, weil die Festsetzung dauerhaft ist und Gleichbehandlung innerhalb der Laufbahn zu beachten ist. • Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der ersten Stufenfestsetzung besteht nicht in der vom Kläger behaupteten Form; die Mitbestimmungsgrundsätze der Arbeitnehmer lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Besoldungsrecht der Beamten übertragen. Die Berufung des Beklagten ist begründet und die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer 52 Monate seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter. § 24 Abs. 2 LBesG LSA räumt der Behörde ein umfassendes Ermessen ein, die förderlichen Vortätigkeiten ganz oder teilweise anzuerkennen; eine pauschale Voll-oder-Nicht-Anerkennung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Zwar genügte die formelle Begründung der angefochtenen Bescheide nicht den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, jedoch führt dies hier nicht zu einer materiellen Rechtsverletzung des Klägers, weil unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundsätze und der vorliegenden Umstände nicht zu erwarten ist, dass bei rechtmäßiger neuer Ermessensausübung weitere Anerkennungen in einer den Kläger begünstigenden Größenordnung zu gewähren wären. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für die erste Stufenfestsetzung besteht nicht in der vom Kläger behaupteten Reichweite.