Urteil
6 A 1772/23 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0527.6A1772.23HGW.00
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Leitsätze
Ist neben dem beihilfeberechtigten Beamten mit der Kindesmutter eine andere, ebenfalls im öffentlichen Dienst stehende Person beihilfeberechtigt, erhält derjenige der beiden den Familienzuschlag, welchem das Kindergeld gewährt wird. (Rn.27)
Die Beihilfegewährung ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. (Rn.29)
Ein Betrag, der zur Tilgung von Schulden Verwendung gefunden hat, stellt sich nicht als Verbrauch einer Leistung dar. (Rn.29)
Hatte die Beihilfestelle positive Kenntnis und passte dennoch nicht von Amtswegen die Beihilfebemessung an, trifft sie ein Verschulden an der Überzahlung, welches in der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden muss. (Rn.35)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2023 und der Bescheid vom 27. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2023 werden jeweils in ihrer Rückforderungsentscheidung, Nr. 3. des Spruchs, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit i.H.v. 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht der Gläubigersicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist neben dem beihilfeberechtigten Beamten mit der Kindesmutter eine andere, ebenfalls im öffentlichen Dienst stehende Person beihilfeberechtigt, erhält derjenige der beiden den Familienzuschlag, welchem das Kindergeld gewährt wird. (Rn.27) Die Beihilfegewährung ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. (Rn.29) Ein Betrag, der zur Tilgung von Schulden Verwendung gefunden hat, stellt sich nicht als Verbrauch einer Leistung dar. (Rn.29) Hatte die Beihilfestelle positive Kenntnis und passte dennoch nicht von Amtswegen die Beihilfebemessung an, trifft sie ein Verschulden an der Überzahlung, welches in der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden muss. (Rn.35) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2023 und der Bescheid vom 27. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2023 werden jeweils in ihrer Rückforderungsentscheidung, Nr. 3. des Spruchs, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit i.H.v. 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht der Gläubigersicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Rückforderungsentscheidungen begründet. Die getroffenen Rückforderungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sie sind daher aufzuheben; im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Aufhebung der insgesamt zweiundzwanzig Beihilfebescheide aus dem Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis 23. Juni 2022 durch die Beklagte beruht auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die von der Beklagten aufgehobenen Beihilfebescheide sind rechtswidrig, weil die vorgenommene Bemessung der Beihilfe nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie bestimmt sich nach § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Töchter des Klägers waren in dessen Beihilfe nicht zu berücksichtigen. Sie sind nach § 4 Abs. 2 BBhV berücksichtigungsfähig, weil sie im Familienzuschlag des Klägers gemäß § 40 Abs. 2 BBesG berücksichtigungsfähig sind, denn dem Kläger stünde nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG Kindergeld zu. Die Berücksichtigung beschränkt sich aber nach § 5 Abs. 6 BBhV auf die Person, welche den Familienzuschlag nach dem BBesG erhält. Da neben dem Kläger mit der Kindesmutter eine andere Person steht die im öffentlichen Dienst steht, erhält nach § 40 Abs. 2 und 5 BBesG derjenige der beiden den Familienzuschlag, welchem das Kindergeld gewährt wird. Mit geänderten Festsetzung der Kindergeldzahlung zum 1. November 2017 war dies hinsichtlich der beiden Töchter die Kindesmutter. Der Bemessungssatz des Klägers wurde in den Beihilfebescheiden fehlerhaft mit siebzig Prozent angenommen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen grundsätzlich fünfzig Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder bei dem Berechtigten berücksichtigungsfähig beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV anstelle der fünfzig Prozent siebzig Prozent. Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt die Erhöhung nur für den Berechtigten der den Familienzuschlag bezieht, § 46 Abs. 3 Satz 2 BBhV. Da, wie ausgeführt, die Kindesmutter für zwei der Kinder den Familienzuschlag bezog, lagen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes für den Kläger nicht vor. Es verbleibt für ihn bei dem Bemessungssatz nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV. Die Beihilfegewährung ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Gründe die der Rücknahme nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG entgegenstünden liegen gleichwohl nicht vor. Insbesondere ist die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht ausgeschlossen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Verwaltungsakte liegt in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht vor. Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes ist es, dass eine Schlechterstellung des von der Rücknahme Betroffenen gegenüber dem regelmäßigen Verlauf der Dinge vermieden werden soll. In den Fällen der Rücknahme von Beihilfebescheiden ist eine Schlechterstellung grundsätzlich nicht zu besorgen. Mit der Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an den tatsächlichen Kosten von Behandlungen zu einem fest bestimmten Anteil. Nach Rücknahme und rechtmäßiger Neubescheidung steht der Betroffene mithin regelmäßig nicht schlechter, sondern derart wie er bei rechtmäßiger Bescheidung von Anfang an gestanden hätte. Anders als bei überzahlter Besoldung, bei der zumeist vom Verbrauch durch den Beamten in der allgemeinen Lebensführung auszugehen seien wird (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 3. Oktober 1913 – III. 228/13 –, RGZ 75, 361, 362), wird die überzahlte Beihilfe als zweckgerichtete Leistung im Regelfall zur Tilgung eines höheren Bruchteils der angefallenen Behandlungsverbindlichkeiten Verwendung finden. Der Regelfall gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, nachdem das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, ist hier nicht gegeben. Der Verbrauch einer Leistung liegt vor, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Lebensführung ausgegeben wurde. Es ist demgegenüber gerade nicht der Fall, wenn der Betrag wie vorliegend zur Tilgung von Schulden Verwendung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1963 – III C 72.62. –, juris Rn. 16; vom 28. Januar 1993 – 2 C 15.91 –, NVwZ-RR 1994, 32, 33). Nach wirtschaftlicher Betrachtung ist der Betrag noch im Vermögen vorhanden (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 3. Oktober 1913 – III. 228/13 –, RGZ 75, 361, 362; ferner anschaulich VG München, Urteil vom 25. August 2022 – M 17 K 19.2634 –, juris Rn. 53). II. Die neugetroffene Beihilfeentscheidung ist rechtmäßig. Sie gründet nunmehr auf den zutreffenden Beihilfesätzen in Anwendung der, zuvor dargestellten, Maßgaben. III. Die Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 1000,- € und 1977,96 €, jeweils Nr. 3 des Spruchs in den Bescheiden, ist demgegenüber rechtswidrig. Sie beruht auf § 84a BBG. Nach Satz 3 der Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Da ein Rückforderungsbescheid nicht ergehen darf, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen ist, folgt aus einer fehlerhaften Billigkeitsentscheidung die Rechtswidrigkeit der gesamten Rückforderungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2021, 930 Rn. 29 m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2021, 930 Rn. 24, 25 m.w.N.). Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung hält den Anforderungen einer tauglichen Ermessensausübung nicht stand, § 114 Satz 1 VwGO. Es besteht ein Ermessensdefizit. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt. Sie geht ausweislich der Begründung der Widerspruchsbescheide davon aus, dass das B-Amt als Beihilfestelle im Erlasszeitpunkt der aufgehobenen Beihilfebescheide keine Kenntnis von den geänderten Umständen des Klägers gehabt habe, weil der Kläger ihr dies nicht angezeigt habe. Die Beklagte irrt bereits dahin, dass die aufgehobenen Bescheide vom B-Amt stammten. Ausweislich der Beihilfebescheide vom 24. Januar 2018, 20. Februar 2018, 12. April 2018, 30. April 2018, 2. Juli 2018, 6. Dezember 2018, 24. April 2019 und 13. Mai 2019 war zu dieser Zeit nicht das B-Amt die zuständige Beihilfestelle der Beklagten, sondern die G-Behörde, Service-Center R-Stadt. Ungeachtet der Frage wann der Kläger diesem die Änderung seines Familienstandes anzeigte, hatte die die G-Behörde, Service-Center R-Stadt spätestens am 23. Februar 2018 positive Kenntnis der Änderungen. Zu diesem Zeitpunkt leitete sie das Rückforderungsverfahren gegen den Kläger wegen überzahlter Familienzuschläge ein. Da die maßgebliche Behörde positive Kenntnis hatte und dennoch nicht von Amtswegen die Beihilfebemessung anpasste, trifft die Beklagte ein Verschulden an der Überzahlung, welches in der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat. Zwar hat die Beklagte ein eigenes Teilverschulden angenommen, ohne jedoch darzustellen, woraus sich dieses ergäbe. Dass es sich jedenfalls nicht aus der Untätigkeit trotz bestehender Kenntnis herleitet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung der Widerspruchsbescheide die von der Unkenntnis der Beihilfestelle ausgehen. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der mit dem Widerspruchsbescheid vorgenommene Abschlag von dreißig Prozent nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin dem entspräche, welcher regelhaft bei einem erheblichen Mitverschulden der Behörde anzunehmen sei, begründet nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, weil diese Erwägung nicht Gegenstand der Ermessensausübung geworden ist. Insbesondere stellte der Vortrag keine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO dar (hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 25.19 – BeckRS 2021, 7974 Rn. 14). Es mag nicht auszuschließen sein, dass die Beklagte in Kenntnis der Umstände ihr Ermessen in einer Weise ausgeübt hätte, welche im Ergebnis nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die dahingehende Beurteilung kann jedoch vom erkennenden Gericht nicht getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, NVwZ 2016, 1577 Rn. 16 f.). Da die Ausübung des Ermessens ausschließlich der Exekutive zusteht, wäre es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG), unvereinbar, wenn das Gericht eine eigene Abwägung vornähme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in verhältnismäßiger Teilung anhand des Erfolgs, bezogen auf den Umfang der Aufhebung der Bescheide nach ihrem Regelungsgegenstand. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen zwei Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheide betreffend geleisteter beamtenrechtlicher Beihilfen. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter der Beklagten. Er ist Vater von drei Kindern. Die Kindesmutter ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes L und vom Kläger geschiedene Ehefrau. Seit 2017 lebten die Ehepartner getrennt. Bis Ende Oktober 2017 bezog der Kläger für die drei Kinder das Kindergeld und den Familienzuschlag. Mit Festsetzung der Bundesfamilienkasse vom 9. Februar 2018 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Kläger mit Wirkung zum 1. November 2017 aufgehoben und der Kindergeldbezug des Klägers für seine beiden Töchter beendet. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 wurde der Kläger durch die G-Behörde, Servicecenter R-Stadt wegen etwaiger Überzahlung von Dienstbezügen in Bezug auf den Familienzuschlag nach Fortfall der Kindergeldfestsetzung ab dem 1. November 2017 angehört. Innerhalb des Zeitraums vom 24. Januar 2018 bis 13. Mai 2019 beantragte der Kläger mit acht Anträgen Beihilfe für Kosten für sich und seine Kinder in Höhe von 5401,76 €. Mit Beihilfebescheiden vom 24. Januar 2018 bis 13. Mai 2019 der G-Behörde, Service Center R wurden die Aufwendungen festgesetzt und eine Beihilfe in Höhe von 3772,88 € gewährt. Innerhalb des Zeitraums vom 9. Januar 2020 bis 14. Juni 2022 beantragte der Kläger mit weiteren vierzehn Anträgen Beihilfe für Kosten für sich und seine Kinder in Höhe von 14.234,04 €. Mit Beihilfebescheiden vom 15. Januar 2020 bis 23. Juni 2022 wurden die Aufwendungen festgesetzt und eine Beihilfe in Höhe von 9980,24 € gewährt. In der Berechnung der Beihilfe wurde für Leistungen für die Töchter des Klägers ein Bemessungssatz von achtzig Prozent, für Leistungen für den Kläger ein Bemessungssatz von siebzig Prozent zugrunde gelegt. Nach Anhörung vom 30. Januar 2023 hob die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2023 die vierzehn Beihilfebescheide für den Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 23. Juni 2022 auf und änderte die zu gewährende Beihilfe auf 7154,58 € ab. Zudem forderte sie ein Betrag in Höhe von 2825,66 € wegen Überzahlung zurück. Nach Anhörung vom 28. März 2023 hob die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2023 die acht Beihilfebescheide für den Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis 13. Mai 2019 auf und änderte die zu gewährende Beihilfe auf 2338,72 € ab. Zudem forderte sie einen Betrag in Höhe von 1434,17 € wegen Überzahlung zurück. Zur Begründung der Bescheide führte die Beklagte an, dass die aufgehobenen Beihilfebescheide auf Anwendung eines falschen Bemessungssatzes beruht haben. Dem Kläger sei zu viel Beihilfe gewährt worden. In der Berechnung der Beihilfe für den Kläger sei fehlerhaft ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von siebzig Prozent angenommen worden, für die Töchter des Klägers ein Bemessungssatz in Höhe von achtzig Prozent. Da der Kläger seit dem 1. November 2017 lediglich für seinen Sohn familienzuschlagsberechtigt und daher nur dieser in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sei, läge der Beihilfebemessungssatz für den Kläger bei fünfzig Prozent. Die Töchter des Klägers seien nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Die rechtswidrigen Bescheide würden nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgehoben. Entgegenstehende Gründe, insbesondere nach § 48 Abs. 2 VwVfG, lägen nicht vor. Der Kläger hätte kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Indem er es unterließ die Bescheide zu prüfen und die stattgefundene Änderung der Beihilfestelle anzuzeigen habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Neufestsetzung der Beihilfe beruhe auf den Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), insbesondere dem nach §§ 4, 46 BBhV zutreffenden Bemessungssatz. Die Rückforderung beruhe auf § 84a Bundesbeamtengesetz (BBG). Die zu viel gezahlten Geldleistungen seien nach Maßgabe der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzufordern. Eine die Rückforderung ausschließende Entreicherung sei nicht eingetreten. Da die Überzahlung nicht auf einem behördlichen Verschulden beruht habe, sei die Rückforderungssumme auch nicht zu reduzieren. Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 widersprach der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2023; gegen den Bescheid vom 27. April 2023 mit Schreiben vom 17. Mai 2023. Zur Begründung führte er aus, dass die angegriffenen Bescheide unzutreffend vom Wegfallen des Kindes bezogenen Familienzuschlags ausgingen. Nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau im Jahr 2017 habe der Sohn des Klägers ununterbrochen bei ihm gelebt. Zudem habe eine der beiden Töchter nach der Trennung überwiegend beim Kläger gelebt. Die Ummeldung der zweiten Tochter auf die Wohnung der ehemaligen Ehefrau des Klägers und die Inanspruchnahme des Beihilfesatz von siebzig Prozent durch diese im Jahre 2017 sei ohne das Wissen des Klägers erfolgt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 habe die G-Behörde dem Kläger mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Zahlung des Familienzuschlags auch für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zunächst 31. Juli 2020 vorlägen. Der Kläger habe seinem Dienstherrn die jeweiligen Personenstandsänderungen unverzüglich mitgeteilt; diese seien im Personalverwaltungssystem hinterlegt. Da die Beklagte Zugriff auf dieses System habe, habe sie auch Kenntnis von den Änderungen des Personenstandes des Klägers gehabt. Der Kläger habe auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfebescheide vertrauen können. Eine Rückforderung schiede bereits in Ermangelung der Rechtswidrigkeit der Ursprungsbescheide aus, jedenfalls sei sie unbillig. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Juli 2023 und 6. Oktober 2023 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers nach dem Spruch vollumfänglich zurück; half den Widersprüchen ausweislich der Begründung jedoch insoweit ab, als dass sie bei der Rückforderung einen Abschlag von dreißig Prozent annahm. Die Widersprüche seien zulässig aber unbegründet. Die zurückgenommenen Beihilfebescheide seien, wie in den Ausgangsbescheiden zutreffend begründet, rechtswidrig. Die Voraussetzungen des Familienzuschlags Stufe 1 lägen beim Kläger vor, nicht aber die des Familienzuschlags der Stufe 2. Der erhöhte Beihilfesatz knüpfe daran, wer den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags tatsächlich bezöge. Diese Erhöhung stünde nur einmal zu. Wären beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhielte dennoch nur ein Elternteil den erhöhten Bemessungssatz von siebzig Prozent. Eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand der Bescheide bestünden nicht. Die rechtswidrigen Verwaltungsakte seien durch Angaben die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren erwirkt worden, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger habe gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen. Entgegen seiner Pflicht nach § 51 BBhV habe er die Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, den Wegfall des Familienzuschlags, der Festsetzungsstelle nicht mitgeteilt. Hiervon sei er auch nicht befreit gewesen, soweit er der Generalzolldirektion die Änderungen mitgeteilt habe. Bei der Beihilfestelle der Beklagten, dem B-Amt, und der G-Behörde handele es sich um gänzlich verschiedene Ressorts. Eine Wissenszurechnung zwischen diesen fände nicht statt. Da es sich bei Beihilfen um zweckgebundene Zahlungen handele könne ein Vertrauen ohnehin nur auf einen rechtmäßigen Beihilfebescheid bestehen. Soweit keine oder nur geringeren Leistungen von der Beihilfe gewährt würden, hätte der Kläger die nicht von seiner Krankenversicherung erstatteten Aufwendungen aus seinem Vermögen selbst tragen müssen. Ein Vertrauensschutz wäre nicht erforderlich, weil der Kläger durch die Rückgabe der unrechtmäßig gewährten Leistungen nicht schlechter gestellt würde, als er ohne den Empfang gestanden hätte. Der Rückforderung der Überzahlung nach § 84a BBG stünden keine Gründe entgegen. Da die Beihilfezahlungen nur zum Vermögenserhalt gedient haben, stünde ein Verbrauch für die entsprechenden Rechnungen durch Ausgleich mit der entstehenden Schuldbefreiung dem Wegfall der Bereicherung entgegen. Der Kläger habe zudem den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Zahlungen gekannt; ihn träfe eine verschärfte Haftung. Es sei jedoch wegen Teilverantwortung der Beihilfestelle ein Abschlag von der Rückforderungssumme von dreißig Prozent vorzunehmen und eine Stundung zu ermöglichen. Der Kläger hat am 14. August 2023 gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023 und am 12. Oktober 2023 gegen den Bescheid vom 27. April 2024 erhoben. Er vertieft sein Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 27. April 2023, Gz. 1138938, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2023 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 8. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die in den Bescheiden dargelegten Gründe. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat der Kläger sein Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt, die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2024. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer die Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.