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Urteil

M 17 K 19.2634

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Beihilfeausschluss des Art. 96 Abs. 2 S. 3 und S. 5 BayBG erfasst nicht nur eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, sondern grundsätzlich jede Art der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: in Österreich). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Tilgung der Honorarforderungen von Ärzten führt als Tilgung von Schulden nicht zur Entreicherung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vor, wenn ausgezahlte Beihilfen von über 150.000 Euro mit einer Zahlungsfrist von gut zwei Monaten zurückgefordert werden, ohne dass sich die Behörde mit dem hohen Alter des Beihilfeberechtigten, seinen konkreten Einkommensverhältnissen und Lebensumständen sowie damit auseinandersetzt, wann und auf welche Weise der Beihilfeberechtigte von der Krankenversicherung seiner Frau erfahren hat. (Rn. 78 – 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beihilfeausschluss des Art. 96 Abs. 2 S. 3 und S. 5 BayBG erfasst nicht nur eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, sondern grundsätzlich jede Art der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: in Österreich). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Tilgung der Honorarforderungen von Ärzten führt als Tilgung von Schulden nicht zur Entreicherung. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vor, wenn ausgezahlte Beihilfen von über 150.000 Euro mit einer Zahlungsfrist von gut zwei Monaten zurückgefordert werden, ohne dass sich die Behörde mit dem hohen Alter des Beihilfeberechtigten, seinen konkreten Einkommensverhältnissen und Lebensumständen sowie damit auseinandersetzt, wann und auf welche Weise der Beihilfeberechtigte von der Krankenversicherung seiner Frau erfahren hat. (Rn. 78 – 79) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 wird in Ziff. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/10 und der Beklagte 8/10. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Parteien auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anfechtungsklage (Klageantrag I) und die allgemeine Leistungsklage (Klageantrag II) können von der Klagepartei in einer Klage verfolgt werden, § 44 VwGO. Der angefochtene Bescheid vom 24. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 ist in Ziffer I (Rücknahme) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. hierzu Textziffer I, Rn. 36 ff.)). Ziffer 2 (Rückforderung) des streitgegenständlichen Bescheids ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. hierzu Textziffer II, Rn. 66 ff.). Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung von 28.654,86 € nebst Zinsen (vgl. hierzu Textziffer III, Rn. 86 ff.). I. Die teilweise Rücknahme der 62, im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 1 konkretisierten Beihilfebescheide des Zeitraums ... 2014 bis ... 2014 ist rechtmäßig. Die Rücknahme aller Bescheide konnte auf Grundlage des Art. 48 BayVwVfG erfolgen. Gemäß Art. 48 Abs. 1 VwVfG, der ergänzend neben Art. 13, 5 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG anwendbar ist (VG München, U.v. 23.2.2017 - M 17 K 16.3883 - juris Rn. 13), kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 1. Die durch den streitgegenständlichen Bescheid aufgehobenen Beihilfebescheide sind im zurückgenommenen Umfang rechtswidrig. Nach Art. 86a Abs. 2 Satz 3, 5 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 25. Mai 2018 in Fassung der Bekanntmachung vom ... 1998 sowie Art. 96 Abs. 2 Satz 3, 5 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 2* ... 2008 erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Fall des Beihilfeberechtigten waren die Leistungen der Beihilfe für seine Ehe ... im streitgegenständlichen Zeitraum auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. In diesem Umfang wurden Beihilfebescheide auch nicht zurückgenommen. Ein weitergehender Beihilfeanspruch bestand nicht. Aus Art. 86a Abs. 2 Satz 3 BayBG a.F. bzw. Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG wird deutlich, dass die Gewährung von Beihilfe grundsätzlich subsidiär ist. Eine Gewährung ist ausgeschlossen, wenn die finanziellen Folgen von Krankheit durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung enthält Art. 86a Abs. 2 Satz 5 BayBG a.F. bzw. Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG eine Rückausnahme hinsichtlich von Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und für Wahlleistungen im KrankenhausHintergrund der Regelung ist, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. bei Krankheit Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen haben, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V). Der individuelle Status des Kassenmitglieds, d.h. ob es sich um ein Pflicht- oder freiwilliges Mitglied handelt, ist dabei unerheblich. Die Leistungen erbringen die Krankenkassen als Sach- und Dienstleistungen (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V). Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben damit Anspruch auf eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnissen ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche ärztliche, zahnärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung (vgl. §§ 72 ff. SGB V) einschließlich der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (vgl. §§ 31 bis 34 SGB V). Den Vertragsärzten kommt die Befugnis zu, Auswahl, Zusammenstellung und Häufigkeit der Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch das Gesetz und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. § 92 SGB V) vorgegebenen Rahmens zu bestimmen. Damit werden auch Leistungen, die durch Festbeträge begrenzt sind, vom Bereich der Sachleistungen erfasst. Somit sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung umfassend abgesichert. Angesichts des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe bleibt bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, aufgrund einer umfassenden anderweitigen Absicherung des Kostenrisikos kaum noch Raum mehr für ergänzende Beihilfeleistungen (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: 1. April 2022, Bd. 2, Anm. 4(1) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob im jeweiligen System - z.B. innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung - die Behandlung der jeweiligen Erkrankung als Sachleistung möglich ist (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: 1. April 2022, Bd. 2, Anm. 2(1) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Zwar war die Ehe … des Beihilfeberechtigten nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 86a Abs. 2 Satz 3, 5 BayBG a.F. bzw. Art. 96 Abs. 2 Satz 3, 5 BayBG nicht, dass nur eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland zum Beihilfeausschluss führt. Vielmehr erfasst der Wortlaut der Norm grundsätzlich jede Art der gesetzlichen Krankenversicherung. In Zusammenschau mit Satz 3 wird deutlich, dass die Gewährung von Beihilfe dann subsidiär ist, wenn eine Absicherung dem Grunde nach besteht. Eine Absicherung der finanziellen Folgen von Krankheit durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach war im Fall der Ehe ... des Beihilfeberechtigten durch die gesetzliche Krankenversicherung in der ... gegeben. Die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich trifft vor allem Vorsorge für die drei zentralen Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft. Darüber hinaus gewährt die Krankenversicherung Leistungen für Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen und trifft Vorsorge für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Die Krankenversicherung gewährt ihre Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppen-Praxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Krankenversicherungsträgers gewährt (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Überblick über die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, 19.4.2017, S. 19, 20, 22, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/510386/0ca22d9e04d7f80653a5ec8a1fa3c2ef/wd-9-003-17-pdf-data.pdf, letzter Zugriff am 26.7.2022). Wahlärzte sind dabei solche, die keinen Einzelvertrag mit der Krankenversicherung des Versicherten abgeschlossen haben. Der Versicherte ist dem Wahlarzt aufgrund des Behandlungsvertrags selbst zur Zahlung des Honorars verpflichtet; ggf. besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Überblick über die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, 19.4.2017, S. 33; https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870516& portal=oegkportal, zuletzt abgerufen am 26.7.2022). Nahezu ein Drittel der frei praktizierenden Ärzte sind Allgemeinmediziner, knapp zwei Drittel davon mit Kassenvertrag. Die Hälfte sind Fachärzte, davon sind etwas mehr als ein Drittel Kassenärzte. Von den Zahnmedizinern, die knapp ein Fünftel der Ärzteschaft ausmachen, haben mehr als drei Viertel einen Kassenvertrag (Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Das österreichische Gesundheitssystem, Aktualisierte Auflage 2019, S. 19, abrufbar unter: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=636, zuletzt abgerufen am 26.7.2022). Die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Österreich zeichnet sich durch die freie Wahl der Dienstleister und den uneingeschränkten Zugang zu allen Versorgungsebenen (Allgemeinmediziner, Fachärzte und Krankenhäuser) aus. Österreich hat einen sehr großen stationären Sektor (Europäische Kommission, Österreich Länderprofil Gesundheit 2021, S. 10, abrufbar unter: https://health.ec.europa.eu/system/files/2021-12/2021_chp_at_german.pdf, zuletzt abgerufen am 26.7.2022). Die Krankenversicherung gewährt als Heilmittel die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs dienen. Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Überblick über die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, 19.4.2017, S. 23). Die Klagepartei tritt der „Vergleichbarkeit“ des deutschen und des österreichischen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig mit dem Argument entgegen, dass in Österreich bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten nur ein Teil der Kosten erstattet werden würde und die gesetzliche Krankenversicherung nur Kassenleistungen abdecke. Ob und inwieweit darin mit Blick auf das (auch) in Deutschland praktizierte System von (von den Krankenkassen) zugelassenen Ärzten und reinen Privatärzten ohne Kassenzulassung überhaupt ein relevanter Unterschied zu sehen ist, kann dahinstehen. Art. 86a Abs. 2 Satz 3, 5 BayBG a.F. bzw. Art. 96 Abs. 2 Satz 3, 5 BayBG verlangen eine Absicherung der finanziellen Folgen von Krankheit dem Grunde nach. Dass Rechnungen von Wahlärzten nicht (voll) erstattet werden, steht angesichts der möglichen Versorgung durch Kassenärzten der Absicherung dem Grunde nach nicht entgegen. Die Behandlung der Erkrankung muss - wie oben ausgeführt - im jeweiligen Sicherungssystem als Sachleistung möglich sein. Dass dies im Falle der Ehe ... des Beihilfeberechtigten nicht möglich gewesen sein sollte, wurde weder vorgetragen noch ist dies aus gerichtlicher Sicht ersichtlich. Die Klagepartei führte im Widerspruchsverfahren aus, dass es sich bei den bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen um Wahlleistungen im Sinne des österreichischen Krankenversicherungssystems gehandelt habe, da ansonsten keine Rechnungen ausgestellt worden wären. Aus dem pauschalen Vortrag, dass die Ehe ... „auf Grund des schweren Krankheitsbilds“ bestimmte spezielle Ärzte und Leistungen in Anspruch nehmen musste und sich in diesem Zusammenhang auch zur stationären Behandlung nach München begeben musste, ändert hieran nichts. Der Wunsch nach einer Behandlung durch einen Wahl- bzw. Privatarzt, möglicherweise verbunden mit der Hoffnung auf eine „bessere“ Behandlung, stellt die Absicherung „dem Grunde nach“ nicht in Frage. Auch erstattete die ... Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung in Deutschland, wie die Überweisung vom ... 2018 zeigt. Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienst ... kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie etwa Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienst ... aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (stRspr; vgl. BayVerfGH, E.v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - juris Rn. 26 ff.; BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 27 ff.; BVerfG-K, B.v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2011 - 14 BV 09.3028 - juris Rn. 19 ff.). 2. Der Kläger kann der Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der wie die zugrundeliegende Beihilfebescheide eine einmalige Geldleistung gewährt, darf gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). a) Zwar ist die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen nicht gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ausgeschlossen. Ob die vom Beihilfeberechtigten gemachten Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, lässt sich nicht aufklären. Dem Gericht liegen die den zurückgenommenen Beihilfebescheiden zugrundeliegenden ausgefüllten Antragsformulare nicht vor und konnten vom Beklagten auch nicht vorgelegt werden. Es mag zwar naheliegend sein, dass die Beihilfestelle die Beihilfe im entsprechenden Umfang nicht gewährt hätte, wenn der Beihilfeberechtigte zutreffende Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung der Ehe ... in Österreich gemacht hätte. Diese Vermutung genügt - gerade im Hinblick auf die Beihilfegewährung als „Massenverfahren“ - jedoch nicht, um von unrichtigen oder unvollständigen Angaben auszugehen. Die Behörde trägt die Beweislast für Umstände, die eine Berufung des Begünstigten auf Vertrauen ausschließen (BVerwG, U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - juris Rn. 12). b) Allerdings ist das Bestandsvertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Verbrauch einer Leistung ist dabei unter Anwendung der zu § 818 BGB entwickelten Grundsätze zu bewerten. Die Bezugnahme in Art. 48 Abs. 2 Satz 5 BayVwVfG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung lässt die Schlussfolgerung zu, dass insoweit die Grundsätze Anwendung finden, die zum Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB) entwickelt worden sind. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof geht folglich in ständiger Rechtsprechung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat. Verbraucht ist eine Geldleistung u.a. dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - juris Rn. 11 f. m.w.N.) Von Entreicherung kann nur dann gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 15.2786 - juris Rn. 45). Im vorliegenden Fall wurde die gewährte Beihilfe nach dem Vortrag der Klagepartei zur Deckung der Heilbehandlungskosten der Ehe ... verwendet. Es seien Rechnungen an behandelnde Ärzte und Institutionen bezahlt worden; es habe sich um Ausgleichszahlungen für tatsächlich erbrachte Geldabflüsse gehandelt (vgl. Schreiben vom 6.3.2019, Bl. 154 ff. d. BA). Die hiermit geschilderte Tilgung der Honorarforderungen der Ärzte und damit Tilgung von Schulden führt nach der Definition des gesetzlichen Begriffs nicht zur Entreicherung. Die überzahlte Beihilfe war ursächlich für die Schuldentilgung (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 15.2786 - juris Rn. 46; Schwab in MüKo, 8. Aufl. 2020, § 818 Rn. 194). 3. Die Rücknahme der Beihilfebewilligung scheidet nicht aufgrund der in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG normierten Frist aus. Nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Die Jahresfrist beginnt dabei erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 76) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand (VG München, U.v. 23.2.2017 - M 17 K 16.3883 - juris Rn. 23). Demnach handelt es sich bei Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist (BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 13.11 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 9.11.2015 - 14 ZB 14.2079 - juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begann die Jahresfrist im vorliegenden Fall erst im Juli 2016 mit Abgabe des Sachverhalts an … … zu laufen und war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 24. November 2016 noch nicht verstrichen. Zwar ist nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass das Landesamt für Finanzen am 1. Juli 2015 (vgl. Anhörungsschreiben auf Bl. 36 f. d. BA) Kenntnis vom Umfang der zu treffenden Rücknahmeentscheidung hatte und mit Ablauf der bis 15. September 2015 gesetzten Stellungnahmefrist (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - juris Rn. 13) die Jahresfrist grundsätzlich zu laufen hätte beginnen können. Allerdings war nach dem innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan Herr … für „Sonderaufgaben“ aus allen Arbeitsgruppen zuständig. Nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beklagten, dass es sich beim streitgegenständlichen Sachverhalt aufgrund dessen Komplexität und aufgrund der konkreten Qualifikation der Arbeitsgruppenleiter um eine in den Zuständigkeitsbereich des … … fallende „Sonderaufgabe“ handelte. Das vom Beklagten beschriebene Vorgehen, Vorarbeit durch die zuständige Arbeitsgruppenleitung ... und Herr … in Zusammenarbeit mit der Referatsleitung Fr. … und ... und Abgabe an … … als für die Rücknahme zuständigen Amtswalter nach Abschluss der Vorarbeiten lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten nachvollziehen. So wird die Einbeziehung des … … mit E-Mail vom ... 2016 (Bl. 51 d. BA) aktenkundig; eine vorherige Beteiligung des … … an dem streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten nicht. Da es aus Sicht des Gerichts auf die positive und vollständige Kenntnis des … … ankommt, braucht die Frage, ob die Anhörungen und Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen des Beihilfeberechtigten dem Beginn der Lauf der Jahresfrist entgegenstanden, nicht beantwortet werden. Hieran bestehen mit Blick auf die Tatsache, dass die Einkommensverhältnisse allein für die Billigkeitsprüfung im Rahmen der Rückforderung maßgeblich sein dürften (so auch der Beklagte selbst, vgl. insb. Bl. 36 f., 41, 52 d. BA sowie die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Rückforderungsentscheidung) durchaus Zweifel. Bei der Rücknahme- und der Rückforderungsentscheidung handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 41) mit zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1993 (10 A 1.91) beschäftigt sich allein mit einer Rückforderungsentscheidung. Dass eine solche nicht ohne Billigkeitsentscheidung ergehen darf und es für eine solche der Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Beihilfeberechtigten bedarf, wird auch vom erkennenden Gericht nicht in Frage gestellt. Allerdings bezieht sich die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG allein auf die Rücknahmeentscheidung, in deren Zusammenhang eine Billigkeitsentscheidung gerade nicht zu treffen ist und dementsprechend keine Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Beihilfeberechtigten notwendig sein dürfte. Der Beklagte hätte vielmehr zunächst einen (isolierten) Rücknahmebescheid und nach weiteren Ermittlungen und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG später einen (isolierten) Rückforderungsbescheid erlassen können. 4. Das dem Beklagten auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Hierbei prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar liegt kein Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG und damit kein Fall des intendierten Ermessens vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 30 ff.). Allerdings hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das „Programm“ für die Ausübung des Ermessens ist durch die Strukturvorgaben des Art. 48 für viele praktisch relevante Fallgestaltungen bereits weitgehend determiniert: Bei begünstigenden Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten sind die gegen die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte vielfach schon bei der Frage zu prüfen, ob der Begünstigte auf den Verwaltungsakt vertraut hat und ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1) (Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 41). Der Beklagte ging davon aus, dass nach Abwägung der vorgetragenen Gesichtspunkte das öffentliche Interesse an der Herstellung der Rechtmäßigkeit überwiegt. Bezug nimmt diese Abwägung auch auf den vorigen Absatz, wonach ein besonders begründetes Bestandsvertrauen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei und daher das Interesse der öffentlichen Verwaltung am ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Gesetzesvollzug überwieg. In die Ermessensabwägung eingestellt wurde auch das Gebot zur sparsamen Haushaltsführung. 6. Das Recht zur Rücknahme ist auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung reicht nicht nur ein bestimmter Zeitablauf aus, sondern die Behörde muss den Anschein erweckt haben, dass sie das Recht zur Rücknahme nicht mehr ausüben wird. Ein Unterlassen der Behörde ist dann gleichzusetzen, wenn der Betroffene das Unterlassen als Verzicht deuten kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 48 VwVfG Rn. 66 m.w.N.). Dem ist vorliegend nicht so. Der Beklagte erhielt erstmals im September 2014 Kenntnis von der Krankenversicherung der Ehefrau in der ..., der Bescheid wurde am 24. November 2016 erlassen. In den zwei dazwischenliegenden Jahren gab es zahlreichen Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Beihilfeberechtigte. Der Beklagte gab in keinem Zeitpunkt Anlass zur Annahme, dass er sein Rückforderungsrecht nicht ausüben werde. Im Gegenteilt, es wurden zahlreiche Dokumente angefordert und der Kontakt mit der ... übernommen. II. Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe ist allerdings rechtswidrig. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den §§ 812ff. BGB. 1. Zwar ist der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe der gezahlten Beihilfeleistungen als „Erlangtes Etwas“ verpflichtet. Mit rechtmäßiger Rücknahme der 62 Beihilfebescheiden ist der rechtliche Grund hierfür weggefallen. 2. Auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB ist nicht möglich. a) Sie ist von vorne herein aufgrund verschärfter Haftung ausgeschlossen. Verschärft haftet gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kannte oder ihn später erfuhr. Dies ist zwar angesichts des klägerischen Vortrags, dass er keine positive Kenntnis von der Krankenversicherung der Ehefrau in Österreich gehabt hab, nicht der Fall. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es allerdings gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen, Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG. Der Mangel des Rechtsgrundes ist für den Empfänger dann offensichtlich, wenn er ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zwar kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Diese These jedoch darf nicht dahin missverstanden werden, dass es in das Belieben des Beamten gestellt wäre, ob und inwieweit er sich mit den für ihn bedeutsamen rechtlichen Zusammenhängen vertraut macht (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 31.10.2019 - 3 ZB 19.1936 - juris Rn. 5). Nach dem Vortrag der Klagepartei lebten die Ehegatten seit 2003 getrennt (vgl. Bl. 158 d. BA). Die Annahme eines Minijobs erfolgte allerdings nach dem Vortrag der Klagepartei schon Ende der 90-er Jahre (vgl. Bl. 158 d. BA), und damit vor der vorgetragenen Trennung. Die Bedeutung, die der Beklagte dem Versicherungsstatus derjenigen Personen beimisst, für die Beihilfe beantragt wird, geht aus jedem Antragsformular hervor. Dass mit der Annahme eines Jobs ein Wechsel in der Krankenversicherung verbunden sein kann, liegt auf der Hand. Dem Beihilfeberechtigten hätte es oblegen, Erkundigungen über den versicherungsrechtlichen Status seiner Ehefrau einzuholen und gegebene Unklarheiten gegenüber dem Beklagten zu kommunizieren bzw. abzuklären. b) Jedenfalls liegt in der Sache kein Wegfall der Bereicherung vor, vgl. Rn. 53 f. 3. Auch ist der Rückforderungsanspruch nicht aufgrund Verjährung erloschen. Nach Art. 12 Satz 1 BayBG, der auf die Rückforderung von Beihilfe als sonstige Leistung anwendbar ist (vgl. Kolbinger in Brinktrine/Voitl, Beamtenrecht Bayern, Stand: 30.12.2019, Art. 12 BayBG, Rn. 7, 11; Ziffer 13.3 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), verjähren Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis in drei Jahren. Nach Art. 12 Satz 2 BayBG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Lauf der Frist setzt also voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat (VG München, U.v. 7.4.2021 - M 31 K 20.4046 - juris Rn. 40 m.w.N.), hier also mit Rücknahme der Beihilfebescheide. Da Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung im vorliegenden Fall im gleichen Bescheid getroffen werden, ist eine Verjährung ersichtlich nicht gegeben. Wenn die Klagepartei meint, dass bei einem derartigen Normverständnis Art. 53 BayVwVfG obsolet wäre (vgl. Bl. 88 d. BA), verkennt sie, dass Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung nicht gleichzeitig ergehen müssen. Wenn zunächst (nur) eine Rücknahmeentscheidung ergeht, fängt die Verjährung des Anspruchs nach Art. 12 Satz 2 BayBG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB zu laufen und kann durch Erlass eines Rückforderungsbescheids gemäß Art. 53 BayVwVfG gehemmt werden. 4. Allerdings hat der Beklagte sein ihm im Rahmen der Billigkeit zustehendes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Ermessensausübung der Behörde kann vom Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Im vorliegenden Fall ist von einem Ermessensfehlgebrauch des Beklagten auszugehen. Eine Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar und ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren, und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zur Folge. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Vor der Billigkeitsentscheidung steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestand der Rückforderungsentscheidung (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CE 12.1928 - juris Rn. 22 f. m.w.N.). Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22). Der Beklagte berücksichtigt ausweislich der im Rahmen des Bescheids vom 24. November 2016 getroffenen Billigkeitsentscheidung das hohe Alter des Beihilfeberechtigten überhaupt nicht. Auch lässt die Billigkeitsentscheidung jede Ausführung dazu vermissen, was genau der Kläger konkret gegenüber der Beihilfestelle dazu angegeben hat, wann und auf welche Weise er von der Krankenversicherung seiner Frau erfahren hat. Diese sehr wesentlichen Umstände sind für das Gericht auch nicht nachprüfbar, da in der Akte kein Telefonvermerk über dieses immer wieder in Bezug genommene Telefongespräch zu finden ist. Nicht erkennbar ist auch, von welchem Verantwortungsgrad des Beihilfeberechtigten der Beklagte ausgegangen ist. Dass der Beklagte die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Ruhestandsbeamten durch die konkrete Ausgestaltung der Rückforderung in einer Summe vor Augen hatte, ist aus gerichtlicher Sicht nicht erkennbar. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Jahre 2012 und 2013 auf ca. 35.000,00 € belief sowie aus Versorgungsbezügen und Renten zusammensetzte. Dass es sich hierbei um die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute handelte, die sich nach dem Tod der Ehefrau verringert haben dürften, geht aus dem Bescheid schon nicht klar hervor. Der Beklagte stellt dann darauf ab, dass der Beihilfeberechtigte die gemeinsame Wohnung von der Ehefrau geerbt hat. Weiteres Vermögen war dem Beklagten nicht bekannt. Dass der Beihilfeberechtigte ausweislich seines Vortrags im Verwaltungsverfahren (Bl. 39 d. BA) diese Wohnung auch selbst bewohnt, was vom Beklagten nicht in Frage gestellt wurde, wird nicht weiter berücksichtigt. Wie sich der Beklagte vorstellt, dass der hochbetagte Kläger die Wohnung binnen einer (Zahlungs-)frist von gut zwei Monaten verkauft bzw. einen Kredit o.Ä. aufnimmt, um die erhebliche Rückforderungssumme zu zahlen, wird in der Billigkeitsentscheidung nicht thematisiert und berücksichtigt. Warum die seitens des zuständigen Amtsträgers kurz vor Erlass des Bescheids vorgeschlagene Einräumung von Ratenzahlung i.H.v. 400,00 € monatlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Sachverhalts und insbesondere des hohen Alters des Beihilfeberechtigten (vgl. Bl. 53, 55 f. d. BA) nicht umgesetzt wurde, geht aus der Behördenakte nicht ansatzweise hervor. Auch der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 enthält keine weiteren Gesichtspunkte zur Billigkeitsentscheidung. Vielmehr wird hierin sogar ausgeführt: „Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, da eine solche Entscheidung unter Anlegung eines strengsten Maßstabes nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich und im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht anzunehmen ist, da eine Entreicherung vorliegt und die Überzahlung aufgrund grob fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens des Beihilfeberechtigten entstanden ist.“ Hier scheint der Beklagte bereits zu verkennen, dass im Rahmen der Billigkeit nicht lediglich ein (ganzes) Absehen von der Rückforderung, sondern wie oben dargestellt auch die Einräumung von Ratenzahlung möglich ist. Eine weitere Darstellung bzw. Berücksichtigung von in der Person des Beihilfeberechtigten zu seinen Gunsten bestehenden Gesichtspunkten erfolgt auch hier nicht. Die Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte war auch nicht entbehrlich. Denn die von dem Beklagten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bisher gewürdigten Aspekte zu Lasten des Klägers gebieten nicht die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne der getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 28). III. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung von 28.654,86 € nebst Zinsen. Anspruchsgrundlage ist mangels spezialgesetzlicher Grundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (BVerwG, B.v. 7.10.2009 - 9 B 24/09 - juris Rn. 5). Vorliegend fehlt es - ungeachtet der Frage, ob eine Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat - an einer Bereicherung des Beklagten auf Kosten des Klägers. Wäre der Beklagte zur Zahlung an den Kläger verpflichtet, käme es zu einer Überkompensation. Der Kläger ist angesichts der aufgehobenen Rückforderungsentscheidung (vgl. hierzu oben Textziffer II, Rn. 66 ff.) (derzeit) nicht verpflichtet, an die Beklagte zu leisten. Der Kläger kann in der vorliegenden Konstellation nicht eine Kostenerstattung sowohl der Beihilfestelle als auch der ... beanspruchen. In einer etwaig zukünftig neu zu treffenden Rückforderungsentscheidung wird der seitens der ... erhaltene Betrag zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sein, soweit es nicht zu einer Rückforderung seitens der ... kommt. Dass der Beklagte davon ausgehen wird, dass die erhaltenen 28.654,86 € die Zahlungsverpflichtung des Klägers reduzieren, ergibt sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.