Beschluss
7 B 58/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0403.7B58.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 Sein Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. März 2013 gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. März 2013 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Einziehung seines Führerscheins wiederherzustellen, 4 hat Erfolg, wobei die Kammer im Hinblick auf die Formulierung des Antrages davon ausgeht, dass der Antragsteller sich nicht gegen die Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 4. des Bescheides wendet. 5 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Widerspruch und Klage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Ziffer 3. des Bescheides. 6 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. 7 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Führerscheineinziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 8 Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus, denn die angegriffenen Verfügungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. 9 Als Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung kommt nur § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Betracht. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den – regelmäßig dann auch gebotenen – Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 f. und - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 M 315/11 -, juris). Im Übrigen musste der Betroffene nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Gutachtensanordnung auf diese Folge der Nichtbeibringung hingewiesen worden sein. 10 Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin nicht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten (verlängerten) Frist das Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt. Dass die Eignungszweifel hiermit nicht ausgeräumt werden konnten, weil der Antragsteller einen von der Ärztin des …e.V. D. angeforderten Befund eines Facharztes für Neurologie nicht beigebracht hat, geht nicht – was hier nur in Frage kommt – wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV zu seinen Lasten. 11 Zwar mag es durch die Anordnung eines Gutachtens eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung im Einzelfall gedeckt sein, dass dieser vorhandene externe Befunde heranzieht und ggfs. auch zu noch durchzuführenden Untersuchungen auffordert, um die dabei gewonnenen Befunde im Rahmen der Begutachtung zu verwerten. Dies kann aber nur gelten, wenn der Betroffene aufgrund der Fragestellung an den Arzt der Begutachtungsstelle eindeutig erkennen kann, zur Beibringung welcher ergänzenden Befunde er verpflichtet ist und welche Folgen es hat, wenn er einer ihn treffenden entsprechenden Verpflichtung nicht nachkommt. 12 Dies aber war hier nicht der Fall. Die Anordnung des damals noch zuständigen Landkreises A. vom 24. Oktober 2012, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, welches von einem Facharzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist, unterliegt schon in formeller Hinsicht Bedenken. 13 Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). 14 Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, der die Kammer folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat, denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung“ festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 M 315/11 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 B 550/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. April 2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 11 CS 08.616 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, Rdnr. 19 zu § 11 FeV). 15 Gemessen hieran dürfte das Schreiben der Landkreises A. vom 24. Oktober 2012 nicht den formellen Anforderungen einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung genügen. In dem Schreiben wird der Sachverhalt mitgeteilt, aus dem die Antragsgegnerin die Eignungszweifel ableitet, nämlich aus einem vom Antragsteller am 6. April 2011 verursachten tödlichen Verkehrsunfall und den Feststellungen in dem deswegen ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Zerbst vom 5. März 2012 (4 Ds [411 Js 7830/11]), wonach der Antragsteller während der Fahrt mehrmals einem sogenannten Sekundenschlaf erlegen sei, in dessen Folge es zur frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen ist. Der Antragsteller wird in dem Schreiben weiter aufgefordert, „ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, welches von einem Facharzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist“. In der Untersuchung sollen die folgenden Fragen beantwortet werden: „Liegt bei dem Untersuchten eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Fahreignung erheblich ist? Kann der Untersuchte trotz festgestellter Gesundheitsstörung oder Krankheit Kraftfahrzeuge der Klassen B, L, M und S sicher führen?“ Diese Anordnung enthält keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch wenn der Eignungszweifel begründende Sachverhalt und damit der Anlass der Begutachtung aufgezeigt werden, wird mit der ganz allgemein gehaltenen Frage letztlich nach dem Vorliegen von in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten physischen und psychischen Krankheiten und Mängel gefragt. Mit der vom Antragsgegner gewählten Fragestellung dürfte daher der Gegenstand der angeforderten ärztlichen Begutachtung schon nicht ausreichend beschränkt worden sein (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 -; BayVGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 -, jeweils zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass in der Anforderung die Rede ist von einem Fach arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, ohne dass eine Fachrichtung genannt wird. Andererseits zählt § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, auf den sich die Anordnung stützt, als in Betracht kommenden Gutachter für eine ärztliche Untersuchung den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt. Hiernach muss es sich um einen Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder einen Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, handeln. Der bei der Begutachtungsstelle begutachtende Arzt muss also nicht notwendig ein Facharzt sein. In dem Anschreiben der Antragsgegnerin an den …e.V. D. wird nicht ein Arzt in der Begutachtungsstelle als Gutachter angegeben, sondern ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV), wieder ohne eine Fachrichtung zu benennen. 16 Vor dem Hintergrund der offenen Fragestellung und der Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Gutachters kann es nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wenn er einer von der Ärztin der Begutachtungsstelle angeordneten Untersuchung bei einem externen Facharzt nicht nachkommt. Der Begutachtungsanordnung ist aus Sicht der Kammer schon nicht hinreichend zu entnehmen, welchen externen Untersuchungen der Antragsteller sich auf Anforderung des Arztes der Begutachtungsstelle ggfs. unterziehen muss. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde immer wieder selbst von einem Fach arzt spricht, dann aber einen Arzt einer Begutachtungsstelle beauftragen lässt, darf der Betroffene daran zweifeln, dass der Gutachter in der Begutachtungsstelle berechtigt ist, von sich aus die Befundung durch (weitere) Fachärzte in von ihm ausgewählter Fachrichtung zu verlangen. Jedenfalls in einem solchen Fall ist für den Betroffenen aber auch nicht zwingend zu erkennen, dass die Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung zur Folge hat, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen darf. 17 Unabhängig davon ist der Schluss auf die Nichteignung hier aber auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller es nicht zu vertreten hat, dass er innerhalb der gesetzten Frist ein positives Fahreignungsgutachten des …e.V. D. nicht beigebracht hat. Der Antragsteller hat sich vor Fristablauf am 15. Januar 2013 telefonisch an die Antragsgegnerin gewandt, um mitzuteilen, dass er einen Termin bei einem Facharzt für Neurologie erst Ende April bekommen habe. Zu einer Fristverlängerung war die Antragsgegnerin aber nur bis Ende Februar bereit, der Antragsteller sollte sich nochmals um einen früheren Termin bemühen. In einem Telefonat am 22. Januar 2013 hat der Antragsteller erklärt, dass er keinen zeitigeren Termin besorgen könne. Eine Fristverlängerung bis Ende April 2013 wurde nicht gewährt, ohne dem Antragsteller etwa die Möglichkeit einzuräumen, sich vergebliche Bemühungen um frühere Facharzttermine bescheinigen zu lassen. Angesichts der allgemein bekannten Wartezeiten für einen Termin bei einem Facharzt insbesondere für Neurologie (vgl. z.B. http://www.mdr.de/umschau/arzttermin102.html ), die die Schwierigkeiten des Antragstellers ohne Weiteres erklären, war die schlichte Weigerung der Antragsgegnerin, den Vorlagetermin weiter zu verschieben, nicht sachgerecht, zumal der Antragsteller angegeben hat, sich nicht nur bereits der Untersuchung der begutachtenden Ärztin des …e.V. D., sondern auf deren Wunsch auch einer Untersuchung bei einem internistischen Facharzt unterzogen zu haben. Seine Mitwirkungsbereitschaft stand damit nicht in Frage. Im Hinblick darauf, dass der die Eignungszweifel begründende Unfall zum Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung bereits anderthalb Jahre zurück lag, bestand auch aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Grund, dem Antragsteller die zur Ausräumung der Zweifel an seiner Fahreignung erforderliche Zeit nicht einzuräumen. 18 Ist hiernach die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Denn die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) besteht nur, wenn die Fahrerlaubnisentziehung vollziehbar ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 46.3, 46.4) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen CE, C, C1E, C1, BE, B, M, L und S mit dem 2 ½ fachen Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2011 - 3 O 369/11 -). Insoweit war für die eigenständig zu betrachtende Klasse B(E) der Auffangstreitwert und für die Klasse C(E) der 1½ fache Auffangstreitwert festzusetzen. Der Gesamtbetrag von 10.000 Euro war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).