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Beschluss

3 M 527/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0416.3M527.11.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur dann kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche konkrete Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.(Rn.4) 2. Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich der Untersuchung aussetzen will.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann. Nur dann kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche konkrete Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.(Rn.4) 2. Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich der Untersuchung aussetzen will.(Rn.4) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Oktober 2011 vor einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entzugs der Fahrerlaubnis der Klassen A, B(E), C1(E), C(E), M, L, S und T. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gemäß §§ 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Weigert sich der Betreffende, sich einer Untersuchung nach § 11 FeV zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den - regelmäßig dann auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3440; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris). Der Antragsteller hat zwar das angeforderte fachärztliche Gutachten nicht innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist vorgelegt. Gleichwohl ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Der Senat lässt offen, ob die aufgrund der Anzeige der Frau B. vom 9. Mai 2011 und der eigenen Angaben des Antragstellers zu seiner Herzerkrankung bei der Anhörung am 26. Mai 2011 vorliegenden Informationen ausreichend sind, um eine Gutachtensanordnung zu rechtfertigen. Jedenfalls kann die Gutachtensanordnung vom 26. Mai 2011 (Beiakte A Bl. 13) nicht als rechtmäßig angesehen werden, da sie nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich außerdem die genaue Angabe der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann (OVG Münster, Beschl. v. 04.09.2000 - 19 B 1134/00 -, NZV 2001, 95). Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 6 FeV folgt weiter, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat, denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung“ festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die konkrete Fragestellung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat (Beschl. d. Senates v. 17.10.2011 - 3 M 315/11 -, juris m. w. N). Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und ggf. den körperlichen Eingriffen aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen auch geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Gutachter an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.09.2006 - 11 CS 06.732 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben genügt das Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 26. September 2011 nicht den formellen Anforderungen einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung. Es teilt dem Antragsteller zwar den Sachverhalt mit, der aus Sicht des Antragsgegners wegen des Herzinfarktes am 17. November 2010 und dem nachfolgenden Implantation eines Stents Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründet. In diesem Schreiben wird der Antragsteller weiter aufgefordert ein Gutachten eines „Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation einer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ zur Frage: „Liegt bei Herrn A. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr A. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden?“ vorzulegen. Diese Anordnung des Antragsgegners enthält keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung, zumal auch der Anlass der Begutachtung (Herzinfarkt) in dem Anschreiben an den DEKRA e. V. vom 7. Juni 2011 nicht aufgezeigt wird. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind lediglich Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). Mit der vom Antragsgegner gewählten Fragestellung wird daher der Gegenstand der angeforderten fachärztlichen Begutachtung in keiner Weise beschränkt. Hinzu kommt, dass in der Anforderung des Antragsgegners auch die Bezeichnung der Fachrichtung des Facharztes, welcher das Gutachten erstellen soll, entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV fehlt. Der Senat kann es offen lassen, ob die fehlende Facharztbezeichnung dann unschädlich ist, wenn sich aus der von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilten Fragestellung zweifelsfrei ergibt, welcher Fachrichtung der begutachtende Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anzugehören hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.03.2012 - 11 ZB 11.2035 -, juris), da wie oben ausgeführt, sich aus der vom Antragsgegner gewählten Fragestellung kein Hinweis auf eine bestimmte Fachrichtung ergibt. Hinzu kommt, dass ein „Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation einer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ als möglicher Gutachter in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV so nicht aufgeführt wird. In § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV wird als möglicher Gutachter ein für die Fragestellung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV ein Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, genannt. Nach Anlage 14 zur FeV muss es sich hierbei um einen Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder einen Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, handeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 10.000,- € festzusetzen. In Anlehnung an den Streitwertkatalog bestimmt sich bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse gegenüber der Klasse B eine eigenständige Bedeutung hat (vgl.BayVGH, Beschl. v. 23.11.2010 - 11 CS 10.2550 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - NZV 2008, 320 m. w. N., zur Klasse T: OVG Lüneburg, Urt. v. 10.02.2011 - 12 LB 98/09 - juris.). Insoweit war für die hier eigenständig zu betrachtenden Klassen A und B jeweils der Auffangstreitwert, für die Klasse C, welche die Klasse C 1 umfasst, das 1,5fache des Auffangstreitwertes und für die ebenfalls eigenständige Klasse T der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen. Die sogenannte Anhängerklasse E war nicht jeweils gesondert zu berücksichtigen. Dieser Wert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 20.000,- € war im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).