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Urteil

4 A 189/11

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0717.4A189.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2 MW auf dem Grundstück Gemarkung {Langeneichstädt}, Flur 3, Flurstück 28/1. 2 Mit Antrag vom 29. Juli 2008 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid über die Frage, ob dem Vorhaben Belange der Raumordnung entgegenstehen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2009 ab. Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage wies die Kammer mit Urteil vom 23. November 2010 (4 A 38/10 HAL) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Ihm stünden als öffentliche Belange die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegen, raumbedeutsame Windenergieanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2.2 des am 27. Mai 2010 beschlossenen Regionalplans) sowie von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.3.2 des Plans) zu konzentrieren mit der Folge des Ausschlusses derartiger raumbedeutsamer Maßnahmen an anderer Stelle. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) ab. 3 Bereits mit Antrag vom 30. Januar 2009 hatte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben beantragt. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. August 2011 ab. 4 Die Klägerin hat am 15. August 2011 Klage erhoben. 5 Sie beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung Langeneichstädt, Flur 3, Flurstück 28/1 gemäß ihrem Antrag vom 30. Januar 2009 zu erteilen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 9 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 10 Die Klage hat keinen Erfolg. 11 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts gehören, nicht entgegenstehen. 13 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Aufgrund des zwischen den Beteiligten im Verfahren 4 A 38/10 HAL ergangenen rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 23. November 2010 steht mit bindender Wirkung fest, dass das geplante Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 14 Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden sind (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – Juris Rn. 5). Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 12).An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens erstreckt (Beschluss vom 01. April 1971 - BVerwG IV B 95.69 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33). 15 Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 13). 16 Die Gerichte sind demgemäß in einem späteren Prozess an die in einem die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids abweisenden Urteil getroffene Feststellung gebunden, dass das betroffene Vorhaben aus den in diesem Urteil genannten Gründen materiell baurechtswidrig ist, solange sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert (OVG Münster, Urteil vom 03. Mai 2010 – 7 A 2115/08 – Juris Rn. 79; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 1991 – 8 S 2624/91 – Juris Rn. 19). 17 Die Kammer hat die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für das streitbefangene Vorhaben in dem Urteil vom 23. November 2010 darauf gestützt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm öffentliche Belange in Gestalt der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegenstünden. Damit ist die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zwischen den Beteiligten in Rechtskraft erwachsen und hat präjudizielle Wirkung im vorliegenden Verfahren auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 18 Eine beachtliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht eingetreten. Unerheblich ist, dass der Regionale Entwicklungsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle zwischenzeitlich bekannt gemacht worden und am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, da sich damit die Sach- bzw. Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert hat. Mit dem In-Kraft-Treten des Raumordnungsplans wird vielmehr die vormals in Aufstellung befindliche Zielfestlegung, die keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen kann als die spätere endgültige Zielfestlegung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 C 5.04 – Juris Rn. 31), verbindlich. 19 Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Entscheidung der Kammer vom 23. November 2010 sei sachlich unrichtig. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 15). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.