Beschluss
4 B 250/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:1007.4B250.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2013 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – hierzu gehört auch die Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband gemäß § 56 WG LSA – ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, soll bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 5 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Es ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2013 über die Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung für das Kalenderjahr 2011 ist § 56 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492) in Verbindung mit der Satzung der Stadt {A.} über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}-{C.}“, „{D.}{E.}“ und „{F.}“ auf die Grundstückseigentümer in der Stadt {A.} (Umlagesatzung) vom 27. Oktober 2011. Die vom Antragsteller gegen diese Satzung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. 7 Die Umlagesatzung enthält eine hinreichend bestimmte Regelung über den Abgabeschuldner. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss in der Satzung geregelt werden, wer im Einzelfall die Abgabe schuldet. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben (OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 2 L 242/09 – juris Rn. 6 und vom 4. Juli 2011 – 2 L 46/10 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Regelung über den Gebührenpflichtigen in § 2 der Umlagesatzung gerecht. Hiernach ist gebührenpflichtig, wer zum 31.12. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Besteht ein Erbbaurecht, so ist nach Satz 2 dieser Regelung anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Die Regelung des § 4 Abs. 2 der Umlagesatzung, auf die der Antragsteller hinweist, wird durch diese Regelungen konkretisiert. 8 Unerheblich ist, dass § 3 der Umlagesatzung nur die Umlage des Flächenbeitrags im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA, nicht aber des Erschwernisbeitrags im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA vorsieht. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Mit diesen Regelungen wird den Gemeinden im Interesse der Verwaltungspraktikabilität ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die ihnen gegenüber festgesetzten Verbandsbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 WG LSA umlegen wollen oder nicht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 5. Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009, LT-Drs. 5/2021, S. 19). Auch die Umlage der Erschwernisbeiträge von den Gemeinden auf die Eigentümer ist nicht obligatorisch, sondern steht im Ermessen der Gemeinde (vgl. die o.g. Begründung, LT-Drs. 5/2021, S. 4). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nur den Flächenbeitrag, nicht aber den Erschwernisbeitrag auf die Eigentümer umzulegen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Gegen die Höhe des Umlagesatzes von 6,25 € je Hektar sind durchgreifende Bedenken weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, dass der Unterhaltungsverband „{D.}{E.}“ mit Bescheid vom 22. März 2011 gegen die Antragsgegnerin einen Verbandsbeitrag für das Jahr 2011 festgesetzt und hierbei einen Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 6,64 € je Hektar zugrunde gelegt hat, spricht vielmehr dafür, dass der Umlagesatz von 6,25 € je Hektar nicht zu hoch ist. Eine nähere Überprüfung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 10 Die mit Bescheid vom 9. April 2013 erfolgte Festsetzung der Umlage für das Jahr 2011 ist auch nicht verspätet. § 56 Abs. 2 WG LSA verweist für die Erhebung der Umlage auf die Vorschriften für Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz. Über den Verweis in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169 ff. AO entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe – hier: die Umlage – entstanden ist. Diese entsteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Umlagesatzung mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach diesen Regelungen begann die Festsetzungsfrist für das Jahr 2011 mit Ablauf des Jahres 2011. Sie endet mit Ablauf des Jahres 2015. 11 Die Satzung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Insbesondere begegnet die Billigkeitsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Umlagesatzung keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Regelung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Gebührenveranlagung für Grundstücke, die sich im Eigentum bzw. Miteigentum einer natürlichen oder juristischen Person befinden – bzw. einem Erbbauberechtigten zuzuordnen sind – bis zu einer Größe von 1 Hektar nicht. Die Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von umlagepflichtigen Eigentümern, deren Grundstück = 1 ha groß ist und die keine Umlage zu zahlen haben, und umlagepflichtigen Eigentümern, deren Grundstück > 1 ha groß ist und die für ihr Grundstück die Umlage zu zahlen haben. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 156 Abs. 2 AO. Hiernach kann die Festsetzung von Abgaben u.a. dann unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Diese Regelung ermöglicht bei der Erhebung von Verbandsumlagen eine satzungsrechtliche Regelung über das Absehen einer Umlage für die Eigentümer kleiner Grundstücke, sofern die betragsmäßige Grenze für eine Nichterhebung der Umlage angemessen festgesetzt wird. Die Rechtfertigung für die hiermit verbundene Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Eigentümern etwas größerer bzw. sehr großer Grundstücke liegt in dem in § 156 Abs. 2 AO ausgedrückten Rechtsgedanken des Verzichts auf die Erhebung von Bagatellbeträgen (vgl. VG Frankfurt , Urteil vom 17. April 2009 – 5 K 1266/05 – juris Rn. 52). Hiernach bestehen gegen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Umlagesatzung geregelte Nichterhebung von Umlagen bis zu einer Höhe von 6,25 € (1 ha x 6,25 €/ha) keine rechtlichen Bedenken. Die hierin liegende Ungleichbehandlung der Eigentümer kleiner Grundstücke einerseits und der Eigentümer größerer Grundstücke andererseits ist durch das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin gerechtfertigt, keine Bescheide über Bagatellbeträge erlassen zu müssen. 12 Rechtliche Bedenken begegnet auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Umlagesatzung, wonach die Gebührenhöhe erneut durch gesonderte Satzung festgesetzt wird, wenn und sobald die Unterhaltungsverbände ihren Umlagesatz gegenüber der Stadt {A.} erhöhen oder reduzieren. Die Regelung betrifft, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, nur die Zukunft. Für das Kalenderjahr 2011 ist die Umlage bereits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Umlagesatzung mit Ende des Jahres 2011 entstanden, so dass sie nicht mehr (rückwirkend) geändert werden kann. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hält es die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für angemessen, ein Viertel der festgesetzten Abgaben anzusetzen. Das ist hier ein Betrag von 10,63 € (42,50 € ÷ 4).