Urteil
2 A 200/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:0325.2A200.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung des Beklagten, mit der er ihr untersagt hat, Altpapier zu sammeln. 2 Die Klägerin betreibt seit 2009 eine Annahmestelle zum Ankauf von Altkleidern und Papier unter anderem im Gebiet des Beklagten. Im Jahr 2010 erweiterte sie die Annahme auf Buntmetalle, Schrotte sowie Kabelsorten. Unter dem 02. Juli 2009 und 18. Oktober 2010 meldete sie hierfür ein Gewerbe an. In der Annahmestelle erwirbt die Klägerin von den dort erscheinenden Kunden gegen Bezahlung unter anderem (sortenreines) Altpapier. Das Altpapier übergibt sie der Firma {Y.}GmbH. 3 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Kreis Burgenlandkreis ist seit 2007 die Beigeladene zu 2). Sie betreibt ein auf die Getrennthaltung von Abfällen ausgerichtetes Sammelsystem und erfasst Pappe-Papier-Karton-Abfälle in zwei verschiedenen flächendeckenden Erfassungssystemen: einem Holsystem durch die Blaue Tonne und einem Bringsystem durch die Recyclinghöfe. Der Anschlussgrad für die Blaue Tonne liegt bei privaten Haushaltungen derzeit bei nahezu 100 %. 4 Außerdem sind im Burgenlandkreis insgesamt etwa sieben gewerbliche Sammlungsunternehmen für Pappe-Papier-Karton-Abfälle tätig. 5 Unter dem 22. Juni 2010 wies der Beklagte die Klägerin daraufhin, dass für Altpapier nach § 13 KrW-/AbfG (a. F.) eine Überlassungspflicht bestehe. Einen Nachweis dafür, dass sie eine Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG betreibe, habe sie nicht vorgelegt. Die gewerbliche Sammlung und die Annahme von Abfällen aus privaten Haushalten sei bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) nicht angezeigt worden. Nach einem „Protokoll über eine Überwachung eines Wertstoffsammlers vom 30. Juni 2011“ werde das Altpapier ohne weitere Zwischenlagerung direkt in einen Container der Firma {Z.}mit einer Kapazität von 10 t gelagert. Die Entsorgung erfolge zweimal wöchentlich. Hinsichtlich der Annahme von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen sei gegenüber der Familie A. eine Abfallberatung durchgeführt worden. 6 An einem Überwachungstermin am 29. Juli 2011 gab die Klägerin (nochmals) an, zweimal wöchentlich 10 t Altpapier der Entsorgung durch die Firma {Z.}zuzuführen. 7 Unter dem 23. März 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, ihr die Annahme und die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu untersagen. Auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderung der Rechtslage, dem Inkrafttreten des KrWG zum 01. Juni 2012 sei die Untersagung zu erwägen. Es werde davon ausgegangen, dass durch die neue Gesetzesfassung die Position des örE gestärkt werde und im Übrigen einige Klarstellungen durchgeführt würden. Ihre Betriebsstätte in Weißenfels gefährde das öffentliche Interesse, weil Sammlungen regelmäßig Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit der Beigeladene zu 2) hätten. 8 Hierzu führte die Klägerin aus, bei ihrem Altpapier sei der Abfallbegriff nicht erfüllt. Sie erwerbe sortenreines Altpapier, dessen sich die Eigentümer nicht entledigen wollten, sondern ihr zum Kauf anböten. Den entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen seien vom Gesetzgeber enge Grenzen auferlegt worden. Irgendein Nachweis für die Behauptung, ihr Betrieb würde die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der Beigeladenen zu 2) wesentlich beeinträchtigen und die Gebührenstabilität essenziell gefährden, sei nicht dargetan. Ebenso wenig führe ihre Tätigkeit zu einer Gefährdung der Gebührenstabilität. 9 Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1, überlassungspflichtige Abfälle aus privaten Haushaltungen im Gebiet des Burgenlandkreises zu sammeln und in ihrer Betriebsstätte anzunehmen. Hierzu zähle Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen-„PPK“). Unter Ziffer 2 drohte sie ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, die Untersagung beruhe auf der abfallrechtlichen Generalklausel des § 21 KrW-/AbfG (a. F.). Er, der Beklagte, habe festgestellt, dass das klägerische Unternehmen jährlich 1.000 t Altpapier sammle und entsorge. Die von der Klägerin durchgeführte Sammlung wirke sich somit auch im Hinblick auf die gleichwertige Tätigkeit weiterer gewerblicher Sammelunternehmen bereits erheblich und nachweislich auf die Organisation und Planungssicherheit der Beigeladenen zu 2) aus. Gleichzeitig entzöge die Klägerin durch ihre Tätigkeit dem Gebührenhaushalt zusätzliche Einnahmen, die zur Senkung der Abfallgebühren beitrügen. Bekanntermaßen seien die erfassten Altpapiermengen in seinem Landkreis erheblich zurückgegangen, was dort zu bedeutend niedrigeren Deckungsbeiträgen geführt habe. Die aus der Entsorgung des Altpapiers zu erzielenden Erlöse seien einer der zentralen Punkte der Entgeltkalkulation. Außerdem halte sein örE Personal für den Fall vor, dass der gewerbliche Sammler in Folge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeit einstelle und der örE deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte. Denn diesem obliege eine Gewährleistung für eine zuverlässige, einwandfreie und umweltverträgliche Entsorgung. In der Abfallwirtschaftssatzung seines örE sei ein Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle aus privaten Haushaltungen geregelt. Er, der Beklagte, beabsichtige gegen sämtliche gewerbliche Sammler in seinem Landkreis vorzugehen. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 56 und 59 SOG LSA. 10 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 01. Juni 2012 Widerspruch. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, ihre Bemühungen zur Schaffung einer Existenzgrundlage durch ihren Kleinbetrieb seien bisher so erfolgreich gewesen, dass sie den Harz-IV-Status überwunden habe. Im Ortstermin habe der Beklagte festgestellt, dass die Lagerbereiche sehr sauber und nach Chargen getrennt seien. Die Bescheinigung der guten Ordnung und Sauberkeit sei nochmals wiederholt worden. Der Ankauf und die Lagerung von Altpapier und Pappe seien nicht gerügt worden. Die Rügen hätten sich vielmehr auf Elektromotoren, Kabel und eine Kabelschälmaschine bezogen. Ihr Ehemann habe zugesichert, es zukünftig zu unterlassen, Motoren und Festplatten sowie Kabelummantelungen anzunehmen. Im zweiten Ortstermin am 27. Juli 2011 habe der Beklagte auch festgestellt, dass die mündlichen Anordnungen erfüllt worden seien. Auch hier sei der Ankauf und die Lagerung von Altpapier und Pappe nicht beanstandet worden. Sie kaufe pro Woche ca. 20 t Altpapier an. Der Annahmepreis betrage 9 Cent pro Kilo. Die Menge von 80 t Altpapier pro Monat sei derart geringfügig, dass ein Einfluss auf das gesamte Papieraufkommen im Burgenlandkreis ausgeschlossen erscheine. Ihr gebühre nach alledem Vertrauensschutz. Die Bundesregierung habe im Einvernehmen mit dem Bundestag und dem Bundesrat ausdrücklich klargestellt, dass Kleinsammlungen ökologisch sinnvoll seien und ein wichtiges Serviceangebot für die Bürger darstellten (BT-Drucks. 17/6052). Sie kaufe Altpapier gegen ein nicht geringes Entgelt und führe dies über die Veolia direkt einer Wiederverwertung in der Papierindustrie zu. Diese Bestätigung habe ihr der Bereichsleiter der Veolia telefonisch am 31. Mai 2012 ausdrücklich gegeben. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2013 wies der Beigeladene zu 1) den Widerspruch der Klägerin unter Abänderung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zurück. Die Ziffer 1 lautet nunmehr, dass die Sammlung von Altpapier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen bis drei Monate nach vollständiger Anzeigeerstattung gemäß § 18 KrWG untersagt werde. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Untersagungsverfügung nunmehr auf § 62 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG stütze. Das Altpapier, das sie aus privaten Haushaltungen ankaufe, unterfalle dem Abfallbegriff. Es handele sich überwiegend um alte Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, deren Inhalt nicht mehr von Interesse sei. Sie seien damit als Informations- und Unterhaltungsquelle - hierfür seien sie hergestellt worden - nicht mehr brauchbar und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung sei entfallen. Wenn der Besitzer seine tatsächliche Sachherrschaft durch Weitergabe an eine Sammelstelle (mit oder ohne geringes Entgelt) aufgebe, sei auch sein Entledigungswille anzunehmen. Erst nach Durchlaufen eines Verwaltungsvorgangs könne die Abfalleigenschaft gemäß § 5 KrWG wieder entfallen. Auch nach alter Rechtslage habe dem örE gegenüber, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachgewiesen werden müssen und überwiegende öffentliche Interessen hätten nicht entgegenstehen dürfen. Dieser Nachweis sei vor Beginn der gewerblichen Sammlung zu erbringen gewesen. Denn die Entbindung der Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a. F.) und die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen seien auch nach altem Recht nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn von vornherein feststehe, dass auch auf diesem Weg die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sicher gestellt sei. So sei ein Nachweis zum Beispiel durch Vorlage eines Vertrages mit dem Verwerter zur Abnahme oder zum Ankauf des Altpapiers zu erbringen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Ihre Sammlung sei daher illegal, worin ein Verstoß gegen Grundpflichten des Abfallrechts und damit eine Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe. Ob dies vorher eine zeitlang „geduldet“ worden sei, spiele rechtlich keine Rolle. Ob öffentlich-rechtliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegen stünden, sei nicht entscheidungserheblich. Zwar sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens des Abfalls nicht Besitzerin des Altpapiers. Da sie jedoch die Pflichtigen zu einer Überlassung veranlasse, sei sie Zweckveranlasserin und könne daher in Anspruch genommen werden. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, weil noch keine vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG vorliege. Die Klägerin habe erst im Juli 2012 erste Unterlagen für eine Anzeige eingereicht und diese im Oktober 2012 ergänzt. Eine vollständige Anzeige sei aber Voraussetzung dafür, dass eine gewerbliche Sammlung von Abfällen überhaupt im Einklang mit der Rechtsordnung betrieben werden könne. Nur dann könne die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit der Sammlung unter Einbeziehung einer Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen örE nach § 18 Abs. 4 KrWG beurteilen. Die Klägerin habe die Möglichkeit, frühestens drei Monate nach Vorliegen einer vollständigen und wirksamen Anzeige die Sammlung durchzuführen, sofern keine Anordnung nach § 18 Abs. 5 KrWG erginge. Ermessensfehler seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei die nunmehr befristete Untersagung geeignet, abfallrechtliche Vorschriften einzuhalten. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Bescheid sei zudem bereits formell rechtswidrig, weil der Beklagte, der nach § 3 Abs. 1 AbfG LSA örE sei, im Sinne des § 32 Abs. 2 AbfG LSA in eigener Sache beteiligt sei. Da der Beklagte zu 100 % an der Beigeladenen zu 2) beteiligt sei, könne nicht von einer Neutralität ausgegangen werden. Eine Heilung nach §§ 45 und 46 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Heilung eines Zuständigkeitsmangels könne auch nicht dadurch geheilt werden, dass die sachlich zuständige Behörde als Widerspruchsbehörde aufgetreten ist und den Widerspruchsbescheid erlassen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 1 C 81/67, BVerwGE 30, 138; sowie Urteil vom 31. Oktober 1979, VIII 3820/78 – BRS 36, 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012, 10 S 2058/11). Außerdem sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Sie sammele bereits kein Altpapier im Sinne des KrWG. Sie gewährleiste die Verwertung des sortenreinen Altpapiers in den Produktionsprozess über die Firma {AA.} GmbH. Der Anwendungsbereich des Abfallrechts scheide daher aus. Die Entscheidung, ob es sich um Abfall handele oder nicht, liege ausschließlich bei dem Stoffbesitzer. Dem Aufkäufer komme lediglich eine ergänzende Verantwortung in Gestalt einer Prüfungspflicht zu. Außerdem bestünden begründete Zweifel darüber, ob ihre Tätigkeit überhaupt als gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG zu bezeichnen sei. Denn sie betreibe eine stationäre Ankaufstelle und sammele nicht Papier im Sinne des § 3 Abs. 15 KrWG. Vielmehr kaufe sie Wertstoffe gegen ein marktübliches Entgelt. 13 Zwar werde § 62 KrWG wohl nach derzeit überwiegender Rechtsprechung bei fehlender, unvollständiger, nicht rechtzeitiger Anzeige als Rechtsgrundlage herangezogen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte von einer unvollständigen Anzeige ausgehe. Offen sei, welche Angaben von ihr noch verlangt würden. Auf ihr Widerspruchsschreiben (Bl. 30 der Beiakte B) vom 19. April 2012 sei zu ihrem Schreiben „Sollten Fragen zum Verwertungsvorgang/Verwertungsweg bestehen, bitte ich darum, mich das wissen zu lassen“ handschriftlich ein „nein“ hinzugefügt worden. Auch erweise sich die Untersagungsverfügung als unverhältnismäßig, weil sie jahrelang unbeanstandet Altpapiere angekauft habe. Schließlich stünden ihrer Tätigkeit auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Denn die Überlassungspflicht sei nicht um ihrer selbst willen geschützt. Sie müsse angesichts der normierten Ausnahmen nicht stets durchgesetzt werden, sondern im Einzelfall sei festzustellen, dass ihre Durchsetzung wegen überwiegender öffentlicher Interessen geboten sei (unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 15. August 2013, 20 A 2798/11). Greifbare Anhaltspunkte für ihre Unzuverlässigkeit lägen nicht vor. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beigeladenen zu 1) vom 12. Juli 2013 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung des Widerspruchsbescheids. Vertiefend führt er aus, er sei sachlich zuständig, weil er nicht in eigener Sache beteiligt sei. Der Beigeladene zu 1) habe der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 und 15. Februar 2013 auf die Unvollständigkeit ihrer Angaben hingewiesen und um entsprechende Ergänzungen gebeten (vgl. Bl. 93 ff. sowie Bl. 96 ff. der Gerichtsakte). Außerdem handele es sich nicht um eine endgültige Untersagung. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auch nach altem Recht nicht nachgewiesen habe. 19 Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und seinem Schreiben vom 12. Oktober 2012 und 15. Februar 2012. 20 Die Beigeladene zu 2) beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie meint, auch der Jahresumsatz sei im Rahmen der Anzeige eine erforderliche Angabe, weil nur dadurch geprüft werden könne, ob der Sammler die Aufgabe zuverlässig erfüllen könne. Die Untersagung sei jedenfalls auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig, weil hier überwiegende öffentliche Interessen gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (haushaltsnahe Sammlung) und Nr. 2 KrWG (Stabilität der Gebühren) entgegenstünden. 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 25 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beigeladenen zu 1) vom 12. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 26 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 62 KrWG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil das Kreislaufwirtschaftsgesetz am 01. Juni 2012, also während des Widerspruchsverfahrens, in Kraft getreten ist (vgl. VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, während bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – wie hier - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 - zur bauordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagung, m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris; vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25. März 2014, 2 A 207/13 HAL.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das materielle Recht – wie hier § 72 KrWG - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt. 27 Der Bescheid des Beklagten ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 AbfG LSA als untere Abfallbehörde für Anordnungen nach dem KrWG zuständig. Ein Verstoß gegen die Regelung des § 32 Abs. 2 AbfG LSA liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift geht die sachliche Zuständigkeit auf die obere Abfallbehörde und damit gemäß § 30 Abs. 3 AbfG LSA auf den Beigeladenen zu 1) über, wenn die untere Abfallbehörde bei der Entscheidung in eigener Sache beteiligt ist. 28 So liegt es hier nach Überzeugung des Gerichts nicht. Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich bereits kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Unteren Behörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschl. v. 09. Dez. 2013 - 20 B 205/13 -, zitiert aus juris; vgl. zudem auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, wonach eine neutrale Aufgabenwahrnehmung von der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, also einer Behörde mit Doppelzuständigkeit, jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sei, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt sei; a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013, 7 LB 56/11, zu einer hier nicht gegebenen Konstellation des Eigenbetriebes und einem Fall der nicht gegebenen klaren organisatorischen und personellen Trennung; zweifelnd: OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, zitiert aus Juris). Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 AbfG LSA der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Er darf sich nach § 3 Abs. 3 AbfG LSA zuverlässiger Dritter – hier der Beigeladenen zu 2) - bedienen. Es handelt sich dabei um Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AbfG LSA). 29 Dass sich aus europarechtlichen Vorgaben andere Anforderungen ergeben, hat die Kammer nicht erkennen können. Zwar ist es unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebots des Staates nicht unproblematisch, wenn bei einer staatlichen Stelle in gewisser Weise widerstreitende Interessen zusammenfallen, weil sie einerseits öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und andererseits die u. a. nach Abfallrecht zuständige Untere Behörde ist. Europarecht verpflichtet aber nicht zur Schaffung einer „neutralen Behörde“. Zwar obliegt es dem Mitgliedsstaat, der sich zu seinen Gunsten auf Art. 106 Abs. 2 AEUV beruft, den Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen zu erbringen. Insoweit sind etwa die Tatbestände des § 17 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG an Art. 106 Abs. 2 AEUV zu messen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde ergeben sich nach Überzeugung der Kammer aber keine Verletzungen europäischen Rechts. 30 Insbesondere ergibt sich auch aus der MOTOE-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01. Juli 2008 (C 49/07) nichts Anderes. Die dort zu entscheidende Fallkonstellation ist mit der hier in Rede stehenden Zuständigkeitsfrage nicht zu vergleichen. Dort ging es um eine juristische Person, die kommerzielle Motorradrennen veranstaltet, und von der Behörde mit der Aufgabe betraut wurde, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären. Dies laufe – so der EUGH – darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Die Übertragung eines solchen Rechtes könne danach dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere. Hier indes geht es vielmehr um den Gesetzesvollzug durch die öffentliche Abfallbehörde, die ihrerseits nicht im Wettbewerb zu privaten Abfallentsorgungsunternehmen steht und sich auf die Sondervorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 86 EGV) berufen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2013, 10 S 1116/13, zitiert aus Juris). 31 Ungeachtet der Frage, ob nach alledem eine organisatorische Trennung durch verschiedene Rechtsträger erforderlich ist, liegt hier jedenfalls eine solche Trennung vor. Die Tätigkeit des örE wird von der Beigeladenen zu 2), einer Anstalt öffentlichen Rechts, und nicht von dem Beklagten wahrgenommen. Insoweit hat die Kammer keine Zweifel an einer organisatorischen und personellen Trennung der Aufgabenbereiche. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. 32 Die angefochtene Verfügung lässt sich weder auf den danach anwendbaren § 62 KrWG noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Auch nach der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. vorher § 21 KrWG-AbfG) kann nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich eine Untersagung einer Sammlung ausgesprochen werden (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Jan. 2014 - 7 ME 1/14). Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 33 Zwar handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem von den privaten Haushalten an die Klägerin „gelieferten“ Altpapier um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Denn die Besitzer entledigen sich nach der Verkehrsanschauung des Papiers unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (vgl. insoweit § 3 Abs. 2 und 3 KrWG). Daran ändert der Umstand nichts, dass sie dafür ein Entgelt erhalten. Ausgelesene Zeitungen und andere Druckwerke, die der Private als „Altpapier“ in die blaue Tonne wirft oder an eine Ankaufstelle von Altpapier bringt, sind danach Abfälle. Das Recycling von Altpapier stellt einen typischen Fall von „Recycling“ nach § 3 Abs. 25 KrWG dar. 34 Auch betreibt die Klägerin eine Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 15 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG. Danach ist Sammlung im Sinne dieses Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung einer Abfallbehandlungsanlage. Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG ist u. a. jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Abfälle sammelt. Eine getrennte Sammlung nach § 3 Abs. 16 KrWG ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. Auch hier ist das (getrennte) Sammeln von (Alt-) Papier ein typischer Fall dieser allgemeinen Umschreibungen. Aus den Wendungen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 KrWG wird deutlich, dass die Ausnahme von der Überlassungspflicht nur für vorsortierte, mithin getrennte Abfälle, also gerade typischerweise für Altpapier gilt, das seine Informationsaufgabe erfüllt hat und nunmehr einem anderen Zweck zugeführt wird. Bei dem Papierrecycling handelt es sich neben dem Metall- und Glasrecycling um traditionelle Verwertungsbereiche (vgl. nur BT-Drucks. 17/6052, Seite 56; vgl. auch Wenzel, AbfallR 2012, 231 ff.). Dass der Begriff „Sammeln“ auch das Entgegennehmen von getrennt sortierten Abfällen gegen Entgelt beinhaltet, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zweifelhaft. Aus dem Umstand, dass die Klägerin eine stationäre Annahmestelle betreibt und dort „sammelt/lagert“, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nichts anderes. Anders wäre es etwa, wenn die Klägerin ein Antiquariat oder Ähnliches betriebe, in dem gebrauchte Bücher weiterhin als „Bücher“, also als Leseexemplare, veräußert werden; vergleichbar ist dies mit einem Secondhandladen bei Altkleidern (vgl. dort Dippel/Hamborg, Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen, AbfallR 2014, 30, [31]). 35 Die (übrigen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind indessen nicht erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.). Das ist indessen nicht der Fall. 36 Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Wird eine Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet, dass eine Anzeige gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1.Hs. KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Hs. KrWG; vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2014 – 7 ME 1/14 –, juris; vgl. dazu ebenfalls VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL). 37 Zu berücksichtigen ist zudem, dass bereits § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG eine „Nachweispflicht“ für gewerbliche Sammlungen gegenüber dem örE enthielt. Das neue Recht bestimmt insoweit lediglich ein eigenes Anzeigeverfahren (vgl. hierzu auch BayVGH, a. a. O., unter Bezugnahme auf BT Drucks. 17/6052 S. 57, 64). Beruft sich nun ein gewerblicher Sammler auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (vormals: § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG), so ist er hierfür darlegungs- und materiell beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber hat insoweit in erster Linie lediglich einen Klarstellungsbedarf im Bereich der kommunalen Entsorgungszuständigkeiten und der Überlassungspflichten gesehen (vgl. BT-Drucks. 17/6052, Seite 57). 38 Nach alledem kommt grundsätzlich die Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel in den Fällen in Betracht, in denen die Anzeige nach § 18 KrWG nicht vollständig ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dies in der Praxis des Verwaltungsverfahrens zusätzliche Abstimmungen zwischen der Unteren Abfallbehörde (hier dem Beklagten) und der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO LSA zuständigen Oberen Abfallbehörde, also dem Beigeladenen zu 1) erfordert. 39 Die Voraussetzungen des § 62 KrWG liegen hier aber nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Denn die Klägerin dürfte ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG hinreichend nachgekommen sein. 40 Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind nach § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über 41 1. die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, 42 2. Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, 43 3. Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle 44 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten 45 5. sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. 46 Zwar ist ein förmlicher Verwertungsnachweis wie bei schädlichen Abfällen danach nicht erforderlich. Gleichwohl erfordert der Gesetzeswortlaut eine Darlegung, wie die Verwertungswege gewährleistet werden. Aus den Begriffen „gewährleistet“ und „vorgesehenen Verwertungswege“ wird deutlich, dass der konkrete Weg der Abfälle darzustellen ist (BayVGH, Beschluss vom 14. November 2013, 20 CS 13.1945, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 216/11 S. 209, zitiert aus Juris; vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008, 10 S 2422/07; vgl. dagegen auch Schmoerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 18, Rn. 13). Eine schadlose Verwertung soll danach also nicht nur behauptet werden. Es ist vielmehr eine Konzeption aufzuzeigen und substantiiert auszufüllen, damit eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist (Frenz in: Fluck/Fischer/Franßen, KrWG, § 18, Rn. 43). Dies kann über die Vorlage von Verträgen mit den Entsorgern erfolgen (vgl. auch den Vordruck des Beigeladenen zu 1) unter 9. a und b). Der Veranstalter der gewerblichen Sammlung muss nachweisen, dass und wie der Abfall der Verwertung zugeführt wird (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 B 112/04, 2 B 135/04, zitiert aus Juris.). Die Angaben und Darlegungen müssen die Überprüfung erlauben, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird (vgl. auch Dippel/Homburg, a. a. O., Seite 38, m. w. N. aus der Rspr.). Dabei ist die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entgegenstehen. Da der Sammler sortenreiner Verwertungsabfälle aus ökonomischen Gründen typischerweise selbst ein Interesse an einer weitgehenden Verwertung hat, wird er den von ihm gewählten (Verwertungs-) Weg in der Regel problemlos darlegen können. 47 Angaben zum Jahresumsatz dürfen nach Überzeugung der Kammer nicht unter § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG „Größe des Sammelunternehmens“ angefordert werden. Die Bestimmung des § 267 HGB zu der „Art der Bilanzierung“, die nach kleinen und großen Kapitalgesellschaften differenziert, dürfte hier nicht geeignet sein, den abfallrechtlichen Be-griff der „Größe“ des Unternehmens mit Blick auf dessen Auswirkungen auf den örE oder die „Zuverlässigkeit“ auszufüllen. Denn Leistungsvergleiche können nur im Hinblick auf die jeweilige Abfallfraktion sinnvoll angestellt werden. Die Angabe über den Jahresumsatz ist diesbezüglich nicht aussagekräftig. 48 Ob genaue Angaben über Containerstandorte von dem Begriff „Organisation des Sammlungsunternehmens“ nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG umfasst sind, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG könnte zwar dafür sprechen. Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Hierzu gehört ggf. auch die Einholung einer erforderlichen Sondernutzungsgenehmigung. Dafür spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2014, wonach durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende einer gewerblichen Altkleidersammlung als Dienstleister bedient; das soll jedenfalls dann gelten, wenn Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014, 7 ME 1/14, unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13, zitiert aus Juris). Eine genaue „Containerstandortliste“ soll indes nicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu fordern sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013, 7 ME 62/13, zitiert aus Juris). 49 Zwar dürfte ein Vordruck grundsätzlich eine sachdienliche Vorgehensweise darstellen, um die Gleichförmigkeit der Verwaltung im Anzeigeverfahren angemessen zu gewährleisten. Das Anzeigeverfahren stellt indes kein förmliches Verfahren dar mit der Folge, dass bei einem nicht vollständig ausgefüllten Vordruck nicht gleichsam von einer unvollständigen Anzeige ausgegangen werden darf. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. 50 Es kann in diesem Verfahren aber offen bleiben, ob die Anzeige der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze vollständig war. Die wesentlichen Angaben hat die Klägerin jedenfalls gemacht, indem sie mitgeteilt hat, an einen anerkannten Entsorger – wie hier die {AB.} – zu liefern und das Abfallvolumen sowie das Vorhalten eines Bringsystems angibt. 51 Die angefochtene Untersagung, Altpapier aus privaten Haushaltungen anzunehmen, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstößt. Denn der Umstand, dass die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des KrWG am 01. Juni 2012 eine gewerbliche Sammlung von PPK-Abfällen durchgeführt hat, ist maßgeblich bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem klägerischen Betrieb um einen Bestandsbetrieb i. S. von § 18 Abs. 7 KrWG handelt. Allerdings dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierbei nur um solche Betriebe handeln kann, die ihrer Nachweispflicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG (a. F.) nachgekommen sind (vgl. zudem OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, 20 CS 12.841, beide zitiert aus Juris). 52 Nach Überzeugung des Gerichts gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip indes auch bei Sammlungen, die ihrer Nachweispflicht nach § 13 KrW-AbfG (a. F.) nicht nachgekommen sind; ein Umstand, der offenbar in der Praxis sehr oft vorkam (vgl. den Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom Februar 2014). Denn zu berücksichtigen ist, dass das Sammeln von Altpapier aus privaten Haushalten sowohl nach altem wie nach neuem Recht nicht genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig ist. Danach ist der Umstand, dass die Klägerin bereits seit Jahren – unbeanstandet – sammelt, mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und des über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ermessensreduzierend zu berücksichtigen. Bei der Untersagung der Sammlung handelt sich um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 –, juris). Das gilt umsomehr als der Beklagte keine greifbaren Anhaltpunkte dafür vorgetragen hat, dass das von der Klägerin gesammelte Altpapier nicht schadlos verwertet werde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin liefert das von ihr gesammelte Altpapier an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Auch an der Zuverlässigkeit der Klägerin hat der Beklagte keine Zweifel vorgebracht. Eine mit Blick auf diese Umstände ausgesprochene Untersagung stellt kein milderes Mittel dar. Denn etwaige offene Fragen hätten durch gezieltes Nachfordern bestimmter – tatsächlich noch nicht erbrachter - Angaben beantwortet werden können. Auch wäre zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmengen vor einer Untersagung in Betracht zu ziehen gewesen. Einer Untersagung hat es nach alledem nicht bedurft. 53 Die Verfügung lässt sich auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung oder Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. 54 Diese Vorschrift scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid abgeändert hat und die Untersagung ausdrücklich nur noch wegen eines (vermeintlich) fehlenden Nachweises nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG auf die Generalklausel des § 62 KrWG stützt. Ob überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (vormals § 13 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG) entgegenstehen, wird im Widerspruchsbescheid ausdrücklich offen gelassen. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG war mithin nicht gewollt. Diese Ausführungen hat sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Eine entsprechende Feststellung hat der Beklagte mithin nicht (mehr) getroffen. 55 Zudem sind – wie soeben ausgeführt – keine Bedenken hinsichtlich des Verwertungsweges oder der Zuverlässigkeit geltend gemacht worden. Schließlich hat der Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, dass entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (vormals § 13 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG) gegeben wären. Bei dem Ausspruch einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG ist der gesetzgeberische Grundsatz des – insbesondere europarechtlich gewollten – partiellen Nebeneinanders von öffentlich-rechtlicher und gewerblicher Entsorgung zu berücksichtigen. Zwar wird dem örE ein Anteil des zu verwertenden Abfalls - und zwar der lukrative Teil - entzogen. Auch kann der Umfang der Sammlung zu Beeinträchtigungen oder besonderen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung des örE führen. Dies ist jedoch Ausdruck des Spannungsverhältnisses, das mit der Zulassung des konkurrierenden Entsorgungsweges entsteht und kann für sich genommen eine Untersagung nicht begründen. Jedenfalls dürfte die von dem Beklagten ursprünglich erstrebte Untersagung aller privaten Sammlungen nicht europarechtskonform sein. 56 Aus den selben Gründen scheidet auch § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG aus, wonach die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 sicherzustellen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 2) einen Antrag gestellt hat, hat sie sich dem Kostenrisiko ausgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu1) sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), unabhängig davon, ob dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Denn er war an diesem Verfahren als Widerspruchsbehörde beteiligt. Die Kosten einer beigeladenen Behörde sind nicht erstattungsfähig, weil die Behörde im Verhältnis zum Kläger als Teil der am Verfahren zu beteiligenden, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stellen zu gelten hat und von der Stellung im anstehenden Interessenskonflikt der versagenden oder ge- oder verbietenden Behörde zuzurechnen ist (OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 1996, A 2 S 397/96, zum Bauprozess, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 1996 - A 2 S 190/96, m. w. N.). 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 59 Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Denn die Anwendung der §§ 17, 18 KrWG wirft zahlreiche Fragen auf, die der grundsätzlichen Klärung durch höhere und höchste Gerichte bedürfen, zumal es für das Bundesland Sachsen-Anhalt bisher an einer obergerichtlichen Entscheidung fehlt.