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Urteil

5 K 272/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1204.5K272.14.00
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Leitsätze

Zahnärztliche Approbation für syrischen Zahnarzt

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L.    vom 14. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahnärztliche Approbation für syrischen Zahnarzt Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Der am 00.00.0000 in I. /Syrien geborene Kläger befindet sich seit Mai 2013 in der Bundesrepublik. Unter dem 22. Juli 2013 beantragte er bei der Bezirksregierung L. die Approbation als Zahnarzt nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Zu seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit in Syrien gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: 08.1998 Schulabschluss 10.1998 bis 09.2003 Studium an der Fakultät für Zahnmedizin der Universität Al-Baath; 15.09.2003 Abschluss des Studiums 16.10.2003 Eintragung im Zahnärzteregister 04.2004 bis 05.2005 Zahnarzt am gemeinnützigen Krankenhaus N. , Teilzeit, Arbeit unter Aufsicht: Konservative Zahnerhaltung, Prothetik, Chirurgie 08.2004 bis 12.2005 Zahnarzt an der militärischen Zahnklinik E. (Militärdienst), Teilzeit, Arbeit unter Aufsicht: Konservative Zahnerhaltung, Chirurgie 05.01.2006 Eintragung bei der Zahnärztekammer 13.03.2006 Erteilung der Berufserlaubnis (vorübergehende Erlaubnis für maximal zwei Jahre, die zu einer selbstständigen Berufsausübung in bestimmten Orten berechtigt) 03.2006 bis 05.2013 Zahnarzt in eigener Privatpraxis, G. L1. T1. ., T2. , E. , selbstständig tätig: Konservative Zahnerhaltung, Prothetik, Chirurgie 07.2006 bis 05.2013 Zahnarzt an der O. F. B. Poliklinik, E. , Träger: medizinisches Wohltätigkeitszentrum der ev. Gemeinde, ehrenamtliche Unterstützung des zahnärztlichen Teams, Behandlung Bedürftiger, Teilzeit, selbstständig tätig: Konservative Zahnerhaltung, Chirurgie 10. 2010 Einmonatiges Praktikum in der Oralchirurgie und Implantologie, Privatklinik Dr. L2. , E. , Teilzeit unter Aufsicht: Implantologie, Oralchirurgie 11.2010 bis 05.2013 Angestellter Zahnarzt in der B1. O. E1. D. , E. , Träger: Evangelische Gemeinde; Teilzeit, selbstständig tätig: Konservative Zahnerhaltung, Prothetik, Chirurgie, ästhetische Zahnheilkunde 07.2012 bis 06.2013 E1. Implantology Curriculum, erster Ausbildungsblock Masterprogramm „M.Sc. Oral Surgery/Implantology“, durchgeführt vom „German Board of Oral Implantology-GBOI“, organisiert von der „Deutschen Gesellschaft für Zahnärztliche Implantologie – DGZI“ in Amman - Jordanien Der Kläger legte u.a. folgende Unterlagen vor: Bescheinigung über die Erlangung des allgemeinen Reifezeugnisses des naturwissenschaftlichen Zweiges Prüfungstermin 1998 Ausgestellt vom Direktorat für Erziehung in E. unter dem 20.07.1998 Studienplan, personalisiert für den Kläger mit theoretischen und praktischen Semesterwochenstunden für jedes Fach Ausgestellt von der Fakultät für Zahnmedizin, Universität Al-Baath, unter dem 19.08.2013 Detaillierte Beschreibung der Studienfächer, die zur Erteilung des Doktorgrades in der Zahnmedizin benötigt werden, personalisiert für den Kläger ausgestellt Ausgestellt von der Fakultät für Zahnmedizin, Universität Al-Baath, Zeugnis (Notenaufstellung) Universität B1. -Baath, 6 Seiten 1. Studienjahr 1998/1999 2. Studienjahr 1999/2000 3. Studienjahr 2000/2001 4. Studienjahr 2001/2002 5. Studienjahr 2002/2003 Verleihung des Grades Doktorat der Zahnmedizin mit dem Prädikat Gut gemäß Beschluss der Universität Nr. 000 vom 30.08.2003 Ausgestellt von der Fakultät für Zahnmedizin, Universität Al-Baath unter dem 09.05.2004 Abschlussbescheinigung Doktorat der Zahnmedizin Ausgestellt von der Fakultät für Zahnmedizin unter dem 15.09.2003 Zertifikat Doktorat der Zahnmedizin Ausgestellt vom Ministerium der Hochschulbildung unter dem 11.02.2004 Approbation zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in der Arabischen Republik T. für den Kläger „aufgeführt im Zahnärzteregister am 16.10.2003 unter Nr. 000“ Ausgestellt vom Gesundheitsministerium unter dem 13. bzw. 15.05.2008 Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen, eingetragen am 16.10.2003 unter Nr. 000 im Zahnärzteregister des Ministeriums, befähigt, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, Genehmigung der Fachzahnarztausbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie in Deutschland Ausgestellt unter dem 11.08.2011 Bescheinigung der Zahnärztekammer in T. (Certificate of good standing), eingetragen bei der Zahnärztekammer am 05.01.2006 unter Nr. 000, übt den Beruf seit 13.03.2006 aus Ausgestellt unter dem 18.11.2012 Arbeitsbescheinigung Krankenhaus und medizinischer Komplex N1. , vom 15.04.2004 bis 15.05.2005 als Zahnarzt tätig Ausgestellt unter dem 15.05.2005 von der Direktion des Krankenhauses Arbeitsbescheinigung des Oberkommandos der Armee, Kläger hat als Leutnant in der Zeit vom 21.08.2004 bis 01.12.2005 (1 Jahr, 3 Monate und 10 Tage) seine Tätigkeit als Zahnarzt ausgeübt Ausgestellt unter dem 03.07.2006 Arbeitsbescheinigung der Evangelisch-christlichen Kirchenallianz von T. und Libanon, Wohltätigkeitszentrum der ev. Gemeinde seit Juli 2006 bis heute; L3 B2. seit Oktober 2010 bis heute Ausgestellt unter dem 2.12.2012 Goethe-Zertifikat B2 Ausgestellt vom Goethe-Institut in E. unter dem 30.09.2010 Urkunde DGZI/GBOI über erfolgreichen Abschluss des einjährigen Programms des Curriculums in Dentalimplantation Ausgestellt unter dem 22.06.2013 Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister Ausgestellt unter dem 13.12.2011 Polizeiliches Führungszeugnis Ausgestellt vom Amtsleiter für Kriminalregister in E. unter dem 18.11.2012 Kopie des syrischen Reisepasses mit Eintragung „Occupation/Profession: DENTIST“ Ausgestellt unter dem 09.06.2008 Weiter legte er eine Liste von wissenschaftlichen Konferenzen und Workshops vor, an denen er von 2007 bis 2010 teilgenommen hatte. Die Bezirksregierung L. beauftragte mit Schreiben vom 29. November 2013 den Gutachter Prof. Dr. G1. mit der Stellungnahme zur Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2014 kam Prof. Dr. G1. unter Heranziehung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Universität Bonn) vom 22. September 2006 zum Ergebnis, dass der Ausbildungsumfang des Klägers mit 3185 Stunden signifikant unter dem deutschen Niveau von 5.200 Stunden liege. Defizite lägen insbesondere im Bereich der allgemeinmedizinischen Fächer Innere Medizin, Dermatologie und HNO vor, sowie im Bereich der Kieferorthopädie. Die chirurgische Fächerpalette (ZMK-Krankheiten, Zahnärztliche Chirurgie und MKG-Chirurgie) weise ebenfalls ein signifikantes Ausbildungsdefizit auf. Aus den vorliegenden Unterlagen der postgradualen Tätigkeit ergäben sich keine spezifischen Aspekte, die auf eine Heilung dieser Defizite hindeuteten. Das Studium des Klägers umfasse zwar fünf Jahre, entsprechend der deutschen Ausbildung. Die Sichtung der Auszüge aus dem Studienbuch ergebe aber, dass das Curriculum von der Struktur her nicht der deutschen Studienordnung entspreche. Ein Vergleich der Ausbildungen ergebe ein Stundenverhältnis von 3.185 Stunden (Ausbildung des Klägers) zu 5.200 Stunden (Ausbildung an der Universität Bonn), wobei für den Bereich der Vorklinik ein Verhältnis von 715 zu 2.176 Stunden und im Bereich der Klinik ein Verhältnis von 2.470 zu 3.024 Stunden bestehe. Auf die Berechnungen in den Anlagen 1 und 2 des Gutachtens wird insoweit verwiesen. Der Anteil der praktischen Ausbildung liege weit unter dem deutschen Niveau bei 2.106 Stunden im Gegensatz zu 3.744 Stunden. Die zahnärztliche Tätigkeit des Klägers in E. sei nach Art und Umfang in den vorgelegten Unterlagen nicht belegt. In Deutschland sei der Kläger nicht zahnärztlich tätig gewesen. Auch das belegte Curriculum im Bereich der Implantologie sei außerhalb von Deutschland absolviert worden. Mit Datum vom 14. Januar 2014 erließ die Bezirksregierung L. - ohne vorherige Anhörung oder Übersendung des Gutachtens - einen Bescheid mit folgendem Tenor: „Zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes sind auf der Grundlage des Gutachtens vom 06.01.2014 folgende Fächer defizitär: - Innere Medizin - Dermatologie - HNO - Kieferorthopädie - ZMK-Krankheiten - Zahnärztliche Chirurgie - MKG-Chirurgie.“ Zur Begründung wiederholte sie den wesentlichen Inhalt des Gutachtens unter Beifügung der vom Gutachter angestellten Stundenberechnungen. Zwischenzeitlich hatte der Kläger von Juni 2013 bis September 2013 mit Blick auf die von ihm zunächst angestrebte Facharztausbildung in der Oralchirurgie in Deutschland in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Biomaterialien, Zentrum für Implantologie der Uniklinik S. B3. und von Oktober 2013 bis Januar 2014 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Uniklinik S. B3. (im Folgenden: MKG-Klinik) hospitiert. Unter dem 4. Februar 2014 beantragte er bei der Bezirksregierung L. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG. Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 erteilte die Bezirksregierung die vorläufige Berufserlaubnis für die Zeit vom 6. Februar 2014 bis 5. Februar 2015 für eine zwölfmonatige Anpassungszeit. Am 17. Februar 2014 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Gastzahnarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der S. B3. (MKG-Klinik) bei Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Frank I1. auf. Nachdem die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf erneute Erteilung bzw. Verlängerung der Berufserlaubnis zunächst mit Bescheid vom 27. März 2015 abgelehnt hatte (Verfahren gleichen Rubrums, 5 K 867/15), erteilte sie - nachdem der Kläger die Fachsprachprüfung bei der Zahnärztekammer E2. mit Erfolg abgelegt hatte - unter dem 26. November 2015 eine weitere vorläufige Berufserlaubnis für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016. Mit Bescheid vom 16. September 2016 wurde die Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 3 ZHG im besonderen Einzelfall bis zum 30. Juni 2017 verlängert, weil der Kläger sich zur Teilnahme an einer Kenntnisprüfung im Frühjahr 2017 angemeldet hatte. Der Kläger war auf der Grundlage dieser Berufserlaubnisse vom 17. Februar 2014 bis 16. Februar 2015 und vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017 als Zahnarzt in der MKG-Klinik beschäftigt, also insgesamt 2 Jahre und 7 Monate. Der Kläger nahm am 29. März bzw. am 23. Mai 2017 an einer Kenntnisprüfung vor einer Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer O1. teil. Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe; die Prüfung könne mehrmals wiederholt werden. Ausweislich der anliegenden Niederschrift über das Ergebnis der zahnärztlich-praktischen Tätigkeit am 23. Mai 2017 hatte der Kläger die unter dem 29. März 2017 vorausgegangene schriftlich-theoretische Überprüfung bestanden, auch die Qualität der Ausführung seiner zahnärztlich-praktischen Leistungen wurde als gleichwertig zu den nach einem erfolgreichen Studium an einer deutschen Universität zur Erlangung der Approbation vorausgesetzten Leistungen bewertet. Als Ergebnis des Fachgesprächs ist festgehalten, dass der Kenntnisstand des Klägers nicht dem entspreche, der nach einem Studium an einer deutschen Hochschule gefordert werden müsse. Der Kläger hat am 14. Februar 2014 Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 erhoben. Er trägt vor: Sowohl die Berechnung der Ausbildungsstunden an der Universität Bonn als auch die Stundenberechnung für seine Ausbildung in T. seien vom Gutachter fehlerhaft vorgenommen worden. Insbesondere sei der Gutachter im Rahmen seines Stundenansatzes für die Ausbildungszeit an der Universität Bonn von 16 Wochen pro Semester ausgegangen, obwohl die Vorlesungszeit im Sommersemester nur 13 Wochen beinhalte, so dass sich keine Gesamtunterrichtszeit von 5200 sondern nur 4620 Stunden ergebe. Auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung wird Bezug genommen (BA III). Die syrische Lehrveranstaltung "Allgemeine Hygiene, Geschichte der Medizin und Berufsethik" (26 Unterrichtsstunden) werde vom Gutachter nicht berücksichtigt, weil sie dem deutschen Curriculum nicht zuzuordnen sei, obwohl das Bonner Curriculum die Lehrveranstaltung Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, Berufskunde und Geschichte der Medizin ausweise. Die chirurgische Fächerpalette veranschlage der Gutachter zu Unrecht mit nur 377 Stunden, tatsächlich umfasse sie 429 Unterrichtsstunden; auch insoweit wird auf die Berechnung des Klägers Bezug genommen. Soweit Defizite in der Kieferorthopädie gerügt würden, werde insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich ca. 10 % der syrischen Ausbildung im Fach „Kinderzahnheilkunde I und II“ auf die Kieferorthopädie bezögen. Das Fach "Okklusionslehre" (26 Unterrichtstunden), das komplementäre Aspekte der Kieferorthopädie mitbehandle, werde im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt. Auch der Nachweis über sein kieferorthopädisches Praktikum vom 10. September 2012 bis zum 15. Februar 2013 in der Praxis des Facharztes für Kieferorthopädie Dr. T3. T4. B4. mit 14 Arbeitsstunden pro Woche und 23 Arbeitswochen, also insgesamt 322 praktische Arbeitsstunden, sei nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe das „E1. Implantology Curriculum, German Board of Oral Implantology – GBOI“ mit der Begründung nicht anerkannt, es sei außerhalb von Deutschland absolviert worden, obwohl dieses Curriculum von der Deutschen Gesellschaft für Zahnärztliche Implantologie – DGZI in Zusammenarbeit mit u.a. deutschen Universitäten durchgeführt werde. Die DGZI sei die älteste, implantologiewissenschaftliche Expertengesellschaft Europas. Die von ihm absolvierte und mit 200 CE points bewertete Fortbildung werde auch z.B. von der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anerkannt. Der Inhalt der Ausbildung sei eindeutig der chirurgischen Fächerpalette zuzuordnen. Seine insgesamt zehnjährige zahnärztliche Berufstätigkeit habe keine Berücksichtigung gefunden. Unter Hinweis darauf, dass die Bezirksregierung L. im Verwaltungsverfahren nur Nachweise für das Studium nicht aber für die postgraduale Tätigkeit gefordert habe und ihm diese Notwendigkeit erst durch die Übermittlung des Gutachtens bekannt geworden sei, hat der Kläger sodann folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht: Bescheinigung zum Praktikum (14 Arbeitsstunden pro Woche) in der Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie Dr. B4. , 10.09.2012 - 15.02.2013, Fallzahlen und Behandlungsarten Abschlusszeugnis E1. Implantology Curriculum vom 22.06.2013, erster Ausbildungsblock Masterprogramm, DGZI Arbeitsbescheinigung der Evangelisch-christlichen Kirchenallianz von T. und Libanon vom 11.02.2014, Zahnklinik B5. , 01.10.2010 - 01.05.2013, Auflistung nach Behandlungsart und Fallzahlen für 253 Patienten und 686 Behandlungsfälle Arbeitsbescheinigung Wohltätigkeitszentrum 11.02.2014, Zahnarzt in Teilzeit mit 2 Arbeitstagen pro Woche vom 01.07.2006 - 01.05.2013, anhand des Dokumentationsarchivs recherchiert: 2024 Patientinnen/Patienten aus den Behandlungsbereichen restaurative Zahnheilkunde, Pulpatherapie, Zahnsteinentfernung und Parodontaltherapie, Zahnextraktion, Kinderzahnbehandlung Erklärung des Klägers vom 08.04.2014 über Berufserfahrung in eigener zahnärztlicher Privatpraxis von März 2006 bis September 2012, Auflistung nach Behandlungsart und Fallzahlen aufgrund der eigenen digitalen Archivierungsdatenbank (E1. Practice Management, DentiMax '06) Gesamtanzahl der Patienten: 667 Gesamtanzahl der behandelten Fälle: 1932 Bescheinigung vom 01.09.2014 über die bisherige Tätigkeit in der MKG-Klinik, S. B3. , Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. Er verfüge auch über digitale Patientendatenbanken seiner Privatpraxis und der Klinik B2. , die allerdings ohne Kenntnisse der arabischen Sprache nicht lesbar seien. Im Übrigen sei seine Tätigkeit in der MKG-Klinik zu berücksichtigen. In der zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung vom 1. September 2014 führt Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger habe von Oktober 2013 bis Januar 2014 in der MKG-Klinik hospitiert. Seit Februar 2014 sei er im MKG-Team als Gastzahnarzt zur Fachzahnarztausbildung für Oralchirurgie tätig. Er sei sowohl in der Poliklinik als auch im OP unter Anleitung des MKG-Fachpersonals tätig. Er habe eigenständig Anamnesen erstellt, klinische und radiologische Befunde erhoben, Diagnosen, Behandlungspläne und Falldokumentationen erstellt und anschließend bei zahnärztlichen und MKG-chirurgischen Eingriffen assistiert. Zudem habe er unter Anleitung operative Zahnextraktionen selbstständig durchgeführt. Während seiner Tätigkeit lerne er die dermatologischen Krankheiten des Kopf-, Gesichts- und Halsbereiches (u.a. die gut- und bösartigen Hautveränderungen) sowie die gesichts- und kieferrelevanten HNO-Krankheiten unmittelbar kennen. Er nehme im klinischen Alltag an der Planung sowie der konservativen und operativen Behandlung dieser Patienten teil. Im Rahmen der regelmäßigen internen Fortbildungen arbeite der Kläger fachspezifische Themen aus und trage sie in freier Rede vor. Im Vergleich zu seinen deutschen Kollegen weise der Kläger ein vergleichbares theoretisches Kenntnisniveau und vergleichbare praktische Fertigkeiten in der allgemeinen Zahnmedizin auf. Mit seinem breiten Interessensspektrum sowie seiner ausgeprägten Motivation und ausgezeichneten Lernbereitschaft verbessere er seine oralchirurgischen Kenntnisse kontinuierlich. Mit seinen sehr guten und laufend verbesserten Deutschkenntnissen kommuniziere er mit den Patienten und seinen Kollegen im klinischen Alltag äußerst routiniert. In seinem Ergänzungsgutachten vom 24. September 2014 - zur Frage, ob die im Gerichtsverfahren dargelegte Berufspraxis des Klägers geeignet sei, die festgestellten universitären Ausbildungsdefizite auszugleichen - führt Prof. Dr. G1. im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Stundenberechnungen seien korrekt. Die von ihm zugrunde gelegten Stundenzahlen des Studiengangs an der Universität Bonn beruhten auf einem Durchschnittswert, der berücksichtige, dass Kurse zwischen Sommer- und Wintersemester wechselten. Im Übrigen wären sogar noch höhere Stundenzahlen zu berücksichtigen, da es sich bei dem syrischen Medizinstudium an der Universität B1. -Baath um ein Bachelor/Master System handle und somit die Prüfungsanteile bei einem Staatsexamens-Studiengang noch zusätzlich zu berücksichtigen seien. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnungen des Klägers ergebe sich ein signifikantes Ausbildungsdefizit. Dies gelte auch für den Bereich der Kieferorthopädie. Dass Teile des Unterrichtsfaches Kieferorthopädie in anderen Fächern unterrichtet worden seien, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Überschneidungen, beispielsweise im Bereich der Kinderzahnheilkunde gebe es auch in der deutschen Ausbildung. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen könne daher keine Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt werden. Es bestehe zudem grundsätzlich das Problem, dass aufgrund der Bürgerkriegssituation in T. eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente nicht möglich sei. Auch ein Ausgleich der festgestellten Defizite durch Berufserfahrung sei nicht erfolgt. Die beiden (syrischen) Arbeitsbescheinigungen vom 11. Februar 2014, deren Echtheit nicht überprüfbar sei, belegten nur ein begrenztes zahnärztliches Behandlungsspektrum. Das Fach Kieferorthopädie sei in beiden Zeugnissen nicht belegt. Das Niveau der Behandlungen sei nicht weiter dokumentiert. Das vom Kläger im Bereich Kieferorthopädie angeführte Praktikum sei ebenfalls nicht für einen Defizitausgleich geeignet. Der akademische Charakter dieses Praktikums im Sinne einer postgradualen Ausbildung müsse in Zweifel gezogen werden. Die vorgelegte Urkunde, deren Echtheit nicht überprüfbar sei, sei von einem Arzt unterzeichnet, der in der zahnärztlichen Welt völlig unbekannt sei und dessen Art der Qualifikation als „Facharzt für Kieferorthopädie“ aus der Urkunde nicht ersichtlich sei. Aufgrund der breitgestreuten Defizite komme dem Implantologie- Curriculum keine signifikante Rolle zu. Aus der vorgelegten Urkunde sei nicht ersichtlich, dass das Qualitätsmanagement für das Curriculum bei der DGZI gelegen habe. Hinsichtlich des Zeugnisses des Univ.-Prof. Dr. Dr. I1. vom 1. September 2014 sei zu prüfen, in wie weit ein solches Zeugnis eines Univ.-Professors der Universität B3. als Ersatzvornahme für ein Gutachten der Bezirksregierung L. angesehen werden könne, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Klägers zu beurteilen. Zu bewerten sei hier die beidseitige Interessenlage und das von einem Arzt für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie abgegebene Statement, der Kläger habe im Vergleich zu seinen deutschen Kollegen vergleichbare Fähigkeiten. Aus den genannten Gründen sei schließlich auch die Heranziehung der Patientendatenbank des Klägers nicht geeignet, als weitere Entscheidungshilfe zu dienen. Unter Vorlage folgender Unterlagen Bescheinigung der Universität Al-Baath vom 01.12.2014, Dauer der angegebenen Stunden beträgt eine volle Zeitstunde, 60 Minuten Digitale Archivierungsdatenbank (E1. Practice Management, DentiMax '06) der Zahnklinik B2. , betreffend die vom Kläger durchgeführten Behandlungen in ausgedruckter Form mit Übersetzung Digitale Archivierungsdatenbank (E1. Practice Management, DentiMax '06) der Privatpraxis in ausgedruckter Form mit Übersetzung Bescheinigung vom 11.01.2016 über die weitere Tätigkeit in der MKG-Klinik, S. B3. , Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. trägt der Kläger weiter vor: Es sei ihm bisher nicht bekannt gewesen, dass eine Stunde in der deutschen Hochschulausbildung nur 45 und nicht wie in T. 60 Minuten betrage. Auf der Basis seiner Berechnung von 3211 Unterrichtsstunden an der B1. -C. Universität und 4620 Unterrichtsstunden an der Universität Bonn ergebe eine minutengenaue Umrechnung noch ein Ausbildungsdefizit in Höhe von 339 Unterrichtsstunden. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter von einer durchschnittlichen Wochenzahl von 16 Wochen pro Semester ausgehe, obwohl das Wintersemester 16, das Sommersemester aber nur 13 Wochen beinhalte und der Durchschnitt dann 14,5 wäre. Das Defizit im Bereich Kieferorthopädie reduziere sich nach entsprechender Umrechnung auf 151 Unterrichtsstunden. Es sei ihm weiterhin nicht klar, warum die insgesamt 322 praktischen Stunden - umgerechnet in 45-minütige Einheiten also 429 Stunden - in der Fachzahnarztpraxis für Kieferorthopädie Dr. B4. keine Berücksichtigung fänden. Der Bescheinigung könnten Art und Umfang der therapeutischen Maßnahmen entnommen werden. Herr Dr. B4. sei zurzeit - neben seiner Praxistätigkeit - zusätzlich stellvertretender Leiter eines staatlichen Weiterbildungszentrums für Kieferorthopädie in E. . Er stehe für weitere Informationen insbesondere hinsichtlich seiner Facharztqualifikation unter den von ihm angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Die Echtheit der mit dem Approbationsantrag im Juli 2013 eingereichten Antragsunterlagen werde nun erstmals im Ergänzungsgutachten von Prof. G1. in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Möglichkeit, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen, weise er darauf hin, dass die entsprechenden Strukturen und Institutionen trotz der Krisensituation in T. aktuell (3. Dezember 2014) noch existierten und in voller Funktion seien, mit Ausnahme des Krankenhauses N. , welches außerhalb der Hauptstadt E. gelegen sei und dessen Betrieb aufgrund der Sicherheitslage eingestellt worden sei. Über die - vom Kläger im Einzelnen aufgelisteten - Kontaktdaten sei eine Kontaktaufnahme und Überprüfung möglich. Es sei ihm weiter unklar, warum das "Dental Implantology Curriculum" von der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunder (DGZMK) mit 200 CE Points anerkannt werde, im Rahmen seines Approbationsverfahrens aber zum Ausgleich chirurgischer Defizite keine Berücksichtigung finde. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine langjährige berufliche Tätigkeit im Zeitraum März 2006 bis Mai 2013, in dem er mehr als 2.944 Patienten in mehr als 4.642 Fällen behandelt habe, nicht berücksichtigt werde. Aufgrund der von ihm zur Verfügung gestellten, aus Datenschutzgründen anonymisierten Behandlungsarchive in deutscher Sprache könne nunmehr nachvollzogen werden, welche Behandlung er wann für welche Patientennummer und für welche Zähne erbracht habe. Die Zahnnummerierung richte sich nach dem amerikanischen Zahnschema. Schließlich habe er ausweislich der vorgelegten Teilnahmebescheinigungen noch weitere Fortbildungen bzw. wissenschaftliche Konferenzen zu den Themen Hemmung der Blutgerinnung und Chirurgie, Implantologie, Zahn- und Gesichtstraumatologie besucht. Seit Dezember 2015 betreue er an der S. B3. eine klinische Studie zum Thema Zahnimplantate im Oberkiefer nach Augmentation von Beckenkammknochen und dentale Rehabilitation mit festsitzend implantat-gestütztem Zahnersatz. Er habe in der Hoffnung der Verlängerung seiner Berufserlaubnis an der Kenntnisprüfung teilgenommen, die für seine finanzielle Situation und für die Durchführung der bereits begonnenen Forschungsarbeiten von existentieller Bedeutung sei. Mit Blick auf die bestandenen schriftlich-theoretischen und praktischen Teile sei die nunmehr verlangte komplette Wiederholung der Prüfung unverhältnismäßig. Die Anschaffung aller für die Prüfung erforderlichen Materialien koste über 1.500 €, hinzu kämen nochmalige Prüfgebühren in Höhe von 965 €. Aufgrund der nicht verlängerten Berufserlaubnis sei er seit dem 1. Juli 2017 arbeitslos. In dem vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Arbeitszeugnis des Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. vom 19. Juni 2017 führt dieser im Wesentlichen aus: Der Kläger habe im Rahmen seiner Beschäftigung als Zahnarzt in der MKG-L3. selbstständig und unter Aufsicht eines approbierten Kollegen insgesamt 1771 Patientenfälle behandelt. Die Art und Anzahl der Fälle setze sich wie folgt zusammen: Fach Anzahl der Patientenfälle Oralchirurgie 1005 Zahnerhaltung 376 Kieferorthopädie 330 Zahnärztliche Prothetik 60 Gesamt 1771 Die Behandlungen im Bereich der Oralchirurgie umfassten: Zahnextraktionen, operative Entfernung retinierter Weisheitszähne, Abszessbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen, Reposition und Schienung subluxierter Zähne und Zahnimplantationen, im Bereich der Zahnerhaltung: Füllungstherapien, Parodontalbehandlungen (Scaling, Professionelle Zahnreinigung) sowie Wurzelkanalbehandlungen. In Zusammenarbeit mit der Klinik für Zahnerhaltung habe er an der Planung konservierender Zahnbehandlungen sowohl für ambulante als auch für stationäre Patienten teilgenommen. Seine Behandlungen in der Kieferorthopädie umfassten die Planung und Herstellung von Aufbissschienen, Freilegung und Befestigung von Brackets, Anbringung und Entfernung von Retainern und die Teilnahme an Dysgnathie- und Lippen-Kiefer-Gaumenspalt-OPs. Des Weiteren habe der Kläger prothetische Versorgungen präoperativ geplant und hergestellt sowie im Rahmen der Implantatsprechstunde und des gemeinsamen Implantatboards mit der Klinik für zahnärztliche Prothetik implantatprothetische Versorgungen durchgeführt. Im Rahmen seiner Doktorarbeit führe er eine klinische Studie mit dem Thema "Zahnimplantate im Oberkiefer nach Augmentation im Beckenkammknochen" durch. Im Rahmen der regelmäßigen internen Fortbildungen arbeite der Kläger fachspezifische Themen aus, die er in freier Rede dem Team vortrage. Er weise im Vergleich zu seinen Kollegen ein vergleichbares theoretisches Kenntnisniveau und vergleichbare praktische Fertigkeiten in der allgemeinen Zahnmedizin auf. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Gesetzgeber habe mit dem Wegfall der Ausbildungsdauer als Kriterium für die Bestimmung wesentlicher Ausbildungsunterschiede ausdrücklich keine Senkung der Anforderungen an die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen verbunden. Die Ausbildungsdauer müsse zukünftig weiter als Indiz herangezogen werden, denn es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass ein Fach inhaltlich nicht gleichwertig vermittelt worden sei, wenn eklatante quantitative Abweichungen bestünden. Insoweit werde Bezug genommen auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. G1. . Überdies sei ein bloßer Vergleich der vermittelten Ausbildungsinhalte tatsächlich kaum möglich. Durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten seien für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da bislang keine zuständigen Stellen für die formelle Anerkennung dieser Kenntnisse existierten. Jedenfalls die im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Kläger nachgereichten ausländischen Urkunden seien ohnehin bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar. Seit Mitte des Jahres 2014 verlange die Bezirksregierung L. aufgrund einer Empfehlung des zuständigen Ministeriums grundsätzlich von allen Antragstellern, die ein Gleichwertigkeitsgutachten wünschten, alle Unterlagen für die Begutachtung im Original (oder als amtlich beglaubigte Kopie) personalisiert und von der deutschen Botschaft legalisiert vorzulegen. Diese Forderung sei gerechtfertigt, da durch die Vorlage der Antragsunterlagen ausländische Urkunden in den deutschen Rechtsverkehr eingebracht würden und die Zulassung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs einen sensiblen Bereich betreffe - insbesondere, wenn der Antragsteller die Approbation ohne Teilnahme an einer Kenntnisprüfung begehre. Im Falle des Klägers sei der Auftrag zur Begutachtung bereits 2013 erteilt worden, so dass vom Kläger keine Vorlage in dieser Form verlangt worden sei. Dennoch sollten diese Anforderungen nun gestellt werden, insbesondere an die vom Kläger im Gerichtsverfahren nachgereichten Unterlagen. Von der deutschen Botschaft nicht legalisierte Dokumente könnten nicht als Grundlage für die Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen werden. Allerdings sei ausweislich eines Informationsschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 30. Oktober 2015 eine Legalisation der syrischen Urkunden derzeit nicht mehr möglich. Vom Kläger selbst erstellte Listen und Erklärungen über die Berufstätigkeit in einer eigenen Praxis sowie die Heranziehung einer Patientendatenbank seien grundsätzlich nicht geeignet, um sie in die Bewertung einzubeziehen. Die vom Kläger nicht bestandene Kenntnisprüfung sei als einheitliches Ganzes zu sehen. Die isolierte Wiederholung einzelner Teilprüfungen sei nicht möglich. Nur das Gesamtergebnis der Kenntnisprüfung werde durch die Prüfungskommission festgestellt. Der Kläger habe im mündlichen Prüfungsteil nach Feststellung der Kommission einen Ausbildungsstand gezeigt, der große Defizite in drei von vier überprüften Themengebieten aufweise. Das nunmehr vorgelegte "Empfehlungsschreiben" des Herrn Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. vom 19. Juni 2017 lasse sich mit dem vom Kläger im Rahmen der Prüfung gezeigten Kenntnisstand - insbesondere auf dem Gebiet der Kieferorthopädie - nicht in Einklang bringen. Das Zeugnis sei daher nicht geeignet, den Ausgleich der mit Bescheid vom 14. Januar 2014 festgestellten wesentlichen Ausbildungsunterschiede zu belegen. Den Feststellungen der Prüfungskommission im Rahmen einer nicht bestandenen Kenntnisprüfung komme - auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW und des VG Köln - eine erhebliche Indizwirkung bezüglich der inhaltlichen Qualität der absolvierten zahnärztlichen Ausbildung sowie eines eventuellen Ausgleichs der bestehenden wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen zu. Der Kläger habe die Möglichkeit die Kenntnisprüfung zu wiederholen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/0430.2 - vom 17. November 2014, Durchführung der Bundesärzteordnung (BÄO), der Bundes-Apothekerordnung (BApO) und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) nach wie vor überarbeitet werde. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr. G1. zur Frage, ob die im Gerichtsverfahren dargelegte Berufspraxis des Klägers geeignet sei, die festgestellten universitären Ausbildungsdefizite auszugleichen (Beweisbeschluss vom 18. August 2014) und durch Anhörung des Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2017 Bezug genommen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur noch Defizite für die Fächer Innere Medizin, Dermatologie, HNO und Kieferorthopädie festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verfahrens gleichen Rubrums 5 K 867/15 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die auf die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2014 in der Fassung vom 4. Dezember 2017 ist, soweit mit ihm noch Defizite für die Fächer Innere Medizin, Dermatologie, HNO und Kieferorthopädie festgestellt werden, rechtswidrig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des Art. 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18. April 2016 (BGBl. I 886); die zuletzt in Kraft getretene Änderung des Zahnheilkundegesetzes durch Art. 7 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23. Dezember 2016 betrifft nur den hier nicht einschlägigen § 16 Abs. 1 ZHG (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III, BGBl. I 3191). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland, hier: Syrien) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nach Abs. 3 Satz 2 der Regelung Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 (Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO) geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt, dass der Begriff der "wesentlichen Unterschiede" neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen ist. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf den Wegfall der Ausbildungsdauer als Kriterium der wesentlichen Unterschiede zu einer Senkung der Anforderungen an die (zahn-) ärztliche Grundausbildung führen soll (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EU) - anhand des Inhalts der Ausbildung, mithin der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, juris, Rn. 33; für die Neufassung: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris. Rn. 32 ff. Die gesetzliche Neuregelung gilt ungeachtet des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG über § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZHG auch für Ausländer, die - wie der Kläger - ihre zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland absolviert haben und ihre erstmalige Anerkennung im Bundesgebiet beantragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris. Rn. 27 ff. (1.) Der Kläger hat den Abschluss seiner zahnärztlichen Ausbildung in Syrien nachgewiesen und auch geeignete Nachweise über konkrete Inhalte der von ihm absolvierten Ausbildung vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall keine Legalisation der syrischen Urkunden erforderlich. Die Beweislast für das Vorliegen der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf trägt gemäß § 2 ZHG derjenige, der die zahnärztliche Approbation beantragt. Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 ZHG ist in formeller Hinsicht eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, vorzulegen. Eine Legalisation wird vom Gesetz nicht gefordert. Vgl. zur Legalisation: § 13 Konsulargesetz. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. In der Regel sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlandes angewiesen. Soweit syrische Personenstandsurkunden derzeit noch legalisiert werden, ist nach dem Merkblatt zur Legalisation syrischer Urkunden, Stand: November 2017, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Beirut die Vorlegalisierung des syrischen Außenministeriums erforderlich. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt zwar im Gegensatz zu inländischen öffentlichen Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sind, nicht die Vermutung der Echtheit gemäß § 437 Abs. 1 ZPO zu, weil ihre äußeren Merkmale und die ausstellenden Behörden oder Personen typischerweise im Inlandsrechtsverkehr nicht ausreichend bekannt sind. Gemäß § 438 ZPO muss das Gericht aufgrund freier Beweiswürdigung prüfen, ob die ausländische öffentliche Urkunde echt ist. Zum einen kann das Gericht nach seinem Ermessen bestimmen, ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist (§ 438 Abs. 1 ZPO); zum anderen genügt zum Nachweis der Echtheit der ausländischen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO). Dieser allgemeine Grundsatz wird durch vorrangige staatsvertragliche Vereinbarungen verdrängt bzw. ergänzt, die allerdings im Verhältnis zu Syrien nicht bestehen. Der Kläger hat ein sechsseitiges Zeugnis (Notenaufstellung) vom 9. Mai 2004 vorgelegt, das gegliedert nach den fünf Studienjahren und den einzelnen Fächern die Noten und den erzielten Abschluss beinhaltet. Weiter hat er eine Abschlussbescheinigung "Doktorat der Zahnmedizin" vom 15. September 2003 sowie ein Zertifikat Doktorat der Zahnmedizin vom 11. Februar 2004 und seine syrische Approbationsurkunde vom 15. Mai 2008 vorgelegt. Sämtliche Dokumente sind vom syrischen Außenministerium beglaubigt und liegen auch in beglaubigter Übersetzung vor. Die Beglaubigungen sind bereits in den Jahren 2004 (Zeugnis) und 2012 (übrige Dokumente) erfolgt. Insbesondere wurde das sechsseitige Zeugnis mit dem erreichten Abschluss zeitnah zu den in ihm bekundeten Vorgängen ausgestellt und beglaubigt. Sämtliche Urkunden sind von den zuständigen Institutionen ausgestellt und vom insoweit zuständigen syrischen Außenministerium beglaubigt. Abgesehen davon, dass aufgrund dieser Vorbeglaubigungen die Urkunden im Zeitpunkt der Einleitung des Approbationsverfahrens auch noch unproblematisch von der Deutschen Botschaft Damaskus bzw. ihrer Vertretung in Beirut legalisiert worden wären, vgl. Merkblatt zur Legalisation syrischer Urkunden, Stand: Dezember 2015, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Legalisation syrischer Urkunden, die keine Personenstandsurkunden sind, von der deutschen Botschaft Beirut zum 1. Dezember 2015 eingestellt wurde, gibt es keinerlei Indizien, die gegen die - formelle - Echtheit der im Verfahren vorgelegten Urkunden sprechen. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49/09 -, juris, Rn. 5. Das Gericht ist auch von der materiellen Echtheit der Urkunden überzeugt. Ob - inhaltlich - ein Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG vorliegt, der eine abgeschlossene Ausbildung in einem Drittstaat dokumentiert, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht des Drittstaates, das im Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses gegolten hat. Der Kläger hat sein Studium an der 1979 gegründeten B1. -C. Universität in I. von 1998 bis 2003 absolviert. Ausweislich der Datenbank Anabin, Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen, Kultusminister Konferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, abrufbar unter: http://anabin.kmk.org ist diese Institution mit dem Status H+ eingestuft, was bedeutet, dass sie im Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon auch in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Damit können Abschlüsse, die an dieser Einrichtung erreicht wurden, einer Gleichwertigkeitsüberprüfung unterzogen werden. Weiter ist der o.g. Datenbank zu entnehmen, dass sich das syrische Studium der Zahnmedizin über fünf Jahre erstreckt und sich in ein naturwissenschaftliches Vorbereitungsjahr und ein vierjähriges zahnmedizinisches Hauptstudium gliedert. Am Ende eines jeden Studienjahres werden Prüfungen in den jeweils vorgeschriebenen Lehrfächern abgelegt, deren Bestehen Voraussetzung für das Aufrücken in das nächsthöhere Jahr ist. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der Doktorgrad der Zahnmedizin verliehen, der in T. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Nach der angegebenen Äquivalenzklasse entspricht der Abschluss formal dem deutschen Staatsexamen der Zahnmedizin. Der geschilderte Ausbildungsablauf wird von dem sechsseitigen Zeugnis (Notenaufstellung) des Klägers vom 9. Mai 2004, der Abschlussbescheinigung "Doktorat der Zahnmedizin" vom 15. September 2003 sowie dem Zertifikat Doktorat der Zahnmedizin vom 11. Februar 2004 dokumentiert. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und den Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. zu den fachlichen Qualitäten des Klägers (hierzu näher unten) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger über ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin verfügt. Auch der Inhalt der absolvierten universitären Ausbildung wird hinreichend durch das vorgelegte personalisierte und auch vom Gutachter Prof. Dr. G1. zugrunde gelegte Curriculum wiedergegeben. Die detaillierte Beschreibung der Studienfächer und des Ablaufs des Studiums stimmt mit dem vorliegenden Zeugnis überein. Es ist somit davon auszugehen, dass das personalisierte Curriculum die vom Kläger absolvierten Studieninhalte wiedergibt. (2.) Der Ausbildungsstand des Klägers ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer gleichwertig. Wesentliche Unterschiede in den vom Beklagten festgestellten, noch streitgegenständlichen Bereichen - Kieferorthopädie - Innere Medizin - Dermatologie - HNO sind jedenfalls durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen, die der Kläger im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworben hat. Einer Kenntnisprüfung bedarf es somit nicht. Der Ausbildungsstand des Klägers ist an der Grundausbildung für Zahnärzte, wie sie das Zahnheilkundegesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte aktuell vorsehen, zu messen. § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangen aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 -, juris. Danach ist zunächst festzustellen, dass der Gesamtumfang der syrischen Ausbildung des Klägers nicht wesentlich hinter der gesetzlich geregelten Ausbildungsdauer des deutschen Zahnmedizinstudiums zurückbleibt. Die Kammer teilt insoweit nicht die Bewertung des Gutachters Prof. Dr. G1. , der (Gesamt)Ausbildungsumfang des Klägers liege bereits signifikant unter dem deutschen Niveau. Dabei geht die Kammer von der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG aus, der in seiner seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung nicht nur (weiterhin) ein Studium von mindestens fünf Jahren, sondern kumulativ von mindestens 5.000 Stunden fordert. Vergleicht man 5.000 (deutsche) Ausbildungsstunden à 45 Minuten = 225.000 Minuten mit den vom Gutachter für die Gesamtausbildung des Klägers zugrunde gelegten 3.185 Stunden à 60 Minuten = 191.100 Minuten ergibt sich eine Differenz von 15,07 %. Die Notwendigkeit der Umrechnung der Stundenzahlen wurde auch von der Vertreterin des Beklagten eingeräumt, die unter Zugrundelegung dieser Berechnungsbasis die im angegriffenen Bescheid zunächst darüber hinaus festgestellten Defizite in den Bereichen ZMK-Krankheiten, zahnärztliche Chirurgie und MKG-Chirurgie nicht aufrechterhalten hat. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur eine zeitliche Differenz von mehr als 20 % auch ein wesentliches Ausbildungsdefizit begründet, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 55 ist ein solches hier - bezogen auf den Gesamtumfang der Ausbildung - nicht festzustellen. Gleichwohl sind einzelne Fächer defizitär. (a) Das Fach Kieferorthopädie, das als wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes einzustufen ist (aa), ist in der universitären Ausbildung des Klägers in T. defizitär (bb). Dieses Defizit ist aber durch das vom Kläger nachgewiesene kieferorthopädische Praktikum in der Praxis Dr. B4. , E. und durch die berufliche Tätigkeit in der MKG-Klink unter Aufsicht von Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. ausgeglichen (cc). (aa) Wesentlich sind Fächer, deren Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Damit sind jedenfalls die Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung wesentlich. Das Fach Kieferorthopädie gehört sowohl nach §§ 36 Abs. 1 a), b), 51 ZÄPrO als auch nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes. Ausweislich der Richtlinie handelt es sich um ein spezifisches Fach der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Nach § 51 ZÄPrO ist die Kieferorthopädie Bestandteil der zahnmedizinischen Abschlussprüfung und wird in der Regel an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen. Im Gesamtergebnis wird dieser Prüfungsteil mit dem Faktor 3 gewichtet (§ 58 ZÄPrO). Dem Prüfungsinhalt und der -gewichtung liegt ersichtlich die nicht zu beanstandende Wertung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der Zahnarzt - und nicht nur der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie - aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten über entsprechende fundierte kieferorthopädische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 13 A 1087/16 -, juris, Rn. 6; VG L. , Urteil vom 22. März 2016 - 7 K 2519/14 -, juris, Rn. 26 (bb) Ausweislich des vom Kläger vorgelegten syrischen Curriculums entfallen 156 Stunden auf die universitäre kieferorthopädische Ausbildung (Kieferorthopädie I 104 Stunden, Kieferorthopädie II 52 Stunden). Unabhängig von der erforderlichen Umrechnung dieser 60-Minuten-Stunden im Vergleich mit den 45-Minuten-Stunden der deutschen Ausbildung, ergibt sich angesichts des vom Gutachter Prof. Dr. G1. herangezogenen Studienplans der Universität Bonn mit den - vom Gutachter so berechneten - 464 Ausbildungsstunden sowie dem Umstand, dass der Kammer aus anderen Gutachten in vergleichbaren Verfahren bekannt ist, dass die kieferorthopädischen Ausbildungsstunden an nordrheinwestfälischen Universitäten sich im Rahmen von 435 bis 532 Stunden bewegen, dass die Ausbildung des Klägers insoweit zeitlich weniger als die Hälfte der deutschen Ausbildung umfasst. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Dauer der Ausbildung nicht (mehr) das allein maßgebliche Kriterium für ein Ausbildungsdefizit ist, geht die Kammer davon aus, dass bei einer so großen Differenz der Ausbildungsdauer auch ein wesentliches inhaltliches Ausbildungsdefizit vorliegt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 55, wonach eine zeitliche Abweichung von mehr als 20 % auch ein wesentliches Ausbildungsdefizit begründet. (cc) Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZHG ist es dabei nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ein Defizitausgleich ist mithin durch sämtliche über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikationen einschließlich der Berufserfahrung möglich. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Die Berücksichtigung einer über die Ausbildung hinaus erworbenen individuellen Qualifikation setzt insbesondere nicht deren Überprüfung durch eine (objektivierbare) Leistungskontrolle voraus, auch wenn eine vorliegende Überprüfung beispielsweise in Form einer erfolgreich abgeschlossenen Fortbildungsprüfung zu einer anderen Gewichtung der erworbenen Qualifikation führen kann. Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit dann geeignet, wenn der Kläger hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42/16 -, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris. Der Antragsteller hat die erworbenen Qualifikationen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1a und 2 ZHG). Diese Bescheinigungen müssen in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden. Konkrete formal-inhaltliche Anforderungen an die vorzulegenden Bescheinigungen sind dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht zu entnehmen. Insbesondere ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung gegebenenfalls durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann. Gegenteiliges lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 2 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG enthält keine näheren Vorgaben zur Beschaffenheit der Bescheinigung und zu den Anforderungen an die Nachweiserbringung. So BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42/16 -, juris, Schließlich folgt aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG, dass ein Antragsteller, der die Bescheinigung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand beibringen kann, den Nachweis über die vorhandene Berufspraxis auch mithilfe anderer Beweismittel führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem o.g. Beschluss insoweit aus: „Danach ist eine Kenntnisprüfung nicht schon dann erforderlich, wenn der Antragsteller eine einzelne der in § 2 Abs. 6 ZHG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vorlegen kann. Hinzukommen muss vielmehr ein unangemessener Prüfungsaufwand. Verursacht das Fehlen einzelner Unterlagen hingegen keinen unzumutbaren Prüfungsmehraufwand, besteht kein Grund, dem Antragsteller zu verwehren, die erworbene Berufserfahrung auf andere Weise als durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG nachzuweisen. Diese Auslegung gebieten auch die grundrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot. Ob ausgehend davon die Beibringung der Bescheinigung entbehrlich und der Nachweis über die geltend gemachte Berufspraxis anderweitig erbracht ist, unterliegt der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Revisionsverfahren.“ Nach diesen Grundsätzen ist zunächst die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Bescheinigung des Dr. T3. T4. B4. , Facharzt für Kieferorthopädie, E. über die Absolvierung eines Praktikums des Klägers in der Zeit vom 10. September 2012 bis 15. Februar 2013 zu berücksichtigen. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG setzt in seiner entsprechenden Anwendung auf Antragsteller aus einem Drittland nicht voraus, dass die Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 48. Ausweislich dieser Bescheinigung hat der Kläger im Rahmen dieses Praktikums mit 14 Arbeitsstunden pro Woche unter unmittelbarer Anleitung und Betreuung des Dr. B4. die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlungen in den folgenden Bereichen geübt: • Befunderhebung und diagnostische Auswertung der Fernröntgenseitenaufnahmen (Anzahl der FäIle: 83) • Konservierende Behandlung der Kiefergelenk- und Muskeldysfunktion: - Schienentherapie (Anzahl der FäIle 24) - Korrektur der okklusalen Interferenzen (Anzahl der FäIle 23) • Anwendung von Platzhaltern nach Milchzahnextraktion (Anzahl der FäIle 48) • Mitarbeit bei der Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung mittels herausnehmbarer Geräte (Anzahl der Fälle 24) • Mitarbeit bei der Planung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung mittels festsitzender Apparaturen zur Einzelzahnbewegung (Anzahl der FäIle 11). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass er mit einer Vorlaufzeit von etwa zwei Wochen die kieferorthopädischen Behandlungstermine mit dem zuständigen Arzt abgesprochen habe und seine eigene Privatpraxis zu diesen Zeiten geschlossen hatte. Er habe in der kieferorthopädischen Praxis hauptsächlich praktisch gearbeitet. Der Ablauf sei so gewesen, dass er zunächst selbstständig einen Behandlungsplan erstellt habe, den der zuständige Kieferorthopäde dann mit ihm besprochen habe. Anschließend sei die Behandlung durchgeführt und der Behandlungserfolg kontrolliert worden. Die Bekundungen des Klägers sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Syrien auf dem Kenntnisstand seines abgeschlossenen Studiums ca. 322 Stunden kieferorthopädisch tätig war. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Art der Tätigkeit unter Aufsicht und Anleitung des zuständigen Arztes geht die Kammer weiter davon aus, dass der Kläger in dieser Zeit praktisches Wissen im Bereich der Kieferorthopädie erworben hat, das grundsätzlich zum Ausgleich des festgestellten Defizits geeignet ist. Die Kammer kann im Ergebnis offen lassen, ob allein diese Tätigkeit für einen Defizitausgleich im Bereich der Kieferorthopädie ausreichen würde. Jedenfalls ist der Defizitausgleich durch die im kieferorthopädischen Bereich darüber hinaus erworbene Berufspraxis von insgesamt zwei Jahren und sieben Monaten in der MKG-L3. erfolgt. Der den Kläger beaufsichtigende, selbst u.a. in der Lehre tätige Klinikdirektor Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. hat in dem qualifizierten Arbeitszeugnis vom 19. Juni 2017, also zum Ende der Beschäftigungszeit des Klägers in der MKG-Klinik, die Anzahl der vom Kläger im Fach Kieferorthopädie selbstständig und unter Aufsicht eines approbierten Kollegen behandelten Patientenfälle mit 330 angegeben. Zum Behandlungsspektrum hat er ausgeführt, dass die Behandlungen des Klägers in der Kieferorthopädie die Planung und Herstellung von Aufbissschienen, Freilegung und Befestigung von Brackets, Anbringung und Entfernung von Retainern und die Teilnahme an Dysgnathie- und Lippen-Kiefer-Gaumenspalte-OPs umfassten. Im Rahmen seiner Anhörung als sachverständiger Zeuge hat er anschaulich geschildert, dass die in der MKG-Klinik im Bereich der Zahnmedizin erfolgenden Behandlungen das komplette zahnmedizinische Spektrum erfasse, auch eigene kieferorthopädische Behandlungen. Es würden die Standardfälle selbst behandelt, die Spezialfälle würden an die entsprechende Klinik abgegeben. Er hat weiter gut nachvollziehbar erläutert, dass die insbesondere bei Kindern und Jugendlichen behandelten Kieferfehlstellungen nahezu ausnahmslos von einer kieferorthopädischen Vor- und Nachbehandlung gekennzeichnet seien. Es werde deshalb eine ausgeprägte, regelmäßige interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Kollegen der L3. für Kieferorthopädie gepflegt, in Form von gemeinsamen Besprechungen, Patientenbeobachtung, Behandlungsplanungen usw. In diese Gespräche und Planungen sei der Kläger regelmäßig aktiv eingebunden worden. Da ihn der Kläger über die bei ihm von der Bezirksregierung L. festgestellten Ausbildungsdefizite in vollem Umfang informiert habe, habe er die Einteilung seiner Dienstzeiten auch so vorgenommen, dass er insbesondere in den defizitären Bereichen wie der Kieferorthopädie Kenntnisse habe erwerben können. Der Vorteil der Teilnahme des Klägers an der interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Kieferorthopäden sei, dass der Erfolg oder Misserfolg der kieferorthopädischen Behandlung immer unmittelbar sichtbar werde und dann eine richtige Reaktion erfordere. Er führe regelmäßig mit allen ärztlichen Mitarbeitern Zielerreichungsgespräche durch. Dies habe er insbesondere beim Kläger so gehalten, mit dem er täglich Kontakt gehabt habe. Er weise im Vergleich zu seinen in Deutschland ausgebildeten Kollegen eine vergleichbare Berufsqualifikation auf. Ausgehend von der Dauer der beruflichen Tätigkeit des Klägers in der MKG-L3. und dem im qualifizierten Arbeitszeugnis sowie in den Ausführungen des Prof. Dr. Dr. I1. vor der Kammer beschriebenen Umfang der zahnärztlichen Berufspraxis des Klägers im kieferorthopädischen Bereich ist das festgestellte Ausbildungsdefizit in diesem Bereich jedenfalls so weit reduziert, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestehen und eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hergestellt ist. Eine darüber hinausgehende vollständige Gleichheit des Ausbildungsstandes ist nicht erforderlich. Vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 77. (b) Die Fächer Innere Medizin, Dermatologie und HNO, die die Kammer als wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes einstuft (aa), sind in der universitären Ausbildung des Klägers ebenfalls defizitär (bb). Diese Defizite sind aber jedenfalls durch die berufliche Tätigkeit des Klägers in der MKG-L3. unter Aufsicht von Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. ausgeglichen (cc). (aa) Welche Fächer wesentlich sind, bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Wesentlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der zahnärztlichen Ausbildung handelt. Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate zahnmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen. § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 -, juris, Rn. 126, bezogen auf die humanmedizinische Ausbildung. Allen drei hier streitigen Fächern ist gemeinsam, dass sie zwar nicht zu den Kernfächern der zahnmedizinischen Ausbildung gehören, aber Bestandteil des Mindestausbildungsprogramms für Zahnärzte nach Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG sind (dort bezeichnet als Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten) und entsprechend zwingender Bestandteil der deutschen zahnärztlichen Ausbildung sind (§§ 36, 40 ZÄPrO). Die Innere Medizin wird im Rahmen der Abschlussprüfung gemäß § 44 ZÄPrO an einem Tag geprüft. Der Kandidat hat an einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass er die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt. Entsprechende Regelungen finden sich in § 45 ZÄPrO für die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten und in § 46 ZÄPrO für die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, wobei die Innere Medizin gemäß § 58 ZÄPrO im Gesamtergebnis mit dem Faktor 3, die beiden anderen Fächer mit dem Faktor 1 gewichtet werden. (bb) Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Prof. Dr. G1. wurde das Fach Innere Haut- und Geschlechtskrankheiten in der universitären Ausbildung des Klägers mit 39 Stunden und das Fach Augen- und HNO-Krankheiten mit 26 Stunden gelehrt, also insgesamt 65 Stunden bzw. 3.900 Minuten. Dieser allgemeinmedizinischen Ausbildung stehen im Vergleichsstudiengang Bonn 160 Stunden, also 7.200 Minuten gegenüber, wobei die Fächer Innere Medizin und HNO nur theoretisch, das Fach Dermatologie je zur Hälfte theoretisch und praktisch gelehrt wird. Es ergibt sich somit in der allgemeinmedizinischen Ausbildung ein rechnerisches Defizit von 45,8 %. Entsprechend den obigen Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass bei einer so großen Differenz der Ausbildungsdauer auch ein wesentliches inhaltliches Ausbildungsdefizit vorliegt. (cc) Nach Überzeugung der Kammer sind diese Defizite gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG durch die Kenntnisse ausgeglichen, die der Kläger während seiner Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Die siebenjährige zahnärztliche Berufspraxis des Klägers im Heimatland in Form der selbstständigen Tätigkeit in eigener Praxis ist zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger hat seine berufliche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet. Er hat detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie er die unterschiedlichen (Neben)Tätigkeiten (zum Teil ehrenamtliche ärztliche Tätigkeit, zusätzliche Tätigkeit als angestellter Zahnarzt in einer Klinik, kieferorthopädisches Praktikum) mit seiner Privatpraxis vereinbarte. Er hat auch nachvollziehbar die Motivation für diese "Mehrfachbeschäftigung" dargelegt, beispielsweise den Umstand, dass die Beschäftigung in der nur zwei Minuten von seiner Praxis entfernt gelegenen, damals neu gegründeten B2. Klinik ihm die Möglichkeit bot, Geräte, über die er in seiner Privatpraxis nicht verfügte, für die Behandlung einzusetzen. Vgl. zur Berücksichtigung einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit in eigener Praxis im Ausland: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42/16 -, juris, Rn. 6. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Zahnarzt, der - wie der Kläger ausweislich der vorliegenden Patientendatenbank und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - eine das übliche zahnärztliche Behandlungsspektrum abdeckende Praxis führt, zwingend mit Fragen aus dem Bereich der Inneren Medizin, der Dermatologie sowie der Hals-, Nasen- und Ohrenkunde konfrontiert wird und damit auch insoweit Kenntnisse in Form von Berufserfahrung erwirbt, beispielsweise bei der Behandlung von Patienten mit Blutgerinnungsproblemen, Herz-Kreislauferkrankungen, Kontaktallergien usw. Allerdings ist die vom Kläger auf diesem Wege gewonnene Berufserfahrung im Heimatland in diesen Bereichen für die Kammer nicht in einer Weise feststellbar, die für einen Defizitausgleich ausreichend wäre. Dagegen lässt sich für die im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten erworbene Berufserfahrung durch die Tätigkeit des Klägers in der MKG-Klinik auf der Grundlage der ihm erteilten zahnärztlichen Berufserlaubnisse nach § 13 ZHG für die drei streitigen Fächer ein Defizitausgleich feststellen. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. med. Dr. med. dent. I1. hat insoweit sehr eindrücklich und in sich schlüssig die Besonderheiten der MKG-Klinik geschildert. Sie sei für ihr Einzugsgebiet häufig in vielen zahnmedizinischen Fällen die letzte Anlaufstelle. Dies sei u.a. auch auf die interdisziplinäre Arbeit der MKG-Klinik in den Bereichen HNO, Dermatologie und Innere Medizin zurückzuführen. Mit der HNO-Klinik der S. B3. finde wöchentlich das sogenannte Tumorboard, also eine interdisziplinäre Tumorkonferenz mit den HNO-Ärzten statt. Alle gesichts- und kieferrelevanten HNO-Erkrankungen würden hier thematisiert. Es finde jeweils eine genaue Vorbesprechung mit den Fachärzten statt, wann was durchgeführt werden solle und im Nachgang hierzu eine Evaluation. Im HNO-Bereich seien auch häufig Kinder betroffen, bei denen z.B. Paukenergüsse diagnostiziert seien, die zunächst mit Paukenröhrchen therapiert würden. Solche Operationen würden vom HNO-Arzt in den OPs der MKG-Klinik durchgeführt. Mit Blick auf die Defizitfeststellungen beim Kläger habe er durch die Dienstplangestaltung sichergestellt, dass dieser an den Tumorboards habe teilnehmen können, was der Kläger auch regelmäßig getan habe. Er habe daher im Laufe der Zeit alle gesichts- und kieferrelevanten HNO-Krankheiten kennengelernt. Auch der Bereich der Dermatologie sei seit 2013, u.a. mit einem gemeinsamen Laserzentrum interdisziplinär eingerichtet. Es finde auch in diesem Bereich ein Tumorboard statt. Der Kläger habe durch die Teilnahme an diesen Besprechungen die dermatologischen Erkrankungen des Gesichts- und Halsbereiches kennengelernt. Die dermatologischen OPs fänden in der MKG-Klinik statt, da nur dort die entsprechende Möglichkeit einer Narkoselegung bestehe. Im Bereich der Inneren Medizin fänden täglich Konzile statt, an denen auch der Kläger teilgenommen habe. Ebenso habe er regelmäßig morgens an der Intensivvisite um 7.30 Uhr teilgenommen. Die MKG-Klinik zeichne sich u.a. dadurch aus, dass sie auch Patienten betreue, die aufgrund einer besonderen Medikation, wie z.B. einer chemotherapeutischen Behandlung, einer darauf abgestimmten zahnärztlichen Behandlung bedürften. Entsprechend groß sei die Bandbreite der internistischen Themen, die zur Sprache komme. Viele Patienten hätten Probleme mit der Blutgerinnung, die adäquat berücksichtigt werden müssten. Auch im Rahmen einer ihrer wesentlichen Arbeitsbereiche, der Traumatologie, also der Behandlung nach Unfallgeschehen im Gesichts- und Kieferbereich, sei eine Befassung mit allgemeinmedizinischen Problemen unerlässlich. Mit Blick auf die Wissensvermittlung im Bereich der Inneren Medizin ist auch zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. Dr. I1. neben der zahnärztlichen auch über die ärztliche Approbation verfügt. Prof. Dr. Dr. I1. führte weiter aus, vom Wissens- und Kenntnisstand des Klägers habe er sich selbst insbesondere im Rahmen der dreimal wöchentlich im Team stattfindenden internen Fortbildungen überzeugen können. Etwa einmal im Monat sei der Kläger selbst Kandidat in diesen Fortbildungen gewesen, z.B. bei der Facharztfrage, eine interne Fortbildung, die immer freitags stattfinde. Der Kläger habe selbstständig Patienten und Therapiepläne vorstellen müssen. Er habe insoweit dem Team Rede und Antwort stehen müssen, um seine Vorschläge zu verteidigen. Die Kammer ist aufgrund dieser Schilderungen des Prof. Dr. Dr. I1. überzeugt, dass es sich bei der Berufsausübung des Klägers an der MKG-Klinik über einen Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten nicht um eine Berufsausübung gehandelt hat, die einer Tätigkeit bei einem niedergelassenen Zahnarzt mit erfahrungsgemäß eher oberflächlichen Auseinandersetzungen mit allgemeinmedizinischen Problemen gleichzustellen wäre. Prof. Dr. Dr. I1. hat vielmehr überzeugend ausgeführt, in welcher Art und Weise dem Kläger aufgrund des besonderen Behandlungsspektrums der MKG-Klinik umfassendes Wissen in den Bereichen HNO, Dermatologie und Innere Medizin vermittelt wurde. Soweit er ausführt, dass der Kläger über einen Ausbildungsstand verfüge, der dem von Absolventen des deutschen Zahnmedizinstudiums vergleichbar sei, misst die Kammer dieser Einschätzung besondere Bedeutung bei. Prof. Dr. Dr. I1. ist als Lehrstuhlinhaber für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Chirurgie an der Uniklinik B3. auch für die Lehre und Staatsexamina der Aachener Zahnmedizinstudenten verantwortlich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei der Bewertung der Leistungen des Klägers die gleichen Maßstäbe angelegt hat, wie bei "seinen" Studenten an der S. B3. . Die Kammer teilt die vom Gutachter Prof. Dr. G1. geäußerten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von Prof. Dr. Dr. I1. vorgenommenen fachlichen Bewertungen der Leistungen des Klägers nicht. Prof. Dr. Dr. I1. war nach eigenen Angaben während der beruflichen Tätigkeit des Klägers mit diesem in täglichem Kontakt. Er ist - wie bereits ausgeführt - selbst in der Lehre tätig und mit studentischen Prüfungen befasst. Er verfügt daher über eine breite Tatsachengrundlage für eine verlässliche Einschätzung des Kenntnisstandes des Klägers, auch im Verhältnis zum Kenntnisstand deutscher Absolventen. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. Dr. I1. aus Eigeninteresse oder wohlwollend im Interesse des Klägers unrichtige Einschätzungen vorgenommen hat. Er hat vielmehr eindrücklich und gut nachvollziehbar die Entwicklung des auch in der mündlichen Verhandlung sehr zurückhaltenden Klägers geschildert. So hat Prof. Dr. Dr. I1. offen ausgeführt, dass der Kläger anfangs Probleme gehabt habe, seine Fälle und Behandlungsschritte zu erläutern und zunächst wie gehemmt gewirkt habe. Er habe sich dafür eingesetzt, dass der Kläger uneingeschränkten Zugang zum AIXTRAdental erhalten habe - ein Trainingszentrum für Studenten der Zahnmedizin, das 24 Stunden geöffnet ist -, um sich insbesondere auf den praktischen Teil der Kenntnisprüfung vorzubereiten, was der Kläger ausgiebig genutzt habe. Der Kläger habe sich im Laufe der Zeit sehr stark verbessert. Zum heutigen Stand könne er sagen, dass alle Behandlungspläne des Klägers außergewöhnlich fundiert seien. Dies habe ihm auch der den Kläger betreuende Oberarzt Dr. med. dent. F1. versichert. Nach Überzeugung der Kammer ist damit von einem insgesamt gleichwertigen Kenntnisstand des Klägers auszugehen. Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Kläger am 29. März bzw. am 23. Mai 2017 - im mündlichen Teil - nicht bestandene Kenntnisprüfung entgegen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG ist für den Fall der nicht feststellbaren Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eines aus einem Drittstaat stammenden Ausländers der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (sogenannte Kenntnisprüfung). Der Gesetzgeber sieht die Kenntnisprüfung nur ersatzweise vor, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nicht festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 ZHG). Ist die Gleichwertigkeit aber - wie hier - gegeben, kann dem Antragsteller auch nicht eine vom Gesetzgeber für diesen Fall gerade nicht vorgesehene Prüfung entgegengehalten werden. Ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33/07 -, juris, Rn. 32; dort hatte die - obsiegende - Klägerin die Prüfung zweimal nicht bestanden sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris, Rn. 81. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass die "Verfahrensgrundsätze der Prüfungskommissionen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes", Anlage 3c zum RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 - v. 17.11.2014, Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde keine geeignete Rechtsgrundlage für die dem Kläger abverlangte Kenntnisprüfung sind und dem Kläger auch aus diesem Grunde, das Ergebnis dieser Prüfung nicht entgegengehalten werden kann. Nach § 3 Abs. 2a ZHG sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 ZHG in der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) vorzusehen. § 58a ZÄPrO befasst sich zwar mit dem sogenannten Defizitbescheid und setzt eine Frist innerhalb derer die Ablegung der Kenntnisprüfung ermöglicht werden muss, Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Kenntnisprüfung fehlen jedoch (im Gegensatz hierzu für die Humanmediziner: § 37 ÄApprO). Die auf Landesebene in einer Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen für die Durchführung und den Inhalt der Kenntnisprüfung genügen nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Vgl. hierzu für die Humanmediziner vor in Kraft treten des § 37 ÄApprO: Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2014 - 2 A 200/13 -, vorangegangen VG Dresden, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 K 44/10 -, juris; vgl. weiter die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung, die voraussichtlich zum 1. Oktober 2018 in Kraft treten soll, §§ 112 ff ZÄPrO, insb. § 126 ZÄPrO, wonach jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung jeweils zweimal wiederholt werden kann. Die vom Beklagten zur "Indizwirkung" einer Kenntnisprüfung angeführten Entscheidungen OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 13 B 595/10 und VG L. , Urteil vom 10. Mai 2016 - 7 K 5065/14 -, beide juris betreffen keine vergleichbaren Fälle. Beiden Entscheidungen liegt jeweils die Konstellation zugrunde, dass - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - keine Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt werden konnte und die negativ verlaufene Kenntnisprüfung als Bestätigung dieser Feststellung gewertet wurde. Im Übrigen bezieht sich die Rechtsprechung des OVG NRW zur Indizwirkung ursprünglich auf die Verwertung der Erkenntnisse eines Fachgesprächs durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer, dem nicht der Charakter einer Prüfung zugemessen wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 2563/97 -, Bl. 27 ff, insoweit nicht in juris abgedruckt. Diese Fachgespräche wurden als sachverständige Hilfe zur Ermittlung der Gleichwertigkeit i.S.d. § 2 ZHG in der Fassung vom 27. April 1993 im Rahmen der Ermittlungspflicht der Approbationsbehörde eingestuft. Es handelte sich mithin um keine Kenntnisprüfung nach heutiger Rechtslage. Da die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die weiteren, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG für die Erteilung der Approbation erforderlichen Voraussetzungen vorlägen und nach den getroffenen Feststellungen von einer gleichwertigen Berufsqualifikation auszugehen ist, ist dem Kläger die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 704 ff ZPO. Gemäß § 709 Satz 1 ZPO ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da einerseits nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und andererseits wegen des in Höhe von 65.000,-- € festgesetzten Streitwerts eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,-- € möglich ist (§ 708 Nr. 11 ZPO). Zu summieren sind insoweit die außergerichtlichen Kosten des Klägers (Verfahrensgebühr, 1,3 = 1.622,40 €, Termingebühr, 1,2 = 1.497,60 €, Auslagenpauschale: 20 € + 19 % Mehrwertsteuer, Gesamtkosten mindestens 3.736,60 €). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 7/10 -, juris, Rn 9.