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Urteil

4 A 41/13

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:0731.4A41.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verrechnung von Investitionsaufwendungen in das Schmutzwasserkanalnetz mit Abwasserabgaben für das Jahr 2009. 2 Der Abwasserzweckverband „{A.}“, dessen Rechtsnachfolger der Kläger seit dem 01. Januar 2013 ist, plante in den 1990er Jahren die Errichtung einer Kläranlage für 20.000 Einwohnerwerte (EW), die in zwei Bauabschnitten für jeweils 10.000 EW vollzogen werden sollte. Der Bau der ersten Ausbaustufe der Kläranlage wurde mit Zuwendungsbescheiden des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 10. Oktober 1994 und des Regierungspräsidiums {B.} vom 30. August 1995 gefördert, weshalb das Vorhaben nach § 155 Abs. 1 Nr. 5 WG LSA 1993 keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedurfte. 3 Mit Schreiben vom 24. April 1997 bat das Regierungspräsidium {B.} den AZV „{A.}“ um Mitteilung, ob an dem im Jahre 1993 gestellten Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von mechanisch-biologisch geklärten Abwässern in die „{A.}“ festgehalten werde. Die Frage stelle sich, weil die Abwasserbehandlungsanlage ursprünglich für 20.000 EWG projektiert worden sei, nunmehr aber eine Leistungsfähigkeit von 10.000 EWG aufweise mit der Option der Erweiterung auf die zunächst angestrebte Leistungsfähigkeit. 4 Mit Bescheid vom 06. Februar 1998 erteilte das Regierungspräsidium {B.} dem AZV „{A.}“ eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung biologisch gereinigter Abwässer aus der Kläranlage {C.} in das Gewässer „{A.}“. 5 In den Jahren 2009 bis 2011 erschloss der AZV „Fuhne“ verschiedene bislang nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossene Gebiete und machte gegenüber dem Beklagten einen Verrechnungsanspruch gegen den Abwasserabgabenanspruch wie folgt geltend: 6 Baumaßnahme Bisherige Einleitstelle Antrag Verrechnungs- zeitraum Kosten in Euro Inbetrieb- nahme K. 1. Bauabschnitt R. 23.11.2010 08/2007 - 08/2010 292.801,28 31.08.2010 Ko. F. 14.03.2012 2008-2010 40.523,92 31.01.2011 K. 2. Bauabschnitt R. 14.03.2010 2008-2010 565.254,46 08.08.2011 G. M. B. Graben 14.03.2012 2008-2010 650.141,85 06.01.2012 7 Nachdem der AZV „{A.}“ hinsichtlich eines möglichen Anschlusses der Ortschaft {D.} gegenüber der unteren Wasserbehörde des Landkreises {E.} Bedenken geäußert hatte, gab ihm diese auf, durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro die Kapazität der Kläranlage unter Berücksichtigung der tatsächlichen Volumina des Belebungs- und des Nachklärbeckens sowie der tatsächlichen Zulauffrachten und Mengen zu ermitteln. In dem daraufhin erstellten Gutachten des Dipl.-Ing. B. vom 12. September 2012 stellte dieser fest, dass sowohl das Belebungsbecken als auch das Nachklärbecken kleiner errichtet worden seien als ursprünglich geplant und die Nachklärung mit den vorherrschenden Schlammeigenschaften und den registrierten Maximalzuflüssen im Regenwetterfall überlastet sei. 8 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 setzte der Beklagte gegenüber dem AZV „{A.}“ für das Veranlagungsjahr 2009 Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser in Höhe von insgesamt 49.806,77 Euro fest. Der Betrag beinhaltet Abwasserabgaben für folgende Einleitungen: 9 Einleitung Abwasserabgabe in Euro Kläranlage L. 25.662,62 Kanalnetz L./ F. 1.539,85 Kanalnetz K. 7.019,41 Kanalnetz G. / M. 1.035,41 Kanalnetz G. / B. Graben 3.757,21 10 Zudem lehnte der Beklagte die Verrechnung der Investitionsaufwendungen des AZV „{A.}“ in die Kanalisation mit den Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2009 ab. 11 Der Kläger hat am 22. Januar 2013 Klage gegen die Ablehnung der Verrechnung erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Kläranlage sei zwar abweichend von der ursprünglichen Planung kleiner errichtet, dies jedoch mit Schreiben vom 24. April 1997 durch das Regierungspräsidium {B.} genehmigt und später nie beanstandet worden. Mit dem Schreiben sei auch die Leistungsfähigkeit von 10.000 EW bestätigt worden. Die Errichtung und der Betrieb der Kläranlage seien nach den a.a.R.d.T erfolgt. Die Überwachungswerte seien fast nie überschritten worden. An der Verbesserung der Schlammeigenschaften werde seit der Vorlage des Gutachtens vom 12. September 2012 gearbeitet, dies erfordere jedoch ausreichend Zeit. Die ermittelten Schlammindices seien von den Behörden nie beanstandet worden. Sie könnten zudem aufgrund offenbar falsch ermittelter Schlammvolumen vor dem Untersuchungszeitraum 2012 zu hoch berechnet worden sein und ließen sich durch entsprechende Maßnahmen senken. Die Kläranlage werde auch nicht überdurchschnittlich mit Fremdwasser belastet. Lediglich bei extremen Starkregenereignissen sei eine erhöhte kurzfristige Belastung festzustellen. Dies sei jedoch nicht anlage-, sondern situationsbedingt. Die Anlagen des AZV „{A.}“ hätten in den Jahren 2009 und 2010 teilweise im Grundwasser gestanden, woraus auch teils erhebliche Fremdwassermengen resultiert hätten. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 den Beklagten zu verpflichten, die geltend gemachten Aufwendungen für die Baumaßnahmen „{F.} 1. und 2. Bauabschnitt“, „{G.}“ und „{H.} ({I.} und {J.} Graben)“ mit den Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2009 für die Einleitungen aus der Kläranlage {C.} und den Kanalnetzen {K.}, {F.}, {H.} ({I.} und {J.} Graben) zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dipl.-Ing. B. vom 12. September 2012 macht er im Wesentlichen geltend, die Verrechnungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Belebungs- und das Nachklärbecken kleiner errichtet worden seien, als dies in der ursprünglichen Planung, die der Erteilung der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis zugrunde gelegen habe, vorgesehen gewesen sei. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Halle stelle keine Genehmigung der von der ursprünglichen Planung abweichenden Bauausführung dar. Zudem werde das Kanalnetz nicht – wie bei der Bemessung der Kläranlage vorgesehen – als Trennkanalisation betrieben. Vielmehr würden der Kläranlage im Regenwetterfall erhebliche Niederschlagsmengen zugeführt, die über das bei ordnungsgemäßem Trennsystem zu erwartende Maß weit hinausgingen. Aufgrund der schlechten Schlammeigenschaften und des Zuflusses sei die Nachklärung überlastet und entspreche nicht den sich aus dem ATV - DVWK - Regelwerk A 131 ergebenden a.a.R.d.T. Der grundwasserbedingte Fremdwasseranteil habe sich bei der Kläranlage {L.} auf unterem Niveau bewegt und keinen Einfluss auf deren Betrieb. Die Probleme hätten sich vielmehr bei lang anhaltenden Niederschlagsereignissen wegen der zu geringen Beckenvolumina ergeben. Entscheidungsgründe 17 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Das Klagebegehren ist in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verrechnung sowohl mit den für das Jahr 2009 festgesetzten Abwasserabgaben betreffend die Einleitung aus der Kläranlage {M.} als auch betreffend die Einleitung aus den Kanalnetzen {N.}, {O.}, {P.} ({Q.} und {R.} Graben) begehrt. Es ist nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er mit der Klage die Verrechnung in dem gesetzlich zulässigen Umfang verfolgt. Nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG dürfen aber Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit den Abwasserabgaben für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 60). 19 Die so verstandene zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verrechnung seiner Investitionsaufwendungen für die Herstellung der im Zeitraum vom 31. August 2010 bis zum 06. Januar 2012 in Betrieb genommenen, an die Kläranlage {M.} angebundenen Schmutzwasserkanäle. Der Beklagte hat dies vielmehr rechtmäßig mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. 22 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach der gesetzlichen Regelung derjenige des Anschlusses (im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser) und des damit verbundenen Beginns der Minderung der Schadstofffracht (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 5, und Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 A 3615/03 –), d.h. der Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme der Zuführungsanlage. Bei der Inbetriebnahme der vom AZV „{S.}“ errichteten Kanäle in den Jahren 2010 bis 2012, die das Abwasser einer „vorhandenen Einleitung" einer Abwasserbehandlungsanlage – der Kläranlage {M.} – zuführen, entsprach diese aber nicht den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. des § 60 Abs. 1 WHG n.F. (I.) und wurde bezogen auf diese Zeitpunkte auch nicht den genannten Anforderungen angepasst (II.). 23 I. Nach den §§ 18b WHG a.F., 60 WHG n.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. bzw. die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abs. 1 Satz 2). 24 Danach müssen die Anlagen in bau-, betriebs- und verfahrenstechnischer Hinsicht so beschaffen sein und eingesetzt werden, dass die sich aus den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a WHG a.F. bzw. § 57 WHG n.F. folgenden Maßgaben erreicht werden. Emissionsbezogen müssen die Anlagen einem Reinigungsstandard genügen, der gewährleistet, dass die im Abwasser befindliche Schadstofffracht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren reduziert und begrenzt wird. Dies betrifft neben der Konstruktion, Dimensionierung, Ausstattung und der Anwendung geeigneter Behandlungsverfahren die Wartung und die Bedienung der Anlage (Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 60 Rn. 7). Anlagenteile, die der Einhaltung der Anforderungen an das Einleiten selbst dienen, müssen daher dem Stand der Technik entsprechen, während für die übrigen Anlagenteile die a.a.R.d.T. die zu beachtenden anlagenbezogenen Standards bilden (Kotulla, WHG, 2. Auflage 2011, § 60 Rn. 9; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Kommentar, Band III, § 18b WHG Rn. 13). 25 Im Hinblick darauf, dass die Nachklärung einer Kläranlage der Einhaltung der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser selbst dient, müssen deren Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen. 26 Die Nachklärung der Kläranlage {M.} entsprach zu den maßgeblichen Inbetriebnahmezeitpunkten der neu errichteten und an die Kläranlage angeschlossenen Schmutzwassersammler nicht dem Stand der Technik und daher im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 WHG n.F. 27 Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass sowohl Belebungs- als auch Nachklärbecken kleiner errichtet worden sind als dies ursprünglich geplant gewesen ist. Die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG stellt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Zuführungsanlage ab, so dass es darauf ankommt, ob die Abwasserbehandlungsanlage in diesem Zeitpunkt dem aktuell geltenden Standard genügt, also entsprechend beschaffen ist und betrieben wird. Unerheblich ist dagegen, ob die Anlage in Übereinstimmung mit einer ursprünglichen Planung oder Genehmigung errichtet wurde. Ebenso wenig wie im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG maßgeblich ist, dass eine Abwasserbehandlungsanlage genehmigt ist und über eine Einleiterlaubnis verfügt, wenn diese hinter dem Stand der Technik zurückbleibt (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 7), ist es entscheidend, inwieweit die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage von einer Genehmigung gedeckt war. Auch eine Abwasserbehandlungsanlage, die zwar ursprünglich größer geplant (und gegebenenfalls genehmigt) worden war, die aber dennoch im Zeitpunkt des Umschlusses über freie Kapazitäten verfügt, kann den Anforderungen des § 10 Abs. 4 AbwAG bzw. der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F. entsprechen. 28 Die Kläranlage {M.} entsprach aber deshalb nicht den Anforderungen der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F., weil zu den maßgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2010 bis 2012 die Nachklärung nicht dem Stand der Technik entsprechend dimensioniert, sondern überlastet war. Die insoweit maßgeblichen technischen Anforderungen ergeben sich aus dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 „Bemessung von einstufigen Belebungsanlagen“ (Stand Mai 2000). Dieses Regelwerk ist nach einem festgelegten Verfahren unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit und der betroffenen Kreise erstellt worden. Insoweit besteht eine Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig und allgemein anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 – BVerwG 4 B 175.96 – Juris Rn. 5). Es wurde sowohl vom Beklagten als auch von dem vom AZV „{S.}“ zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit seiner Kläranlage beauftragten Gutachter als einschlägige Regel der Abwassertechnik zugrunde gelegt. Auch die ursprüngliche Planung und Bemessung der Kläranlage {M.} basierte bereits auf diesem Regelwerk (in der damals geltenden Fassung vom Februar 1991). Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht den Stand der Technik – d.h. den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (§§ 7a Abs. 5 Satz 1 WHG a.F., 3 Nr. 11 WHG n.F.) – widerspiegelt, hat der Kläger weder dargetan noch sind diese sonst ersichtlich. 29 Der Dipl.-Ing. B. hat in seinem Gutachten vom 12. September 2012 unter Auswertung der Betriebsdaten des AZV „{S.}“ für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 27. August 2012, in den die Umschlusszeitpunkte fallen, festgestellt, dass mit den vorherrschenden Schlammeigenschaften und den registrierten Maximalzuflüssen die Nachklärung überlastet sei. Die Oberfläche des Nachklärbeckens sei zu klein und das Becken sei zu flach. Der Betreiber der Kläranlage laufe daher erheblich Gefahr, ab einem bestimmten Zufluss den Inhalt seines Nachklärbeckens zu verlieren. An Regenwettertagen erhalte die Kläranlage drastisch erhöhte Zuflüsse, obwohl im Einzugsgebiet vorwiegend (zuletzt ausschließlich) im Trennsystem gebaut worden sei. Der Aufwand, den das Kläranlagenpersonal im Regenwetterfall aufbringe, um die Anlage im Griff, d.h. den Belebtschlamm im System zu behalten, gehe über das Normalmaß hinaus und sei außergewöhnlich. Er sei offenbar der Tatsache oder der langjährigen Erfahrung geschuldet, dass lediglich eine gewisse Höchstmenge zufließen dürfe. Im Zulaufhebewerk würden dann zunächst die vierte und sodann die dritte Pumpe abgestellt. Pumpwerke im Einzugsgebiet würden ebenfalls abgeschaltet. Die Überschlussschlammpumpe fördere vermehrt Schlamm in den Eindicker. Eine eventuell laufende maschinelle Schlammentwässerung müsse dann abgebrochen werden. Mit einem geordneten Betrieb habe dies nichts zu tun. Es stellten sich insbesondere die Fragen, was passiere, wenn der Schlammspeicher gebraucht werde, aber gerade keine ausreichende Reserve habe, wer für ein Bauwerk, dass eigentlich Schlamm speichern solle, die vorzuhaltende Kapazität für Regenwasser abschätzen könne und wie lange das Speichervolumen des Kanals reiche. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 30. September 2014 hat der Dipl.-Ing. B. nochmals verdeutlicht, dass das Nachklärbecken nicht dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 entspreche. Vielmehr hätten sich die im ursprünglichen Planungsentwurf zur Bemessung angesetzten Schlammeigenschaften im Laufe der Jahre nachteilig verändert und bewirkten zusammen mit dem gestiegenen Anschlussgrad und dem erhöhten Regenwetterzufluss mittlerweile, dass Oberfläche und Tiefe des Nachklärbeckens nicht mehr ausreichten und ein Nachweis auf der Grundlage des vorgenannten Regelwerks versage. 30 Soweit der Kläger geltend macht, dass die in den Betriebsaufzeichnungen enthaltenen Schlammindices aufgrund offenbar falsch ermittelter Schlammvolumina vor dem Untersuchungszeitraum 2012 zu hoch berechnet worden sein könnten, stellt dies die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage, denn den Umstand hat der Gutachter berücksichtigt. Im Gutachten heißt es dazu (S. 7/8): 31 „Doch am auffälligsten ist die Parameterermittlung auf der Schlammseite, insbesondere bei den Werten der Belebung, wie Schlammgehalt TS BB , Schlammvolumen SV und Schlammindex ISV (siehe Anlage 1). Hier sind so hohe Werte verzeichnet (SV um 980 ml/l, manchmal 1000), dass ein dafür zu konzipierendes Nachklärbecken unendlich tief sein müsste. Die Ursache liegt in einer offensichtlich falschen Bestimmung (keine ausreichende Verdünnung). 32 Deshalb sind bei der Auswertung alle Schlammvolumenwerte >= 850 und daraus resultierende Schlammindices ISV als fehlerhaft eingestuft und gelöscht worden. Das betraf fast zwei Jahresreihen. Der Betreiber ist daraufhin auf die richtige Ermittlung hingewiesen worden; danach erzielte Ergebnisse zeigen zwar die Tendenz zu weniger Schlammvolumen und geringerem Schlammindex, sie liegen aber immer noch außergewöhnlich hoch und außerhalb der Ansätze von A 131, (Untersuchungen auf anderen Kläranlagen zeigen manchmal ähnliche Ergebnisse)“. 33 Die gutachterliche Einschätzung wird zudem gestützt durch die Begründung der Sanierungsverfügung der unteren Wasserbehörde des Landkreises {T.} vom 03. November 2014, mit der diese dem Kläger aufgegeben hat, die Kläranlage {M.} hinsichtlich der baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen sowie hinsichtlich ihres Betriebs bis zum 31. Dezember 2017 an die a.a.R.d.T. anzupassen. Darin ist ausgeführt, dass das vorhandene Nachklärbecken unter Berücksichtigung des aktuellen Schlammvolumenindexes, des Trockensubstanzgehalts im Belebungsbecken und des aktuellen Spitzenzuflusses sowohl hinsichtlich des Volumens als auch der Fläche zu klein sei. 34 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, lediglich bei Starkregenereignissen sei es zu kurzfristigen erhöhten Belastungen durch Fremdwasser gekommen. Denn die Kläranlage (Nachklärung) muss – wie der Beklagte zutreffend geltend macht – für den sich tatsächlich ergebenden – auch niederschlagsbedingten – Fremdwasseranteil bemessen sein, woran es hier mangelt. Dass es in der Vergangenheit offenbar aufgrund des – wie der Gutachter B. es ausdrückt – außergewöhnlichen Aufwands des Kläranlagenpersonals im Regenwetterfall nicht zu einem Schlammabtrieb aus der Nachklärung und einer Überschreitung der Überwachungswerte gekommen ist, ändert nichts an der unzureichenden – dem Stand der Technik nicht entsprechenden – Dimensionierung des Nachklärbeckens. Dies verdeutlichen auch die vom Gutachter aufgeworfenen Fragen, insbesondere was passiere, wenn der Schlammspeicher, in den im Regenwetterfall zur Verhinderung des Schlammabtriebs aus der Nachklärung der Überschussschlamm vermehrt gefördert werde, keine Reserve habe. 35 Hinsichtlich des pauschalen Verweises des Klägers auf Probleme in der {U.} durch Vernässungen hat der Beklagte dargetan, dass der Anteil des grundwasserbedingten Fremdwassers gering gewesen sei und keinen negativen Einfluss auf den Betrieb der Kläranlage gehabt habe. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fremdwassereintrag durch Vernässungen die Feststellung der unzureichenden Dimensionierung der Nachklärung in Frage stellen soll. 36 Dass es – wie der Dipl.-Ing. B. in seiner Stellungnahme vom 30. September 2014 ausgeführt hat – noch andere Bemessungsverfahren als nach dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 gibt, wie dynamische Simulationsmodelle oder Laborversuche, ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Es ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass sich damit ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung der Nachklärung der Kläranlage {M.} zu den Umschlusszeitpunkten führen lässt; dagegen sprechen vielmehr die Feststellungen des Gutachters, wonach im Regenwetterfall ein geordneter Kläranlagenbetrieb nicht vorgelegen habe und nur durch Notmaßnahmen ein Schlammabtrieb aus der Nachklärung habe verhindert werden können. 37 II. Die Kläranlage {M.} stellte im Zeitraum vom 31. August 2010 bis zum 06. Januar 2012 auch keine Abwasserbehandlungsanlage dar, die den Anforderungen des § 18b WHG a.F. bzw. des § 60 Abs. 1 WHG n.F. angepasst wurde. Eine „Anpassung" der Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG an die Anforderungen der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F. setzt eine im Zeitpunkt des Anschlusses an die Abwasserbehandlungsanlage tatsächlich oder rechtlich gesicherte und in absehbarer Zeit erfolgende Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage voraus (OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 8). Zu den Umschlusszeitpunkten hatte der Rechtsvorgänger des Klägers jedoch keine Anpassungsmaßnahmen in Angriff genommen, da für ihn ein entsprechender Bedarf frühestens ab Vorlage des Gutachtens vom 12. September 2012 erkennbar wurde. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.