Beschluss
4 B 54/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0407.4B54.16.0A
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (4 A 55/16 HAL) gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02. März 2016 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nach Ungarn nicht durchgeführt werden darf, 3 hat im tenorierten Umfang Erfolg. 4 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet (1.), der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen unzulässig (2.). 5 1. Der Anordnungsantrag ist nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Er ist auch nicht verfristet. Die einwöchige Antragsfrist (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG) ist gewahrt, da der angegriffene Bescheid dem Antragsteller am 04. März 2016 zugestellt wurde und Klage und Eilantrag am 11. März 2016 bei Gericht eingingen. 6 Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach Ungarn vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angegriffene Verfügung des Bundesamts in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 7 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn sind nicht gegeben. 8 Gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) – im Folgenden: Dublin III VO –, scheidet eine Überstellung an einen zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat aus, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 9 Das ist hier der Fall, da Überwiegendes dafür spricht, dass dem Antragsteller aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. 10 Systemische Schwachstellen in diesem Sinne, die die auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber erfolge in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta, widerlegen und eine Überstellung des Asylbewerbers an den nach den sonstigen Regelungen der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat verhindern, sind gegeben, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen und dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – Juris Rn. 75 ff.). Die Mängel müssen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedsstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus der Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Juris Rn. 9). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 – Juris Rn. 33). Maßgeblich ist, ob dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall aufgrund der Defizite des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Juris Rn. 9). 11 Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta kann dadurch begründet sein, dass in dem Mitgliedstaat, in den der Betroffene überstellt werden soll, schon der grundsätzliche Zugang zu einem Asylverfahren nicht sichergestellt ist (OVG Münster, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A – Juris Rn. 126). 12 Dergestalt verhält es sich in Bezug auf diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren in Ungarn gestellter Asylantrag nach deren Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat ohne Sachprüfung eingestellt wurde und die Einstellung länger als neun Monate zurückliegt. Diese werden in Umsetzung des aktuellen ungarischen Asylrechts als Folgeantragsteller behandelt, ohne dass deren Asylantrag jemals vollumfänglich geprüft worden wäre (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 28. September 2015 und an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016, jeweils abrufbar unter Juris, Mitteilungen; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 01. November 2015, S. 23, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary), mit der Folge, dass das Asylgesuch nur aufgrund neuer Umstände vorgebracht werden kann (VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 5 K 1049/15.A – Juris Rn. 38). 13 Das verstößt gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO, der als zentrales Element die Mindestanforderungen an das Asylverfahren und damit den sich aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta ergebenden einzuhaltenden Maßstab konkretisiert und die Vorgabe enthält, dass ein Asylgesuch jedenfalls einer materiellen Prüfung zugeführt wird, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Weiterreise des Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat im zuständigen Mitgliedstaat befindet bzw. befunden hat (VG Aachen, Urteil vom 10. März 2016 – 5 K 1049/15.A – Juris Rn. 39), d.h. unabhängig davon, ob es ohne Sachentscheidung eingestellt worden ist (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Art. 18 K 17 ff.). Dem entsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage der damaligen Sachlage in seiner Entscheidung vom 03. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi gg. Österreich, Rn. 72, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int) zur Verneinung systemischer Mängel ausdrücklich darauf abgehoben, dass Asylbewerber, die aufgrund des Dublin-Systems nach Ungarn überstellt würden und deren Anträge noch nicht untersucht und entschieden worden seien, bei einer Rückkehr Zugang zu einer Untersuchung ihrer Anträge in der Sache hätten. 14 Da der Antragsteller am 28. Dezember 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und das Verfahren nach der Mitteilung des Ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft am 27. Januar 2015 – und damit vor mehr als neun Monaten –eingestellt wurde, würde er im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn wie ein Folgeantragsteller behandelt ohne hinreichenden Zugang zu einer Prüfung seines Schutzgesuchs in der Sache. Daher drohte ihm aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta. 15 Dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Arbeit sei, die auch der Regelung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO speziell Rechnung trage, ändert nichts an der Gefahrenlage für den Antragsteller. Eine andere Bewertung dieser Frage wäre erst dann angezeigt, wenn eine entsprechende Änderung des Asylrechts in Kraft gesetzt ist bzw. umgesetzt wird. 16 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, da dem Antragsbegehren durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid Rechnung zu tragen ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). 17 Für eine einstweilige Anordnung, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht auf Grund der Ablehnung des Folgeantrags nach Ungarn abgeschoben werden darf, ist nur Raum, wenn nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine weitere Abschiebungsanordnung ergeht (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 01. Oktober 2015 – Au 4 E 15.30540 – Juris Rn. 16). Vorliegend hat das Bundesamt jedoch den Folgeantrag des Antragstellers unter Beifügung einer erneuten Abschiebungsanordnung und Prüfung in der Sache (Ablehnung, weil Ungarn zuständig sei) beschieden. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer bewertet das Unterliegen des Antragstellers als geringfügig, da sich dessen Begehren letztlich insgesamt auf die Verhinderung der Abschiebung richtet und er insoweit obsiegt. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. II. 19 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem ordnungsgemäßen Antrag muss gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat eine solche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen trotz Ankündigung nicht vorgelegt. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).