Urteil
6 A 79/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0413.6A79.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 2 Die am 20. Juli 1989 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/2013 an der Hochschule Anhalt (FH) ein Studium in der Fachrichtung Pharmazietechnik auf. 3 Für diese Ausbildung beantragte sie erstmals mit Antrag vom 13. Juli 2012 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zum vorhandenen Vermögen gab sie auf dem insoweit maßgeblichen Formblatt 1 unter anderem an, dass sie Schulden in Höhe von 8.288,00 Euro habe. Zur Glaubhaftmachung legte sie insgesamt vier mit ihrem Vater am 15. Juni 2009, am 30. September 2010, am 17. Januar 2011 und am 16. November 2011 abgeschlossene Darlehensverträge vor, wonach zinslose Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vater in insgesamt vorgenannter Höhe für diverse Anschaffungen (Auto, Winterjacke, Waschmaschine) und eine Augenlaser-OP bestanden. Bezüglich der Tilgung wurde damals jeweils vertraglich unter Punkt 3 vereinbart, dass der Darlehensnehmer die Schuld zurückzahlen solle, dies jedoch nicht auf bestimmten Zeitdruck geschehe. Der Klägerin wurde daraufhin zunächst mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 bzw. mit Änderungsbescheid vom 29. April 2013 ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 109,00 bzw. 182,00 Euro gewährt. Die von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung erklärten Schulden gegenüber ihrem Vater in Höhe von 8.288,00 Euro für diverse Anschaffungen und eine Augenlaser-OP wurde seinerzeit vom Amt für Ausbildungsförderung mangels erfüllter Voraussetzungen nicht als vermögensmindernde Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anerkannt. Der gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2012 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde vom Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 zurückgewiesen. 4 Am 23. Juli 2013 ging der Folgeantrag der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bei der Beklagten ein. Zu ihrem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung erklärte sie auf dem Formblatt 1, sie verfüge über folgende Vermögenswerte: ein auf Konten bei der Sparkasse Celle und B-Stadt saldiertes Giro- und Sparguthaben von insgesamt 404,65 Euro, ein Bausparguthaben bei der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in Höhe von 1.858,53 Euro, ein Fondsdepot SEB ImmoInvest (Fondsdepot-Nr. 4221043542/ISIN: DE0009802306) bei der Fondsdepot Bank mit einem Wert am 11. Juni 2013 von 14,25 Euro, Einlagen in Lebensversicherungsverträge bei der Aachen Münchner Lebensversicherungs AG von insgesamt 2.433,38 Euro und ein Altersvorsorgevermögen (Riesterrente) bei der neue leben Lebensversicherung i.H.v. 3.980,82 Euro, einen sonstigen Vermögensgegenstand in Gestalt eines Pkw Opel Corsa mit einem erklärten Zeitwert von 1.234,00 Euro sowie Barvermögen von 5,25 Euro. Ihre im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Schulden und Lasten bezifferte die Klägerin auf 1.677,76 Euro und legte zur Glaubhaftmachung einen auf den 18. April 2013 datierten Darlehensvertrag mit ihrem Vater, Herrn Wolfram A., vor. 5 In dem Darlehensvertrag heißt es: 6 „§ 1 Darlehensgewährung 7 Der Darlehensbetrag entspricht der Restschuld des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber. Die Restschuld beträgt: 1.677,76 Euro. Die Restschuld ergibt sich aufgrund nachfolgender Schulden, die bis auf die Restschuld, mit der Übertragung von 152 Anteilen zu je 39,62 Euro pro Anteil des Immobilienfonds Nr. DE0009802306, also 6.022,24 Euro, vom 18. April 2013 auf ein Depot des Darlehensgebers abgeglichen ist. Die Restschuld setzt sich zusammen aus 4.700,00 Euro eines Autokaufs vom 15. Juni 2009 und 3.900,00 Euro, wovon 3.000,00 Euro ein Darlehen sind, eine Augen-OP vom 08.11.2011 abzüglich der Übertragung von 6.022,24 Euro, also 1.677,76 Euro. 8 § 2 Laufzeit 9 1. Das Darlehen wird für die Dauer von fünf Jahren für beide Seiten unkündbar gewährt. 10 2. Es ist erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des dritten Jahres seit Gewährung des Darlehens, also zum 31.12.2016, von beiden Vertragsparteien schriftlich kündbar. Der Gesamtdarlehensbetrag ist zu diesem Zeitpunkt in einer Summe an den Darlehensgeber zurückzuzahlen. 11 § 3 Außerordentliche Kündigung 12 Die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist Grundlage dieses Vertrags. Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers berechtigen zur fristlosen Kündigung. 13 § 4 Zinsen 14 Das Darlehen ist mit 0,00 % verzinst. 15 § 5 Rückzahlung 16 Die gesamte Darlehenssumme ist am Ende der Vertragslaufzeit, am 18.04.2018, an den Darlehensgeber ohne Abzüge zurückzuzahlen. 17 § 6 Sicherheiten 18 Sicherheiten für das Darlehen werden nicht gestellt. 19 § 7 Schlussbestimmungen 20 Sollte eine der Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies den Vertrag im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, an die Stelle der unwirksamen Klausel eine solche zu setzen, die den gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.“ 21 Die Klägerin überreichte hierzu zwei Rechnungen des EuroEyes AugenLaser-Zentrums B-Stadt GmbH vom 17. November 2011 über Kostenteilbeiträge zu 3.550,20 Euro und 349,80 Euro bezüglich in dieser Einrichtung durchgeführter Augen-OPs. Angefügt waren des Weiteren der zwischen der Klägerin und dem Opel-Autohaus E. und von der O. GmbH & Co KG am 03. Juni 2009 abgeschlossene Vertrag über die verbindliche Bestellung eines Pkw Opel Corsa sowie die Bestätigung über die Entrichtung des Kaufpreises am 15. Juni 2009 in Höhe von 4.700,00 Euro mittels Barzahlung. Die Klägerin überreichte ferner eine Depotabrechnung der Fonds-Direktbank vom 18. April 2013, aus der hervorgeht, dass die Klägerin 152 Anteile ihres Fonds SEB ImmoInvest zu einem Preis von 39,62 Euro je Anteil veräußert hat. Aus einer darüber hinaus vorgelegten Bestandsmitteilung der Fonds-Depotbank vom 11. Juni 2013 geht hervor, dass der SEB Immobilienfonds der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch einen Bestand von 0,361 Anteilen hatte und der Rücknahmepreis insoweit 14,25 Euro betrug. 22 Mit Bescheid vom 30. September 2013 setzte die Beklagte den monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin auf 670,00 Euro fest und gewährte ihr im Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 unter Berücksichtigung vorhandenen Vermögens in Höhe von 9.333,57 Euro einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 326,00 Euro. In einer dem Bescheid beigefügten Anlage teilte die Beklagte mit, dass die von der Klägerin am 18. April 2013 an deren Vater übertragenen Anteile an dem SEB Immobilienfonds mit einem Wert von 6.022,24 Euro in die Berechnung des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 23. Juli 2013 mit aufgenommen würden. Die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Restschuld in Höhe von 1.677,76 Euro werde nicht als Darlehen im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anerkannt. Bereits im letzten Bewilligungszeitraum seien die Darlehen bei dem Vater der Klägerin nicht anerkannt worden. Sie sei danach ihrem Vater gegenüber nicht zur Leistung einer Restschuld verpflichtet gewesen. Die Übertragung der Anteile im Wert von 6.022,24 Euro stelle sich deshalb als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar, die eine Anrechnung bei der Vermögensbestimmung für den Folgezeitraum nicht verhindern könne. 23 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, bei der Beklagten eingegangen am 23. Oktober 2013, Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen die Nichtanerkennung der von ihr angegebenen Schulden von 1.677,76 Euro sowie die Anrechnung nicht mehr vorhandenen Vermögens in Höhe von 6.022,24 Euro. Zur Begründung trug sie vor, der Darlehensvertrag sei vom 18. April 2013 und habe nichts mit den wegen Formmangels nicht anerkannten Darlehensverträgen zu tun. Im Darlehensvertrag vom 18. April 2013 seien Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten klar angegeben, so dass auch die Schulden in voller Höhe berücksichtigt werden müssten. Sie sei auch zur Übertragung ihrer Fondsanteile im Wert von 6.022,24 Euro verpflichtet gewesen. Denn ihr Vater habe die Darlehensverträge des letzten Bewilligungszeitraumes gemäß § 488 BGB ordentlich am 18. Januar 2013 zum 18. April 2013 gekündigt. Das Darlehen habe danach am 18. April 2013 zurückgezahlt werden müssen, was mit dem Übertrag der Fondsanteile in Höhe von 6.022,24 Euro auch geschehen sei. 24 Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die Nichtanerkennung der geltend gemachten Darlehensschuld in Form von Restschulden noch die Anrechnung des an den Vater der Klägerin übertragenen Wertes aus ihrem Fondsvermögen sei rechtlich zu beanstanden. Bei den laut vorgelegtem Darlehensvertrag vom 18. April 2013 gegenüber dem Vater der Klägerin bestehenden Schulden in Höhe von 1.677,76 Euro handele es sich um eine angebliche Restschuld aus den bereits bei der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum behaupteten vier Darlehen über einen Gesamtbetrag von 8.288,00 Euro. Die Darlehen seien für den vergangenen Bewilligungszeitraum bereits nicht anerkannt worden. Der Wortlaut des Vertrages vom 18. April 2013 lasse ganz offensichtlich erkennen, dass dieser Vertrag sehr wohl etwas mit den bereits bei der Erstantragstellung nicht anerkannten Darlehen zu tun habe. Denn es handele sich um dieselben angeblichen Darlehensgründe und Schuldbeträge, deren Nichtanerkennung bereits für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum festgestellt worden sei. Es sei deutlich geworden, dass der Vertrag vom 18. April 2013 lediglich aus der Intention heraus neu aufgesetzt worden sei, die im Widerspruchsbescheid für den vergangenen Bewilligungszeitraum aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Die Neuaufsetzung des Vertrages in der Fassung vom 18. April 2013 führe jedoch nicht dazu, dass ein angebliches Restdarlehen aus den behaupteten Darlehensverträgen vermögensmindernd berücksichtigungsfähig sei. Denn aus Darlehen, deren Anerkennung verneint worden sei, könne ein Restdarlehen logischerweise auch nachfolgend nicht resultieren. Auch das nicht mehr vorhandene Wertpapiervermögen in Höhe von 6.022,24 Euro sei als Vermögen berücksichtigungsfähig. Vermögenswerte seien nämlich auch dann bei der Wertbestimmung dem Vermögen des Auszubildenden im Zeitpunkt der Antragstellung förderungsrechtlich in voller Höhe fiktiv zuzurechnen, wenn der Auszubildende diese zwar nicht mehr innehabe, dieselben indes rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Die Klägerin habe ihre Anteile rechtsmissbräuchlich im Sinne des BAföG übertragen. Der Übertrag sei unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erfolgt. Denn die Klägerin sei nicht rechtlich verpflichtet gewesen, ihrem Vater die Anteile zu übertragen. 25 Die Klägerin hat am 16. April 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 26 Sie wendet sich insbesondere gegen die fiktive Anrechnung der auf ihren Vater übertragenen Anteile des SEB ImmoInvestfonds in Höhe von 6.022,24 Euro. Sie habe die Anteile nicht rechtsmissbräuchlich übertragen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es für sie möglich sei, mehr als den Börsenwert pro Anteil zu bekommen, wenn sie die Anteile an ihren Vater übertrage und davon ihre Schulden tilge, auch wenn die Tilgung der Schulden zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen sei. Der gleichwertige Gegenwert habe aber in der Tilgung der Schulden bestanden. Selbst wenn man die veräußerten Anteile gleichwohl als ihr Vermögen berücksichtige, könne dies nicht zu einem Wert von 39,77 Euro pro Anteil geschehen. Auf den Rücknahmepreis habe sie zum einen keinen Zugriff, da der Fonds gesperrt sei. Sie habe ihre Anteile daher nur an der Börse verkaufen können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Juli 2018 habe der Kurswert für einen Anteil bei einem Verkauf an der Börse nur 19,95 Euro betragen. Der maximal zu berücksichtigende Gesamtbetrag belaufe sich danach auf 3.032,40 Euro. Wollte man die vorgelegten Darlehensverträge nicht als wirksam anerkennen, sei die Übertragung jedenfalls als Gegenleistung zu den nunmehr erfolgenden monatlichen Zahlungen durch den Vater anzusehen. Ihr Vater zahle ihr ab dem 02. September 2013 184,00 Euro pro Monat als Darlehen. Dieses Darlehen könne als gleichwertige Gegenleistung zu der Übertragung der Anteile angesehen werden. Vom 20. Februar 2013 bis zum 02. Mai 2013 sei ein Gesamtbetrag von 3.406,00 Euro gezahlt worden. Wenn nur das Geld ab der Übertragung zum 18. April 2013 bis zum Beginn des zweiten Bewilligungszeitraumes am 01. Oktober 2013 gerechnet werde, seien dies 768,00 Euro. Vom 18. April 2013 bis zum 02. Mai 2014 seien dies 2.606,00 Euro. Vor diesem Hintergrund stelle jedenfalls die Übertragung der Anteile auf ihren Vater eine gleichwertige Gegenleistung in Form eines monatlich ausbezahlten Betrages bis zum verwertbaren Geldwert der Anteile zum Übertragungszeitpunkt dar. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung ausgegangen werden. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,00 Euro zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 33 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 365,00 Euro bewilligt. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten und des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie dem entgegenstehen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 34 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 11 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -). Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit für den Bedarf des Auszubildenden geleistet. Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf u.a. Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Guthaben bei Banken, Bausparkassen sowie Wertpapiere sind gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Vermögen. Maßgeblich für den Wert des Vermögens ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei gemäß § 28 Abs. 4 BAföG Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Das um Freibeträge nach § 29 BAföG geminderte Vermögen wird gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Kalendermonate geteilt. Der sich so ergebende Betrag wird dem Bedarf gegenübergestellt. Übersteigt das monatlich angerechnete Vermögen den Bedarf, so ergibt sich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. 35 Das der Klägerin anzurechnende Vermögen unterschreitet für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 den ihr mit den angegriffenen Bescheid festgestellten monatlichen Bedarf von 670,00 Euro um 305,20 Euro. Die Klägerin verfügte unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 5.200,00 Euro über ein Vermögen in Höhe von 3.662,38 Euro, das verteilt auf die 12 Kalendermonate des Bewilligungszeitraums 305,20 Euro im Monat betrug. Danach ergibt sich ein monatlicher Förderungsbetrag für die Klägerin in Höhe von 365,00 Euro (statt 324,00 Euro). 36 Zum Vermögen gehören zunächst alle auf die Klägerin lautenden Konten, da sie die Verfügungsmacht darüber besitzt und daher gehalten ist, diese Vermögenswerte - soweit sie den Freibetrag übersteigen – zur Deckung ihres ausbildungsbedingten Bedarfs einzusetzen. Hierzu gehört auch das zum Antragsstichtag bestehende Guthaben auf einem Girokonto, das ständigen Schwankungen unterliegt. Dem Vermögen der Klägerin sind danach zunächst unstreitig Vermögenswerte in Höhe von 3.331,10 Euro hinzuzurechnen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 verwiesen. 37 Die Klägerin kann dem nicht entgegensetzen, dass dem Guthaben Darlehensrückzahlungsverpflichtungen gegenüber ihrem Vater in Höhe von 1.677,76 Euro gegenüberstünden, die das Vermögen entsprechend verringern würden. 38 Zwar sind nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestehende Schulden und Lasten vom Wert des einzusetzenden Vermögens abzuziehen. Es muss aber eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen und ernsthaft während der Zeit des Bezugs von Ausbildungsförderungsleistungen mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein. Für die Anerkennung von Darlehen unter Angehörigen im Rahmen von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist ausreichend, wenn diese bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig – auch anhand der tatsächlichen Durchführung – aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind. Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (Fremdvergleich) schließt insoweit das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet jedoch, dass es jedenfalls insoweit keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens und beigebrachten gleichlautenden Angaben des angeblichen Darlehensgebers nicht genügen kann. Ebenfalls gegen objektive Anhaltspunkte für eine behauptete Darlehensabrede spricht grundsätzlich, wenn die betreffende Darlehensverbindlichkeit nicht in den Antragsformblättern angegeben worden ist Gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Abschlusses eines Darlehensvertrages spricht etwa auch, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann(vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2013, 12 A 1847/12, juris m.w.N.). 39 Hintergrund der Darlehensgewährung sind nach § 1 des vorgelegten Darlehensvertrages Ausgaben der Klägerin für ein Auto und für eine Augenlaser-OP. Die Ausgaben fielen in den Jahren 2009 (Auto) bzw. im Jahre 2011 (Augenlaser-OP) an. Zur Finanzierung dieser Ausgaben hatte der Vater der Klägerin nach deren Vorbringen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bereits in den Jahren 2009 bis 2011 Kosten vorgestreckt. Eine Gesamtbewertung der Umstände im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den getätigten Ausgaben ergibt, dass es sich bei der Vorfinanzierung nicht um rechtsverbindliche Darlehen des Vaters der Klägerin an diese gehandelt hat. Es fehlten eindeutige Abreden über die Tilgung und die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung. Die Klägerin musste nicht ernsthaft während des Bezugs von Ausbildungsförderungsleistungen mit der Geltendmachung der Schuld rechnen. Vielmehr sollten die vom Vater vorfinanzierten Beträge dann zurückgezahlt werden, wenn dies der Klägerin finanziell möglich sei. Angesichts der äußerst offenen und unbestimmten Zielvorstellungen hinsichtlich einer Rückzahlung konnte insoweit eine Belastung des Vermögens der Klägerin mit einer konkreten Rückzahlungspflicht, mit der gerade während des Bezugs von Ausbildungsförderung gerechnet werden müsste, nicht anerkannt werden. Dies wurde der Klägerin mit dem auf den Bewilligungszeitraum 2012/2013 bezogenen BAföG-Bescheid auch mitgeteilt. 40 Der nunmehr vorgelegte Darlehensvertrag dient letztendlich zur Abgeltung dieser nicht als rechtsverbindlich anerkannten Rückzahlungsverpflichtungen. Als Grund für die Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits nicht anerkannten Darlehensverträge benennt die Klägerin selbst, dass die nunmehr getroffene Abrede auf der Nichtanerkennung der zuvor geschlossenen Darlehensverträge als vermögensmindernd durch die Beklagte beruhe. Die Klägerin räumt danach selbst ein, dass neben den begehrten höheren BAföG-Leistungen kein Grund bestand, diese Verbindlichkeit zu begründen. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum der Vater der Klägerin im Jahr 2013 die Festlegung verbindlicher Rückzahlungspflichten für Zahlungen gefordert hätte, die er bereits in den Jahren 2009 bis 2011 geleistet hat. Die Umstände sprechen danach auch für die im Jahr 2013 getroffene „Darlehensvereinbarung“ massiv gegen eine Darlehensvereinbarung, weil sie nahelegen, dass die behauptete Schuld nur aus Gründen der Zweckdienlichkeit vorgeschoben wird, um das offenbar insbesondere in Form eines Vermögensdepots vorhandene Vermögen bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung gegenrechnend wieder eliminieren zu können. 41 Die Klägerin muss sich darüber hinaus den Wert von 152 Anteilen ihres Immobilienfonds SEB ImmoInvest mit der Nr. DE0009802306 fiktiv als Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG nach § 28 Abs. 2 BAföG - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Juli 2013 - zurechnen lassen. 42 Die Übertragung von 152 Anteilen aus diesem Immobilienfonds auf ihren Vater erfolgte ohne Gegenleistung. Sie erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich. 43 Rechtsmissbräuchlich und damit förderungsrechtlich unbeachtlich ist eine Vermögensverschiebung immer dann, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der finanziellen Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang. Es soll sicherstellen, dass die Durchführung einer Ausbildung nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auszubildenden scheitert. Das wichtigste das BAföG prägende Rechtsprinzip ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2014, § 1 Rdnr. 12; Sächsisches OVG, Urteil vom 26. November 2009, 1 A 288/08, juris). Die staatliche Ausbildungsförderung ist nachrangig zur Finanzierung der Ausbildung aus eigenen Mitteln des Auszubildenden und gegenüber seinem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern oder seinen Ehegatten. Dem Auszubildenden wird grundsätzlich zugemutet, sein im jeweiligen Bewilligungszeitraum vorhandenes Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen. Da die Ausbildungsförderung erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für Lebensunterhalt und Ausbildung des Auszubildenden einsetzt, handelt dieser grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, sein Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für Lebensunterhalt und Ausbildung einzusetzen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 26. November 2009, - 1 A 288/08 -, juris, Rdnr. 19). 44 Eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf einen Dritten ist hier gegeben. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie zur Vermögensübertragung auf ihren Vater rechtlich verpflichtet war. Die Klägerin war weder aufgrund der in den Jahren 2009 bis 2011 geschlossenen Darlehensverträge noch aufgrund des im Jahre 2013 geschlossenen Darlehensvertrages zur Übertragung von Anteilen aus ihrem Immobilienfonds rechtlich verpflichtet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 45 Auch die weiteren Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind gegeben. 46 Den obigen Ausführungen zufolge bedarf es für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit neben einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung der Feststellung eines subjektiven Elements; die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ohne Gegenleistung ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie erfolgte, um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O., Rdnr. 23). Hier spricht der Zeitpunkt der Vermögensübertragung schon dafür, dass die rechtsgrundlose Übertragung von Anteilen aus ihrem Immobilienfonds ohne eine Gegenleistung in der Absicht erfolgte, eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden. Denn die Vermögensübertragung erfolgte während des ersten Bewilligungszeitraums und sehr zeitnah vor der wiederholten Antragstellung, wobei die Klägerin selbst eingeräumt hat, dass die Übertragung der Depotanteile im Hinblick auf eine weitere BAföG-Antragstellung erfolgte. 47 Eine rechtliche Verpflichtung zur Übertragung der Anteile aus ihrem Immobilienfonds ergibt sich schließlich auch nicht aus den laufenden Zahlungen des Vaters zum Lebensunterhalt, die – wie die Klägerin nunmehr vorbringt – auch darlehensweise erfolgt seien bzw. noch erfolgen würden. Unabhängig davon, dass die Klägerin auch im Hinblick auf diese Zahlungen bislang nicht dargelegt hat, dass insoweit eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung bestand oder besteht, waren diese Unterhaltszahlungen erkennbar jedenfalls nicht Grundlage für die erfolgte Übertragung der Anteile aus dem Immobilienfonds der Klägerin auf ihren Vater und dienten ersichtlich nicht zur Begleichung einer aus der Gewährung von Unterhaltskosten resultierenden Schuld. 48 Bei der Wertfestsetzung hinsichtlich der weggegebenen Vermögenswerte ist allerdings nicht – wie vom Beklagten vorgenommen – von dem im „Darlehensvertrag“ vom 18. April 2013 zugrunde gelegten Rücknahmepreis in Höhe von 39,62 Euro pro Anteil des Immobilienfonds auszugehen, mithin von 6.022,24 Euro (so aber wohl VG Ansbach, Urteil vom 08. Mai 2008, AN 2 K 07.00011, juris). Rechtsfolge einer rechtsmissbräuchlichen Veräußerung von Vermögensanteilen ist es, dass der Auszubildende so gestellt wird, als sei die Veräußerung nicht erfolgt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin bei der Berechnung ihres BAföG-Anspruches so zu stellen ist, als habe sie die Anteile an ihrem Immobilienfonds nicht zuvor veräußert bzw. verschenkt. Die Klägerin ist also so zu behandeln, als wäre der Immobilienfonds einschließlich der veräußerten Anteile noch in ihrem Vermögen vorhanden. Das schließt es aber aus, der Vermögensberechnung den tatsächlich erzielten "Verkaufserlös" für die nicht anerkannte Vermögensveräußerung zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des Wertes dieses Depots ist vielmehr nach § 28 Abs. 2 BAföG auf den Rücknahmewert im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. 49 Bei dem von der Klägerin unterhaltenen Immobilienfonds handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds. Ein solcher offener Investmentfonds zeichnet sich gegenüber einem geschlossenen Fonds dadurch aus, dass die Fonds dem Anleger gegenüber verpflichtet sind, dessen Anteile jederzeit – im Rahmen der vertraglichen Bedingungen – zum jeweiligen offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Damit ist grundsätzlich die ständige Liquidierbarkeit der Anteilsscheine, die bei deutschen Fonds in der Regel nicht an der Börse gehandelt werden, im Grundsatz gesichert. Der Rücknahmepreis eines Investmentzertifikats (Anteilspreis), also derjenige Preis, zu dem die Fondsgesellschaft zurückgegebene Investmentanteile einlöst, ergibt sich aus dem Gesamtwert (Inventarwert) des Fondsvermögens, dividiert durch die Anzahl der umlaufenden Fondsanteile. Der Rücknahmepreis des Anteilsscheins entspricht demnach dem Wert des Anteils am Sondervermögen (vgl. Pamp, Moderne Vermögensanlageformen und ihre Bewertung im Familien- und Erbrecht, FF 2003, 97). Soweit der Wert von Investmentfondsanteilen im Rahmen der BAföG-Bewilligung zu bewerten ist, ist daher der Rücknahmepreis der Anteile am maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legen. Hierin liegt der „wahre“ wirtschaftliche Wert der Investmentanteilscheine in der Hand des Inhabers. 50 Etwas anderes hat vorliegend auch deshalb nicht zu gelten, weil der Fonds der Klägerin, der SEB ImmoInvest, seit dem 07. Mai 2012 in Auflösung befindlich ist. Die Auflösung des Fonds hat für die Klägerin zwar zur Folge, dass sie derzeit eine Auszahlung ihrer Anteile zum Rücknahmepreis nicht (mehr) verlangen kann. Die Auflösung des Fonds wird durchgeführt, indem das Fondsvermögen veräußert wird und die Anteilsinhaber die ihnen zustehenden Anteile des Veräußerungserlöses ausbezahlt bekommen. In welcher Höhe die Klägerin danach Auszahlungen für ihre Anteile verlangen könnte, ist derzeit nicht erkennbar. Die Auflösung des Fonds ändert jedoch nichts daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor Rücknahmepreise aufgeführt wurden. Der Umstand, dass die Klägerin die Anteile tatsächlich nicht zu diesem Preis zurückgeben konnte bzw. kann, begründet kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Danach sind vom Vermögen ausgenommen Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Die Klägerin ist jedoch trotz der erfolgten Fondsauflösung nicht rechtlich daran gehindert, die Anteile ihres Fonds zu veräußern. Zum einen besteht die auch von der Klägerin angesprochene Möglichkeit der Veräußerung ihrer Fondsanteile auf dem sog. Zweitmarkt. Denn der SEB ImmoInvest wird auch an der Börse gehandelt. Die an der Börse zu erzielenden Preise liegen zwar weit unter dem Rücknahmepreis. Dies begründet jedoch keine rechtliche Nichtverwertbarkeit der Anteile. Ferner bleibt es der Klägerin unbenommen, die Anteile an ihrem Fonds an sich weiter zu veräußern. Dass diese Möglichkeit besteht, zeigt nicht zuletzt die von der Klägerin vorgenommene Veräußerung der Fondsanteile an ihren Vater. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anteile am Immobilienfonds der Klägerin nicht verwertbar waren. Die Anteile der Klägerin am SEB ImmoInvest sind danach in der Höhe des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rücknahmekurses in die Vermögensermittlung einzubeziehen. Der Rücknahmekurs für den Fonds der Klägerin stand am 23. Juli 2013 als dem Tag der Antragstellung bei 36,39 Euro pro Anteil (vgl. https: 2/www.finanzpartner.de/rechner/historische-kurse). Danach ergibt sich bei 152 Anteilen ein der Klägerin wegen der veräußerten Fondsanteile zuzurechnendes Vermögen in Höhe von 5.531,28 Euro. 51 Dieses Vermögen ist auch nicht nach § 29 Abs. 3 BAföG teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Nach dieser Regelung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar sind auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, 5 C 33/87, juris, Rdnr. 12). Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, u.a. auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Bei dieser Schutzrichtung der Norm ist es nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 14). 52 Die nähere Bestimmung dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, hat jedoch von Folgendem auszugehen: Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, nachdem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seiner Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 1 Hs. 2 BAföG). Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll – bis auf einen Freibetrag von 5.200,00 Euro – einzusetzen. Soll diese Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht über die Anwendung der Härtevorschrift unterlaufen werden, darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. 53 Danach erscheint es grundsätzlich zwar sachgerecht, unter Härtegesichtspunkten auch nur den Betrag der Fondsanteile als Vermögen zu berücksichtigen, den die Auszubildende bei einer Verwertung des Vermögens tatsächlich erlangen könnte. Eine solche Härtefallregelung scheint aber gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, weil die Klägerin die Fondsanteile nach eigenem Vorbringen zu einem weitaus höheren Preis an ihren Vater veräußert hat. Sie hat demnach tatsächlich keinen niedrigeren Preis als den Rücknahmepreis für ihre Fondanteile erlangt. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten, einen niedrigeren Wert für die Fondsanteile der Klägerin an deren Immobilienfonds anzusetzen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.