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Urteil

1 A 288/08

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der §§ 677 ff. BGB analog, wenn ein Privatperson ein der öffentlichen Verwaltung zugewiesenes Geschäft wahrnimmt und dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde entspricht. • Ein im Gemeindegebiet aufgefundenes schwer verletztes Haustier kann als Fundtier i.S.d. §§ 90a, 965, 967 BGB zu qualifizieren sein, wenn es zwar nicht herrenlos, jedoch besitzlos ist. • Die Übertragung der Versorgung von Fundtieren an einen Tierschutzverein entbindet die Gemeinde nicht von ihrer öffentlichen Einstandspflicht; sie bleibt für die Erfüllung der Aufgabe verantwortlich. • Eine notfallmedizinische Behandlung und vorläufige Unterbringung durch einen Tierarzt kann im öffentlichen Interesse liegen und einen entgegenstehenden Willen der Behörde analog § 679 BGB unbeachtlich machen. • Zur Geltendmachung von Verzugsschäden (z. B. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind die Voraussetzungen des Verzugs, insbesondere eine konkrete Zahlungsaufforderung/Mahnung gegenüber dem Schuldner, erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz bei Behandlung und Unterbringung eines Fundtieres durch Tierarzt (§§ 677 ff. BGB analog) • Zur Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der §§ 677 ff. BGB analog, wenn ein Privatperson ein der öffentlichen Verwaltung zugewiesenes Geschäft wahrnimmt und dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde entspricht. • Ein im Gemeindegebiet aufgefundenes schwer verletztes Haustier kann als Fundtier i.S.d. §§ 90a, 965, 967 BGB zu qualifizieren sein, wenn es zwar nicht herrenlos, jedoch besitzlos ist. • Die Übertragung der Versorgung von Fundtieren an einen Tierschutzverein entbindet die Gemeinde nicht von ihrer öffentlichen Einstandspflicht; sie bleibt für die Erfüllung der Aufgabe verantwortlich. • Eine notfallmedizinische Behandlung und vorläufige Unterbringung durch einen Tierarzt kann im öffentlichen Interesse liegen und einen entgegenstehenden Willen der Behörde analog § 679 BGB unbeachtlich machen. • Zur Geltendmachung von Verzugsschäden (z. B. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) sind die Voraussetzungen des Verzugs, insbesondere eine konkrete Zahlungsaufforderung/Mahnung gegenüber dem Schuldner, erforderlich. Der Kläger, niedergelassener Tierarzt, behandelte am 26.12.2007 eine schwer verletzte Katze, die von einem Finder in seine Praxis gebracht worden war. Finder und Anwohner konnten den Halter nicht ermitteln; eine angefragte Tierschützerin kündigte telefonisch die Anlieferung an und nahm an, der Tierschutzverein werde die Rechnung tragen. Die Beklagte (Gemeinde) hatte zuvor mit dem Tierschutzverein einen Vertrag über die Versorgung von Fundtieren geschlossen. Der Kläger versorgte die Katze notfallmäßig und hielt sie anschließend stationär; die Versuche, den Tierschutzverein oder den Eigentümer zu erreichen, blieben erfolglos. Der Kläger stellte seine Rechnungen und forderte die Beklagte wiederholt zur Abholung und Kostenübernahme auf; die Beklagte lehnte ab. Der Kläger begehrte daraufhin Aufwendungsersatz für Behandlung und Unterbringung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. • Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in analoger Weise im öffentlichen Recht für Aufwendungsersatz, wenn es sich um Verwaltungsaufgaben handelt. • Die Katze war nicht herrenlos (Tätowierung, gepflegter Zustand) aber besitzlos, weil durch den Unfall die gewohnheitsmäßige Rückkehr zum Halter unmöglich geworden war; damit handelte es sich um eine Fundsache und die Gemeinde war nach § 967 BGB zuständig. • Der Kläger führte ein dem Rechtskreis der Beklagten zuzuordnendes fremdes Geschäft, indem er die Versorgung und Unterbringung vornahm; auch wenn er als Notdienst-Tierarzt berufsrechtlich zur Behandlung verpflichtet war, lag ein auch-fremdes Geschäft vor. • Die Übertragung der Versorgung an den Tierschutzverein entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Einstandspflicht; eine vertragliche Delegation kann nicht zur ‚Flucht ins Privatrecht‘ führen und die öffentliche Verantwortung aufheben. • Die Notfallbehandlung und Unterbringung lagen im öffentlichen Interesse; ein Abwarten oder Anordnen sofortiger Euthanasie wäre ermessensfehlerhaft gewesen und hätte das Wohl des Tieres verletzt (Tierschutzgesetz, verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 20a GG). Deshalb ist ein entgegenstehender Wille der Gemeinde analog § 679 BGB unbeachtlich. • Die Gemeinde verletzte ihren Ermessensspielraum nicht durch das Verhalten des Klägers; vielmehr unterließ sie trotz Kenntnis die Abholung, sodass die Unterbringungsdauer nicht kausal durch den Kläger verursacht wurde. • Die ersetzten Aufwendungen sind nach der Gebührenordnung für Tierärzte berechnet und in voller Höhe erstattungsfähig; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren. • Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden scheitert, weil gegenüber der Gemeinde keine form- und inhaltsgerechte Mahnung bzw. konkrete Zahlungsaufstellung erfolgt ist, sodass Verzugsvoraussetzungen nach § 286 BGB nicht vorliegen. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.839,18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Aufwendungsersatzhaftung folgt aus analoger Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB, weil der Kläger ein der Gemeinde zuzuordnendes Geschäft geführt hat und dies im öffentlichen Interesse lag. Die Übertragung der Aufgabe an den Tierschutzverein entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Einstandspflicht. Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und weitergehende Verzugszinsen werden jedoch nicht zugesprochen, weil es an einer formgerechten Mahnung bzw. konkreten Zahlungsaufforderung gegenüber der Gemeinde fehlte, sodass kein Verzug i.S.d. § 286 BGB eintrat.